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1 PENSIONSKASSENINFORMATION FÜR DIE MIT- ARBEITER/INNEN DER APK PENSIONSKASSE AG Die APK Pensionskasse Aktiengesellschaft wurde 1989 als erste Pensionskasse gegründet und gilt als Wegbereiter des Pensionskassenwesens in Österreich. Aufgrund anhaltend guter Veranlagungsergebnisse und kontinuierlicher Steigerung der Marktanteile halten wir seit Bestehen unsere Spitzenposition am österreichischen Pensionskassenmarkt. Als eine der führenden Pensionskassen Österreichs verfolgen wir von Beginn an die Unternehmensphilosophie im Interesse unserer Kunden zu agieren, und durch innovatives Handeln als bester nationaler Anbieter professionelle internationale Standards umzusetzen. Unser Haus verfügt über hervorragende nationale als auch internationale Reputation und wurde bereits mehrfach als führende österreichische Pensionskasse international ausgezeichnet. DAS PENSIONSKASSENSYSTEM Eine Pensionskasse ist ein modernes Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, das Ihnen die Möglichkeit bietet, neben der gesetzlichen Pension eine zusätzliche Pension zu erhalten. Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, das Beiträge einhebt, die eingegangenen Gelder veranlagt und Pensionsleistungen an die Versorgungsberechtigten erbringt. Dies bedeutet auch, dass die künftigen Pensionsleistungen völlig unabhängig vom Unternehmen ausbezahlt werden, da der jeweilige persönliche Anspruch durch die Pensionskasse erbracht wird. WIE SICHER IST DIE PENSION DER PENSIONSKASSE? Die Zusatzpensionen werden aus der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von der Pensionskasse als Verwaltungsgesellschaft geleistet; diese Verwaltungsgesellschaft ist sowohl bilanziell als auch vermögensrechtlich von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (= Sondervermögen), die sie zu verwalten hat, streng getrennt. Durch diese strikte Trennung sind Pensionskassen sogar noch sicherer als Versicherungen. WELCHE STEUERVORTEILE GIBT ES? ARBEITGEBER/INNENBEITRÄGE sind zur Gänze steuer- und abgabenfrei. Sie gelten also nicht als Entgeltbestandteil und werden ohne Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug auf Ihrem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben. ARBEITNEHMER/INNENBEITRÄGE 1

2 können innerhalb des persönlichen Sonderausgabenrahmens steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck übermittelt die APK Pensionskasse AG jährlich automatisch eine Finanzamtsbestätigung. PRÄMIENFÖRDERUNG Seit Jänner 2000 sieht der Staat für Pensionskassenbeiträge für Einzahlungen bis zu Euro pro Jahr eine Prämienförderung vor. Der Prämienbetrag wird jährlich vom Staat neu festgelegt und beträgt für ,25 %. Dieser Bonus wird jährlich dem Pensionskonto gutgeschrieben (gesonderter Antrag erforderlich). SONDERAUSGABEN Wer seinen persönlichen Sonderausgaben-Rahmen noch nicht ausgeschöpft hat, kann zwischen Absetzung als Sonderausgabe oder der Prämienförderung wählen bzw. Beiträge über der geförderten Jahresgrenze als Sonderausgaben geltend machen. KAPITALERTRAGSSTEUER Erzielte Erträge werden kapitalertragssteuerfrei gutgeschrieben. VERSICHERUNGSSTEUER Für laufende Pensionskassenbeiträge werden 2,5% Versicherungssteuer und für Übertragungen aus direkten Leistungszusagen 2,5 % für Gruppen von Beschäftigten bzw. 4 % für Einzelzusagen (z.b. Vorstände) Versicherungssteuer abgeführt. PENSIONSLEISTUNGEN (LOHNSTEUER) Der aus Arbeitgeber/innenbeiträgen finanzierte Teil der Pensionsleistung unterliegt zur Gänze der Lohnsteuerpflicht. Der durch eigene Beiträge erworbene Pensionsanspruch ist zu 75% steuerfrei. Soweit der Anspruch prämienbegünstigt finanziert wurde, sind die Pensionsleistungen daraus zur Gänze steuerfrei. WIE WERDEN DIE PENSIONSKASSENBEITRÄGE VERANLAGT? Die Veranlagung der Vermögenswerte der APK Pensionskasse erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften des Pensionskassengesetzes ( 25 PKG) und der Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Pensionskassenaufsicht) sowie aller anderen notwendig einzuhaltenden Folgevorschriften (z.b. Investmentfondsgesetz). Die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten stehen hierbei stets im Vordergrund, wobei auf Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation und auf den kalkulierten Bedarf an flüssigen Mitteln Bedacht genommen wird. Seit Bestehen hat die APK das Veranlagungsmanagement nach dem Prinzip der völligen Unabhängigkeit von Banken und Versicherungen ausgerichtet und dieses im Sinne einer Vermeidung von Interessenkonflikten sehr erfolgreich verfolgt. Die APK sieht sich als Treuhänder der Berechtigtengelder und ist sich dieser Verantwortung stets bewusst. Alle Entscheidungen werden im Interesse der Berechtigten durchgeführt, wobei bei der Auswahl von Depotbanken, Kapitalanlagegesellschaften, Vergabe von Mandaten etc. stets nach dem Bestbieterprinzip vorgegangen wird. Diesen Anforderungen wird bei Neuakquisitionen anhand eines strengen Auswahlverfahrens, welches sich auf Kosten und Qualität fokussiert, Rechnung getragen. 2

3 BEITRÄGE Auf der Grundlage des mit 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten (im Folgenden kurz Kollektivvertrag genannt) bzw. des Zusatz- Kollektivvertrages für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach 78a Abs. 1 und 4 VBG (im Folgenden kurz Zusatz-Kollektivvertrag genannt) sowie der auf diesen Kollektivverträgen beruhenden Betriebsvereinbarung über die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge vom 30. Mai 2011 in der Fassung vom 14. Mai 2012 (im Folgenden kurz Betriebsvereinbarung genannt) können bzw. müssen folgende Beiträge geleistet werden: ARBEITGEBER/INNENBEITRÄGE: Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 für die Dauer des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses hat die Universität einen laufenden monatlichen Beitrag nach den Bestimmungen des Zusatz-Kollektivvertrages a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gem. 49f bis 49k VBG von 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4 der Betriebsvereinbarung*) b.)für sonstige Mitarbeiter/innen, die dem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, von 0,75% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4 der Betriebsvereinbarung*) zu leisten. Für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2004 bis zum 30. September 2009 hat die Universität nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Punkt I.1 der Betriebsvereinbarung folgenden Monatsersten einen laufenden monatlichen Beitrag a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.)für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 0,75% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu leisten. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 hat die Universität nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Punkt I.1 der Betriebsvereinbarung folgenden Monatsersten einen laufenden monatlichen Beitrag a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 7,27% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.)für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2,18% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu leisten. Die Universität verpflichtet sich ab 1. Oktober 2011 gemäß Punkt III. der Betriebsvereinbarung monatlich zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge (Arbeitgeber/innenbeiträge) an die Pensionskasse a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.) für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3% des bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (HBG) nach dem pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften (gem. 45 ivm 108 ASVG) reichenden Teils der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu entrichten. Dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über die HBG hinausgehenden Teil der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung **) *) In die Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4. der Betriebsvereinbarung sind für diese Mitarbeiter/innen- Gruppen alle Geldbezüge mit Entgeltcharakter ( 49 ASVG) ohne Rücksicht auf die Höchstbemessungsgrundlage einzubeziehen. **) Die Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung umfasst nicht nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt sondern auch insbesondere laufende Überzahlungen zum KV-Entgelt. Dies ist eine Zusage der KUG, die im Vergleich zum Kollektivvertrag eine wesentliche Besserstellung ihrer Mitarbeiter/innen bedeutet. Für die Zeiten, in denen die oder der AWB keine Entgeltansprüche gegenüber der Universität hat, ist die Universität mit Ausnahme der in Punkt III.10 der Betriebsvereinbarung genannten begünstigten Zeiten (wie z.b. Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz oder einer gesetzlichen Karenz nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzurlaubsgesetz) nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Pensionskasse 3

4 zu leisten. Mit dem Ausscheiden der/des AWB aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität endet die Beitragspflicht der Universität. ARBEITNEHMER/INNENBEITRÄGE: Die oder der AWB kann eigene Beiträge an die Pensionskasse leisten. Diese Beiträge enthalten die gesetzliche Versicherungssteuer und die Verwaltungs- und Auszahlungskosten. Die Höhe dieser Beiträge ist mit der Höhe der jährlich von der Universität nach Punkt III. der Betriebsvereinbarung zu leistenden Beiträge begrenzt, wobei die oder der AWB darüber hinaus eigene Beiträge bis zu der in 108 a EStG 1988 genannten Höhe leisten kann. Die oder der AWB kann ihre bzw. seine Beitragszahlungen nach Punkt VI.1 und Punkt VI.2 der Betriebsvereinbarung, sofern es sich um keinen Einmalbetrag handelt, jederzeit ohne Angabe von Gründen endgültig, also für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses einstellen. Ebenso kann die oder der AWB ihre oder seine Beitragszahlungen nach Punkt VI.1 und Punkt VI.2 der Betriebsvereinbarung jederzeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Die oder der AWB kann auch für Zeiten, für welche die Universität Nachzahlungen isd Punkt III. der Betriebsvereinbarung leistet, Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen oder in Form eines Einmalbetrags leisten. Die oder der AWB kann weiters auch für Zeiten, während denen das Arbeitsverhältnis karenziert ist, seine/inre Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen während der Karenzierung weiterzahlen oder in Form eines Einmalbetrags und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der Universität leisten. Sofern Modell 2 (erhöhte BU-Pension) gewählt wurde, fällt bei endgültiger Einstellung bzw. Aussetzen der Beiträge der erhöhte Risikoschutz resultierend aus den Beiträgen der oder des AWB, und zwar für die Dauer des Aussetzens, weg. LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE MÖGLICHE VERSORGUNGSLEISTUNGEN Die AWB bzw. HB haben aus der Pensionskasse Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen: Alterspension Witwen-/Witwerpension Waisenpension Berufsunfähigkeitspension (Wahlmöglichkeit zwischen Modell 1 oder Modell 2 siehe unten) ANSPRÜCHE BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES VOR EINTRITT DES LEISTUNGSFALLES Die aus den Beiträgen der Arbeitgeberin sowie des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin erworbenen Anwartschaften bleiben dem AWB erhalten und sind sofort unverfallbar. Über den Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) können die AWB gemäß den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes verfügen. Für den Fall des Verbleibens der oder des AWB in der Pensionskasse (gemäß 5 (2) Z 1 und 5 Betriebspensionsgesetz) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der oder dem AWB und der Pensionskasse eine schriftliche Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung. Für den Fall einer beitragsfrei gestellten Anwartschaft sowie der Fortsetzung mit eigenen Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles werden der oder dem AWB die gemäß 16a PKG festgesetzten Verwaltungskosten angelastet. PENSIONSAUSZAHLUNGEN erfolgen 12x jährlich zum Monatsersten. Neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren in den Monaten März, Juni, September und November zu den Gehaltszahlungsfälligkeiten je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50% der für den jeweiligen Monat zustehenden Leistung. ÄNDERUNG DER PENSIONSHÖHE Künftige Pensionsanpassungen sind von den erzielten Veranlagungsergebnissen abhängig. Jener Teil des Veranlagungsergebnisses der Pensionskasse, der über dem Rechnungszins in Höhe von 3% liegt, steht für Pensionserhöhungen zur Verfügung, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Schwankungsrückstellung zu dotieren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (PKG) zur Schwankungsrückstellung und versicherungstechnischem Ergebnis sowohl Pensionserhöhungen aber auch reduktionen be- 4

5 wirken können. Pensionsanpassungen sind unabhängig vom Verbraucherpreisindex und von ASVG-Pensionserhöhungen. ALTERSPENSION gebührt dem/ der Anwartschaftsberechtigten (AWB), sofern das 60. Lebensjahr vollendet und entweder das Arbeitsverhältnis beendet ist oder keine weitere Beitragsleistung mehr erfolgt. Die Alterspension wird lebenslang ausbezahlt. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Die AWB können zu Beginn der Beitragsleistung zwischen folgenden zwei Modellen (Modell 1 oder Modell 2) wählen. Im Jahr der Implementierung des Pensionskassenmodells (2012) kann die Entscheidung der AWB auch erst nach Beginn der Beitragsleistung - aber innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist - erfolgen. Die BU-P (Modell 1 und 2) gebührt, solange ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. Dauert die Berufsunfähigkeitspension über den in Punkt VII.2. der Betriebsvereinbarung genannten Alterspensionsantritt an, wird diese als Alterspension lebenslang weiterbezahlt. Hinweis: Wählt der/ die AWB Modell 1 so bewirkt dies eine niedrigere BU-Pension und eine höhere Alterspension, wird hingegen Modell 2 gewählt, bedeutet dies eine höhere BU-Pension, jedoch eine niedrigere Alterspension. Wählt der AWB innerhalb von zwei Monaten kein Modell, so gilt Modell 2 (erhöhte BU-P). MODELL 1 NORMALE BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Modell 1 (normale BU-P): Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich im aus der Verrentung des vorhandenen Guthabens des Pensionskontos (Deckungsrückstellung) der oder des AWB zum Zeitpunkt des Anfalles der BU-P entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse. WITWEN-/WITWERPENSION gebührt im Falle des Ablebens einer/eines AWB bzw. einer/eines LB im Ausmaß von 30% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. der oder des verstorbenen LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Nachzuweisen ist die Lebensgemeinschaft durch Vorlage eines Meldezettels, wodurch dargelegt wird, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt - vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der/ des AWB bestanden hat. WAISENPENSION gebührt im Falle des Todes des AWB bzw. LB den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle des Ablebens eines AWB bzw eines LB im Ausmaß von 3 % (Halbwaisen) oder 6 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Punkt VIII.2.a bis c. der Betriebsvereinbarung und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. 5

6 MODELL 2 ERHÖHTE BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Modell 2 (erhöhte BU-P): Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf jener Basis ermittelt, die sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres anfällt. Zum Anfallsstichtag wird die fiktive Deckungsrückstellung aus Beiträgen der Universität - unter der Annahme einer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres laufenden fiktiven Arbeitgeberbeitragsleistung - verrentet. Die Leistungen aus Beiträgen der oder des AWB (Arbeitnehmerbeiträge) werden analog zu den Leistungen aus Beiträgen der Universität ermittelt. Im Fall der Entgeltreduktion wegen langer Krankheit wird anstelle des tatsächlich zuletzt gezahlten Beitrages ein ungekürzter Beitrag herangezogen. Wenn auch die Beitragsleistung der Arbeitgeberin ruht (z.b. Karenzierung), bleibt der um die fiktive Beitragszahlung erhöhte Anspruch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aufrecht. In diesen Fällen wird der zuletzt tatsächlich gezahlte Beitrag herangezogen. Bei Ausscheiden der oder des AWB vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt der erhöhte Berufsunfähigkeitsschutz des Modells 2 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - allerdings nur aus den Beiträgen des oder der AWB dann und solange aufrecht, sofern die oder der AWB die Beitragsleistung mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die oder der AWB hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, mit den bisher bezahlten eigenen Beiträgen (in gleicher bzw. eingeschränkter Höhe; aber es besteht nicht die Möglichkeit, diese Beiträge zu erhöhen) fortzusetzen und auch/oder die Beiträge der Universität zu übernehmen. WITWEN-/WITWERPENSION gebührt im Falle des Ablebens einer/eines AWB bzw. einer/eines LB im Ausmaß von 40% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. der oder des verstorbenen LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Nachzuweisen ist die Lebensgemeinschaft durch Vorlage eines Meldezettels, wodurch dargelegt wird, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt - vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der/ des AWB bestanden hat. WAISENPENSION gebührt im Falle des Todes des/der AWB bzw. LB den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle des Ablebens eines/einer AWB bzw LB im Ausmaß von 10 % (Halbwaisen) oder 20 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Punkt VIII.2.a bis c. der Betriebsvereinbarung und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. Pensionskassen ABC 6

7 PENSIONSKASSEN ABC ANWARTSCHAFTSBERECHTIGTE (AWB) Personen, die eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der Pensionskasse erworben haben, jedoch noch keine Leistungen der Pensionskasse erhalten. ARBEITGEBER/INNENBEITRAG Beiträge, die der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin laufend bezahlt. ARBEITNEHMER/INNENBEITRAG Der/die ArbeitnehmerIn kann freiwillig eigene Beiträge leisten. BETRIEBSVEREINBARUNG/VEREINBARUNG GEMÄß 3 ABS. 2 BPG Vereinbarung (arbeitsrechtliche Grundlage) gemäß Betriebspensionsgesetz, die zwischen Arbeitgeber /Arbeitgeberin und Betriebsrat bzw. ArbeitnehmerInnen über den Beitritt zu einer Pensionskasse abgeschlossen wird. DECKUNGSRÜCKSTELLUNG Guthaben auf dem persönlichen Pensionskonto resultierend aus Arbeitgeber/innen- und allfälligen Arbeitnehmer/innenbeiträgen unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse, der Schwankungsrückstellung sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses. FINANZAMTSBESTÄTIGUNG Die Pensionskasse bestätigt einmal jährlich die einbezahlten Arbeitnehmer/innenbeiträge für das Finanzamt (sofern nicht die Prämie gem. 108 EStG beantragt wurde). GESCHÄFTSPLAN Enthält sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter und ist von der Finanzmarktaufsicht zu genehmigen. HINTERBLIEBENE (HB) Hinterbliebene sind Personen, die aufgrund der Pensionskassenzusage der Universität einen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension bzw. Waisenpension erwerben. KONTONACHRICHT Jedes Pensionskassenmitglied erhält jährlich einen Kontoauszug, der über den jeweiligen Kontostand getrennt nach Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenbeiträgen einschließlich gutgeschriebener Veranlagungserträge sowie über die bereits finanzierten Pensionsansprüche Auskunft gibt. LEISTUNGSBERECHTIGTE (LB) Personen, die Leistungen von der Pensionskasse erhalten. PENSIONSKASSENVERTRAG Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem/der beitretenden Arbeitgeber/in, der/die die Ansprüche der Berechtigten auf Pensionskassenleistungen sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Pensionskasse regelt. RECHNUNGSMÄßIGER ÜBERSCHUSS Der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss gibt den durchschnittlich zu erwartenden Veranlagungsertrag an. Wird nun in einem Veranlagungsjahr dieser Prozentsatz überschritten, so wird der übersteigende Teil des Veranlagungsergebnisses der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben. In Jahren, in denen der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss nicht erreicht wird, wird der fehlende Teil aus der Schwankungsrückstellung entnommen. RECHNUNGSZINS stellt einen vorweggenommenen Veranlagungsertrag dar und entspricht jenem Ertrag, der erwirtschaftet werden muss, um die Pensionsleistungen nominell gleich zu halten. Veranlagungsüberschüsse, die den Rechnungszins überschreiten, führen grundsätzlich zu Erhöhun- 7

8 gen der Pensionsansprüche, soweit sie nicht einer gesetzlichen Sicherheitsreserve (Schwankungsrückstellung) zuzuführen sind. SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG Ist zum Ausgleich von schwankenden Erträgen (Gewinnen und Verlusten) aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis zu bilden. UNVERFALLBARKEIT Anwartschaften sowohl aus Arbeitgeber/innen- als auch Arbeitnehmer/innenbeiträgen sind sofort unverfallbar. VERRENTUNG Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in eine lebenslange Pension umgewandelt. VERSICHERUNGSTECHNISCHES ERGEBNIS Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) auftreten. FÜR WEITERE AUSKÜNFTE KONTAKTIEREN SIE BITTE Ihre persönlichen Ansprechpartner/innen in der APK Pensionskasse Mag. Martin Springinklee Leitung Beitrags- und Leistungsmanagement (BLM) Tel.: +43(0) DW 1400, Fax: +43(0) Gabriele Herzog Tel.: +43(0) DW 2450, Fax: +43(0) Andrea Wanzenböck Tel.: +43(0) DW 2453, Fax: +43(0) Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen an der KUG Hofrätin Mag. a Andrea Schagowetz Fragen des Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarungen Tel.: +43(0) DW 1302, Fax: +43(0) DW 1301 andrea.schagowetz@kug.ac.at Sabine Landl Stellvertretende Leiterin des Personalservice Fragen der technischen Umsetzung Tel.: +43(0) DW 1302, Fax: +43(0) DW 1301 sabine.landl@kug.ac.at Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Information trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. 8

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