PENSIONSKASSENINFORMATION FÜR DIE MIT-
|
|
- Louisa Richter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PENSIONSKASSENINFORMATION FÜR DIE MIT- ARBEITER/INNEN DER APK PENSIONSKASSE AG Die APK Pensionskasse Aktiengesellschaft wurde 1989 als erste Pensionskasse gegründet und gilt als Wegbereiter des Pensionskassenwesens in Österreich. Aufgrund anhaltend guter Veranlagungsergebnisse und kontinuierlicher Steigerung der Marktanteile halten wir seit Bestehen unsere Spitzenposition am österreichischen Pensionskassenmarkt. Als eine der führenden Pensionskassen Österreichs verfolgen wir von Beginn an die Unternehmensphilosophie im Interesse unserer Kunden zu agieren, und durch innovatives Handeln als bester nationaler Anbieter professionelle internationale Standards umzusetzen. Unser Haus verfügt über hervorragende nationale als auch internationale Reputation und wurde bereits mehrfach als führende österreichische Pensionskasse international ausgezeichnet. DAS PENSIONSKASSENSYSTEM Eine Pensionskasse ist ein modernes Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, das Ihnen die Möglichkeit bietet, neben der gesetzlichen Pension eine zusätzliche Pension zu erhalten. Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, das Beiträge einhebt, die eingegangenen Gelder veranlagt und Pensionsleistungen an die Versorgungsberechtigten erbringt. Dies bedeutet auch, dass die künftigen Pensionsleistungen völlig unabhängig vom Unternehmen ausbezahlt werden, da der jeweilige persönliche Anspruch durch die Pensionskasse erbracht wird. WIE SICHER IST DIE PENSION DER PENSIONSKASSE? Die Zusatzpensionen werden aus der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von der Pensionskasse als Verwaltungsgesellschaft geleistet; diese Verwaltungsgesellschaft ist sowohl bilanziell als auch vermögensrechtlich von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (= Sondervermögen), die sie zu verwalten hat, streng getrennt. Durch diese strikte Trennung sind Pensionskassen sogar noch sicherer als Versicherungen. WELCHE STEUERVORTEILE GIBT ES? ARBEITGEBER/INNENBEITRÄGE sind zur Gänze steuer- und abgabenfrei. Sie gelten also nicht als Entgeltbestandteil und werden ohne Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug auf Ihrem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben. ARBEITNEHMER/INNENBEITRÄGE 1
2 können innerhalb des persönlichen Sonderausgabenrahmens steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck übermittelt die APK Pensionskasse AG jährlich automatisch eine Finanzamtsbestätigung. PRÄMIENFÖRDERUNG Seit Jänner 2000 sieht der Staat für Pensionskassenbeiträge für Einzahlungen bis zu Euro pro Jahr eine Prämienförderung vor. Der Prämienbetrag wird jährlich vom Staat neu festgelegt und beträgt für ,25 %. Dieser Bonus wird jährlich dem Pensionskonto gutgeschrieben (gesonderter Antrag erforderlich). SONDERAUSGABEN Wer seinen persönlichen Sonderausgaben-Rahmen noch nicht ausgeschöpft hat, kann zwischen Absetzung als Sonderausgabe oder der Prämienförderung wählen bzw. Beiträge über der geförderten Jahresgrenze als Sonderausgaben geltend machen. KAPITALERTRAGSSTEUER Erzielte Erträge werden kapitalertragssteuerfrei gutgeschrieben. VERSICHERUNGSSTEUER Für laufende Pensionskassenbeiträge werden 2,5% Versicherungssteuer und für Übertragungen aus direkten Leistungszusagen 2,5 % für Gruppen von Beschäftigten bzw. 4 % für Einzelzusagen (z.b. Vorstände) Versicherungssteuer abgeführt. PENSIONSLEISTUNGEN (LOHNSTEUER) Der aus Arbeitgeber/innenbeiträgen finanzierte Teil der Pensionsleistung unterliegt zur Gänze der Lohnsteuerpflicht. Der durch eigene Beiträge erworbene Pensionsanspruch ist zu 75% steuerfrei. Soweit der Anspruch prämienbegünstigt finanziert wurde, sind die Pensionsleistungen daraus zur Gänze steuerfrei. WIE WERDEN DIE PENSIONSKASSENBEITRÄGE VERANLAGT? Die Veranlagung der Vermögenswerte der APK Pensionskasse erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften des Pensionskassengesetzes ( 25 PKG) und der Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Pensionskassenaufsicht) sowie aller anderen notwendig einzuhaltenden Folgevorschriften (z.b. Investmentfondsgesetz). Die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten stehen hierbei stets im Vordergrund, wobei auf Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation und auf den kalkulierten Bedarf an flüssigen Mitteln Bedacht genommen wird. Seit Bestehen hat die APK das Veranlagungsmanagement nach dem Prinzip der völligen Unabhängigkeit von Banken und Versicherungen ausgerichtet und dieses im Sinne einer Vermeidung von Interessenkonflikten sehr erfolgreich verfolgt. Die APK sieht sich als Treuhänder der Berechtigtengelder und ist sich dieser Verantwortung stets bewusst. Alle Entscheidungen werden im Interesse der Berechtigten durchgeführt, wobei bei der Auswahl von Depotbanken, Kapitalanlagegesellschaften, Vergabe von Mandaten etc. stets nach dem Bestbieterprinzip vorgegangen wird. Diesen Anforderungen wird bei Neuakquisitionen anhand eines strengen Auswahlverfahrens, welches sich auf Kosten und Qualität fokussiert, Rechnung getragen. 2
3 BEITRÄGE Auf der Grundlage des mit 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten (im Folgenden kurz Kollektivvertrag genannt) bzw. des Zusatz- Kollektivvertrages für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach 78a Abs. 1 und 4 VBG (im Folgenden kurz Zusatz-Kollektivvertrag genannt) sowie der auf diesen Kollektivverträgen beruhenden Betriebsvereinbarung über die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge vom 30. Mai 2011 in der Fassung vom 14. Mai 2012 (im Folgenden kurz Betriebsvereinbarung genannt) können bzw. müssen folgende Beiträge geleistet werden: ARBEITGEBER/INNENBEITRÄGE: Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 für die Dauer des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses hat die Universität einen laufenden monatlichen Beitrag nach den Bestimmungen des Zusatz-Kollektivvertrages a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gem. 49f bis 49k VBG von 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4 der Betriebsvereinbarung*) b.)für sonstige Mitarbeiter/innen, die dem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, von 0,75% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4 der Betriebsvereinbarung*) zu leisten. Für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2004 bis zum 30. September 2009 hat die Universität nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Punkt I.1 der Betriebsvereinbarung folgenden Monatsersten einen laufenden monatlichen Beitrag a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.)für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 0,75% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu leisten. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 hat die Universität nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen an Universitäten ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Punkt I.1 der Betriebsvereinbarung folgenden Monatsersten einen laufenden monatlichen Beitrag a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 7,27% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.)für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2,18% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu leisten. Die Universität verpflichtet sich ab 1. Oktober 2011 gemäß Punkt III. der Betriebsvereinbarung monatlich zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge (Arbeitgeber/innenbeiträge) an die Pensionskasse a.)für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 10% der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) und b.) für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3% des bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (HBG) nach dem pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften (gem. 45 ivm 108 ASVG) reichenden Teils der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung**) zu entrichten. Dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über die HBG hinausgehenden Teil der Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung **) *) In die Bemessungsgrundlage gem. Punkt XX.4. der Betriebsvereinbarung sind für diese Mitarbeiter/innen- Gruppen alle Geldbezüge mit Entgeltcharakter ( 49 ASVG) ohne Rücksicht auf die Höchstbemessungsgrundlage einzubeziehen. **) Die Bemessungsgrundlage gem. Punkt III.8. der Betriebsvereinbarung umfasst nicht nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt sondern auch insbesondere laufende Überzahlungen zum KV-Entgelt. Dies ist eine Zusage der KUG, die im Vergleich zum Kollektivvertrag eine wesentliche Besserstellung ihrer Mitarbeiter/innen bedeutet. Für die Zeiten, in denen die oder der AWB keine Entgeltansprüche gegenüber der Universität hat, ist die Universität mit Ausnahme der in Punkt III.10 der Betriebsvereinbarung genannten begünstigten Zeiten (wie z.b. Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz oder einer gesetzlichen Karenz nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzurlaubsgesetz) nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Pensionskasse 3
4 zu leisten. Mit dem Ausscheiden der/des AWB aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität endet die Beitragspflicht der Universität. ARBEITNEHMER/INNENBEITRÄGE: Die oder der AWB kann eigene Beiträge an die Pensionskasse leisten. Diese Beiträge enthalten die gesetzliche Versicherungssteuer und die Verwaltungs- und Auszahlungskosten. Die Höhe dieser Beiträge ist mit der Höhe der jährlich von der Universität nach Punkt III. der Betriebsvereinbarung zu leistenden Beiträge begrenzt, wobei die oder der AWB darüber hinaus eigene Beiträge bis zu der in 108 a EStG 1988 genannten Höhe leisten kann. Die oder der AWB kann ihre bzw. seine Beitragszahlungen nach Punkt VI.1 und Punkt VI.2 der Betriebsvereinbarung, sofern es sich um keinen Einmalbetrag handelt, jederzeit ohne Angabe von Gründen endgültig, also für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses einstellen. Ebenso kann die oder der AWB ihre oder seine Beitragszahlungen nach Punkt VI.1 und Punkt VI.2 der Betriebsvereinbarung jederzeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Die oder der AWB kann auch für Zeiten, für welche die Universität Nachzahlungen isd Punkt III. der Betriebsvereinbarung leistet, Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen oder in Form eines Einmalbetrags leisten. Die oder der AWB kann weiters auch für Zeiten, während denen das Arbeitsverhältnis karenziert ist, seine/inre Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen während der Karenzierung weiterzahlen oder in Form eines Einmalbetrags und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der Universität leisten. Sofern Modell 2 (erhöhte BU-Pension) gewählt wurde, fällt bei endgültiger Einstellung bzw. Aussetzen der Beiträge der erhöhte Risikoschutz resultierend aus den Beiträgen der oder des AWB, und zwar für die Dauer des Aussetzens, weg. LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE MÖGLICHE VERSORGUNGSLEISTUNGEN Die AWB bzw. HB haben aus der Pensionskasse Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen: Alterspension Witwen-/Witwerpension Waisenpension Berufsunfähigkeitspension (Wahlmöglichkeit zwischen Modell 1 oder Modell 2 siehe unten) ANSPRÜCHE BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES VOR EINTRITT DES LEISTUNGSFALLES Die aus den Beiträgen der Arbeitgeberin sowie des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin erworbenen Anwartschaften bleiben dem AWB erhalten und sind sofort unverfallbar. Über den Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) können die AWB gemäß den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes verfügen. Für den Fall des Verbleibens der oder des AWB in der Pensionskasse (gemäß 5 (2) Z 1 und 5 Betriebspensionsgesetz) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der oder dem AWB und der Pensionskasse eine schriftliche Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung. Für den Fall einer beitragsfrei gestellten Anwartschaft sowie der Fortsetzung mit eigenen Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles werden der oder dem AWB die gemäß 16a PKG festgesetzten Verwaltungskosten angelastet. PENSIONSAUSZAHLUNGEN erfolgen 12x jährlich zum Monatsersten. Neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren in den Monaten März, Juni, September und November zu den Gehaltszahlungsfälligkeiten je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50% der für den jeweiligen Monat zustehenden Leistung. ÄNDERUNG DER PENSIONSHÖHE Künftige Pensionsanpassungen sind von den erzielten Veranlagungsergebnissen abhängig. Jener Teil des Veranlagungsergebnisses der Pensionskasse, der über dem Rechnungszins in Höhe von 3% liegt, steht für Pensionserhöhungen zur Verfügung, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Schwankungsrückstellung zu dotieren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (PKG) zur Schwankungsrückstellung und versicherungstechnischem Ergebnis sowohl Pensionserhöhungen aber auch reduktionen be- 4
5 wirken können. Pensionsanpassungen sind unabhängig vom Verbraucherpreisindex und von ASVG-Pensionserhöhungen. ALTERSPENSION gebührt dem/ der Anwartschaftsberechtigten (AWB), sofern das 60. Lebensjahr vollendet und entweder das Arbeitsverhältnis beendet ist oder keine weitere Beitragsleistung mehr erfolgt. Die Alterspension wird lebenslang ausbezahlt. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Die AWB können zu Beginn der Beitragsleistung zwischen folgenden zwei Modellen (Modell 1 oder Modell 2) wählen. Im Jahr der Implementierung des Pensionskassenmodells (2012) kann die Entscheidung der AWB auch erst nach Beginn der Beitragsleistung - aber innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist - erfolgen. Die BU-P (Modell 1 und 2) gebührt, solange ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. Dauert die Berufsunfähigkeitspension über den in Punkt VII.2. der Betriebsvereinbarung genannten Alterspensionsantritt an, wird diese als Alterspension lebenslang weiterbezahlt. Hinweis: Wählt der/ die AWB Modell 1 so bewirkt dies eine niedrigere BU-Pension und eine höhere Alterspension, wird hingegen Modell 2 gewählt, bedeutet dies eine höhere BU-Pension, jedoch eine niedrigere Alterspension. Wählt der AWB innerhalb von zwei Monaten kein Modell, so gilt Modell 2 (erhöhte BU-P). MODELL 1 NORMALE BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Modell 1 (normale BU-P): Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich im aus der Verrentung des vorhandenen Guthabens des Pensionskontos (Deckungsrückstellung) der oder des AWB zum Zeitpunkt des Anfalles der BU-P entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse. WITWEN-/WITWERPENSION gebührt im Falle des Ablebens einer/eines AWB bzw. einer/eines LB im Ausmaß von 30% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. der oder des verstorbenen LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Nachzuweisen ist die Lebensgemeinschaft durch Vorlage eines Meldezettels, wodurch dargelegt wird, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt - vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der/ des AWB bestanden hat. WAISENPENSION gebührt im Falle des Todes des AWB bzw. LB den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle des Ablebens eines AWB bzw eines LB im Ausmaß von 3 % (Halbwaisen) oder 6 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Punkt VIII.2.a bis c. der Betriebsvereinbarung und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. 5
6 MODELL 2 ERHÖHTE BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION Modell 2 (erhöhte BU-P): Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf jener Basis ermittelt, die sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres anfällt. Zum Anfallsstichtag wird die fiktive Deckungsrückstellung aus Beiträgen der Universität - unter der Annahme einer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres laufenden fiktiven Arbeitgeberbeitragsleistung - verrentet. Die Leistungen aus Beiträgen der oder des AWB (Arbeitnehmerbeiträge) werden analog zu den Leistungen aus Beiträgen der Universität ermittelt. Im Fall der Entgeltreduktion wegen langer Krankheit wird anstelle des tatsächlich zuletzt gezahlten Beitrages ein ungekürzter Beitrag herangezogen. Wenn auch die Beitragsleistung der Arbeitgeberin ruht (z.b. Karenzierung), bleibt der um die fiktive Beitragszahlung erhöhte Anspruch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aufrecht. In diesen Fällen wird der zuletzt tatsächlich gezahlte Beitrag herangezogen. Bei Ausscheiden der oder des AWB vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt der erhöhte Berufsunfähigkeitsschutz des Modells 2 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - allerdings nur aus den Beiträgen des oder der AWB dann und solange aufrecht, sofern die oder der AWB die Beitragsleistung mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die oder der AWB hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, mit den bisher bezahlten eigenen Beiträgen (in gleicher bzw. eingeschränkter Höhe; aber es besteht nicht die Möglichkeit, diese Beiträge zu erhöhen) fortzusetzen und auch/oder die Beiträge der Universität zu übernehmen. WITWEN-/WITWERPENSION gebührt im Falle des Ablebens einer/eines AWB bzw. einer/eines LB im Ausmaß von 40% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. der oder des verstorbenen LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Nachzuweisen ist die Lebensgemeinschaft durch Vorlage eines Meldezettels, wodurch dargelegt wird, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt - vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der/ des AWB bestanden hat. WAISENPENSION gebührt im Falle des Todes des/der AWB bzw. LB den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle des Ablebens eines/einer AWB bzw LB im Ausmaß von 10 % (Halbwaisen) oder 20 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Punkt VIII.2.a bis c. der Betriebsvereinbarung und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. Pensionskassen ABC 6
7 PENSIONSKASSEN ABC ANWARTSCHAFTSBERECHTIGTE (AWB) Personen, die eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der Pensionskasse erworben haben, jedoch noch keine Leistungen der Pensionskasse erhalten. ARBEITGEBER/INNENBEITRAG Beiträge, die der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin laufend bezahlt. ARBEITNEHMER/INNENBEITRAG Der/die ArbeitnehmerIn kann freiwillig eigene Beiträge leisten. BETRIEBSVEREINBARUNG/VEREINBARUNG GEMÄß 3 ABS. 2 BPG Vereinbarung (arbeitsrechtliche Grundlage) gemäß Betriebspensionsgesetz, die zwischen Arbeitgeber /Arbeitgeberin und Betriebsrat bzw. ArbeitnehmerInnen über den Beitritt zu einer Pensionskasse abgeschlossen wird. DECKUNGSRÜCKSTELLUNG Guthaben auf dem persönlichen Pensionskonto resultierend aus Arbeitgeber/innen- und allfälligen Arbeitnehmer/innenbeiträgen unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse, der Schwankungsrückstellung sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses. FINANZAMTSBESTÄTIGUNG Die Pensionskasse bestätigt einmal jährlich die einbezahlten Arbeitnehmer/innenbeiträge für das Finanzamt (sofern nicht die Prämie gem. 108 EStG beantragt wurde). GESCHÄFTSPLAN Enthält sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter und ist von der Finanzmarktaufsicht zu genehmigen. HINTERBLIEBENE (HB) Hinterbliebene sind Personen, die aufgrund der Pensionskassenzusage der Universität einen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension bzw. Waisenpension erwerben. KONTONACHRICHT Jedes Pensionskassenmitglied erhält jährlich einen Kontoauszug, der über den jeweiligen Kontostand getrennt nach Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenbeiträgen einschließlich gutgeschriebener Veranlagungserträge sowie über die bereits finanzierten Pensionsansprüche Auskunft gibt. LEISTUNGSBERECHTIGTE (LB) Personen, die Leistungen von der Pensionskasse erhalten. PENSIONSKASSENVERTRAG Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem/der beitretenden Arbeitgeber/in, der/die die Ansprüche der Berechtigten auf Pensionskassenleistungen sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Pensionskasse regelt. RECHNUNGSMÄßIGER ÜBERSCHUSS Der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss gibt den durchschnittlich zu erwartenden Veranlagungsertrag an. Wird nun in einem Veranlagungsjahr dieser Prozentsatz überschritten, so wird der übersteigende Teil des Veranlagungsergebnisses der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben. In Jahren, in denen der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss nicht erreicht wird, wird der fehlende Teil aus der Schwankungsrückstellung entnommen. RECHNUNGSZINS stellt einen vorweggenommenen Veranlagungsertrag dar und entspricht jenem Ertrag, der erwirtschaftet werden muss, um die Pensionsleistungen nominell gleich zu halten. Veranlagungsüberschüsse, die den Rechnungszins überschreiten, führen grundsätzlich zu Erhöhun- 7
8 gen der Pensionsansprüche, soweit sie nicht einer gesetzlichen Sicherheitsreserve (Schwankungsrückstellung) zuzuführen sind. SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG Ist zum Ausgleich von schwankenden Erträgen (Gewinnen und Verlusten) aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis zu bilden. UNVERFALLBARKEIT Anwartschaften sowohl aus Arbeitgeber/innen- als auch Arbeitnehmer/innenbeiträgen sind sofort unverfallbar. VERRENTUNG Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in eine lebenslange Pension umgewandelt. VERSICHERUNGSTECHNISCHES ERGEBNIS Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) auftreten. FÜR WEITERE AUSKÜNFTE KONTAKTIEREN SIE BITTE Ihre persönlichen Ansprechpartner/innen in der APK Pensionskasse Mag. Martin Springinklee Leitung Beitrags- und Leistungsmanagement (BLM) Tel.: +43(0) DW 1400, Fax: +43(0) Gabriele Herzog Tel.: +43(0) DW 2450, Fax: +43(0) Andrea Wanzenböck Tel.: +43(0) DW 2453, Fax: +43(0) Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen an der KUG Hofrätin Mag. a Andrea Schagowetz Fragen des Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarungen Tel.: +43(0) DW 1302, Fax: +43(0) DW 1301 andrea.schagowetz@kug.ac.at Sabine Landl Stellvertretende Leiterin des Personalservice Fragen der technischen Umsetzung Tel.: +43(0) DW 1302, Fax: +43(0) DW 1301 sabine.landl@kug.ac.at Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Information trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. 8
Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrDas Pensionskassenmodell der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Stand Mai 2012. 1 Das Pensionskassenmodell der mdw
Das Pensionskassenmodell der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Stand Mai 2012 1 Das Pensionskassenmodell der mdw 2 Das Pensionskassenmodell der mdw Inhalt Pensionskasseninformation
MehrErläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)
Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben
MehrKurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen
Kurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen Kurzinformation über Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse Folie 1 Zusammenspiel
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrPensionskasse. Medizinische Universität Wien. 25. Juni 2013 Dr. Tatjana Schrefl
Betriebsvereinbarung Pensionskasse Medizinische Universität Wien 25. Juni 2013 Dr. Tatjana Schrefl Betriebliche Zukunftsvorsorge MedUni Wien Betriebliche Vorsorgekasse BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG Abfertigung-neu
MehrInformationen zur Pensionskasse. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität für Bodenkultur Wien
Informationen zur Pensionskasse Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität für Bodenkultur Wien Stand 2012 Die Pensionskasse Notwendige Ergänzung zur staatlichen Pension Trotz laufender Reformen
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrBetriebliche Altersvorsorge
25. Oktober 2005 Peter Reisinger Überblick Mitarbeitervorsorgekasse d.h. unsere ÖVK Österreichische Vorsorgekasse AG, per 1.1.2003 für alle neuen Dienstnehmer verpflichtend (BMVG 1.7.2002) Abfertigungsrückdeckungsversicherung
MehrVerordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationspflichtenverordnung Pensionskassen geändert wird
1 von 7 E n t wurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationspflichtenverordnung Pensionskassen geändert wird Auf Grund des 19 Abs. 6 und des 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG
Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche
MehrZahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehrin der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung
A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar
MehrDirektversicherung. Entgeltumwandlung
Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor
MehrVERANTWORTUNG FÜR HEUTE UND MORGEN.
VERANTWORTUNG FÜR HEUTE UND MORGEN. APK PENSIONSKASSE IHR KOMPETENTER PARTNER Die APK Pensionskasse wurde 1989 als erste Pensionskasse Österreichs gegründet. Sie zählt heute zu den fortschrittlichsten
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrBetriebsvereinbarung für ein. beitragsorientiertes Pensionskassenmodell. an der Medizinischen Universität Graz
Betriebsvereinbarung für ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell an der Medizinischen Universität Graz Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Zeitlicher Geltungsbereich 2 Persönlicher
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrErläuterungen Beitragsorientiertes Modell (LI)
Erläuterungen Beitragsorientiertes Modell (LI) Die österreichischen Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Angaben in der jährlichen Leistungsinformation anzuführen. Diese Angaben
MehrGARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert. k NV Zukunftspension plus
GARANTIEN FÜR DIE ZUKUNFT. WIR SCHAFFEN DAS. Zukunftspension plus Die Pensionsvorsorge, die der Staat Jahr für Jahr fördert k Als Kapitalauszahlung oder als lebenslange Pension k Mit 100%iger Kapitalgarantie
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrAktivRENTE und AktivLEBEN
Flexibel für Ihr Alter AktivRENTE und AktivLEBEN klassische Renten- und Lebensversicherung Sicher wissen Sie, dass wir in Deutschland ein großes Renten-Problem haben! Und was ist, wenn Ihnen plötzlich
MehrDer aktuelle Fall (19) Pensionskasse vs betriebliche Kollektivversicherung oder: Jedem das Seine
Pensionskasse vs betriebliche Kollektivversicherung oder: Jedem das Seine Ein Motiv 2 Durchführungswege: Ein klassisches Vorsorgemodell für meist kollektive betriebliche Vorsorgen war/ist die Pensionskasse
MehrDas Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt
MehrIhr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit
Ihr Zeitwertkonto Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, die Entscheidung, aus dem aktiven Berufsleben auszu steigen, kann verschiedene
MehrWillkommen bei. bei Industriens Pension,
Willkommen bei Industriens Pension Durch Ihr Beschäftigungsverhältnis sind Sie Mitglied bei uns geworden. Die Mitgliedschaft ist Bestandteil des für Ihr Beschäftigungsverhältnis geltenden Tarifvertrags.
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses
MehrBetriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrAbfallentsorgungsgebühren
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung
MehrTarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)
1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
MehrBeschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden
Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen
MehrBesondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung
Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich
Mehr169/A XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag
169/A XXII. GP - Initiativantrag textinterpretiert 1 von 5 169/A XXII. GP Eingebracht am 18.06.2003 Antrag der Abgeordneten Matznetter, Hoscher und GenossInnen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrR I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrTarifvertrag zur Altersversorgung
Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,
MehrGeprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
Prüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte Prüfungstag
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrHäufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen
21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrGENERATION BASIC PLUS STEUERN SPAREN MIT RENDITECHANCEN
GENERATION BASIC PLUS STEUERN SPAREN MIT RENDITECHANCEN NEHMEN SIE IHRE ALTERSVORSORGE SELBST IN DIE HAND denn für einen finanziell unabhängigen und sorgenfreien Lebensabend ist Eigeninitiative gefragt!
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Mehr1.10.2009 Abschluss PK
I. Dienstverhältnis begonnen ab 1.1.2004 auch vom KV Uni erfasst, wenn vor 1.1.2004 begonnen und dann verlängert (befristet oder unbefristet) auch, wenn Dienstverhältnis vor 1.1.2004 begonnen und Option
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrBetriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrZusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse
ZVK Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Bayerische Pensionskasse INFORMATION ÜBER DIE INDIVIDUELLE ALTERSVORSORGE IN DER ZIEGELINDUSTRIE Stand Januar
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSozialrechts- Änderungsgesetz 2015
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrR I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrReglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrReglement der Depositenkasse
Reglement der Depositenkasse der Zürcher Bau- und Wohngenossenschaft ZBWG (gegründet 1892) Zürich, 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK... 3 2. BERECHTIGUNG ZUR KONTOERÖFFNUNG... 3 3. EINZAHLUNGEN...
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrDirektversicherung. arbeitgeberfinanziert
Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrVorsorgeverhalten und Pensionskonto Neu Steiermark
Vorsorgeverhalten und Pensionskonto Neu Steiermark Eine Studie von GfK-Austria im Auftrag der s Versicherung, Erste Bank & Sparkassen Graz, 2. September 2014 Daten zur Untersuchung Befragungszeitraum 2014
MehrSo funktioniert ein Pensionskassenmodell
Info-Broschüre Teil 1 Ihre betriebliche Pensionsvorsorge So funktioniert ein Pensionskassenmodell Das Info-Video zum Thema: Ihre betriebliche Pensionsvorsorge 1 Ihre BETRIEBLICHE Pensionsvorsorge 1. Warum
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrEine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung
kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an
Mehr