Das Pensionskassenmodell der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien. Stand Mai Das Pensionskassenmodell der mdw
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1 Das Pensionskassenmodell der mdw Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Stand Mai Das Pensionskassenmodell der mdw
2 2 Das Pensionskassenmodell der mdw
3 Inhalt Pensionskasseninformation für die MitarbeiterInnen der mdw Das Pensionskassensystem 5 Wie sicher ist die Pension der Pensionskasse? Welche Steuervorteile gibt es? Wie werden die Pensionskassenbeiträge veranlagt? Beiträge 7 Arbeitgeberbeiträge Arbeitnehmerbeiträge Leistungen der Pensionskasse 11 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Pensionsauszahlungen Änderung der Pensionshöhe Alterspension Berufsunfähigkeitspension Berufsunfähigkeitspension Modelle 13 Modell 1 normale Berufsunfähigkeitspension Modell 2 erhöhte Berufsunfähigkeitspension Pensionskassen ABC 17 Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die APK 19 3 Das Pensionskassenmodell der mdw
4 4 Das Pensionskassenmodell der mdw
5 Pensionskasseninformation für die MitarbeiterInnen der mdw Das Pensionskassensystem Eine Pensionskasse ist ein modernes Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, das Ihnen die Möglichkeit bietet, neben der gesetzlichen Pension eine zusätzliche Pension zu erhalten. Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, das Beiträge einhebt, die eingegangenen Gelder veranlagt und Pensionsleistungen an die Versorgungsberechtigten erbringt. Dies bedeutet auch, dass die künftigen Pensionsleistungen völlig unabhängig vom Unternehmen ausbezahlt werden, da der jeweilige persönliche Anspruch durch die Pensionskasse erbracht wird. Wie sicher ist die Pension der Pensionskasse? Die Zusatzpensionen werden aus der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von der Pensionskasse als Verwaltungsgesellschaft geleistet; diese Verwaltungsgesellschaft ist sowohl bilanziell als auch vermögensrechtlich von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (= Sondervermögen), die sie zu verwalten hat, streng getrennt. Durch diese strikte Trennung sind Pensionskassen sogar noch sicherer als Versicherungen. Welche Steuervorteile gibt es? Arbeitgeberbeiträge sind zur Gänze steuer- und abgabenfrei. Sie gelten also nicht als Entgeltbestandteil und werden ohne Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug auf Ihrem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben. Arbeitnehmerbeiträge können innerhalb des persönlichen Sonderausgabenrahmens steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck übermittelt die APK Pensionskasse AG jährlich automatisch eine Finanzamtsbestätigung. Prämienförderung Seit Jänner 2000 sieht der Staat für Pensionskassenbeiträge für Einzahlungen bis zu Euro pro Jahr eine Prämienförderung vor. Der Prämienbetrag wird jährlich vom Staat neu festgelegt und beträgt für ,25 %. Dieser Bonus wird jährlich dem Pensionskonto gutgeschrieben (gesonderter Antrag erforderlich). Sonderausgaben Wer den persönlichen Sonderausgaben-Rahmen noch nicht ausgeschöpft hat, kann zwischen Absetzung als Sonderausgabe oder der Prämienförderung wählen bzw. Beiträge über der geförderten Jahresgrenze als Sonderausgaben geltend machen. Kapitalertragssteuer Erzielte Erträge werden kapitalertragssteuerfrei gutgeschrieben. 5 Das Pensionskassenmodell der mdw
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7 Versicherungssteuer Für laufende Pensionskassenbeiträge werden 2,5% Versicherungssteuer und für Übertragungen aus direkten Leistungszusagen 2,5 % für Gruppen von Beschäftigten bzw. 4 % für Einzelzusagen (z.b. Vorstände) Versicherungssteuer abgeführt. Pensionsleistungen (Lohnsteuer) Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil der Pensionsleistung unterliegt zur Gänze der Lohnsteuerpflicht. Der durch eigene Beiträge erworbene Pensionsanspruch ist zu 75% steuerfrei. Soweit der Anspruch prämienbegünstigt finanziert wurde, sind die Pensionsleistungen daraus zur Gänze steuerfrei. Wie werden die Pensionskassenbeiträge veranlagt? Die Veranlagung der Vermögenswerte der APK Pensionskasse erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften des Pensionskassengesetzes ( 25 PKG) und der Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Pensionskassenaufsicht) sowie aller anderen notwendig einzuhaltenden Folgevorschriften (z.b. Investmentfondsgesetz). Die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten stehen hierbei stets im Vordergrund, wobei auf Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation und auf den kalkulierten Bedarf an flüssigen Mitteln Bedacht genommen wird. Seit Bestehen hat die APK das Veranlagungsmanagement nach dem Prinzip der völligen Unabhängigkeit von Banken und Versicherungen ausgerichtet und dieses im Sinne einer Vermeidung von Interessenkonflikten sehr erfolgreich verfolgt. Die APK sieht sich als Treuhänder der Berechtigtengelder und ist sich dieser Verantwortung stets bewusst. Alle Entscheidungen werden im Interesse der Berechtigten durchgeführt, wobei bei der Auswahl von Depotbanken, Kapitalanlagegesellschaften, Vergabe von Mandaten etc. stets nach dem Bestbieterprinzip vorgegangen wird. Diesen Anforderungen wird bei Neuakquisitionen anhand eines strengen Auswahlverfahrens, welches sich auf Kosten und Qualität fokussiert, Rechnung getragen. Beiträge ArbeitgeberInnenbeiträge: Für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2011 hat die Universität ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Pkt I.1 der Betriebsvereinbarung (BV) folgenden Monatsersten einen laufenden monatlichen Beitrag a.) für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 7,27% der Bemessungsgrundlage I*) und b.) für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2,18% der Bemessungsgrundlage I*) zu leisten: Die Universität verpflichtet sich, ab 1. Oktober 2011 gemäß Pkt III. der BV monatlich zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge (Arbeitgeberbeiträge) a.) für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren 10% der Bemessungsgrundlage I*) und b.) für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3% des bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (HBG) nach dem pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften (gem. 45 ivm 108 ASVG) reichenden Teils der Bemessungsgrundlage I* - dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über die HBG hinausgehenden Teil der Bemessungsgrundlage I*) an die Pensionskasse zu entrichten. 7 Das Pensionskassenmodell der mdw
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9 *)Bemessungsgrundlage I ist das jeweilige Entgelt nach 49 bzw. 54 Kollektivvertrag zuzüglich allfälliger Journaldienstzulagen ( 57 Kollektivvertrag), Rufbereitschaftsentschädigungen ( 58 Kollektivvertrag) und Schmutzzulagen ( 60 Kollektivvertrag). Innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung der 24-monatigen Beschäftigungszeit nach Pkt I.1.a. BV hat die Universität für die Anwartschaftsberechtigte oder den Anwartschaftsberechtigen (AWB) einen Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Pkt III.1 und III.2 BV für die Dauer der 24-monatigen Beschäftigungszeit ergibt, wobei Beschäftigungszeiten vor dem 1. Oktober 2009 bei dieser Nachzahlung nicht zu berücksichtigen sind. Die Universität hat bis zum 30. September 2010 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die 24-monatige Beschäftigungszeit nach Pkt I.1.a BV am 30. September 2009 vollendet haben, einen Einmalbetrag gemäß BV für nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 30. September 2009 zurückgelegte Dienstzeiten an die Pensionskasse zu leisten: Für die Zeiten, in denen die oder der AWB keine Entgeltansprüche gegenüber der Universität hat, ist die Universität mit Ausnahme der in Pkt III.10 BV genannten Zeiten nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten. Mit dem Ausscheiden der/des AWB aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität endet die Beitragspflicht der Universität. Arbeitnehmerbeiträge: Die oder der AWB kann eigene Beiträge an die Pensionskasse leisten. Diese Beiträge enthalten die gesetzliche Versicherungssteuer und die Verwaltungs- und Auszahlungskosten. Die Höhe dieser Beiträge ist mit der Höhe der jährlich von der Universität nach Pkt III. BV zu leistenden Beiträge begrenzt, wobei die oder der AWB darüber hinaus eigene Beiträge bis zu der in 108 a EStG 1988 genannten Höhe leisten kann. Die oder der AWB kann ihre bzw. seine Beitragszahlungen nach Pkt VI.1 und Pkt VI.2 BV, sofern es sich um keinen Einmalbetrag handelt, jederzeit ohne Angabe von Gründen endgültig, also für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses einstellen. Ebenso kann die oder der AWB ihre oder seine Beitragszahlungen nach Pkt VI.1 und Pkt VI.2 BV jederzeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Die oder der AWB kann auch für Zeiten, für welche die Universität Nachzahlungen isd Pkt III. BV leistet, Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen oder in Form eines Einmalbetrags leisten. Die oder der AWB kann weiters auch für Zeiten, während denen das Arbeitsverhältnis karenziert ist, ihre oder seine Beiträge an die Pensionskasse in Form von laufenden Beiträgen während der Karenzierung weiterzahlen oder in Form eines Einmalbetrags und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der Universität leisten. Sofern Modell 2 (erhöhte BU-Pension) gewählt wurde, fällt bei endgültiger Einstellung bzw. Aussetzen der Beiträge der erhöhte Risikoschutz resultierend aus den Beiträgen der oder des AWB, und zwar für die Dauer des Aussetzens, weg. 9 Das Pensionskassenmodell der mdw
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11 Leistungen der Pensionskasse Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Die aus den Beiträgen des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers erworbenen Anwartschaften bleiben dem oder der AWB erhalten und sind sofort unverfallbar. Über den Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) können die AWB gemäß den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes verfügen. Pensionsauszahlungen erfolgen 12x jährlich zum Monatsersten. Neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebührt in den Monaten März, Juni, September und November zu den Gehaltszahlungsfälligkeiten je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50% der für den jeweiligen Monat zustehenden Leistung. Änderung der Pensionshöhe Künftige Pensionsanpassungen sind von den erzielten Veranlagungsergebnissen abhängig. Jener Teil des Veranlagungsergebnisses der Pensionskasse, der über dem Rechnungszins in Höhe von 3% liegt, steht für Pensionserhöhungen zur Verfügung, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Schwankungsrückstellung zu dotieren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (PKG) zur Schwankungsrückstellung und versicherungstechnischem Ergebnis sowohl Pensionserhöhungen aber auch reduktionen bewirken können. Pensionsanpassungen sind unabhängig vom Verbraucherpreisindex und von ASVG-Pensionserhöhungen. Alterspension gebührt dem Anwartschaftsberechtigten (AWB), sofern das 60. Lebensjahr vollendet und entweder das Arbeitsverhältnis beendet ist oder keine weitere Beitragsleistung mehr erfolgt. Die Alterspension wird lebenslang ausbezahlt. Berufsunfähigkeitspension Die AWB können zu Beginn der Beitragsleistung zwischen folgenden zwei Modellen wählen; (Modell 1 oder Modell 2) im Jahr der Implementierung des Pensionskassenmodells (2012) kann die Entscheidung der AWB auch erst nach Beginn der Beitragsleistung aber innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist erfolgen. Die BU-P (Modell 1 und 2) gebührt, solange ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. Dauert die Berufsunfähigkeitspension über den in Pkt VII.2. (BV) genannten Alterspensionsantritt an, wird diese als Alterspension lebenslang weiterbezahlt. > Hinweis: Wählt die oder der AWB innerhalb dieser Frist kein Modell, so gilt Modell 2 (erhöhte BU-P). 11 Das Pensionskassenmodell der mdw
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13 Berufsunfähigkeitspension Modell 1 normale Berufsunfähigkeitspension Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich im aus der Verrentung des vorhandenen Guthabens des Pensionskontos (Deckungsrückstellung) der oder des AWB zum Zeitpunkt des Anfalles der BU-P entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse Witwen-/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens einer oder eines AWB bzw. LB im Ausmaß von 30% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. der oder des verstorbenen LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Lebensgemeinschaft ist durch Vorlage eines Meldezettels, dass seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt - vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der/ des AWB bestanden hat, nachzuweisen. Waisenpension gebührt im Falle des Todes der oder des AWB bzw. LB den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle eines Ablebens einer oder eines AWB bzw LB im Ausmaß von 3 % (Halbwaisen) oder 6 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Pkt VIII.2.a bis c.(bv) und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. 13 Das Pensionskassenmodell der mdw
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15 Modell 2 erhöhte Berufsunfähigkeitspension Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) wird auf jener Basis ermittelt, die sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres anfällt. Die zu verrentende Deckungsrückstellung (aus Beiträgen der Universität) wird unter der Annahme einer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres laufenden fiktiven Arbeitgeberbeitragsleistung in der Höhe des letzten Beitrages der Universität ermittelt. Diese bis zum 60. Lebensjahres fortgerechnete Beitragsleistung wird unter Zugrundelegung eines Rechnungszinssatzes in Höhe von 3% und unter Berücksichtigung der im Geschäftsplan festgelegten Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeit berechnet. Die Leistungen aus Beiträgen der oder des AWB (Arbeitnehmerbeiträge) werden analog zu den Leistungen aus Beiträgen der Universität ermittelt. Jedoch wird eine fortgerechnete Beitragsleistung auf Basis des Arbeitnehmerbeitrages ermittelt. Dieser entspricht dem Verhältnis zwischen dem aus Arbeitnehmer- zu Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Anteil der Deckungsrückstellung und dem letzten Arbeitgeberbeitrag. Im Falle der Entgeltreduktion wegen langer Krankheit wird anstelle des tatsächlich zuletzt gezahlten Beitrages ein ungekürzter Beitrag herangezogen. Wenn auch die Beitragsleistung des Arbeitgebers ruht (zb Karenzierung), bleibt der um die fiktive Beitragszahlung erhöhte Anspruch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aufrecht. In diesen Fällen wird der zuletzt tatsächlich gezahlte Beitrag herangezogen. Bei Ausscheiden der oder des AWB vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt der erhöhte Berufsunfähigkeitsschutz des Modells 2 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - allerdings nur aus den Beiträgen des oder der AWB dann und solange aufrecht, sofern die oder der AWB die Beitragsleistung mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die oder der AWB hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, mit den bisher bezahlten eigenen Beiträgen, in gleicher bzw. eingeschränkter Höhe fortzusetzen und auch/oder die Beiträge der Universität zu übernehmen. Die Möglichkeit, diese Beiträge zu erhöhen besteht nicht. Witwen-/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens einer oder eines AWB bzw. LB im Ausmaß von 40% des Anspruchs der oder des verstorbenen AWB bzw. LB auf Eigenpension. Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Die eingetragene Partnerschaft bzw. eine Lebensgemeinschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Lebensgemeinschaft ist durch Vorlage eines Meldezettels, dass seit mindestens drei Jahren vor dem Todeszeitpunkt bzw. vor Inanspruchnahme der Eigenpension der oder des AWB ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, nachzuweisen. Waisenpension gebührt im Falle des Todes der oder des AWB bzw. LB nachzuweisen den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern diese einen Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleich-baren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besitzen. Die Höhe der Waisenpension gebührt im Falle des Ablebens einer oder eines AWB bzw. LB im Ausmaß von 10 % (Halbwaisen) oder 20 % (Vollwaisen) des Anspruches der oder des verstorbenen AWB bzw LB auf Eigenpension im Sinne des Pkt VIII.2.a bis c.(bv) und so lange ein Anspruch auf Waisenpension aus der österreichischen Sozialversicherung oder aus einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen sozialen Sicherungseinrichtung besteht. 15 Das Pensionskassenmodell der mdw
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17 Pensionskassen ABC Anwartschaftsberechtigte (AWB) Personen, die eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen der Pensionskasse erworben haben, jedoch noch keine Leistungen der Pensionskasse erhalten. Arbeitgeberbeitrag Beiträge, die der Arbeitgeber laufend bezahlt. Arbeitnehmerbeitrag Der/die ArbeitnehmerIn kann freiwillig eigene Beiträge leisten. Betriebsvereinbarung/Vereinbarung gemäß 3 abs. 2 bpg Vereinbarung (arbeitsrechtliche Grundlage) gemäß Betriebspensionsgesetz, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. ArbeitnehmerInnen über den Beitritt zu einer Pensionskasse abgeschlossen wird. Deckungsrückstellung Guthaben auf dem persönlichen Pensionskonto resultierend aus Arbeitgeber- und allfälligen Arbeitnehmerbeiträgen unter Berücksichtigung der Veranlagungsergebnisse, der Schwankungsrückstellung sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses. Finanzamtsbestätigung Die Pensionskasse bestätigt einmal jährlich die einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge für das Finanzamt (sofern nicht die Prämie gem. 108 EStG beantragt wurde). Geschäftsplan Enthält sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter und ist von der Finanzmarktaufsicht zu genehmigen. Kontonachricht Jedes Pensionskassenmitglied erhält jährlich einen Kontoauszug, der über den jeweiligen Kontostand getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen einschließlich gutgeschriebener Veranlagungserträge sowie über die bereits finanzierten Pensionsansprüche Auskunft gibt. Leistungsberechtigte (LB) Personen, die Leistungen von der Pensionskasse erhalten. Pensionskassenvertrag Vertrag zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber, der die Ansprüche der Berechtigten auf Pensionskassenleistungen sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Pensionskasse regelt. Rechnungsmäßiger Überschuss Der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss gibt den durchschnittlich zu erwartenden Veranlagungsertrag an. Wird nun in einem Veranlagungsjahr dieser Prozentsatz überschritten, so wird der übersteigende Teil des Veranlagungsergebnisses der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben. In Jahren, in denen der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss nicht erreicht wird, wird der fehlende Teil aus der Schwankungsrückstellung entnommen. 17 Das Pensionskassenmodell der mdw
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19 Rechnungszins stellt einen vorweggenommenen Veranlagungsertrag dar und entspricht jenem Ertrag, der erwirtschaftet werden muss, um die Pensionsleistungen nominell gleich zu halten. Veranlagungsüberschüsse, die den Rechnungszins überschreiten, führen grundsätzlich zu Erhöhungen der Pensionsansprüche, soweit sie nicht einer gesetzlichen Sicherheitsreserve (Schwankungsrückstellung) zuzuführen sind. Schwankungsrückstellung Ist zum Ausgleich von schwankenden Erträgen (Gewinnen und Verlusten) aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis zu bilden. Unverfallbarkeit Anwartschaften sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträgen sind sofort unverfallbar. Verrentung Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in eine lebenslange Pension umgewandelt. Versicherungstechnisches Ergebnis Versicherungstechnische Gewinne und Verluste, die aufgrund von Abweichungen der Realität von den in die Leistungen einkalkulierten versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung) auftreten. Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die APK Die APK Pensionskasse Aktiengesellschaft wurde 1989 als erste Pensionskasse gegründet und gilt als Wegbereiter des Pensionskassenwesens in Österreich. Aufgrund anhaltend guter Veranlagungsergebnisse und kontinuierlicher Steigerung der Marktanteile halten wir seit Bestehen unsere Spitzenposition am österreichischen Pensionskassenmarkt. Als eine der führenden Pensionskassen Österreichs verfolgen wir von Beginn an die Unternehmensphilosophie im Interesse unserer Kunden zu agieren, und durch innovatives Handeln als bester nationaler Anbieter professionelle internationale Standards umzusetzen. Unser Haus verfügt über hervorragende nationale als auch internationale Reputation und wurde bereits mehrfach als führende österreichische Pensionskasse international ausgezeichnet. Ihre persönliche AnsprechpartnerInnen in der APK Pensionskasse: Mag. Martin Springinklee Leitung Beitrags- und Leistungsmanagement (BLM) Tel.: +43(0) DW 1400, Fax: +43(0) Gabriele Herzog Tel.: +43(0) DW 2450, Fax: +43(0) Andrea Wanzenböck Tel.: +43(0) DW 2453, Fax: +43(0) APK Pensionskasse Aktiengesellschaft Thomas-Klestil-Platz 1, 1030 Wien Tel , Fax: DVR-Nr.: Offenlegung gemäß 14 UGB: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien Handelsgericht Wien, FN d, UID-Nr: ATU Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Information trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. 19 Das Pensionskassenmodell der mdw
20 Impressum Herausgeber Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Abteilung für Personalmanagement, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien 20 Foto kallejipp/ photocase.com Das Pensionskassenmodell Layoutkonzept Designtextur Redaktion der mdw Abteilung für Personalmanagement APK und mdw Gestaltung Dorit Soltiz
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