eversicherungen Basler Leistungsübersicht und Prämiensätze 14.12.2011 Versicherter Betrieb Schweiz. Feuerwehrverband Versicherte Personen Kategorie A - D Angehörige der Feuerwehr (AdF), welche Mitglied einer, dem Schweizerischen Feuerwehrverband SFV angeschlossenen Orts-, Betriebs- oder Berufsfeuerwehr sind. Kategorie E Jugendliche, die an Kursen (inkl. Wettkämpfen mit feuerwehrtechnischem Hintergrund) mitmachen (bis 18 jährige an max. 1-7 Tagen). Mitversichert sind auf Jugendliche welche nicht an Kusen teilnehmen, welche bei der Organisation, beim Ablauf oder sonstigen Tätigkeiten mithelfen. Kategorie A Personen, welche durch einen Arbeitgeber obligatorisch gemäss UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind Kategorie B Personen, welche durch einen Arbeitgeber obligatorisch gemäss UVG nur gegen Berufsunfälle versichert sind Taggeld ab 1. Tag 50 I nvaliditätskapital 100000 100000 Seite 2 von 6
eversicherungen Basler Leistungsübersicht und Prämiensätze 14.12.2011 Kategorie C Personen, ohne Erwerbstätigkeit (Hausfrauen, Studenten etc.) Taggeld ab 1. Tag 50 I nvaliditätskapital 1001000 Kategorie D Selbständigerwerbende 100000 Kategorie E Kinder und Jugendliche, die an Kursen und Übungen teilnehmen Progression 350% 200000 10'000 Total Jahresprämie 365750.00 Seite 3 von 6
Vertragsdetails eversicherungen Basler 14.12.2011 Geltungsbereich: Versichert sind Unfälle während des Feuerwehrdienstes sowie Unfälle auf dem Weg zum und vom Feuerwehrdienst. Ob ein Arbeitswegunfall vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie in der Unfallversicherung gemäss UVG. Für Feuerwehrdienstleistende von Berufs- und Betriebsfeuerwehren ist der nichteinsatzbedingte Weg zur und von der Arbeit nicht gedeckt. Der Feuerwehrdienst beinhaltet alle gesetzlichen bzw. statutarisch oder reglementarisch festgelegten Aufgaben der AdDF. Über die vorstehenden Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten sind nur gedeckt, wenn sie vom zuständigen Kommando angeordnet worden sind (z.b. Ausbildung und Einsätze im Ausland). Deckung besteht nicht bei Anlässen ohne feuerwehrtechnischen Bezug (z.b. Ausflüge, Veranstaltungen, Wettkämpfe, u.ä.). AdF, die einer Berufsoder Betriebsfeuerwehr angehören, sind nur bei Übungen und Einsätzen versichert. Nicht versichert sind die übrigen Tätigkeiten (z.b. Werkstattdienst, Fitnesstraining, etc.). Umfang der Versicherung Unfällen gleichgestellt sind Kauschäden (Zahnbruch) sowie Gesundheitsschädigungen durch: Erfrierungen; Hitzschlag; Sonnenstich; UV-Strahlen (ausgenommen Sonnenbrand); unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen inkl. Rauchvergiftungen; Verätzungen; Schock in Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis. Folgende Körperschädigungen sind - sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung - Unfällen gleichgestellt: (Regelung analog UVG) Knochenbrüche; Verrenkungen von Gelenken; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bänderläsionen, Trommelfellverletzungen. Taggeld Taggeldleistungen werden nur erbracht, wenn kein Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung leistet. Abänderung von Artikel A5 Unfälle durch Nachbeben bei Einsätzen nach Erdbeben In Abänderung von Art. A5 der Vertragsbedingungen sind Unfälle, welche sich beim Einsatz nach einem Erdbeben, ausgelöst durch Nachbeben ereignen, mitversichert. Pro Ereignis ist die Entschädigung jedoch auf Fr. 1.0 Mio. begrenzt. Als ein Ereignis gelten alle Unfälle sämtlicher versicherten Personen (AdF), verursacht durch sämtliche Nachbeben, welche sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Erstbeben ereignen. Unfälle durch nukleare Verstrahlung In Abänderung von Art. A5 der Vertragsbedingungen sind Körperschädigungen, infolge von radioaktiver Strahlung von Substanzen die nicht zur Nutzung von Kernenergie gedacht oder verwendet werden (z.b. Materialien für medizinische Zwecke), die bei einem Einsatz zur Bergung eines beim Transport beschädigten Fahrzeugs mit solcher Ladung entstehen, mitversichert. Diese Deckung gilt nur, für den Fall, dass die ordnungsgemässe Kennzeichnung des Transportfahrzeugs unterlassen oder nach dem Unfall nicht mehr sichtbar war. Der Anspruch auf Leistungen erlischt zwei Jahre nach dem Unfalltag, die maximale Entschädigung pro Ereignis beträgt Fr. 1.0 Mio. Seite 4 von 6
eversicherungen Basler Vertragsdetails 14.12.2011 Abänderung von Artikel L3 Todesfa II kapital Für die Ausrichtung der Todesfallleistung infolge Unfall gelten folgende Bestimmungen: Anspruchsberechtigt sind 1. Der Ehegatte oder Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG); 2. bei dessen Fehlen die Person, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat (einschliesslich gleichgeschlechtlicher Partner) oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. bei deren Fehlen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse (min.50%) wirtschaftlich unterstützt worden sind (ohne Kinder gem. Ziffer 4) 4. Kinder die Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben. Anstelle der vereinbarten Todesfallsumme für Ziffer 1. 3., kommt pro anspruchsberechtigtes Kind eine Todesfallsumme von Fr. 36000.- zur Auszahlung. (Zusätzlich zu allfälligen Leistungen gem. Ziffern 1. 3.) 5. Für Versicherte der Kategorie E gilt die Begünstigung gem. Artikel L3 der Vertragsbedingungen Bestattungskosten werden zusätzlich zu den übrigen Leistungen im Todesfall vergütet (auch wenn keine Anspruchsberechtigten gem. lit. 1 5 vorhanden sind). Invalidität Der Invaliditätsgrad richtet sich nach den festgesetzten Werten, bzw. nach ärztlichen Gutachten ohne Rücksicht auf Beruf oder Tätigkeit des versicherten und ungeachtet des effektiven Erwerbsausfalls. Bei einem lnvaliditätsgrad von über 25% hat der versicherte Anspruch auf progressive Entschädigung im Maximum 225%, für Kategorie A-D und im Maximum 350% für Kategorie E. Invaliditätsgrad Variante 225% für den 25% nicht übersteigenden Teil der unfallbedingten Invalidität für den 25% nicht aber 50% übersteigenden Teil der unfallbedingten Invalidität für den 50% übersteigenden Teil der unfallbedingten Invalidität aufgrund der einfachen aufgrund der doppelten aufgrund der dreifachen Seite 5 von 6