AIPPI Swiss Day 2012 For your eyes only? Attorney-client privilege im internationalen Kontext Andri Hess
"Privileged & Confidential" "Vertrauliche Anwaltskorrespondenz" "Attorney Work Product" 2
Warum dieses Thema? Weil wir täglich gedankenlos "Privileged & Confidential" verwenden, aber nicht nur deshalb: In der Schweiz haben in diesem Bereich wichtige Entwicklungen stattgefunden; Das Thema liegt der AIPPI am Herzen 3
Entwicklungen in der Schweiz Was während Jahrzehnten galt Anwaltsgeheimnis als ausschliessliche Verpflichtung des Anwalts (Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA) Rechtfertigung: Soll offene und umfassende Instruktion des Anwalts gewährleisten, damit dieser seine im öffentlichen Interesse liegende Funktion richtig ausüben kann Kein darüber hinausgehender Schutz des Verhältnisses Klient Anwalt, d.h. Schutz endet an der "Türe der Anwaltskanzlei" Berufsgeheimnis nur für im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte, d.h. freiberuflich tätige Rechtsanwälte (?) 4
Entwicklungen in der Schweiz "Lücken" des früheren Regimes Kein umfassender Schutz des Informationsaustausches Anwalt Klient Speziell aus IGR-Sicht: kein Berufsgeheimnis für Patentanwälte Keine (explizite) Regelung betr. Schutz des Berufsgeheimnisses ausländischer Rechts- und Patentanwälte Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen und in Unternehmen tätige Patentanwälte (?) 5
Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (13) Inkrafttreten ZPO und StPO (1.1.2011): Schutz der Anwaltskorrespondenz in Zivilprozessen (Art. 160 ZPO) Art. 160 Mitwirkungspflicht Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; 6
Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (23) Inkrafttreten ZPO und StPO (1.1.2011): Schutz der Anwalts- und Patentanwaltskorrespondenz in Strafverfahren (Art. 264 i.v.m. 171 StPO) Art. 264 Einschränkungen Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; c. Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. 7
Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (33) Inkrafttreten PAG (1.7.2011): Berufsgeheimnis für registrierte Patentanwälte auf Strafverfahren beschränkter Schutz der Patentanwaltskorrespondenz Unternehmensjuristen und in Unternehmen angestellte Patentanwälte: Unternehmensjuristengesetz stirbt frühen Kindstod (Vorentwurf 4.2009; Verzicht 6.2010) Unternehmenspatentanwälte: Gilt Berufsgeheimnis auch für sie? Entwurf Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (26.10.2011) 8
Entwicklungen auf internationaler Ebene: AIPPI und WIPO (12) AIPPI Special Committee Q163 "Attorney Client Privilege" und die Patent- undoder Markenanwaltschaft Resolution Oktober 2003: Gleichstellung der Patent- und Markenanwälte mit Rechtsanwälten Juni 2005: "AIPPI Submission to WIPO for a treaty to be established on Intellectual Property Advisor Privilege" Angeregt wurde Ausarbeitung eines Staatsvertrags über folgende Kernpunkte: Schutz der Korrespondenz zwischen IP-Beratern und Klienten Privileg soll nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für alle IP-Berater gelten, die gesetzliche Anforderung erfüllen (ausgeklammert wurden unternehmensinterne Berater) Grenzüberschreitender Schutz 9
Entwicklungen auf internationaler Ebene: AIPPI und WIPO (22) Mai 2008: Zweitägige, gemeinsame Konferenz von WIPO und AIPPI zu "Client Privilege in Intellectual Property Professional Advice" Juni 2008: WIPO Standing Committee on the Laws of Patents (SCP) beauftragt das WIPO Sekretariat mit Abklärungen zum Thema "Client Attorney Privilege" März 2009: WIPO Sekretariat legt dem SCP erläuternden Bericht zum Client Attorney Privilege vor AIPPI Privilege Task Force, Q199 sammelt Informationen zu Handen SCP div. Stellungnahmen zu Handen SCP Trotz allem: Seither kaum Fortschritte innerhalb SCP 10
Fallbeispiel Mutter (CH) Tochter (USA) FTO: Durch in-house RA? Durch in-house PA? Durch externen RA? Durch externen PA? Für USA D? Tochter (D) 11
Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Andri Hess, Dr. iur., LL.M. andri.hess@homburger.ch T +41 43 222 10 00 Homburger AG Prime Tower Hardstrasse 201 CH-8005 Zürich Postfach 314 CH-8037 Zürich www.homburger.ch