AIPPI Swiss Day For your eyes only? Attorney-client privilege im internationalen Kontext. Andri Hess 31. Mai 2012

Ähnliche Dokumente
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis

Schreckgespenst -Review: Wie damit umgehen?

Merkblatt Ermittlungsinstrumente

St. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013

Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz,

Bericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats

Aktionärbindungsvertrag

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Das Arztgeheimnis. Die Grundlage des Arztgeheimnisses bildet Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der bestimmt:

Ursula Uttinger 15. Oktober Uhr

vom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz

Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht

Treuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen: Rechtlicher Set-up

Dabei geht es um ein bedeutendes Interesse grenzüberschreitend aktiver Schweizer Unternehmen und ihre Chancengleichheit im Ausland.

SwissHoldings. Ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen in der Schweiz

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1 A. Einführung in die Problematik und praktische Bedeutung des Themas 1 B. Struktur der Arbeit 6

Verordnung über das Anwaltsregister

Zwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO

interpharma iph Herrn Thomas B. Cueni Herrn Bruno Henggi Petersgraben Basel

ADVOKATENVEREIN DES KANTONS ZUG

Strategie braucht Geistiges Eigentum. Intellectual Property (IP)-Management im Unternehmen

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

Datenschutz und Schweigepflicht in der KomplementärTherapie

Informations- und Datenschutzrecht. Modul 2 Schutz innerhalb der Wohnung [locational privacy I] CyLaw-Report XVI: Akustische Wohnraumüberwachung

ANWALTSKOMMISSION. A.B., Rechtsanwältin, in Z, vertreten durch die Rechtsanwälte C.D. und E.F., in Y

1. Kapitel: Grundlagen... 1

Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

A., vertreten durch B., Beschwerdeführer, Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)

Dolmetschen für Gerichte und Behörden im Strafverfahren bei Anwesenheit der Verteidigung Einige rechtliche Überlegungen

Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwálten mit Angehorigen anderer freier Berufe

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

insbesondere im Rahmen von Hausdurchsuchungen

Bundesgesetz über die Psychologieberufe

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung. Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Das Replikrecht im Zivilprozess

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT

GESETZ ÜBER DIE AUSÜBUNG DES ANWALTSBERUFES (KANTONALES ANWALTSGESETZ)

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Befragungen im Kartellverfahren

ZVR I FS 11 Parteilehre (Meier, ZPR, 21 ff.) Prof. Isaak Meier

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Vertrauensarztvertrag

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

AWK-10 34, publiziert Februar 2011

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs vom 11. November 1993 (Stand 1.

o Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.

BvD Verbandstage 2015

Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Kooperation zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

Beschluss vom 19. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Das Bankgeheimnis aus aktuellem Anlass. Weiterbildungsveranstaltung des Rechtsagentenverbandes des Kantons St. Gallen vom 28.

Besonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren

Datenschutz und Qualitätssicherung

Generalversammlung AIPPI Schweiz Lausanne, 3. Juni Einige Entwicklungen in der OMPI. Philippe Baechtold OMPI

Kantonales Anwaltsgesetz (KAG)

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Anwaltsrechts

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität - Vernehmlassung

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Landgericht Bochum verneint Beschlagnahmeschutz für Dokumente, die sich im Gewahrsam einer Ombudsperson befinden

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Case Management. Voraussetzungen. Case Management: Voraussetzungen. Voraussetzungen. Ausgangslage Kompetenz Kontinuität Unabhängigkeit Fazit

Hausdurchsuchungen. Simon Bangerter. 21. Juni 2013, Studienvereinigung Kartellrecht, Arbeitsgruppe Schweiz

Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur

Deutscher Caritasverband

bei nichtanwaltlichen oder nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Anwaltsgesetz des Kantons Glarus

Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)


Stellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Datenschutz in der Jugendhilfe

- Entwurf - Verhandelt am (...) in

Erfolgshonorar für Anwälte

Anwaltsgeheimnis 2.0. Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht. Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010

Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Standesregeln vom 28. April St. Gallischer Rechtsagenten-Verband

Praktische Erfahrungen mit Hausdurchsuchungen / Dawn Raids

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN)

Überblick. Vernichtung von Unterlagen. Zulässigkeit der Vernichtung von Unterlagen. Nutzen der Vernichtung von Unterlagen. Exkurs: Legal Privilege

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

Herzlich Willkommen. Thema: Von der Idee zum Patent

Entscheid vom 21. Oktober 2015 Beschwerdekammer

WENGERPLA TNER. An die Bankkunden der Bank Hottinger &Cie AG in Konkursliquidation, die vom Übernahmeangebot der Bank Heritage erfasst sind

Thema: Anklage und Verteidigung

Transkript:

AIPPI Swiss Day 2012 For your eyes only? Attorney-client privilege im internationalen Kontext Andri Hess

"Privileged & Confidential" "Vertrauliche Anwaltskorrespondenz" "Attorney Work Product" 2

Warum dieses Thema? Weil wir täglich gedankenlos "Privileged & Confidential" verwenden, aber nicht nur deshalb: In der Schweiz haben in diesem Bereich wichtige Entwicklungen stattgefunden; Das Thema liegt der AIPPI am Herzen 3

Entwicklungen in der Schweiz Was während Jahrzehnten galt Anwaltsgeheimnis als ausschliessliche Verpflichtung des Anwalts (Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA) Rechtfertigung: Soll offene und umfassende Instruktion des Anwalts gewährleisten, damit dieser seine im öffentlichen Interesse liegende Funktion richtig ausüben kann Kein darüber hinausgehender Schutz des Verhältnisses Klient Anwalt, d.h. Schutz endet an der "Türe der Anwaltskanzlei" Berufsgeheimnis nur für im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte, d.h. freiberuflich tätige Rechtsanwälte (?) 4

Entwicklungen in der Schweiz "Lücken" des früheren Regimes Kein umfassender Schutz des Informationsaustausches Anwalt Klient Speziell aus IGR-Sicht: kein Berufsgeheimnis für Patentanwälte Keine (explizite) Regelung betr. Schutz des Berufsgeheimnisses ausländischer Rechts- und Patentanwälte Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen und in Unternehmen tätige Patentanwälte (?) 5

Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (13) Inkrafttreten ZPO und StPO (1.1.2011): Schutz der Anwaltskorrespondenz in Zivilprozessen (Art. 160 ZPO) Art. 160 Mitwirkungspflicht Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; 6

Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (23) Inkrafttreten ZPO und StPO (1.1.2011): Schutz der Anwalts- und Patentanwaltskorrespondenz in Strafverfahren (Art. 264 i.v.m. 171 StPO) Art. 264 Einschränkungen Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; c. Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. 7

Entwicklungen in der Schweiz Was ist in den letzten Jahren geschehen? (33) Inkrafttreten PAG (1.7.2011): Berufsgeheimnis für registrierte Patentanwälte auf Strafverfahren beschränkter Schutz der Patentanwaltskorrespondenz Unternehmensjuristen und in Unternehmen angestellte Patentanwälte: Unternehmensjuristengesetz stirbt frühen Kindstod (Vorentwurf 4.2009; Verzicht 6.2010) Unternehmenspatentanwälte: Gilt Berufsgeheimnis auch für sie? Entwurf Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (26.10.2011) 8

Entwicklungen auf internationaler Ebene: AIPPI und WIPO (12) AIPPI Special Committee Q163 "Attorney Client Privilege" und die Patent- undoder Markenanwaltschaft Resolution Oktober 2003: Gleichstellung der Patent- und Markenanwälte mit Rechtsanwälten Juni 2005: "AIPPI Submission to WIPO for a treaty to be established on Intellectual Property Advisor Privilege" Angeregt wurde Ausarbeitung eines Staatsvertrags über folgende Kernpunkte: Schutz der Korrespondenz zwischen IP-Beratern und Klienten Privileg soll nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für alle IP-Berater gelten, die gesetzliche Anforderung erfüllen (ausgeklammert wurden unternehmensinterne Berater) Grenzüberschreitender Schutz 9

Entwicklungen auf internationaler Ebene: AIPPI und WIPO (22) Mai 2008: Zweitägige, gemeinsame Konferenz von WIPO und AIPPI zu "Client Privilege in Intellectual Property Professional Advice" Juni 2008: WIPO Standing Committee on the Laws of Patents (SCP) beauftragt das WIPO Sekretariat mit Abklärungen zum Thema "Client Attorney Privilege" März 2009: WIPO Sekretariat legt dem SCP erläuternden Bericht zum Client Attorney Privilege vor AIPPI Privilege Task Force, Q199 sammelt Informationen zu Handen SCP div. Stellungnahmen zu Handen SCP Trotz allem: Seither kaum Fortschritte innerhalb SCP 10

Fallbeispiel Mutter (CH) Tochter (USA) FTO: Durch in-house RA? Durch in-house PA? Durch externen RA? Durch externen PA? Für USA D? Tochter (D) 11

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Andri Hess, Dr. iur., LL.M. andri.hess@homburger.ch T +41 43 222 10 00 Homburger AG Prime Tower Hardstrasse 201 CH-8005 Zürich Postfach 314 CH-8037 Zürich www.homburger.ch