Das Bankgeheimnis aus aktuellem Anlass. Weiterbildungsveranstaltung des Rechtsagentenverbandes des Kantons St. Gallen vom 28.
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- Chantal Adler
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1 Das Bankgeheimnis aus aktuellem Anlass Weiterbildungsveranstaltung des Rechtsagentenverbandes des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2009
2 Inhaltsübersicht I. Grundlagen II. Inhalt / Umfang III. Einschränkungen IV.Internationale Rechtshilfe V. Beispiel FINMA/UBS VI.Aussicht / Öffnung? 2
3 I. Grundlagen Schutz der Privatsphäre und persönlicher Daten: 13 BV seit 1993 auch DSG Vertragsbeziehung: Bank Kunde 398 / 321a OR 28 ZGB Berufsgeheimnis allgemein: 321 StGB Geschäftsgeheimnis: 162 StGB 3
4 I. Grundlagen Bank(kunden)geheimnis 47 BankG Überblick Geschichte: nicht im Entwurf BankG von 1917 Entwurf BankG 1933 (nach deutscher Bankspionage); Botschaft 1934 nennt Notwendigkeit Mehrmals revidiert (1970; 2002) Druck v.a. vom Ausland 2000/2009 4
5 I. Grundlagen Ergebnis: Schutz der Privatsphäre und der Daten Strafrechtliche Sanktion im Spezialgesetz 5
6 II. Inhalt / Umfang Art. 47 BankG (Stand 1. Januar 2009) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze. 4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen zur Anwendung. 6
7 II. Inhalt / Umfang Strafrechtliche Sanktion weiter als 321 StGB Offizialdelikt (öffentliches Interesse) Versuch Dritter (Verleiten) Fahrlässigkeit Qualifikation im Wiederholungsfall schärfere Sanktion 7
8 II. Inhalt / Umfang Geheimnisherr: Kunde (Rechtsnachfolger, Vertreter) Entbindungsmöglichkeit Schadenersatz bei Verletzung Recht auf Auskunft/Rechenschaft (Begrenzung: Aufbewahrungsfrist/Verjährung; Weisungen?) 8
9 II. Inhalt / Umfang Geheimnisträger: Organe, Angestellte, Beauftragte (1971) usw. der Bank Funktionär Bankenaufsicht (alt) Organe, Angestellte Prüfungsstelle 9
10 II. Inhalt / Umfang Geheimnis anvertrautes Geheimnis wahrgenommenes Geheimnis alle Informationen, an deren Geheimhaltung der Kunde ein Interesse hat; alle geschäftlichen Beziehungen und die Existenz solcher selbst 10
11 III. Einschränkungen Auskunfstrechte Privater: Bevollmächtigte (32 ff. OR; 35 OR) gesetzliche Vertreter (296 ff., 367 ZGB) Ehegatten (nur indirekt, beschränkt 170 ZGB) Erben (560 ZGB; Universalsukzession) Ausnahme (h.l.): Tatsachen höchstpersönlicher Natur (Auslegung; Weisung ); wo nur wb einzeln; auch Tatsachen, die dem EL bereits mitgeteilt wurden; zeitlich beschränkt 11
12 III. Einschränkungen Rechtfertigungsgründe Einwilligung (Tragweite, Willensbildung) gesetzliche Pflichten (47 Abs. 5 (a 4) BankG) z.b. auch gegenüber Nationalbank (20 NBG) Meldepflichten/-rechte (9 GwG, 305ter StGB) Auskunftspflichten (554 f. ZGB, 91, 232 SchKG, ) Zeugnispflichten (Prozessordnungen: idr kein Zeugnisverweigerungsrecht wie RA, Ärzte usw.) idr nicht gegenüber Steuerbehörden (s. nachst.) 12
13 III. Einschränkungen Besonderer RF-Grund: Notstand Urteil 1930: vor höheren Interessen zurückzutreten und Bank zu dessen Preisgabe ermächtigt, wenn ihre eigene Existenz und die Ansprüche ihrer Gläubiger auf dem Spiele stehen Zwangslage durch Druck ausländischer Behörden (aktuell; s. Bsp. UBS) 13
14 III. Einschränkungen Besonders: Steuer- und Fiskalrecht Veranlagungsverfahren: Bescheinigungen an Steuerpflichtigen (auch Erben z.hd. Inventarbehörden) Bankgeheimnis geht auch bei der MWST der Amtshilfebestimmung in 54 MWSTG vor (62 Abs. 3 MWSTG) Strafverfahren einfache Widerhandlungen (Steuerhinterziehung): Bescheinigungspflicht (127 DBG, 43 StHG) 14
15 III. Einschränkungen schwere Steuerwiderhandlungen (Steuerbetrug): bei begründetem Verdacht: Auskunftspflicht (186 DBG, 59 StHG) Zuständigkeit teilweise bei Strafbehörden, teilweise bei Verwaltungsbehörden nach Verwaltungsstrafrecht Steuerhinterziehung: Übertretung (Busse) Steuerbetrug: Vergehen (Geld- oder Freiheitsstrafe) 15
16 III. Einschränkungen Abgrenzung Steuerhinterziehung/-Betrug Steuerhinterziehung: Bewirken, dass eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist (idr Täuschung durch unvollständige Deklaration) Steuerbetrug: Steuerhinterziehung + Urkundendelikt Abgabebetrug: Steuerhinterziehung + arglistige Täuschung / Lügengebäude 16
17 IV. Rechtshilfe (internat.) Amtshilfe Staat (Finanzbehörden) Informationen Vollstreckungshilfe von Staat aus Staatsvertrag / DBA Rechtshilfe Staat (Strafbehörden) Informationen Vermögenswerte Beschuldigte von Staat aus Staatsvertrag (SDÜ) 17
18 IV. Rechtshilfe (internat.) im Rahmen der Aussenpolitik Landes- und Staatsvertragsrecht Staatsverträge i.d.r. Prinzipien der Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung (Hinterziehungsdelikte!) keine Bevollmächtigungen (Amtsgeheimnis) Rechtsweggarantien 18
19 IV. Rechtshilfe (internat.) Strafsachen Staatsverträge / IRSG Zuständigkeit beim BAJ (zumindest Zulässigkeit, dann Delegation) Gegenrecht Rechtsmittel: Beschwerde an Bundesstrafgericht 19
20 IV. Rechtshilfe (internat.) Grundsatz: kein Infoaustausch in Steuersachen: Steuergeheimnis Ausnahme: Abgabebetrug: beidseitige Strafbarkeit sog. kleine Rechtshilfe (keine Auslieferung) 48 ff. SDÜ: Infoaustausch, Auslieferung, aber CH-Vorbehalt 20
21 IV. Rechtshilfe (internat.) Zinsbesteuerungsabkommen Quellensteuerbezug an nat. Personen mit WS EU (zeitlich gestaffelt) gewisse Meldungen bei Ermächtigung kein automatischer Infoaustausch Wahrung des BankG (Verhandlungsergebnis BR Villiger) 21
22 IV. Rechtshilfe (internat.) OECD: Art. 26 Musterabkommen gegen schädliches Steuersystem Faktoren: niedrige Steuerbelastung mangelnder Infoaustausch Bankgeheimnis CH-Bankinformationen bei Steuerbetrug Stein des Anstosses im Ausland 22
23 V. Beispiel FINMA / UBS USA verlangt von UBS Daten von ca. 300 Kunden laufendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Drohung, amerikanischen UBS-Stellen Bewilligung zu entziehen Einschaltung der FINMA 23
24 V. Beispiel FINMA / UBS FINMA erteilt UBS Weisung, Daten an USA zu übermitteln Grundlagen: 11. Abschnitt BankG: Massnahmen bei Insolvenzgefahr Art. 25 BankG: Voraussetzungen Begründete Besorgnis der Überschuldung oder ernsthafter Liquiditätsprobleme (Insolvenzgefahr) Art. 26 BankG: Schutzmassnahmen Weisungserteilung (lit. a) 24
25 V. Beispiel FINMA / UBS Fragen: Erfüllung der Voraussetzungen Verhältnismässigkeit Zulässigkeit der Weisung Beschwerde (nach Vollzug) am Bundesverwaltungsgericht pendent 25
26 VI. Aussicht / Öffnung? Im Inland zunächst keine Änderung, aber gewisser politischer Druck Bund ist bereit, das steuerliche Bankgeheimnis, nicht aber das Bank(kunden)geheimnis gemäss Art. 47 BankG aufzugeben 26
27 VI. Aussicht / Öffnung? Eckwerte für DBA Verhandlungen Infoaustausch nur auf Verlangen, kein automatischer Austausch begründeter Verdacht Nennung Person und Bank (Spezialitätsprinzip, keine Rasterfahndung) keine Teilnahme Auslandbehörden in CH Übergangsbestimmungen 27
28 Literatur: BSK-Stratenwerth, Art. 47 BankG BSK-Hüpkes, Vor 11. Abschnitt BankG BSK-Hass, Art. 25 BankG BSK-Hess, Art. 26 BankG Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar BankG, Art
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Walter Wagner; 29
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