B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton

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Transkript:

(ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals und der Vermeidung neuer Schulden. Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Geldflussrechnung. Das ausserordentliche Ergebnis nach 7 Absatz 4 ist ausgenommen. Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. November 06, beschliesst: I. Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom. September 00 (Stand. September 07) wird wie folgt geändert: 5 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 4 (neu) Ziele und Gegenstand (Überschrift geändert) Ziele der finanzpolitischen Steuerung sind der Erhalt des Eigenkapitals und tragbare Schulden. Damit sollen die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet werden. Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Nettoschulden. Das ausserordentliche Ergebnis nach 7 Absatz 4 ist ausgenommen. Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung SRL Nr. 600

- - (ID: 67) Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens 0 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, den 6 und 7 nicht unterliegen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung. 6 Mittelfristiger Ausgleich Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 Die Nettoschulden sind das Fremdkapital ohne die passivierten Investitionsbeiträge abzüglich des Finanzvermögens. 4 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens /0 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, dem 6a nicht unterliegen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung. 6 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (neu) Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung) (Überschrift geändert) Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung 6 Abs. (geändert) Innert fünf Jahren sind auszugleichen: Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 08 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert. a. die Erfolgsrechnung, a. aufgehoben b. der Geldzufluss aus der betrieblichen Tätigkeit und der Geldabfluss aus der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen. Wird eine der Vorgaben zum mittelfristigen Ausgleich verletzt, leitet der Regierungsrat Massnahmen ein und integriert sie in den Aufgaben- und Finanzplan. Reichen diese nicht aus, um beide Vorgaben zum mittelfristigen Ausgleich zu erfüllen, beantragt der Regierungsrat für das Voranschlagsjahr eine Erhöhung des Steuerfusses. b. aufgehoben Für das statistische Ausgleichskonto wird per. Januar 08 ein Ertragsüberschuss von 00 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt. Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen. Für das statistische Ausgleichskonto wird per. Januar 08 ein Ertragsüberschuss von 40 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt.

- - (ID: 67) 7 Jährliche Vorgaben Der Voranschlag darf in der Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss von höchstens 4 Prozent des Bruttoertrags einer Einheit der Staatssteuern aufweisen. Der budgetierte Geldzufluss aus der betrieblichen Tätigkeit muss mindestens 80 Prozent des budgetierten Geldabflusses aus der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen betragen. Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 6a (neu) Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden) Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten. 7 Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben) Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Aufgaben- und Finanzplan (Überschrift geändert) Zeichnet sich im Aufgaben- und Finanzplan eine Überschreitung der Schuldengrenze ab oder liegt der Ertragsüberschuss des Ausgleichskontos im letzten Planjahr unter 00 Millionen Franken, leitet der Regierungsrat Massnahmen ein und integriert sie in den nächsten Aufgaben- und Finanzplan. aufgehoben 7a (neu) Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden. Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen. Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung

- 4 - (ID: 67) Inhalt Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 7b (neu) Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Jahresrechnung In der Jahresrechnung ist nachzuweisen, dass das Ausgleichskonto keinen Aufwandüberschuss aufweist und die Schuldengrenze eingehalten ist. 7c (neu) Verletzung der Schuldenbremsen in der Jahresrechnung Sind bei Rechnungsabschluss die Vorgaben zum Ausgleichskonto oder zur Schuldengrenze verletzt, dürfen nur noch die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden. Zudem hat der Regierungsrat unverzüglich Massnahmen einzuleiten, mit denen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan sowohl für das Voranschlagsjahr als auch für die nachfolgenden Planjahre die Anforderungen der Schuldenbremsen erfüllt werden. Die Beschränkung der Ausgaben auf die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben gilt so lange, bis ein vom Kantonsrat beschlossener Voranschlag mit gültig festgesetzten Einheiten der Staatssteuern vorliegt, der die Anforderungen der Schuldenbremsen einhält. Abs. (geändert) Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung

- 5 - (ID: 67) Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung umfassen die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. 6 Bewilligte Kreditüberschreitung Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen: Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitionsausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. 6 Abs. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen: Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung c. für durchlaufende Beiträge, c. aufgehoben 9 Betriebliche Steuerung Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. 0e Eignerstrategie 9 Abs. (geändert) Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen. 0e Abs. (neu), Abs. 4 (neu) Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss 4 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung. 4 Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Bestimmung einer Eignerstrategie verzichten. 4 Anhang 4 Abs.

- 6 - (ID: 67) Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung Der Anhang der Jahresrechnung Der Anhang der Jahresrechnung d. enthält einen Beteiligungsspiegel und einen Bericht über die Eventualverpflichtungen, d. (geändert) enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen, 5a (neu) Übergangsbestimmung der Änderung vom... Für die Berichterstattung in der Jahresrechnung 07 bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom... anwendbar. 5b (neu) Schuldenbremsen beim Voranschlag 08 Zur Konsolidierung des Finanzhaushaltes des Kantons Luzern darf in Abweichung von 7a Absatz dieses Gesetzes im Voranschlag 08 in der Erfolgsrechnung einmalig ein Aufwandüberschuss von höchstens 7 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern vorgesehen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Schuldenbremsen und deren Auswirkungen gelten unverändert. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. IV.

- 7 - (ID: 67) Ergebnis der. Beratung im KR vom 0. Juni 07 Die Änderung tritt am. Dezember 07 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Anträge der PFK vom. August 07 für die. Beratung