Mindestanforderungen Ferkelerzeugung und Ferkelaufzucht

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Transkript:

Mindestanforderungen Ferkelerzeugung und Ferkelaufzucht Version 1.0 Mindestanforderungen für die Haltung und Behandlung von Sauen, Saugferkeln und Absatzferkeln in Zukaufbetrieben für das Tierschutzlabel Für Mehr Tierschutz

Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1. Grundlegendes und Ziele...3 1.2. Geltungsbereich...3 2. Wirtschaftsweise / Parallelhaltung...4 3. Anforderungen an beide Produktionsbereiche (Ferkelerzeugung und Ferkelaufzucht)...5 3.1. Kontrolle der Tierhaltung...5 3.2. Tiertransport...5 4. Ferkelerzeugung...5 4.1. Sauen im Wartebereich...5 4.1.1. Beschäftigungsmaterial...5 4.1.2. Fütterung und Tränkung...5 4.1.3. Umgang mit kranken Tieren, Krankenbuchten...6 4.2. Sauen und Ferkel im Abferkelbereich...6 4.2.1. Nestbaumaterial für Sauen...6 4.2.2. Eingriffe an Saugferkeln...6 4.2.3. Beschäftigungsmaterial für Saugferkel...7 4.2.4. Mikroklimabereich für Saugferkel...7 4.2.5. Tränke für Saugferkel...7 5. Ferkelaufzucht...7 5.1. Beschäftigungsmaterial...7 5.2. Fütterung und Tränkung...8 5.3. Tierbezogener Indikator: Zustand der Schwänze...8 5.4. Behandlung im Krankheitsfall...9 Seite 2 von 9

1. Allgemeines 1.1. Grundlegendes und Ziele Mit dem Tierschutzlabel Für Mehr Tierschutz des Deutschen Tierschutzbundes werden Produkte tierischen Ursprungs gekennzeichnet, denen Tierschutzstandards zugrunde liegen, die für die Tiere einen wirklichen Mehrwert an Tierschutz gewährleisten. Mit den Vorgaben des Tierschutzlabels, die deutlich höher liegen als gesetzlich vorgeschrieben, soll die Tierschutzsituation landwirtschaftlich genutzter Tiere spürbar verbessert werden. Entwickelt wurden die Standards des Tierschutzlabels zusammen mit Stakeholdern aus den Bereichen Wissenschaft, Landwirtschaft, Handel und Verarbeitung. Die Einhaltung der Vorgaben wird von der Tierhaltung bis zum Verkaufsort durch unabhängige Zertifizierungsstellen kontrolliert und zertifiziert. Dies gilt neben den bisher veröffentlichten Richtlinien für die Schweinemast ebenfalls für die Mindestanforderungen Ferkelerzeugung und Ferkelaufzucht, deren Erfüllung Voraussetzung für den Erwerb des Status Labelzukaufbetrieb ist. Sofern keine weitergehenden Bestimmungen formuliert sind, gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit den entsprechenden Ausführungshinweisen, des Arzneimittelgesetzes sowie der Tierschutz-Transportverordnung und der Tierschutz- Schlachtverordnung in ihrer jeweilig gültigen Fassung als Basisanforderungen. Der Tierschutzgedanke soll auch in verarbeiteten Produkten zum Tragen kommen. Daher ist für alle Produkte im Handel, die mit dem Tierschutzlabel gekennzeichnet sind, sichergestellt, dass bei ihrer Herstellung ausschließlich Zutaten verwendet wurden, die den Vorgaben des Deutschen Tierschutzbundes entsprechen. Alle Vorgaben werden kontinuierlich überarbeitet und fortentwickelt. 1.2. Geltungsbereich Für Ferkelerzeuger- und Ferkelaufzuchtbetriebe, welche Mastbetriebe der Einstiegsstufe beliefern, gelten diese Mindestanforderungen vorerst unbefristet. Hierdurch sollen minimale Voraussetzungen sichergestellt werden, solange keine expliziten Richtlinien für die Bereiche Ferkelerzeugung und aufzucht in der Einstiegsstufe veröffentlicht werden. Für Betriebe, welche Mastbetriebe der Premiumstufe beliefern, gelten diese Mindestanforderungen bis zum Inkrafttreten der Richtlinien Ferkelaufzucht bzw. Ferkelerzeugung sowie im folgenden Umstellungszeitraum bis zur vollumfänglichen Erfüllung der Richtlinien. Darüberhinausgehend müssen im Umstellungszeitraum je nach individuellem Entwicklungsplan weitere Vorgaben erfüllt werden. Seite 3 von 9

2. Wirtschaftsweise / Parallelhaltung Als Betrieb im Sinne des Tierschutzlabels ist eine Unternehmenseinheit anzusehen, für die eine offizielle Betriebsregistriernummer (z.b. Unternehmensnummer, Betriebsnummer, InVeKos-Nummer, Balis- Nummer, ZID-Nummer u.a.) vergeben wurde. Ein Teilnehmer an diesem Labelprogramm, der mit seinem Ferkelerzeuger- bzw. Ferkelaufzuchtbetrieb als Zukaufbetrieb für Mastbetriebe des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz produziert, darf innerhalb seines teilnehmenden Betriebs grundsätzlich keine Tierhaltung der gleichen Produktionsstufe (Ferkelerzeugung oder Ferkelaufzucht) bewirtschaften, deren Standards unterhalb der Mindestanforderungen liegen. K.O. 1 Ausnahmsweise kann der Deutsche Tierschutzbund einem Teilnehmer an diesem Labelprogramm im Einzelfall unter folgenden Bedingungen gestatten, innerhalb seines teilnehmenden Zukaufbetriebs, neben Sauen und/oder Ferkeln für die Produktion im Rahmen des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz auch Sauen und/oder Ferkel unter anderen Produktionsstandards zu halten (so genannte ausnahmsweise gestattete Parallelhaltung ): K.O. 2 Bei der Parallelhaltung von Sauen sind die Betriebseinheiten komplett getrennt*. a) Der Zertifizierungsstelle wird uneingeschränkt Zugang zu allen Betriebseinheiten gewährt. b) Sauen bzw. Ferkel für die Produktion im Rahmen des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz und Sauen bzw. Ferkel anderer Produktionsstandards werden durch leicht unterscheidbare Ohrmarken gekennzeichnet. c) Es werden getrennte Bestandsregister für alle Betriebseinheiten geführt. Während jedes Audits werden die Bestandsbücher aller Betriebseinheiten durch den Auditor auf Plausibilität geprüft. d) Auf ausgehenden Lieferscheinen für Ferkel anderer Produktionsstandards werden die Tiere explizit als Nicht-Tierschutzlabel-Tiere gekennzeichnet. e) Es erfolgt eine zeitliche Begrenzung einer solchen Parallelhaltung auf fünf Jahre mit der Möglichkeit der erneuten Gestattung einer solchen Parallelhaltung durch den Deutschen Tierschutzbund nach Ablauf dieser fünf Jahre. Hierbei steht es gänzlich im freien Ermessen des Deutschen Tierschutzbundes, ob er als Ausnahme vom sonst bestehenden Grundsatz einem einzelnen Betrieb eine solche Parallelhaltung gestattet. *Sollte die Haltung von Sauen im Falle einer Produktion von Ferkeln für andere Vermarktungswege als das Tierschutzlabel Für Mehr Tierschutz nicht in komplett getrennten Betriebseinheiten möglich sein, gelten die Mindestanforderungen für sämtliche gehaltene Sauen des Ferkelerzeugerbetriebs. Im Falle einer ausnahmsweise gestatteten Parallelhaltung von Ferkeln, welche nicht nach den Mindestanforderungen gehalten werden, dürfen diese nicht an Aufzucht- oder Mastbetriebe des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz verkauft werden. K.O. Im Falle einer ausnahmsweise gestatteten Parallelhaltung von Sauen, welche nicht nach den Mindestanforderungen gehalten werden, dürfen deren Ferkel nicht an Aufzucht- oder Mastbetriebe des Tierschutzlabels Für Mehr Tierschutz verkauft werden. K.O. 1 K.O., Ausnahmen nur im Einzelfall unter dargestellten Bedingungen möglich 2 K.O., wenn mindestens eine der Bedingungen der Parallelproduktion nicht eingehalten wird. Seite 4 von 9

3. Anforderungen an beide Produktionsbereiche (Ferkelerzeugung und Ferkelaufzucht) 3.1. Kontrolle der Tierhaltung Der Gesundheitszustand der Tiere muss zwei Mal täglich durch eine nachweislich nach 26 (Absatz 1 Nr. 3) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sachkundige Person kontrolliert werden. Die Kontrollgänge sind zu protokollieren, wobei insbesondere auf Anzeichen für Schwanzbeißen oder Schwanznekrosen zu achten ist. 3.2. Tiertransport Der Transport muss vom Tierhalter so geplant werden, dass die Transportstrecke nicht mehr als 200 Kilometer beträgt und die Transportdauer vier Stunden nicht überschreitet. Der Transport beginnt mit dem Beladen des ersten Tieres (bei Sammeltransporten: auf dem ersten Betrieb) und endet mit der Ankunft am Bestimmungsort (Aufzucht- oder Mastbetrieb). 4. Ferkelerzeugung 4.1. Sauen im Wartebereich 4.1.1. Beschäftigungsmaterial Es muss langfaseriges organisches Material (z.b. Stroh oder Heu) zur freien Verfügung angeboten werden. Falls dieses nicht als Einstreu angeboten wird, muss es in Raufen, Automaten o.ä. und räumlich getrennt von der (Abruf-)Fütterung angeboten werden. Darunter müssen geschlossene Flächen, Spaltenverschlüsse, Trogschalen o.ä. das Auffangen und Ansammeln des Materials ermöglichen. K.O. 4.1.2. Fütterung und Tränkung Das Tier-Fressplatz-Verhältnis muss 1:1 betragen. Abruffütterung wird geduldet. Das Tier-Fressplatz-Verhältnis muss so gewählt werden, dass alle Tiere während der Aktivitäts- bzw. Lichtphase des Tages ausreichend fressen können. Pro Bucht sind mindestens zwei funktionsfähige Tränken vorzuhalten. Darüber hinaus darf das Tier- Tränkeplatz-Verhältnis maximal 12:1 betragen. K.O. 3 3 K.O., wenn die Mindestanzahl der Tränken unterschritten und/oder das maximale Tier-Tränkeplatz-Verhältnis überschritten wird. Seite 5 von 9

4.1.3. Umgang mit kranken Tieren, Krankenbuchten Einzelne stark in der Bewegung eingeschränkte, hochgradig lahme, schwerwiegend verletzte Tiere oder Einzeltiere, die nicht in der Lage sind, selbstständig ausreichend Wasser und/oder Futter aufzunehmen, sind in Krankenbuchten abzusondern, entsprechend zu versorgen, zu behandeln oder tierschutzgerecht zu töten. Krankenbuchten für Tiere mit Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen müssen mindestens in Teilflächen (Liegebereich) eingestreut sein oder eine weiche Liegefläche z.b. in Form einer Gummimatte aufweisen. sabw. 4 4.2. Sauen und Ferkel im Abferkelbereich 4.2.1. Nestbaumaterial für Sauen Ab Aufstallung in der Abferkelbucht bis nach Abschluss des Geburtsvorgangs muss jeder Sau Nestbaumaterial ständig zur Verfügung stehen. sabw. 5 Empfehlung: Dieses sollte vorzugsweise Stroh oder vergleichbares langfaseriges organisches Material sein (Angebot z.b. in Raufen, sodass ständig verfügbar). Es muss mindestens ein Jutesack oder ähnliches Material angeboten werden. 4.2.2. Eingriffe an Saugferkeln Die Kastration von männlichen Ferkeln ohne Schmerzausschaltung und Betäubung ist verboten. Erlaubte Methoden sind die Jungebermast, die chirurgische Kastration unter Allgemeinanästhesie kombiniert mit zusätzlicher Schmerzmittelgabe sowie die Impfung gegen Ebergeruch ( Immunokastration ). Die Allgemeinanästhesie im Erzeugerbetrieb darf entweder mittels Isofluran-Inhalationsnarkose oder in begründeten Ausnahmefällen und nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Deutschen Tierschutzbund mittels Injektionsnarkose durchgeführt werden. K.O. 6 Das Kupieren der Schwänze ist verboten. Für Betriebe, die Ferkel an Mastbetriebe der Einstiegsstufe liefern, gilt: Das Kupieren des Schwanzes ist um maximal ein Drittel der Schwanzlänge erlaubt. Der Verzicht auf das Schwanzkupieren muss in einzelnen Würfen erprobt werden. K.O. 4 sabw., wenn Krankenbuchten nicht entsprechend den Vorgaben vorhanden sind. 5 sabw., wenn nicht allen Sauen ab Aufstallung in der Abferkelbucht bis nach Abschluss des Geburtsvorgangs ständig Nestbaumaterial zur Verfügung steht. 6 K.O.: Liegt bei kastrierten Tieren keine Bescheinigung eines Tierarztes über die Kastration unter Betäubung und Schmerzausschaltung vor, wird der Landwirt aufgefordert, die Bescheinigung vom Ferkelerzeugerbetrieb nachzureichen. Ist er hierzu nicht innerhalb einer vereinbarten Frist in der Lage, erfolgt ein Ausschluss. Seite 6 von 9

4.2.3. Beschäftigungsmaterial für Saugferkel Spätestens ab dem 10. Lebenstag bis zum Ende der Säugezeit muss den Saugferkeln in einer Schale, bodennah organisches Material zur freien Verfügung angeboten werden, wobei Ferkelwühlerde, Ferkeltorf oder langfaseriges Material empfohlen wird (ein Stück Holz ist nicht ausreichend). 4.2.4. Mikroklimabereich für Saugferkel Den Saugferkeln muss in der Abferkelbucht ein Mikroklimabereich mit planbefestigtem Boden zur Verfügung stehen, auf dem alle Ferkel gleichzeitig liegen können. 4.2.5. Tränke für Saugferkel Zur Wasseraufnahme muss für die Saugferkel mindestens eine Schalentränke vorhanden sein. K.O. 7 5. Ferkelaufzucht 5.1. Beschäftigungsmaterial Es muss langfaseriges organisches Material (z.b. Stroh oder Heu) zur freien Verfügung angeboten werden. K.O. 8 Falls dieses nicht als Einstreu angeboten wird, muss es in Raufen, Automaten o.ä. angeboten werden. Darunter müssen geschlossene Flächen, Spaltenverschlüsse, Trogschalen o.ä. das Auffangen und Ansammeln des Materials ermöglichen. Zusätzlich müssen weitere geeignete organische Materialien angeboten werden, wie beispielsweise aufgehängte Hanfseile, aufgehängte Weichholzbalken, Hebelbalken aus Weichholz. Für den Notfall d.h. wenn Schwanzbeißen oder andere Formen von Aggression auftreten bzw. schon bei der Beobachtung erster Anzeichen muss weiteres organisches Material angeboten werden. Dieses Material muss daher immer auf dem Betrieb vorrätig gehalten werden. Es müssen mindestens drei verschiedene organische Materialien vorrätig sein, die nicht dem üblicherweise zur Verfügung stehenden langfaserigen Beschäftigungsmaterial entsprechen, also z.b. Wühlerde, Strohpellets, Miscanthus, Heu oder Äste. 7 K.O., wenn nicht allen Saugferkeln zur Wasseraufnahme mindestens eine Schalentränke zur Verfügung steht. 8 K.O., wenn in mehr als 10 % der Buchten kein langfaserigeres organisches Beschäftigungsmaterial vorhanden ist. Seite 7 von 9

5.2. Fütterung und Tränkung Das Tier-Fressplatz-Verhältnis darf bei rationierter Fütterung: ad libitum Fütterung trocken: ad libitum Fütterung Brei: max. 1:1 Tier pro Fressplatz max. 3:1 Tiere pro Fressplatz max. 6:1 Tiere pro Fressplatz betragen. sabw. 9 Empfehlung: Ein engeres Tier-Fressplatz-Verhältnis wird dringend empfohlen. Bei Sensorfütterung müssen zusätzliche Futterautomaten vorhanden sein, die Futter ad libitum zur Verfügung stellen. K.O. 10 Pro Bucht sind mindestens zwei funktionsfähige Tränken vorzuhalten, wobei mindestens eine Tränke gänzlich getrennt vom Futtertrog/Futterautomaten in einem Abstand von mindestens 0,5m platziert werden muss. Mindestens eine der vorhandenen Tränken muss offen sein (z.b. Schalentränke). Darüber hinaus darf das Tier-Tränkplatz-Verhältnis maximal 12:1 betragen. K.O. 11 5.3. Tierbezogener Indikator: Zustand der Schwänze Tritt ein Schwanzbeißgeschehen auf bzw. werden erste Anzeichen festgestellt, sind umgehend Sofortmaßnahmen zu ergreifen (zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial, Separierung, Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungsgegenständen u.a.). Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. sabw. 12 Zusätzlich sollte überprüft werden, ob eine Erkrankung vorliegt. Werden in einer Aufstallungsgruppe von 100 Ferkeln oder mehr (= alle Ferkel, die zum gleichen Zeitpunkt abgesetzt bzw. aufgestallt werden) > 20% kurze Schwänze oder Schwanzverletzungen 13 festgestellt, muss der Tierhalter umgehend eine Beratung durch den Berater des Deutschen Tierschutzbunds in Anspruch nehmen, um Ursachen abzuklären und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einzuleiten. Ein Nachweis über die erfolgte Beratung und die ergriffenen Gegenmaßnahmen ist vorzu- 9 sabw., wenn das Tier-Fressplatz-Verhältnis weiter ist als vorgeschrieben. 10 K.O., wenn bei Sensorfütterung in mehr als 10 % der Buchten keine zusätzliche Futterautomaten vorhanden sind und / oder die zusätzlichen Futterautomaten Futter nicht ad libitum zur Verfügung stellen. 11 K.O., wenn die Mindestzahl der Tränken unterschritten und/oder das maximale Tier-Tränkeplatz-Verhältnis überschritten wird. 12 sabw., wenn bei der Kontrolle Schwanzbeißgeschehen bemerkt wird, aber keine Sofortmaßnahmen ergriffen und dokumentiert wurden. 13 Ein kurzer Schwanz liegt bei jeglichem Teilverlust vor. Ausnahme für Übergangsfrist in der Einstiegsstufe: Ein kurzer Schwanz liegt vor, wenn dieser um mehr als ein Drittel kürzer ist. Eine schwere Schwanzverletzung liegt vor, wenn der Schwanz offene Verletzungen (d.h. größere Kratzer), vereiterte Wunden, subkutane Eiterherde oder nekrotische Veränderungen aufweist. Seite 8 von 9

halten. Bei kontinuierlicher Aufstallung oder bei Aufstallungsgruppen von weniger als 100 Ferkeln bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtheit der im Quartal eingestallten Tiere. sabw. 14 5.4. Behandlung im Krankheitsfall Einzelne stark in der Bewegung eingeschränkte, hochgradig lahme, schwerwiegend verletzte Tiere oder Einzeltiere, die nicht in der Lage sind, selbstständig ausreichend Wasser und/oder Futter aufzunehmen, sind in Krankenbuchten abzusondern, entsprechend zu versorgen, zu behandeln oder tierschutzgerecht zu töten. Krankenbuchten für Tiere mit Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen müssen mindestens in Teilflächen eingestreut sein. sabw. 15 14 sabw., wenn bei > 20% kurze Schwänze oder Schwanzverletzungen in der Aufstallungsgruppe bzw. im Quartal keine Beratung durch einen Berater des Deutschen Tierschutzbundes erfolgte und dokumentiert wurde. 15 sabw., wenn Krankenbuchten nicht entsprechend den Vorgaben vorhanden sind. Seite 9 von 9