Kaminkehrer - Innung Oberpfalz Abteilung Technik Technischer Innungswart Alfred Köbler Tel: 09179-941802 www.kaminkehrer-freystadt.de Rundschreiben Technik 03-2012 22.05.2012 Inhalt: 08/12 Auslegungsfragen KÜO 09/12 Auslegungsfrage BImSchV 10/12 Tätigkeiten nach BImSchV im Zuge der Feuerstättenschau 11/12 Belästigung durch Holzofen 12/12 Feinstaubmessgeräte Geschätzte Kollegin; Geschätzte Kollegen! Nachfolgend darf ich Euch das dritte technische Rundschreiben im Jahr 2012 übersenden. Wie Ihr mit Sicherheit der Presse entnommen habt, wird in Bayern die Einführung von Rauchmeldern auf breiter Ebene diskutiert. Momentan ist dies jedoch noch nicht Pflicht, auch wenn Medienberichte bereits von einer beschlossenen Sache sprechen. In der Politik wird auch diskutiert über eine mögliche Überprüfung durch unser Handwerk. Hier muss abgewartet werden. In anderen Bundesländern ist die Installation von Rauchmeldern schon länger Pflicht. Manche Kollegen, die hier mit Goldgräberstimmung in den vermeintlich "neuen Markt" eingetreten sind, haben schmerzliche Erfahrungen machen müssen: Großhändler und andere Firmen, die nur "unser Bestes" im Sinn haben, bieten bereits jetzt Rauchmelder zum Kauf in größeren Stückzahlen an. Hier muss genau hingeschaut und der Markt analysiert werden. Erfahrungsgemäß tritt hier ein harter Preiskampf gerade um den Wohnungsmarkt ein, die Gewinnspannen sind äußerst mager! A. Köbler Seite 1
Das Thema "wie oft kehren bei Pelletheizungen?" hat uns in der Vergangenheit schön öfter beschäftigt. Jetzt liegt auch eine offizielle Aussage dazu vor: 08/12 Auslegung KÜO: Frage: Wie ist der Begriff der KÜO rückstandsarme Verbrennung unter Punkt 1.3 in Bezug auf den Kehrintervall auszulegen? AW: Gemäß KÜO sind die Abgasanlagen von Feuerstätten zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung zweimal jährlich zu reinigen. Hierbei handelt es sich um nicht wiederkehrend messpflichtige Feuerstätten, die eigentlich der dreimaligen Kehrung nach 1.2 unterliegen würden. Holzpelletsheizungen > 15 kw (künftig 4 kw ab 22.03.2010 und unter Berücksichtigung eines geeigneten Messverfahrens) Nennleistung sind messpflichtig nach 15 der 1. BImSchV. Die Kehrpflicht dieser Anlagen wird bereits auf zweimal im Jahr reduziert. Ein Nachweis über die rückstandsarme Verbrennung ist für diese Anlagen dann nicht mehr erforderlich. Wenn bei nicht messpflichtigen Anlagen eine rückstandsarme Verbrennung festgestellt wird, genügt eine zweimalige Kehrung. Dies ist am Rußansatz im Verbindungsstück und Kamin nach einer Mindestbetriebsdauer von einer Heizperiode zu beurteilen. Die erkennbar rückstandsarme Verbrennung muss aus den Anlagedaten selbst hervorgehen und ist im Zweifelsfall vom Gebäudeeigentümer nachzuweisen. Die KÜO sieht dazu keine besondere Definition vor, so ist vom Stand der Technik in diesem Bereich auszugehen. Im Zweifelsfall muss die Aufsichtsbehörde darüber nach Anhörung des BKM entscheiden. Frage: Wie ist der Begriff gemäß KÜO Nummer 1.8 Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.b. durch CO-Sensoren) in Bezug auf die Kehrintervalle der Abgasanlage auszulegen? AW: Gemäß. KÜO Nr. 1.8 sind die Abgasanlagen von Feuerungsanlagen, die nach 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.b. durch CO-Sensoren) einmal im Jahr zu reinigen. Gemeint sind hier auch jährlich wiederkehrend zu überwachende Feuerungsanlagen entsprechend der zum Zeitpunkt der KÜO- Veröffentlichung geltenden 1. BImSchV. Seite 2 von 6
Welche Einrichtungen zur Verbesserung der Verbrennungsgüte zu der privilegierten Einstufung nach Nr. 1.8 führen, wird in der KÜO nicht näher ausgeführt. Es wird lediglich beispielhaft das Vorhandensein von CO-Sensoren aufgezählt. Die Wirksamkeit der Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte muss entweder durch Typprüfung oder im Einzelfall nachgewiesen werden. Übliche Lambda-Sonden erfüllen diese Anforderung nicht, da sie nicht eigensicher sind und ansonsten mit aufgeführt worden wären. Darüber hinaus wird diskutiert, mit einer ggf. anstehenden Novellierung der KÜO diesen Passus aus der KÜO wieder zu streichen, da o.g. genannte Einrichtungen derzeit nicht verfügbar sind. 09/12: Auslegungsfrage BImSchV: Frage: Ein Küchenherd wurde vor Ort errichtet und gemauert. Wie ist diese gemäß der 1. BImSchV zu behandeln? AW: Wird der Küchenherd vor Ort handwerklich errichtet, ist dieser nach TROL als Grundofen zu behandeln und gemäß der 1. BImSchV auch als solcher einzustufen. Siehe hierzu Auszug TROL: Herde im Sinne dieser technischen Regeln werden handwerklich, individuell, vor Ort, ortsfest, also nicht in Serie errichtet und mit festen Brennstoffen befeuert. Ihre Außenflächen (ausgenommen Herdplatte, Feuergeschränk und Backfach) bestehen in der Regel aus Ofenkacheln oder ähnlichem wärmespeichernden Material. Herde mit metallischen Außenflächen müssen zweischichtig ausgeführt sein. Herde können auf einem Fußgestell aufgebaut sein. Herde sind je nach Ausführung bestimmungsgemäß zum Kochen, Backen, Erwärmen von Wasser und zur Raumerwärmung vorgesehen. Voraussetzung jedoch ist, dass es sich nicht um einen industriell gefertigten Einsatz handelt. Hierfür wäre dann wiederum die DIN EN 12815 und somit Anlage 4 der 1. BImSchV zu beachten. 10/12: BImSchV-Tätigkeiten im Zuge der Feuerstättenschau Das Thema "datentechnische Erfassung von Einzelfeuerstätten" hat uns in der Vergangenheit schon intensiv beschäftigt. In Erinnerung rufen möchte ich unsere umfangreichen Schulungen in 2011. Unser Handwerk wird sich mit Sicherheit Seite 3 von 6
daran messen lassen müssen, wie wir die Umsetzung dieser Aufgabe geschafft haben. Ich möchte deshalb nochmals appellieren an alle Kollegen, diese Daten zeitnah zu erfassen. Gebührentechnisch ist wie folgt zu verfahren: Wer die Daten bereits in der Vergangenheit detailliert erfasst hat, und bis 2013 keine Feuerstättenschau mehr anfällt, kann für die Bearbeitung und das Erstellen der Bescheinigung in jedem Fall die Leistungsnummer 917 - ZIZ (Überprüfen des Zeitpunktes der Grenzwert-Einhaltung und Information des Betreibers) in Rechnung stellen. Für während der Feuerstättenschau oder bei anderen Kaminkehrerarbeiten erhobene Daten werden folgende Gebührensätze zusätzlich zu den Kosten der Feuerstättenschau verrechnet: 912 - ZIE: Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustands/Brennstoffeignung 917 - ZIZ: Überprüfung des Zeitpunktes der Grenzwert-Einhaltung und Info des Betreibers 911 - ZIF: Überprüfung der Brennstofffeuchte Diese Tätigkeiten ergeben einen eigenen Gebührentatbestand. Es mag sein, dass manche Kollegen diese Gebühren nicht vollständig erheben, jedoch muss von Seiten der Innung gesagt werden, dass dies den Tatbestand der Umsatzsteuer- Hinterziehung erfüllt. Unter Umständen könnte bei einer Betriebsprüfung das Finanzamt hier hochrechnen und dementsprechende Nachforderungen erheben! Die durchzuführende Beratung des Betreibers ist keiner festen Gebühr unterworfen, da sie (die Beratung) von jedem Schornsteinfeger durchgeführt werden kann, der Kunde kann sich auch von einem anderen Schornsteinfeger beraten lassen. Hier bleibt es jedem Kollegen selbst überlassen, ob und in welcher Höhe er diese Beratung dem Kunden in Rechnung stellt. 11/12: Aktuelle Rechtssprechung Anwohner muss Beeinträchtigungen durch Holzofen des Nachbarn hinnehmen! Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010-1 A 10876/09.OVG - Betrieb des Ofens erfolgt ohne Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Seite 4 von 6
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nachbar muss selbst Vorkehrungen treffen, die das Eindringen von Rauch in sein Haus verhindern. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen auch nicht für die Nachbarschaft zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden. 12/12: Neue Feinstaubmessgeräte Endlich scheinen nun zwei Messgerätehersteller die Hürde des TÜV genommen zu haben. Jetzt muss noch der Bund-Länder-Ausschuss die Messverfahren als geeignet bekannt geben, dementsprechend veröffentlichen und dann sollte es nach einem weiteren halben Jahr Wartezeit auch richtig los gehen (vielleicht). Um Licht ins Dunkel dieser "neuen Messtechnik" zu bringen, haben wir die zwei Gerätehersteller in die Breitenschulung nach Mühlbach eingeladen. Dort werden Sie ausführlich die Geräte vorstellen, um Euch die Entscheidung zu erleichtern. Abschließend möchte ich nur ein paar Gedanken zum Thema "Dankbarkeit des Kunden für unentgeltliche Dienstleistungen" loswerden: Im Hinblick auf "2013" (Ich kann es langsam schon nicht mehr hören...) versuchen viele Kollegen durch einen billigen Preis oder eine geschenkte Arbeit oder Beratung, den Kunden an sich zu binden. Vielleicht hat der eine oder andere aber auch schon ähnliche Erfahrungen gemacht: Seite 5 von 6
... Es gibt Aufträge, bei denen ich im Nachhinein ein wenig bereue, sie angenommen zu haben. Dabei geht es sogar um Arbeiten, die von meiner Seite aus umsonst (nicht vergebens) gemacht wurden, für die es bis heute allerdings noch keine wirkliche Wertschätzung oder Dankbarkeit von Seiten des Kunden gegeben hat. In solchen Fällen ist es zusätzlich leider auch noch oft so, dass (kleinere) Tätigkeiten zur Selbstverständlichkeit verkommen: Die Mail mit der Bitte, die Rechnungsduplikate für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 mal schnell nochmal auszudrucken und bitte gleich - wenn s geht per Post versenden (am besten gleich zum Steuerberater) ist schnell geschrieben - die darauf folgende mail mit einem einfachen Danke! kommt in der Regel gar nicht. Die kostenlose Energieberatung im Heizungskeller wird vom Kunden gerne angenommen, das Geschäft macht meistens ein anderer. Der scheut sich nicht, eine Rechnung zu schreiben. Der Kaminkehrer aber muss sich rechtfertigen, wenn die Abnahme der neuen Heizung etwas Geld kostet. Was nichts kostet, ist nichts wert. Wir Kaminkehrer und auch unsere Kunden werden in den nächsten Jahren noch einiges dazulernen müssen. Eines davon wird sein, dass unsere Zeit das Kostbarste und Teuerste ist, das man geben kann. Und das wollt ihr verschenken? Wenn man arbeitet, hat man keine Zeit, Geld zu verdienen! Jüdisches Sprichwort Gruß mit Ruß! Euer TIW Alfred Köbler Freystadt, den 22.05.2012 Seite 6 von 6