Nachhaltige Beschaffung



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Transkript:

Frank Rumpp Tel. 02843 171 408 Frank.Rumpp@Rheinberg.de

Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Abs. 1 neuer Leitsatz ÖAG sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen - Kriterien des Umweltschutzes und der - Energieeffizienz zu berücksichtigen. Wertgrenze nach 2 Abs. 5 Satz 1: ab 0,01 2

Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Abs. 2 das Wie = das Lebenszyklusprinzips Messen und prognostizieren mit dem sog. Lebenszyklusprinzips voraussichtlichen Anschaffungskosten + Nutzungdauer + Berücksichtigung u.a. + voraussichtlichen Betriebskosten + vor allem die Kosten für den Energieverbrauch + sowie die Entsorgungskosten Die Analyse nach diesem Prinzip kann von den Bietern als Bestandteil des Angebotes gefordert werden. 3

Lebenszyklusprinzips 4

Abs. 3 - Einschränkungen des Auftragsbestimmungsrechtes bei der Bedarfsermittelung durch das Vergaberecht. Die Bedarfsanalyse soll (muss) die Aspekte - einer umweltfreundlichen und - energieeffizienten Systemlösung umfassen. Folgen: Die Vergabedokumentation sollte auch das Ergebnis dieser Überlegungen enthalten. Offenen bleibt: Was ist umweltfreundlichen oder Systemlösung im Sinne dieser Vorschrift. 5

Abs. 4 - Leistungsverzeichnis oder Bekanntmachung Dort sollen - Leistungs- oder - Funktionsanforderungen - zum Umweltschutzes und - zur Energieeffizienz - ausdrücklich genannt werden. Nachweis durch - Umweltzeichen z.b. Blauer Engel oder - durch andere geeignete und gleichwertige Mittel 6

Muss-Vorschrift Von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch - beim Kauf - technischer Geräte und Ausrüstungen - beim Ersetzen oder Nachrüsten - in der Leistungsbeschreibung zu fordern; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Ist der Aufwand für die Lebenszyklusanalyse zu hoch, dann - eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder - eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit - vom Bieter gefordert werden. 7

Abs. 5 - Anforderungen ÖAG sollen diskriminierungsfrei festlegen: - die technischen Spezifikation eines Auftrags - an die Umwelteigenschaften und/oder - Auswirkungen auf die Umwelt - Orientierung an den Anforderungen v. Umweltzeichen Aber auch andere geeignete Nachweise sind möglich: - technische Unterlagen der Hersteller oder - Prüfberichte anerkannter Stellen 8

Abs. 6 - Eignungsanforderungen - zusätzliche, besondere Anforderungen sind möglich! z.b. Umweltmanagementsysteme/-maßnahmen Kriterium der Leistungsfähigkeit Abs. 7 Zuschlagskriterien - Soll-Regelung = Beachtung der Kriterien - Umweltschutzes und - Energieeffizienz Konkretisierung z.b. des 16 Abs. 6 VOB/A 9

Abs. 8 Die Ermächtigung weitere zusätzliche Bedingungen ( umweltbzw. energierelevante) für die Ausführung des Auftrags vorschreiben! Einschränkungen: Zulässig, wenn diese 1. mit Unionsrecht vereinbar, 2. diskriminierungsfrei sind, 3. in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben wurden 4. keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahloder Zuschlagskriterien sind. 10

Fazit: Alter Wein in neuen Schläuchen! Bereits unter den z.b. in 16 Abs. 6 VOB/A genannten Aspekten waren die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen! Was ist dann neu? Durch die Vorgabe der Beurteilung der Kosten des Lebenskostenzyklus einer Beschaffung wird ein Standard für eine Wertung der Angebote für die in 17 genannten Anforderungen vorgegeben! Da eine Analyse vom Bieter gefordert werden kann, ist es die Aufgabe des öag den Umfang und die Systematik (Methode) in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. 11

Fazit: So können jedoch auch beabsichtigt sein, den Labels eine neue Bedeutung zu geben. Hier ist die RVO gefordert. Aber unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten kann die Vorgabe von Labeln für den Wettbewerb langfristig nicht förderlich sein. Offen ist, ob es dem öag überlassen bleibt, den Grad der Energieeffizienz selbst zu bestimmen. Dies wäre wichtig, da die Höhe der Investitionskosten im nicht unerheblich von den vorzugebenden Anforderungen abhängig ist. Hinweis: Für Bauvorhaben siehe auch Bekanntmachung über die Nutzung und Erkennung von Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen v. 15.04.2010 12

Beispiel: Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik Ziele: - mindestens eine Energieeinsparung von 60 % und - weitere Anforderungen an Wartung usw. Wertungssystem - bereits heute: Preis - Energieeinsparung = Wertungspreis (während einer Nutzungsdauer von 10 Jahren) Ergebnis: Jedes Prozent Einsparungen über 60 % hinaus verbessert das Angebot! Das günstigste Angebot schaffte 81 %. 13

Fazit: Der öag sollte vielmehr - im Rahmen der Bedarfsanalyse - konkrete, auf das Objekt bezogene Anforderungen an den Umweltschutz und den Energiebedarf formulieren. - Diese Ziele sind als Mindestanforderungen im LV zu definieren und - dem WETTBEWERB den Wettstreit um die beste Lösung zu überlassen. 14

Fazit: Dieser Aufwand wird von Bietern eingepreist werden. Neben den Kosten für u.u. höheren Anforderungen wird dies zu einer Verteuerung der Beschaffung führen. Daher müssen im Rahmen der RVO auch Regelungen zur Verhältnismäßigkeit erwartet werden dürfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Haushaltslage der Kommunen. Stichwort: Umgang mit rentierlichen Investitionen. Beim Rückgriff auf Label muss darauf geachtet werden, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zum Wettbewerb aufrechterhalten wird. Dies ist durch die Fokussierung auf ein Label in der Regel nicht gewährleistet, aber auch nicht erstrebenswert. 15