Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst

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Transkript:

Entwurf Stand: 30.05.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e A u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g v o n L e h r k r ä f t e n i m V o r b e r e i t u n g s d i e n s t Aufgrund der 26 und des 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 206), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte Grund- und Hauptschulen durch das Wort Grundschulen ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort Realschulen durch die Worte Haupt- und Realschulen ersetzt. 2. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 Insbesondere sollen die im Studium erworbenen 1. Basiskompetenzen in den Bereichen a) Heterogenität von Lerngruppen, b) Inklusion, c) Grundlagen der Förderdiagnostik und d) Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache, 2. interkulturelle Kompetenzen und 3. Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung im Hinblick auf die Schulpraxis erweitert und vertieft werden. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

- 2 - c) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. 3. In 3 Abs. 2 wird nach dem Wort Niedersachsen der Klammerzusatz (Nds. MasterVO-Lehr) eingefügt. 4. 4 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 1. Anwärterin des Lehramts an Grundschulen oder Anwärter des Lehramts an Grundschulen, 2. Anwärterin des Lehramts an Haupt- und Realschulen oder Anwärter des Lehramts an Haupt- und Realschulen,. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt an Gymnasien werden in Pädagogik und in zwei Unterrichtsfächern ausgebildet. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an einer anderen allgemeinbildenden Schule erfolgen, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist. c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: 3 Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen Seminare müssen für das Fach, in dem sie ausbilden, die Lehrbefähigung haben. 4 Das Kultusministerium kann Ausnahmen zulassen. 6. 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte Grund- und Hauptschulen durch das Wort Grundschulen ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort Realschulen durch die Worte Haupt- und Realschulen ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den

- 3 - Sekundarbereich I vermittelt wurden ( 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), sind die Ausbildungsinhalte diesen Studieninhalten anzupassen. 7. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Der Ausbildungsunterricht ist zu erteilen 1. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen an einer Grundschule, 2. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, an einer Hauptschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule, 3. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, an einer Realschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule sowie 4. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einer Förderschule oder an einer anderen allgemeinbildenden Schule, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende Satz 3 eingefügt: 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erteilen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt wurden ( 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), in diesem Fach ausschließlich Ausbildungsunterricht im Sekundarbereich I der genannten Schulformen. bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 8. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

- 4-4 Weichen die Einzelnoten um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit. bb) Es werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt: 7 Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notestufe voneinander ab, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit fest. 8 Hierfür soll sie oder er eine weitere Bewertung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer sonstigen Lehrkraft anfordern. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 9. 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) 1 Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit und den Noten nach Absatz 2 die Ausbildungsnote. 2 Dafür errechnet sie oder er den Mittelwert. 3 Ergeben sich aus der Rechnung Dezimalzahlen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 4 Die errechnete Zahl (Punktwert der Ausbildungsnote) ist entsprechend 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Ausbildungsnote) zuzuordnen. 10. 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile. b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt: (1) Die Staatsprüfung ist mit der Mitteilung der Ausbildungsnote ( 10 Abs. 4) eingeleitet. c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. d) Der Bisherige Absatz 2 wird gestrichen. 11. 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich mitzuteilen. bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung: 3 Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer die Lehrbefähigung besitzt, die der Prüfling erwerben will. b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

- 5-4 Abweichend von Satz 2 gehören dem Prüfungsausschuss für das Lehramt für Sonderpädagogik an 1. die oder der Ausbildende für die sonderpädagogische Fachrichtung, die für den Prüfungsunterricht I gewählt wurde,( 14 Abs. 2 Satz 3), 2. die oder der Ausbildende für das Unterrichtsfach, 3. die oder der Ausbildende für Pädagogik und 4. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) 1 Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden oder der Prüfungsbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil. 2 Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. 3 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. 12. 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist der Prüfungsunterricht I in der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und der Prüfungsunterricht II in dem Unterrichtsfach zu erteilen. b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: 3 Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt der Prüfungsbehörde bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres mit, in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Prüfungsunterricht I stattfinden soll. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 13. 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Die Prüfung gilt auch als mit ungenügend (6) bewertet, wenn der Prüfling nach Einleitung der Staatsprüfung ( 11 Abs. 1) auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, es sei denn, dass der Prüfling vor der Entlassung einen schwerwiegenden persönlichen Grund für den Antrag auf Entlassung dargelegt hat. 14. 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

- 6 - (1) 1 Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Juli 2016 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem 1.Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2 Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. Juni 2016 länger als sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2016 anzuwenden. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Bis zum 31. Juli 2020 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Hauptschule oder für das Lehramt an Realschulen eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2 Für die Ausbildung und Prüfung dieser Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die 2,3 und 5 bis 23 entsprechend. 3 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundund Hauptschulen führen die Dienstbezeichnung Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen" oder Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen". 4 Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen führen die Dienstbezeichnung Anwärterin des Lehramts an Realschulen" oder Anwärter des Lehramts an Realschulen". 5 Nach dem 31. Juli 2024 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen nicht mehr abgelegt werden. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.