Rede von Hans Peter Schell Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die neue Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Was ist anders? Was ist neu?

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Transkript:

Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Rede von Hans Peter Schell Bundesministerium für Arbeit und Soziales Die neue Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Was ist anders? Was ist neu? anlässlich der Fachtagung der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. Werkstatträte tauschen sich aus 8. März 2017 Marburg Redezeit: 20 Minuten Stand: 22.03.2017 12:25

Einleitung BTHG Werkstätten-Mitwirkungsverordnung - Entwicklung seit 2001 Einführung von Mitbestimmungsrechten Weitere Änderungen in der WMVO Einführung von Frauenbeauftragten

- 1 - Sehr geehrte Frau Dr. Nicklas-Faust, sehr geehrte Frau Hennig, vielen Dank für Ihre Einladung zu der heute und morgen stattfindenden Fachtagung mit dem Titel Werkstatträte tauschen sich aus. Zu Ihrer Fachtagung sind Werkstatträte aus dem ganzen Land gekommen. Sie wollen hören, was neu ist und was anderes ist bei der Mitwirkung in der Werkstatt. Und Sie wollen darüber miteinander sprechen. Vor etwas mehr als 20 Jahren hat der Deutsche Bundestag, der die Gesetze beschließt, das Recht der Menschen in den Werkstätten beschlossen. Seit etwas mehr als 15 Jahren gibt es die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung. Darin stehen die Regeln, also die Rechte und Pflichten der Werkstatträte Stand: 22.03.2017 12:25-2 -

- 2 - Wofür der Werkstattrat da ist, Was der Werkstattrat darf und Wie der Werkstattrat arbeitet. Seit 15 Jahren ist viel Zeit vergangen. Die Werkstatträte haben viel gelernt, wie sie mit der Leitung der Werkstatt arbeiten können und was sie für die Beschäftigten in der Werkstatt erfolgreich tun können. Ein großer Punkt der Kritik war immer: Warum nur Mitwirkung? Die Werkstatt fragt uns zwar nach unserer Meinung. Aber am Ende entscheidet die Werkstatt. Wir wollen nicht nur mitreden. Wir wollen mitentscheiden. Das hat auch die Bundesvereinigung der Werkstatträte, also Werkstatträte Deutschland, gefordert. Für die Zusammenarbeit mit dem Vorstand von Werks- - 3 -

- 3 - tatträte Deutschland möchte ich an dieser Stelle hier noch einmal danke sagen. Wir haben die Kritik ernst genommen und an der Mitwirkungsverordnung gearbeitet. Wir, das war nicht das Ministerium alleine. Es hat eine Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz gegeben. Diese Arbeitsgruppe hat über viele Themen gesprochen. Es waren viele Fachleute dabei, die wissen, wie Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten und teilhaben wollen. Und dann haben wir das Gesetz den Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorgelegt. Die Abgeordneten haben viel darüber gesprochen. Am Ende ist das Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Die neue Werkstätten-Mitwirkungsverordnung gilt schon jetzt im Jahr 2017. Das war uns wichtig, weil - 4 -

- 4 - die nächsten Wahlen der Werkstatträte ja im Oktober sein sollen. Was ist neu seit dem 1. Januar 2017? Bisher gab es Mitwirkung. Jetzt gibt für besonders wichtige Angelegenheiten Mitbestimmung. Wie funktionieren Mitwirkung und Mitbestimmung? Wenn sich der Werkstattrat und die Werkstatt nicht einigen können, kann jeder von beiden die Vermittlungsstelle anrufen. Die Vermittlungsstelle hilft beiden, sich zu einigen. Die Vermittlungsstelle macht einen Vorschlag. Wo ist der Unterschied? Bei der Mitwirkung entscheidet am Ende die Werkstatt. Sie muss dem Vorschlag der Vermittlungsstelle nicht folgen. - 5 -

- 5 - Bei der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle. Das ist genauso wie bei der Mitbestimmung der Betriebsräte in den Betrieben. Angelegenheiten, bei denen die Mitbestimmung gilt. Das sind: Ordnung und Verhalten in der Werkstatt Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen Arbeitsentgelte, Entlohnungsgrundsätze, Festsetzung der Steigerungsbeträge Urlaubsplan Verpflegung Technische Einrichtungen zur Überwachung der Beschäftigten Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen Soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten. - 6 -

- 6 - In diesen Angelegenheiten entscheidet künftig die Vermittlungsstelle abschließend, wenn sich Werkstattrat und Werkstattleitung nicht einigen können. Es gibt eine Ausnahme: In Angelegenheiten, die nur einheitlich für Werkstattbeschäftigte und das Betreuungspersonal geregelt werden können und die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sind (oder sein sollen), haben Betriebsrat und Werkstattrat wie bisher auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Dadurch wird sicher gestellt, dass beide Beschäftigtenvertretungen auf Augenhöhe sprechen, wenn beide betroffen sind. An dieser Ausnahme ist Kritik laut geworden, die Mitbestimmung werde dadurch wertlos. Dieser Ansicht bin ich nicht. Wenn man den Katalog oben betrachtet, ist eine Überschneidung der Zuständigkeiten doch nur bei - 7 -

- 7 - der täglichen Arbeitszeit oder bei Betriebsferien vorstellbar. Und in diesen Fällen kann der Werkstattrat doch nichts anderes entscheiden als der Betriebsrat für das Fachpersonal. Für die anderen Angelegenheiten bleibt es wie bisher bei der Mitwirkung. Das sind: Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses Unfallverhütung Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung, Arbeitsablauf Dauerhafte Umsetzung von Beschäftigten auf andere Arbeitsplätze Planung von Neubauten oder Umbauten, grundlegende Änderungen der Werkstattorganisation. - 8 -

- 8 - In diesen Angelegenheiten macht die Vermittlungsstelle einen Einigungsvorschlag, wenn sich Werkstattrat und Werkstattleitung nicht einigen können. Die Werkstattleitung entscheidet unter Berücksichtigung dieses Vorschlages endgültig. Sie ist dabei - wie bisher - nicht verpflichtet, den Einigungsvorschlag zu übernehmen. Was ändert sich noch in der Werkstätten- Mitwirkungsverordnung? Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Werkstattrates in großen Werkstätten. Heute hat auch in großen Werkstätten der Werkstattrat höchstens 7 Mitglieder Künftig: o Bis 200 Wahlberechtigte: 3 Mitglieder o 201 bis 400 Wahlberechtigte: 5 Mitglieder - 9 -

- 9 - o Mehr als 401 Wahlberechtigte: 7 Mitglieder o 701 bis 1000 Wahlberechtigte: 9 Mitglieder o 1001 bis 1500 Wahlberechtigte: 11 Mitglieder o Mehr als 1500 Wahlberechtigte: 13 Mitglieder Verbesserung bei der Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (bisher zehn, künftig 15 Tage je Amtszeit, bei erstmaliger Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Werkstattrates 20 Tage). Das ist jetzt so wie beim Betriebsrat vollständige Freistellung auch des stellvertretenden Mitgliedes des Werkstattrates in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten. Die Vertrauensperson muss künftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen. Der Werkstattrat entscheidet, wer die Vertrauensperson sein soll. - 10 -

- 10 - Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf Bundes- und auf Landesebene über die Kostensätze der Werkstätten durch die Träger der Eingliederungshilfe. Kostensätze heißt, dass die Werkstatt für ihre Arbeit Geld bekommt. Darin ist auch ein Betrag für die Arbeit der Werkstatträte enthalten. Jetzt ist ein noch zusätzlicher Betrag für die Arbeit von Werkstatträte Deutschland und für die Landesarbeitsgemeinschaften drin. Die Werkstatt muss dieses Geld weitergeben. Bei der Diskussion über die Zahl der Mitglieder der Werkstatträte in großen Werkstätten ist gefordert worden, dass es in allen Werkstätten auch Werkstatträte in den Zweigstellen geben müsse. In großen Werkstätten reichten auch mehr Mitglieder nicht aus. Diese Forderung haben wir nicht erfüllt. Wir finden es weiterhin wichtig, dass es einen Werkstattrat für - 11 -

- 11 - alle Beschäftigten gibt, in kleinen und in großen Werkstätten. Der Werkstattrat muss die Interessen aller Beschäftigten vor der Werkstattleitung vertreten. Die Werkstattleitung soll nicht mit dem Werkstattrat einer Zweigestelle das, und mit dem Werkstattrat einer anderen Zweigstelle etwas anderes vereinbaren. Dafür haben wir aber die Zahl der Mitglieder in großen Werkstätten erhöht. Damit hoffen wir, dass sich auch Beschäftigte in den Zweigstellen zur Wahl stellen und in den Werkstattrat gewählt werden können. Dafür haben wir aber auch die Möglichkeit geschaffen, dass der 1. Stellvertreter in Werkstätten ab 700 Beschäftigten nun ebenfalls von der Arbeit frei gestellt werden kann. - 12 -

- 12 - Ein ganz wichtiges Anliegen: Es wird jetzt Frauenbeauftragte geben. Das steht nun auch in der WMVO. In diesem Jahr können die in den Werkstätten beschäftigten Frauen zum ersten mal eine Frauenbeauftragte wählen, zur selben Zeit wie den Werkstattrat. Warum haben wir eine Frauenbeauftragte eingeführt? Es gibt eine Untersuchung, die eine Universität geschrieben hat. In dieser Untersuchung haben die Mitarbeiterinnen, die die Untersuchung geschrieben haben, viele Frauen gefragt, die in Heimen leben oder in Einrichtungen wie Werkstätten arbeiten. Ergebnis der Untersuchung war: - 13 -

- 13 - Frauen in Einrichtungen erleben mehr Gewalt als andere Frauen. Frauen werden bei der Arbeit schlechter behandelt als Männer. Deshalb haben wir es wichtig gefunden, das Amt zu schaffen. Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen der in den Werkstätten beschäftigten Frauen zu vertreten, gegenüber der Werkstatt und auch gegenüber dem Werkstattrat. Das sind die Bereiche Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung, Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt. Deshalb heißen die Frauenbeauftragten nicht Gleichstellungsbeauftragte. - 14 -

- 14 - Die Regeln für die Frauenbeauftragten sind so ähnlich wie die Regeln für die Werkstatträte Wenn es um die Wahlen geht, Wenn es um die Freistellung geht, Wenn es um die Fortbildung geht Wenn es um die Unterstützung geht. Die Wahlen von Frauenbeauftragten und Werkstatträten sollen zusammen stattfinden. In jeder Werkstatt wird eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt. In Werkstätten mit mehr als 1.000 wahlberechtigten Frauen wird eine dritte Stellvertreterin gewählt. Freistellung von der Arbeit, soweit zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich. - 15 -

- 15 - In Werkstätten mit 200 wahlberechtigten Frauen vollständige Freistellung der Frauenbeauftragten, in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen vollständige Freistellung auch für die erste Stellvertreterin. Fortbildungsanspruch von 15 Tagen, in der 1. Amtszeit von 20 Tagen pro Amtszeit. Da nun 2017 erstmalig eine Frauenbeauftragte zu wählen ist, gilt der Anspruch von 20 Tagen. Die Unterstützungsperson kann auch von außerhalb kommen. Für die Aufgaben, die Rechte und die Wahlen haben wir in die WMVO einen eigenen neuen Abschnitt geschrieben. Folgende Wichtige Einzelheiten: - 16 -

- 16 - Werkstattleitung und Frauenbeauftragte sollen sich einmal im Monat zur Besprechung treffen. Die Werkstattleitung muss die Frauenbeauftragte rechtzeitig und vollständig über alle Maßnahmen unterrichten, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Die Frauenbeauftragte bespricht die Maßnahmen mit der Werkstattleitung. Ist die Frauenbeauftragte nicht zufrieden, kann sie - wie ja auch der Werkstattrat - die Vermittlungsstelle anrufen. Die Vermittlungsstelle macht einen Einigungsvorschlag. Allerdings ist die Werkstatt - wie auch bei der Mitwirkung des Werkstattrates - an den Vorschlag nicht gebunden. Wichtig ist hier: Für die Mitbestimmung ist der Werkstattrat da, auch bei Angelegenheiten, die Frauen betreffen. Die Frauenbeauftragte ist nicht der Werkstattrat für die weiblichen Be- - 17 -

- 17 - schäftigten und hat auch kein Stimmrecht im Werkstattrat. Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Werkstattrates teilzunehmen und dort zu sprechen. Dem Wahlvorstand für die Wahlen zum Werkstattrat, der aus drei Personen besteht, muss nun auch eine wahlberechtigte Frau angehören. Werden der Werkstattrat und die Frauenbeauftragte gleichzeitig gewählt, bereitet der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vor. Bei einer getrennten Wahl lädt die Werkstatt zu einer Versammlung der wahlberechtigten Frauen. Aber auch drei wahlberechtigte Frauen können das tun. Kirchliche Werkstätten - 18 -

- 18 - Ein Wort an dieser Stelle zur Diakonie- Mitwirkungsverordnung: Kirchliche Träger haben auch künftig das Recht, eigene Regelungen zu erlassen. Diese müssen aber dem staatlichen Recht gleichwertig sein. Das heißt: Auch die Beschäftigten in kirchlichen Werkstätten müssen künftig das Recht auf Mitbestimmung in den Angelegenheiten haben, für die das staatliche Recht Mitbestimmung vorsieht. Auch in kirchlichen Werkstätten muss es eine Vermittlungsstelle geben, für die sowohl die Werkstattleitung als auch der Werkstattrat ein Mitglied benennt. Auch in kirchlichen Werkstätten muss Mitbestimmung künftig heißen, dass die Vermittlungsstelle abschließend entscheidet. - 19 -

- 19 - Auch die Werkstatträte in kirchlichen Werkstätten müssen die verbesserten Freistellungs- und Fortbildungsmöglichkeiten erhalten. Auch in großen kirchlichen Werkstätten muss die Zahl der Werkstatträte entsprechend dem staatlichen Recht steigen. Eine Übergangsfrist sieht das Gesetz für kirchliche Träger nicht vor. Das heißt: Soweit die kirchlichen Regelungen noch nicht angepasst sind, gilt auch für Werkstatträte in kirchlichen Werkstätten ab dem 1. Januar 2017 das staatliche Recht. Was die Frauenbeauftragten betrifft, haben die Kirchen zur Anpassung ihrer Vorschriften mehr Zeit. Denn Frauenbeauftragte sollen zusammen mit dem Werkstattrat gewählt werden. Die nächsten Wahlen finden im Herbst 2017 statt. - 20 -

- 20 - Wie ich schon gesagt habe: die nächsten Wahlen zu den Werkstatträten und die ersten Wahlen zu Frauenbeauftragten finden in diesem Jahr statt; im Herbst. Viel Zeit bleibt nicht mehr für die Vorbereitung und die Bereitschaft von Beschäftigten, für den Werkstattrat zu kandidieren. Und Zeit für die weiblichen Werkstattbeschäftigten, für das Amt einer Frauenbeauftragten zu kandidieren. Auch müssen sich die Werkstatträte schon heute mit den neuen Aufgaben und Verantwortungen befassen, die durch die Mitbestimmung entstehen. Aufgabe der Trägerverbände der Werkstätten sollte es sein, die Werkstatträte zu unterstützen, durch Schulungen und Informationen. Hier sind Verbände auch schon tätig. Dafür danke ich. Das BMAS hilft bei der Aufgabe, die Neuregelungen, die das BTHG geschaffen hat, bekannter zu ma- - 21 -

- 21 - chen. Wir sind dabei eine Broschüre zu erstellen, die die alle Neuregelungen für die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen zeigen wird; natürlich in Leichter Sprache. Hier hilft uns die Lebenshilfe Bremen. Die Broschüre wollen wir auf der Werkstätten:Messe Ende März zum erstenmal zeigen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.