Dezentrale Energieversorgung. Referat anlässlich des Symposiums BE Netz VERNETZT am 27. Oktober 2017

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Transkript:

Dezentrale Energieversorgung Referat anlässlich des Symposiums BE Netz VERNETZT am 27. Oktober 2017

Inhalt Kurzprofil Referent Ausgangslage Neue Chancen für Energiebezüger Energiestrategie 2050 Prognose Energieversorgung Schlusswort und Fazit 2

Kurzprofil Referent Hansueli Bircher lic. iur. / LL.M. Energiewirtschaft / Public Affairs Gerichtsschreiber am Bezirks- und Arbeitsgericht, Aarau, 1984-1989 Rechtskonsulent und Leiter Dienste AEW ENERGIE AG, Aarau Sekretär in verschiedenen Kommissionen und Verwaltungsräten von Beteiligungsgesellschaften, 1990-2000 Stv. Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Leiter Markt/Politik/Public Affairs und Recht, 2000-2006 Public Affairs/Lobbying für die Elektrizitätsbranche bei Bund, Kantonen, Gemeinden sowie mit anderen Verbänden RVBS Partner seit 2006, seit 01.07.2014 SwissLegal (Aarau) Geschäftsführer Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber (DSV) 2009-2013, seit 2013 Geschäftsführer regiogrid, Verband kantonaler und regionaler Energieversorger und seit 01.01.2014 Rechtskonsulent DSV Partner EVU Partners AG, Aarau; Beratung/Treuhand/Recht, seit 2010-2016 Verschiedene VR-Mandate in CH-Energieversorgungsunternehmen 3

Dezentrale Energieversorgung: AUSGANGSLAGE 4

Ausgangslage Schweiz verfügt über sichere und kostengünstige Energieversorgung Grundlegende Veränderung der Energiemärkte: Wirtschaftliche und technologische Entwicklungen im In- und Ausland Politische Entscheide im In- und Ausland Entwicklung der Energiestrategie 2050 durch den Bundesrat als Vorbereitung auf diese Veränderungen Ziele der Schweiz: Vorteilhafte Nutzung der neuen Ausgangslage Erhaltung des hohen Versorgungsstandards Reduktion der energiebedingten Umweltbelastung 5

Dezentrale Energieversorgung GRUNDLAGEN 6

Grundlagen Verfassungsgrundlage Art. 89 Abs. 1 BV "Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgungsowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch." Die dezentrale Energieversorgung erfüllt diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Vergleich zu zentralen Grosseinheiten geradezu ideal. 7

Grundlagen Technologien der dezentralen Stromerzeugung Wasser- und Wellenkraft Geothermie Biomasse Solarenergie Windenergie Wärme-Kraft-Koppelung (z.b. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Mini-Gasturbinen, Stirlingmotor) 8

Grundlagen Vorteile der dezentralen Stromerzeugung Diversifikation der Stromerzeugung weniger Klumpenrisiken Nutzung erneuerbarer Energiequellen Senkung der Emissionen Verbesserung des Nutzungsgrades von Primärenergien 1) Reduktion der Energieverluste Erhöhung der Versorgungssicherheit Erhöhung der Unabhängigkeit von fernen Lieferländern Entlastung von oberliegenden Netzen bei lokaler Produktion Kostenersparnis Sinkende Preisentwicklung 1) Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht (z.b. als Brennstoff [Kohle oder Erdgas] oder als Energieträger [Sonne und Wind]) 9

Dezentrale Energieversorgung NEUE CHANCENFÜR ENERGIEBEZÜGER 10

Neue Chancen für Energiebezüger Liberalisierung im Messwesen Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 (BGer2C_1142/2016) 1) Streitfrage Muss der Produzent die Messdienstleistungen (Verrechnungsmessung) vom am Anlagenstandort zuständigen Verteilnetzbetreiber beziehen oder kann er einen Dritten damit beauftragen? Erwägungen Kein rechtliches oder faktisches Monopol des Netzbetreibers für das Messwesen Produzent kann sich bei Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung > 30 kva auf die Wirtschaftsfreiheit berufen und einen Dritten seiner Wahl mit den Verrechnungsmessungen beauftragen Kosten der Messdienstleistung gehen zulasten des Produzenten Netzbetreiber muss diskriminierungsfreie Richtlinien über die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen für einen Wechsel zu einem Drittanbieter erlassen Netzbetreiber darf nur solche Messdienstleister nicht akzeptieren, die den sicheren Netzbetrieb gefährden Im Streitfall hat die ElComzu prüfen, ob der Drittanbieter den sicheren Netzbetrieb gefährdet oder nicht 1) Das Urteil ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. 11

Neue Chancen für Energiebezüger Arealnetz Grundsätzliches: Das Arealnetz ist in der Stromgesetzgebung nur rudimentär geregelt. Es gibt keine gefestigte Gerichtspraxis zum Arealnetz. Das Arealnetz ist gemäss VSE ein Ausnahmetatbestand, den es zu vermeiden gilt. Terminologie: Der Begriff "Arealnetz" kommt im StromVG nicht vor. Als Arealnetz werden Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung (z.b. auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden) bezeichnet. Praxisfälle des Arealnetzes gemäss VSE: 1) Arealnetze, die bereits vor Inkrafttreten des StromVGam 1. Januar 2008 bestanden ("bestehendes Arealnetz") Industrie-und Gewerbeareale, die infolge Umnutzung zu einem Arealnetz mutieren ("mutiertes Arealnetz") Neuerstellung eines Arealnetzes ("neues Arealnetz") Auflösung eines Arealnetzes ("aufzulösendes Arealnetz") 1) Branchendokument "Arealnetze: Handhabung von «Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung» von elektrischer Energie" 12

Neue Chancen für Energiebezüger Arealnetz ElCom-Praxis zum Arealnetz: Arealnetzbetreiber ist kein Netzbetreiber im Sinne des StromVG Endkunden innerhalb des Arealnetzes haben aber Ansprüche aus StromVG gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber Arealnetz gehört zum Netzgebiet des Netzbetreibers, an das es angeschlossen ist Endkunden innerhalb des Arealnetzes gelten als am Anschlusspunkt des Arealnetzes an das Verteilnetz angeschlossen Netzanschlussnehmer ist der Arealnetzbetreiber Arealnetzbetreiber ist als Vermieter verpflichtet, Mietern einen Netzanschluss zur Verfügung zu stellen 13

Neue Chancen für Energiebezüger Arealnetz Wesentliche Regeln in Bezug auf das Arealnetz: Arealnetzbetreiber und Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes zahlen dem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber je ein Netznutzungsentgelt, das der Netzebene des Arealnetzanschlusses entspricht Arealnetzbetreiber regeln das Durchleitungsentgelt auf dem Areal mit dem Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes auf privatrechtlicher Basis (keine Anwendung StromVG) Allein der Verteilnetzbetreiber ist für die Grundversorgung der grundversorgten Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes zuständig (Eigenverbrauch ist aber möglich) Auch im Arealnetz gilt ein Bündelungsverbot für den Zutritt zum freien Markt Gemeinsame Beschaffung für alle Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes, die jeder für sich marktberechtigt sind und die dem lokalen Verteilnetzbetreiber mitgeteilt haben, dass sie von ihrem Recht auf Marktzugang Gebrauch machen wollen, ist möglich 14

Neue Chancen für Energiebezüger Arealnetz Messwesen im Arealnetz: Messwesen im Arealnetz liegt in der Verantwortung des vorgelagerten Verteilnetzbetreibers Vorgelagerter Verteilnetzbetreiber kann die Mess-und Informationstätigkeit vertraglich an den Arealnetzbetreiber übertragen, was aber nichts an seiner Verantwortung ändert Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes sind einzeln zu messen Abrechnung der Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes erfolgt durch den vorgelagerten Verteilnetzbetreiber, ausser es hat eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Arealnetzbetreiber stattgefunden 15

Neue Chancen für Energiebezüger Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) Terminologie: Eine Eigenverbrauchsgemeinschaft liegt nach dem BFE vor, wenn mehrere Endverbraucher mit einer oder mehreren Erzeugungsanlagen die Eigenproduktion am Ort der Produktion selber verbrauchen. 1) "Am Ort der Produktion" = unbestimmter Rechtsbegriff 2) Grundlagen: Recht auf Eigenverbrauch des Endverbrauchers, der selber Strom produziert (Art.7 Abs.2 bis EnGund Art.7a Abs.4 bis EnG) Abnahme-und Vergütungspflicht des Netzbetreibers für ins Verteilnetz eingespeiste Energie (Art.7 Abs.1EnGund Art.7a Abs.1EnG) Recht auf gemeinsamen Eigenverbrauch mehrerer Endverbraucher (Art. 2 Abs. 2 lit. a EnV) 1) Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art.7 Abs.2 bis und Art.7a Abs.4 bis des Energiegesetzes 2) Mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 werden das Energiegesetz und die Energieverordnung per 1. Januar 2018 vollständig revidiert. Die Revision betrifft insbesondere die Eigenverbrauchsregelung. Es wird erwartet, dass der Begriff "am Ort der Produktion" auf Verordnungsstufe definiert wird. 16

Neue Chancen für Energiebezüger Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) Einzuhaltende Grundsätze nach dem BFE: 1) Ernennung eines Ansprechpartners mit Entscheidbefugnissen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber durch die EVG Verantwortlichkeit des Verteilnetzbetreibers für die Messung des Stromverbrauchs jeder einzelnen Verbrauchsstätte Eigenverantwortlichkeit der EVG für die interne Abrechnung Jederzeitige Ein- und Austrittsmöglichkeit Unbeachtlichkeit der Eigentumsverhältnisse an der oder den Erzeugungsanlage(n) Notwendigkeit eines gemeinsamen Netzanschlusspunktes 1) Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art.7 Abs.2 bis und Art.7a Abs.4 bis des Energiegesetzes 17

Dezentrale Energieversorgung: ENERGIESTRATEGIE 2050 18

Energiestrategie 2050 Der Weg zur Energiestrategie 2050 11. März 2011: Reaktorkatastrophe in Fukushima 14. März 2011: Sistierung der Rahmenbewilligungsgesuche für Ersatz- Kernkraftwerke durch das UVEK 25. Mai 2011:Bundesrat beschliesst mittelfristigen Kernenergieausstieg 6. Dezember 2011: Parlamentsbeschluss für den schrittweisen Kernenergieausstieg Parlamentarischer Auftrag an den Bundesrat, eine Energiestrategie auszuarbeiten 28. September 2012:Bundesrat schickt erstes Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 in die Vernehmlassung Ende September bis Mitte 2015:national-und ständerätliche Beratung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 Herbstsession 2016:Annahme des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 in der parlamentarischen Schlussabstimmung 21. Mai 2017: Volksabstimmung 1. Januar 2018: Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Verordnungen 19

Energiestrategie 2050 Das erste Massnahmenpaket Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Gebäude, Mobilität, Industrie und Geräte Ausbau erneuerbare Energien: Förderungsprogramme Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen Aus- und Umbau der Übertragungs- und Verteilnetze Ausstieg aus der Kernenergie: Keine neuen Rahmenbewilligungen Schrittweiser Ausstieg 20

Energiestrategie 2050 Relevante Themenfelder für Verteilnetzbetreiber (1/5) Stromkennzeichnung (Art. 9 EnG): Beibehaltung des aktuellen Systems der Stromkennzeichnung mit zugrundeliegender Elektrizitätsbuchhaltung Auf Verordnungsstufe zu klären: Kennzeichnungs-/Deklarationspflicht (Muss für jede gelieferte Kilowattstunde ein Herkunftsnachweis bestehen oder darf Strom nach wie vor als aus "nicht überprüfbaren Energieträgern"[Graustrom] deklariert werden?) Art und Weise der Information der Endverbraucher Veröffentlichung des Lieferantenmix und der gesamthaft an die Endverbraucher gelieferten Mengen Abnahme- und Vergütungspflicht (Art. 15 EnG): Beibehaltung des aktuellen Systems der Abnahme- und Vergütungspflicht Auf Verordnungsstufe zu klären: Definition der Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien 21

Energiestrategie 2050 Relevante Themenfelder für Verteilnetzbetreiber (2/5) Eigenverbrauch (Art. 16 18 EnG): Massgebliche Ausweitung der bisherigen Möglichkeiten für den Eigenverbrauch (Veräusserungsrecht des Anlagenbetreibers, Eigenverbrauchsgemeinschaften, Lockerung des restriktiven Umgangs mit Arealnetzen usw.) Chancen im Kontext neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen Neues Wettbewerbsrisiko innerhalb des bisher geschützten Verteilnetzes Auf Verordnungsstufe zu klären: Definition des Begriffs "Am Ort der Produktion" Festlegung des erforderlichen Verhältnisses von Produktions-und Anschlussleistung Festlegung der Pflichten des Grundeigentümers im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung (z.b. bezüglich Offenlegung) Festlegung des Umgangs mit Speichern, der Prozesse und Fristen bei Ein-und Austritten zum Eigenverbrauch sowie der kostenmässigen Behandlung von aufgrund des Eigenverbrauchs nicht mehr genutzten Anlagen des Verteilnetzbetreibers 22

Energiestrategie 2050 Relevante Themenfelder für Verteilnetzbetreiber (3/5) Einspeisevergütung (Art. 19 21 und 38 EnG): Ablösung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) durch Einspeisevergütungssystem, das aus einem Fonds gespeist wird Auf Verordnungsstufe zu klären: Festlegung der unteren Leistungsgrenze für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem Regelung der Ausnahmen für die Direktvermarktung Regelung der Vergütungshöhe Verkürzung der Vergütungsdauer Einmalvergütung (Art. 24 25 und 38 EnG): Ablösung der bisherigen Regelung nach Art. 7a bis EnG Speisung aus einem Fonds Auf Verordnungsstufe zu klären: Festlegung der oberen Leistungsgrenze für eine Einmalvergütung Regelung der Vergütungshöhe 23

Energiestrategie 2050 Relevante Themenfelder für Verteilnetzbetreiber (4/5) Netzzuschlag (Art. 35 und 72 EnG): Vom Bundesrat festgelegter, auf den Endkunden überwälzbarer Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt, den die Vollzugsstelle von den Verteilnetzbetreibern erhebt und in den Netzzuschlagsfonds einlegt (neu: max. 2.3 Rp./kWh) Verwendung (u.a.): Finanzierung der Einspeiseprämie im Einspeisevergütungssystem Finanzierung der Einmalvergütung 24

Energiestrategie 2050 Relevante Themenfelder für Verteilnetzbetreiber (5/5) Tarife und Kostenrechnung (Art. 6 7 und 14 15 StromVG): Grundsätze: Diskriminierungsverbot gegenüber gebundenen Kunden (1. Stufe Marktöffnung) und Kunden, die von ihrem Netzzugang keinen Gebrauch machen (2. Stufe Marktöffnung) Orientierung der Netznutzungstarife am Bezugsprofil, statt (wie bisher) an der Verbraucherstatistik Einheitlichkeit der Netznutzungstarife pro Spannungsebene und Kundengruppe Auf Verordnungsstufe zu klären: Auslegung des vorgesehenen Art. 18 StromVV(Begriff "ganzjährig genutzte Liegenschaften") Mess-, Steuer- und Regelsysteme (Art. 17a 17c StromVG): Einführung von intelligenten Messsystemen ("Smart Grid") unter Festlegung von technischen Mindestanforderungen Einführung von intelligenten Steuer-und Regelsystemen ("Smart Grid") unter Festlegung von technischen Mindestanforderungen 25

Dezentrale Energieversorgung: PROGNOSE ENERGIEVERSORGUNG 26

Prognose Energieversorgung Heute Zukunft 27

Prognose Energieversorgung Unabhängigkeit von Netz und Markt dezentrale Systemdienstleister lokale, ganzheitliche Vernetzung Strom und Wärme zu Hause "ernten" 28

Dezentrale Energieversorgung: SCHLUSSWORT UND FAZIT 29

30 Schlusswort und Fazit

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.