Satzung der Stiftung Sparkasse Ulm

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Transkript:

Satzung der Stiftung Sparkasse Ulm 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sparkasse Ulm. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in 89073 Ulm. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). (2) Zweck der Stiftung ist: - die Förderung von Wissenschaft und Forschung - die Förderung der Religion - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes - die Förderung des Wohlfahrtswesens - die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte u.a. sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; - die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr - die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens - die Förderung des Tierschutzes - die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit - die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz - die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene - die Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern - die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie - die Förderung der Kriminalprävention - die Förderung des Sports - die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde - die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldatenund Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports - die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, wenn es sich auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke beschränkt - die Förderung von mildtätigen und kirchlichen Zwecken vorwiegend im Geschäftsgebiet der Sparkasse Ulm.

Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Stiftungserträge und deren Weiterleitung gem. Abs. 3, sowie die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des 58 Nr. 2 AO und die Unterstützung von bedürftigen Personen i.s.v. 53 AO. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke in erster Linie dadurch, dass sie Mittel für andere Organisationen, Einrichtungen und anerkannte Kirchen i.s.v. 58 Nr. 1 AO beschafft, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen. (4) Die Stiftung kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen und Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen gem. 58 Nr. 3 AO. (5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maß verwirklicht werden. (6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für den in der Satzung vorgesehenen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Die Förderung des in Abs. 1 genannten Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (9) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i.s.v. 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung (Anfangsvermögen) aus einem Barvermögen in Höhe von zunächst 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro). (2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). (3) Das Stiftungsvermögen Anfangsvermögen einschließlich Zustiftungen - ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. (3) Zweckgebundene Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

5 Zuwendungen (1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen sind ab 500 EUR möglich. Sie können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. (3) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind. (4) Die Zustiftung ab 10.000 kann der Spender einmalig einem konkreten Zweck für die Verwendung seiner Stiftungsmittel widmen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist von der Stiftung ein Sonderfonds unter Beachtung des von dem Spender genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen. (5) Die Stiftung kann auch rechtlich unselbständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) verwalten. 6 Rechnungslegung (1) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu legen. Sie hat eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) mit Vermögensübersicht aufzustellen. (2) Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 7 Organe der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. (2) Die Tätigkeit im Stiftungsorgan ist ehrenamtlich. 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören die Vorstandsmitglieder der Sparkasse Ulm sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Ulm und dessen 1. Stellvertreter an. (2) Vorsitzender des Vorstands ist der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Ulm. Erster Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Ulm. (3) Die Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies beantragt. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters ausschlaggebend. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. (5) Beschlüsse nach 11 der Satzung sind von der Regelung gemäß Abs. 4 ausgenommen.

9 Aufgaben des Stiftungsvorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter jeweils einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Stifterwillen aus. Dazu gehören insbesondere: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens. 2. die Vergabe der Stiftungsmittel, soweit nicht 5 Abs. 4 dieser Satzung zutrifft. 3. die Vergabe der Stiftungsmittel, wenn der gem. 5 Abs. 4 dieser Satzung vom Stifter festgelegte Stiftungszweck entfällt. 4. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung gegenüber der Stiftungsbehörde. 5. Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes. (3) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, ihre/seine Vergütung festsetzen und die Geschäftsführung überwachen. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen. (2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille des Stifters soweit als möglich zu berücksichtigen. (3) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Bei der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Generationenstiftung der Sparkasse Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (4) Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder Stiftungsvorstands. (5) Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von ¾ aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. (6) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

12 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. (2) Satzungsänderungen werden nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam. (3) Über die Prüfung der Stiftung beschließt der Stiftungsvorstand. (4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Stiftungszweckänderungen ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig. Ulm, 10. Dezember 2010