Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens NACHTEILSAUSGLEICH FÜR PRIMAR- UND SEKUNDARSCHÜLER WAS IST DAS?

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Transkript:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens NACHTEILSAUSGLEICH FÜR PRIMAR- UND SEKUNDARSCHÜLER WAS IST DAS?

NACHTEILSAUSGLEICH FÜR PRIMAR- UND SEKUNDARSCHÜLER WAS IST DAS?

Nachteilsausgleich für Primar- und Sekundarschüler Was ist das? HAT IHR KIND eine sensorische Beeinträchtigung wie zum Beispiel eine Seh- oder Hörschädigung? eine Wahrnehmungsstörung wie beispielsweise eine auditive oder visuelle Wahrnehmungsstörung? eine Teilleistungsstörung wie etwa eine Lese-Rechtschreib-Störung oder eine Dyskalkulie? eine körperliche Beeinträchtigung oder eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung? UND SIE WÜNSCHEN, dass die dadurch bedingten Schwierigkeiten Ihres Kindes in der Schule durch angemessene Maßnahmen soweit wie möglich ausgeglichen werden? Dann können Sie ab September 2017 an der Schule Ihres Kindes einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. 3

WIE STELLEN SIE DEN ANTRAG? Auf dem amtlichen Formular, das auf www.ostbelgienbildung.be/ nachteilsausgleich heruntergeladen werden kann, stellen die Eltern oder Erziehungsberechtigten schriftlich den Antrag auf Nachteilsausgleich für ihr Kind. Dem Antrag muss ein neueres Gutachten (höchstens sechs Monate alt) einer fachkundigen Einrichtung beigefügt werden, das folgende Angaben enthält: o Name der Einrichtung; o Qualifikation des Gutachters; o Art der medizinischen, psychologischen oder allgemeinen Probleme des Schülers; o verwendete Tests und Techniken; o Empfehlungen zu Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag ist beim Schulleiter zu hinterlegen. WAS GESCHIEHT MIT IHREM ANTRAG? Wenn der Schulleiter dem Antrag stattgibt, legt er innerhalb einer Frist von 15 Werktagen ab der Antragstellung nach Rücksprache mit seinem Schulteam und dem Zentrum Kaleido-Ostbelgien angemessene Nachteilsausgleichsmaßnahmen für Ihr Kind fest. Eine einfache Maßnahme bei einer Sehbeeinträchtigung wäre zum Beispiel, dem Schüler Arbeitsblätter mit angepasster Schriftart oder Schriftgrad zur Verfügung zu stellen. Der Schulleiter teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über die Nachteilsausgleichsmaßnahmen binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Entscheidung per Einschreiben oder per Aushändigung mit Empfangsbestätigung mit. Gleichzeitig informiert er die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Mitglieder seines Teams und des Zentrums Kaleido-Ostbelgien. 4

Nachteilsausgleich für Primar- und Sekundarschüler Was ist das? WIE LANGE GELTEN DIE NACHTEILS- AUSGLEICHSMASSNAHMEN? Die Maßnahmen gelten ab dem Tag der Entscheidung höchstens für das laufende und das darauffolgende Schuljahr. Die Maßnahmen können auf erneuten Antrag der Erziehungsberechtigten auf dem gleichen amtlichen Antragsformular für höchstens zwei weitere Schuljahre verlängert werden. Die Erneuerung des Gutachtens ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Im Einvernehmen von Eltern und Schule können die Maßnahmen auch angepasst oder vorzeitig aufgehoben werden. Im Falle eines Schulwechsels muss die aufnehmende Schule die gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen weiterführen. In diesem Fall müssen die Erziehungsberechtigten die neue Schule rechtzeitig über die Maßnahmen informieren. 5

GIBT ES GEGEN ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH NACHTEILSAUSGLEICHS- MASSNAHMEN EIN EINSPRUCHSRECHT? Sind die Erziehungsberechtigten mit einer Entscheidung über Nachteilsausgleichsmaßnahmen nicht einverstanden, können sie binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung per Einschreiben Einspruch beim Vorsitzenden des Förderausschusses einlegen. Der Förderausschuss teilt dann seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 20 Werktagen mit. Sind die Erziehungsberechtigten mit dieser Entscheidung des Förderausschusses ebenfalls nicht einverstanden, wird die Angelegenheit an den Jugendrichter verwiesen. 6

Nachteilsausgleich für Primar- und Sekundarschüler Was ist das? NÜTZLICHE KONTAKTE Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Pädagogik Frau Geneviève Simonis-Pelzer Gospertstraße 1 4700 Eupen Tel.: +32(0)87 596 476 E-Mail: genevieve.simonis@dgov.be Zentrum für Förderpädagogik Fachbereich Kompetenzzentrum Frau Christiane Feldmann Monschauer Straße 26 4700 Eupen Tel.: +32(0)87 329 330 (Sekretariat) E-Mail: christiane.feldmann@zfp.be Kaleido-Ostbelgien Frau Gaby Radermacher Gospertstraße 44 4700 Eupen Tel.: +32(0)87 554 644 E-Mail: gaby.radermacher@kaleido-ostbelgien.be 7

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VERANTWORTLICHER HERAUSGEBER: Norbert Heukemes, Generalsekretär, Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Gospertstraße 1 4700 Eupen info@dglive.be www.dglive.be FbKOM.HN/06.01-01.005/17.21 D/2017/13.694/12 Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, März 2017 Bildnachweise: GraphicsRF - Shutterstock.com / Eva Daneva - Shutterstock.com / Uwe Grötzner - Fotolia. com / Halfpoint-Fotolia.com / Picture-Factory - Fotolia.com Layout: JCW-Communication