Bildung und Forschung Referat Öffentlichkeitsarbeit 53170 Bonn



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Transkript:

Herausgeber: Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat Öffentlichkeitsarbeit 53170 Bonn Telefax: (0228) 57 39 17 E-mail: information@bmbf.bund400.de Internet: http://www.bmbf.de 29., aktualisierte und ergänzte Ausgabe (Stand: Juni 1999) Druck: Layout: Graphischer Großbetrieb Pößneck InnoVision Kommunikation & Marketing gedruckt auf Recyclingpapier 2

Vorbemerkung Genaue Kenntnisse der Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung erleichtern das Zusammenwirken von Auszubildenden und Ausbildenden, den Partnern in einem Berufsausbildungsverhältnis. Die vorliegende 29. Auflage von Ausbildung und Beruf gibt hierzu eine Fülle von Informationen. Im ersten Teil werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis eingehend erläutert. Der zweite Teil enthält wesentliche gesetzliche Bestimmungen im Wortlaut und gibt damit einen umfassenden Überblick über die Rechtsgrundlagen des beruflichen Ausbildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland. Das duale System hat in den vergangenen Jahren seine Leistungsfähigkeit eindrucksvoll bestätigt. Um gegenüber schulischen Ausbildungen und dem Trend zum Studium bestehen zu können, bedarf es weiterer Anstrengungen. Die Wirtschaft steht vor der Aufgabe, die Zahl der Ausbildungsplätze deutlich zu erhöhen, um über die benötigten qualifizierten Fachkräfte zu verfügen. Darüber hinaus muß die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt gesteigert werden. Jugendliche entscheiden sich für eine berufliche Ausbildung, wenn ihnen damit attraktive Arbeitsbedingungen, Aufstiegs- und Einkommenschancen eröffnet werden. Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung initiierte Aufstiegsfortbildungsförderung ( Meister-BAföG ) und die Begabtenförderung berufliche Bildung leisten hier einen wesentlichen Beitrag. 3

Inhaltsverzeichnis Die Aufgaben dieser Broschüre... 8 Berufsausbildungsvertrag... 9 1. Vertragsparteien...9 2. Vertragsniederschrift...9 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse... 10 Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung... 12 Rechte und Pflichten des Auszubildenden... 15 1. Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel...15 2. Ausbildung durch geeignetes Personal... 15 3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln... 16 4. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung...16 5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung... 17 6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)... 18 7. Befolgung von Weisungen...18 8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte... 18 9. Pflicht zur Verschwiegenheit... 19 10. Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden... 19 Ausbildungszeit und Urlaub... 22 1. Ausbildungsdauer... 22 2. Probezeit... 22 3. Aufteilung der Ausbildungszeit... 23 4. Urlaub... 23 Ausbildungsstätte... 25 Vergütung und sonstige Leistungen... 26 Prüfungen... 28 1. Abschlußprüfung... 28 2. Zwischenprüfung... 29 Kündigung... 30 Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung... 32 5

Inhaltsverzeichnis Auskunfts-, Beschwerde- u. Klagemöglichkeiten...33 Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung...35 Lebenslanges Lernen...37 Organisation der beruflichen Bildung auf Landesund Kammerebene nach dem BBiG... 38 Planung und Statistik nach dem BerBiFG... 40 Die Organisation auf Bundesebene nach dem BerBiFG... 41 1. Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung... 41 2. Die Ausschüsse und ihre Funktionen...42 Sonderregelungen nach dem Einigungsvertrag... 44 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen... 44 6

Inhaltsverzeichnis Anhang Rechtsgrundlagen Berufsbildungsgesetz... 3 Handwerksordnung (Auszug)... 27 Veränderungen innerhalb der Anlage A zur HwO - Bündelung von Gewerben in einer Hand... 47 Berufsbildungsförderungsgesetz... 48 Ausbilder-Eignungsverordnung... 55 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft... 58 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die Landwirtschaft... 63 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für den öffentlichen Dienst... 65 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für die Hauswirtschaft... 68 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für industrielle Metall- und Elektroberufe... 69 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für handwerkliche Elektroberufe... 72 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung für handwerkliche Metallberufe... 74 Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft... 77 Jugendarbeitsschutzgesetz... 81 Ausbildungsvertragsmuster... 98 Musterprüfungsordnung... 107 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe... 114 Anschriften der zuständigen Stellen... 127 Einigungsvertrag... 143 Vermerk zur Rechtslage bei Gleichstellungen... 149 Abkürzungen: AEVO = Ausbilder-Eignungsverordnung BIBB = Bundesinstitut für Berufsbildung BBiG = Berufsbildungsgesetz BerBiFG = Berufsbildungsförderungsgesetz FernUSG = Fernunterrichtsschutzgesetz HwO = Handwerksordnung JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz 7

Die Aufgaben dieser Broschüre Junge Menschen müssen über ihre Berufsausbildung umfassend unterrichtet werden. Die für die berufliche Bildung geltenden Gesetze - insbesondere das Berufsbildungsgesetz und das Berufsbildungsförderungsgesetz - können sich in der Praxis erst dann voll auswirken und damit eine Verbesserung der Berufsausbildung bringen, wenn die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten kennen und wahrnehmen. Mit dem Einigungsvertrag ist seit dem 3. Oktober 1990 das Berufsbildungsrecht des Bundes auch in den fünf neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft getreten. Um Schwierigkeiten bei der Umstellung auf das neue Recht im Gebiet der neuen Länder möglichst zu vermeiden, sind im Einigungsvertrag für eine Übergangszeit eine Reihe von Sonderregelungen getroffen worden. Informationen für Auszubildende, Eltern und Lehrer Mit diesem Heft wendet sich die Bundesregierung vor allem an junge Menschen, die sich in der Berufsausbildung befinden oder als Schüler in den Abgangsklassen allgemeinbildender Schulen demnächst eine Berufsausbildung beginnen wollen. Darüber hinaus kann diese Schrift auch für die praktische Arbeit der Ausbildenden und der Ausbildungsberater sowie für Eltern und Lehrer dieser jungen Menschen eine zusätzliche Hilfe sein. Ausbildung darf nicht aufhören In der Broschüre werden insbesondere die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden aufgezeigt. Dabei ist zu beachten, daß den Rechten des Auszubildenden jeweils entsprechende Pflichten des Ausbildenden gegenüberstehen und umgekehrt. Diese Broschüre enthält auch Hinweise, an wen sich der Auszubildende zur Beratung oder wegen der Beseitigung von Mängeln seiner Berufsausbildung wenden kann. Da es aber heute noch weniger als früher bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bleiben darf, wenn der einzelne den Anforderungen einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt gerecht werden und sich persönlich entfalten will, werden auch die Notwendigkeit lebenslangen Lernens und Möglichkeiten eines beruflichen Aufstiegs dargestellt. 8

Berufsausbildungsvertrag 1. Vertragsparteien Die betriebliche Berufsausbildung wird in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen freier Berufe sowie in Haushaltungen durchgeführt ( 1 BBiG). Im öffentlichen Dienst gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für Personen, die bei Bund, Ländern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu Facharbeitern oder Fachangestellten ausgebildet werden. Vor Beginn einer Berufsausbildung muß zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden ( 3 BBiG). Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist er noch minderjährig, muß zum Vertragsschluß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund. 2. Vertragsniederschrift Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muß vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden ( 4 BBiG). Die Niederschrift des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und von dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen ( 4 BBiG). Die Vertragsniederschrift muß mindestens Angaben enthalten über ( 4 BBiG): 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (siehe III. 1.), insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung (siehe IV. 1.), 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe V.), 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit (siehe IV. 3.), 5. Dauer der Probezeit (siehe IV. 2.), 6. Zahlung und Höhe der Vergütung (siehe VI.), 7. Dauer des Urlaubs (siehe IV. 4.), 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (siehe VIII.), 9. allgemeinen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. 9

Berufsausbildungsvertrag In dieser Broschüre finden Sie ein Muster für einen Ausbildungsvertrag. Das Formular enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgehalt hinaus weitere für den Auszubildenden bedeutsame Bestimmungen. Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen, die eine Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen vorsehen ( 5 BBiG). Nach Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages (Niederschrift) hat der Ausbildende dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen ( 4 BBiG). Damit erhalten beide eine Unterlage über den wesentlichen Inhalt des Vertrages. 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen ( 33 BBiG, 30 HwO). Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei ( 31 BBiG, 28 HwO). Das Verzeichnis wird bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung in das Verzeichnis wird nur vorgenommen, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, bei Auszubildenden unter 18 Jahren die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals (siehe III. 2.) sowie die Eignung der Ausbildungsstätte (siehe V.) vorliegen ( 32 BBiG, 29 HwO). Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften über den Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie über die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden ( 4 BBiG). 10

Berufsausbildungsvertrag Berufsausbildungsvertrag 1. Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind der Ausbildende und der Auszubildende. Sie haben vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluß mit einem Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. 2. Der Berufsausbildungsvertrag muß bestimmte Mindestangaben enthalten. Im Anhang dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentlichen Vertragsbestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, daß der Ausbildende alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederlegt. Der Vertrag muß vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Jeder Partei ist eine Niederschrift auszuhändigen. 3. Die zuständigen Stellen, z.b. Kammern, führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muß vom Ausbildenden unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis eingetragen werden kann. 11

Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die dazu vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für alle verbindlich erlassenen Ausbildungsordnungen ( 25 BBiG, 25 HwO). Dabei können im Handwerk in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist ( 25 HwO). Durch die Änderung der Handwerksordnung vom 25.03.1998 sind mehrere Berufe zu einem Gewerbe zusammengefaßt worden, wie z. B. Gasund Wasserinstallateur und Zentralheizungs- und Lüftungsbauer zum neuen Gewerbe Installateur und Heizungsbauer (siehe Anhang Rechtsgrundlagen Veränderungen innerhalb der Anlage A zur HwO - Bündelung von Gewerben in einer Hand ). Aufgrund von Vereinbarungen des Bundes und der Länder werden Ausbildungsordnungen und ländereinheitliche Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Einen Überblick über die anerkannten Ausbildungsberufe vermittelt das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt und veröffentlicht wird ( 6 Abs. 2 Nr. 4 BerBiFG). Es kann bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes oder bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) eingesehen werden (siehe auch Kurzübersicht im Anhang). Die Ausbildungsordnung sollte der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos aushändigen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden ( 28 BBiG). Ausgenommen von dieser Vorschrift sind u.a. Ausbildungsgänge, die von den zuständigen Bundesministerien zur Entwicklung neuer Ausbildungsformen und -berufe zugelassen worden sind ( 28 BBiG). Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden ( 28 BBiG und 27 HwO). In einer Übergangszeit - bis zum Erlaß der entsprechenden neuen Ausbildungsordnungen - sind auch gem. 108 BBiG die bisherigen Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen bzw. gem. 122 HwO die bisherigen fachlichen Vorschriften des Handwerks anzuwenden. Die Ausbildungsordnung legt - dem gesetzlichen Grundauftrag in 1 Abs. 2 BBiG entsprechend - für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, daß in der Berufsausbildung sowohl eine breit angelegte berufliche Grundbildung als auch die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse (also die berufliche Fachbildung) vermittelt werden müssen. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. Die Ausbildungsordnung enthält mindestens ( 25 BBiG): 12

Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. durchzuführen ist ( 27 BBiG, 26a HwO), wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere der Behinderung es erfordern, auch in anderen als den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden ( 48 BBiG, 42b HwO). Bei Behinderten, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, darf außerdem von der dazu erlassenen Ausbildungsordnung abgewichen werden. Da die Ausbildungsordnung den betrieblichen Ausbildungsablauf nicht in allen Einzelheiten festlegen kann, soll die Ausbildungsstätte anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der auch den vertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (siehe I. 2.) entsprechen muß. In der Ausbildungsordnung können auch aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung (Stufenausbildung) festgelegt sein, nach denen sowohl ein Ausbildungsabschluß als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung möglich ist ( 26 BBiG, 26 HwO). Schließlich kann in der Ausbildungsordnung festgelegt sein, daß die Berufsausbildung in einem bestimmten Umfang in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. überbetriebliche Lehrwerkstätten) 13

Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen. Das vom BIBB herauszugebende Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe macht die Entwicklung in den einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgebend. In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll. Die Ausbildungsordnung kann auch eine Stufenausbildung festlegen. Diese Ausbildung führt nach jeder Stufe zu einem Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt und die Fortsetzung der Berufsausbildung in einer weiteren Stufe ermöglicht. Bei körperlich, geistig oder seelisch Behinderten unter 18 Jahren kann in der Ausbildung von der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung abgewichen werden, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. 14

Rechte und Pflichten des Auszubildenden 1. Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel Der Ausbildende muß dafür sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann ( 6 BBiG). Über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthält der Ausbildungsvertrag (Niederschrift) wie auch die Ausbildungsordnung Regelungen (siehe I. 2. und II.). Anhand dieser Unterlagen ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich. Der Auszubildende muß an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen ( 9 BBiG). 2. Ausbildung durch geeignetes Personal Der Ausbildende muß selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen ( 6 BBiG). Es darf nur der ausbilden, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist ( 20 BBiG, 21 HwO). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ( 25) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z. B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Außerdem ist vor allem persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften verstoßen hat ( 20 BBiG, 21 HwO). Zur Berufsausbildung ist fachlich nicht geeignet, wer nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt ( 20 BBiG). Durch welche Ausbildungsgänge und Berufserfahrungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden können, ist für die verschiedenen Ausbildungsbereiche im einzelnen geregelt ( 76 ff. BBiG, 21, 22 HwO). In diesen Bestimmungen sind auch einige Voraussetzungen für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung festgelegt. Darüber hinaus schreibt die Ausbilder- Eignungsverordnung vor, daß das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft, in der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst und in der Hauswirtschaft berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen muß. 15

Rechte und Pflichten des Auszubildenden Als Ausbilder im Handwerk ist im Regelfall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. Die zuständige Stelle (siehe XIII.) hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder vorliegt ( 23 BBiG, 23a HwO). Ist dies nicht der Fall, muß die zuständige Stelle diese Tatsache der höheren Verwaltungsbehörde mitteilen, damit die Ausbildungsbefugnis entzogen wird. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden ( 99 BBiG). 3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel - insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe - zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen erforderlich sind ( 6 BBiG). Zu den Ausbildungsmitteln gehören außer Werkzeugen und Werkstoffen u.a. vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise), Zeichen- und Schreibmaterial sowie Fach- und Tabellenbücher, die für die Ausbildung in der Ausbildungsstätte gebraucht werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebene besondere Berufskleidung sollte - zweckmäßigerweise auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung - von diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Auszubildende ist verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln ( 9 BBiG). Das setzt aber auch eine entsprechende Anleitung durch den Ausbildenden zur Bedienung und Handhabung voraus. 4. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung Der Ausbildende muß den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.b. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten) freistellen ( 7 BBiG, 9, 10 JArbSchG). Der Auszubildende muß an den Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt wird, teilnehmen ( 9 BBiG). Die Zeit dieser Freistellung umfaßt den Zeitraum für den Unterricht (die Ausbildungsmaßnahme) einschließlich Pausen und für die Wegstrecke zwischen der Ausbildungsstätte und der Unterrichtsstätte (außerbetriebliche Ausbildungsstätte). Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer, so darf der jugendliche Auszubildende an diesem Schultag nicht mehr beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Für erwachsene Auszubildende gilt diese Vorschrift nicht. 16

Rechte und Pflichten des Auszubildenden Auch für Veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit durchgeführt werden und die den Unterricht notwendig ergänzen (z.b. Betriebsbesichtigungen), muß der Auszubildende freigestellt werden. Auf die Arbeitszeit werden bei einem jugendlichen Auszubildenden angerechnet - Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten mit acht Stunden - Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen mit 40 Stunden - im übrigen die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen. Auf die Arbeitszeit werden bei einem erwachsenen Auszubildenden angerechnet - die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer. Als Arbeitszeit gilt, falls Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nicht günstigere Anrechnungsmodelle vorsehen, bei jugendlichen Auszubildenden die höchstzulässige Arbeitszeit nach 8 JArbSchG, bei erwachsenen Auszubildenden die höchstzulässige Arbeitszeit nach 3 Arbeitszeitgesetz. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbußen bis zu 10.000 DM ( 99 BBiG) und solche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar bis zu 30.000 DM ( 58 JArbSchG) geahndet werden. 5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind ( 6 BBiG). Die Ausbildungsordnung (Ausbildungsberufsbild) legt grundsätzlich die Fertigkeiten und Kenntnisse fest, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Dem Ausbildungszweck dienen nicht z.b. private Besorgungen für den Ausbildenden wie etwa Einkäufe besorgen, Kinder verwahren, Teppiche klopfen. Unzulässig ist z.b. auch der Einsatz bei bestimmten Verrichtungen, wenn dadurch nur fehlende Arbeitskräfte (z.b. Raumpflegerinnen, Fensterputzer, Heizer, Lagerarbeiter, Magazinverwalter, Boten, Fahrer, Post- und Frachtexpedienten, Schreibkräfte) ersetzt werden sollen. Zumutbar - und deshalb durch die Ausbildungsordnungen im allgemeinen auch vorgeschrieben - sind dagegen Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen, Geräten und Werkzeugen zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich umzugehen hat. Wer Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden ( 99 BBiG). 17

Rechte und Pflichten des Auszubildenden Die Beschäftigung mit Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Jugendlichen übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt ist, ist verboten ( 22 JArbSchG). Verboten ist insbesondere die Beschäftigung durch Akkordarbeiten und durch Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ( 23 JArbSchG). Die gesundheitsschädlichen Arbeiten, mit denen Auszubildende nicht beschäftigt werden dürfen, sind in den für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Aufträge, die diesen Verboten zuwiderlaufen, braucht der Auszubildende nicht auszuführen. Seine Weigerung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung. Der Ausbildende muß dem Auszubildenden die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung stellen (siehe III. 3.). 7. Befolgung von Weisungen Der Auszubildende muß den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden ( 9 BBiG). Andere weisungsberechtigte Personen können z.b. Verantwortliche für den Arbeitsschutz sein. Weisungen, die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind (siehe III. 5.), sind unzulässig. Kein Jugendlicher darf körperlich gezüchtigt werden ( 31 JArbSchG). 6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) Soweit in der Ausbildungsordnung das Führen von Berichtsheften für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist - und dies ist in allen neuen Ausbildungsordnungen der Fall -, muß der Auszubildende sie ordnungsgemäß führen und regelmäßig vorlegen. Der Ausbildende muß zum Führen der Berichtshefte anhalten und sie durchsehen ( 6 BBiG). Vorgeschriebene Berichtshefte bilden eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung ( 39 BBiG). Die Pflicht zur Berichtsheftführung muß vom Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfüllt werden. 8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte Der Auszubildende muß die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung beachten ( 9 BBiG). Diese kann z.b. betreffen: Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Rauchverbote, Vorschriften über das Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozialeinrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes stehen. Der Ausbildende soll den Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die Ordnungen dürfen nicht in das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit 18

Rechte und Pflichten des Auszubildenden (Art. 2 GG) eingreifen, wie z.b. Verbot langer Haare, bestimmter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften müssen aber eingehalten werden. Dabei kann z.b. das Problem, daß ein Auszubildender bei der Tätigkeit an einer Maschine durch zu lange Haare gefährdet würde, gegebenenfalls durch das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung gelöst werden. Schließlich ist ein bestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildenden da erforderlich, wo sonst eindeutig ein berufsund geschäftsschädigendes Verhalten des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden (z.b. in der Parfümerieund Kosmetikhandlung, beim Friseur usw.) vorliegen würde. 9. Pflicht zur Verschwiegenheit Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren ( 9 BBiG), da der Ausbildungsbetrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht der Konkurrenz bekannt werden. 10. Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden Der Ausbildende darf mit der Berufsausbildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ( 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist ( 33 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende soll den Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Auszubildende die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht vorgelegt, muß der Auszubildende damit rechnen, daß sein Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis bei der Kammer oder sonst zuständigen Stellen gelöscht wird (vgl. 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Wenn der Ausbildende den Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, kann er mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM belegt werden ( 59 JArbSchG). 19

Rechte und Pflichten des Auszubildenden Rechte und Pflichten des Auszubildenden 1. Während der Berufsausbildung hat der Ausbildende, aber auch der Auszubildende, Pflichten zu übernehmen. Der Ausbildende muß dafür Sorge tragen, daß der Auszubildende das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kann. Der Auszubildende muß sich bemühen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. 2. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifikationen der Ausbildende oder der Ausbilder nachweisen muß, ist insbesondere im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegt. Für Ausbilder in der gewerblichen Wirtschaft, in der Landwirtschaft und im öffentlichen Dienst ist der Nachweis erweiterter berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in den entsprechenden Ausbilder-Eignungsverordnungen vorgeschrieben. Über die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, z.b. die Kammern. 3. Ausbildungsmittel, wie z.b. Werkzeuge und Werkstoffe, muß der Ausbildende kostenlos zur Verfügung stellen. 4. Die Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht oder für Sonderveranstaltungen des Berufsschulunterrichts ist für ihn mit der Verpflichtung verbunden, an den Veranstaltungen teilzunehmen. 5. Dem Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit seiner Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Verboten sind Arbeiten wie z.b. Akkord- oder Fließbandarbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen. Zumutbar sind dagegen Verrichtungen, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen der Auszubildende zu tun hat. 20

Rechte und Pflichten des Auszubildenden Rechte und Pflichten des Auszubildenden 6. Berichtshefte muß der Auszubildende selbst ordnungsgemäß und regelmäßig führen, soweit sie in den einzelnen Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind. Zur Führung der Berichtshefte muß der Ausbildende dem Auszubildenden Gelegenheit geben und ihm das notwendige Material zur Verfügung stellen. In den Fällen, in denen Berichtshefte nach der Ausbildungsordnung geführt werden müssen, gelten sie als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung. 7. Zu den Pflichten des Auszubildenden gehört, den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder sonst Weisungsberechtigten erteilt werden. Der Ausbildende muß darauf achten, daß keine Weisungen erteilt werden, die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind. Die Anwendung körperlicher Gewalt oder körperlicher Züchtigung ist unzulässig. 8. An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Ordnungs- Vorschriften. Diese dürfen jedoch nicht die Persönlichkeitsrechte des Auszubildenden einschränken. Über die bestehende Ordnung soll der Auszubildende informiert werden. 9. Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. 10. Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der jugendliche Auszubildende innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat. Zur Überprüfung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes des Jugendlichen muß vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen. 21

Ausbildungszeit und Urlaub 1. Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung (siehe II.) vorgeschrieben. Außerdem müssen Beginn und Dauer der Berufsausbildung in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages (siehe I. 2.) enthalten sein. Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verkürzt oder verlängert werden ( 29 BBiG, 27a HwO). So muß aufgrund von Rechtsverordnungen der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auf Antrag muß die zuständige Stelle (siehe XIII.) die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Sie kann auch in Ausnahmefällen (z.b. bei längeren Krankheitszeiten) - jedoch nur auf Antrag des Auszubildenden - die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor einer Entscheidung der zuständigen Stelle über eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildung müssen die Beteiligten, insbesondere der Auszubildende und der Ausbildende, gehört werden. Schließlich kann der Auszubildende nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen ( 40 BBiG, 37 HwO). Besteht der Auszubildende diese Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlußprüfung ( 14 BBiG). Wenn der Auszubildende eine Abschlußprüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( 14 BBiG). 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen ( 13 BBiG). Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Auszubildende muß prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden ( 15 BBiG). 22

Ausbildungszeit und Urlaub 3. Aufteilung der Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muß in der Vertragsniederschrift ausdrücklich vereinbart werden (siehe I. 2.). Dabei ist für jugendliche Auszubildende die Begrenzung nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Auch in Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muß sich ebenfalls innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden ( 8 JArbSchG). Die Arbeitszeit muß durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen. Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z.b. für Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten (bis 23.00 Uhr), oder für bestimmte Gewerbezweige, wie z.b. das Gast- und Hotelgewerbe (bis 22.00 Uhr) oder das Backgewerbe (ab 5.00 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäkkereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden ( 14 JArbSchG). Durch Tarifverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden ( 21a JArbSchG). Ausnahmen vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist ( 21b JArbSchG). Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je nach Schwere der Zuwiderhandlungen, mit einer Geldbuße bis zu 30.000 DM, Geldstrafe oder Gefängnis bedroht ( 58 JArbSchG). 4. Urlaub Die Dauer des Urlaubs muß in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages festgelegt werden (siehe I. 2.). Sie richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden. Für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende beträgt der Jahresurlaub mindestens 25 Werktage, für noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende mindestens 27 Werktage und für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende mindestens 30 Werktage, für die im Bergbau unter Tage beschäftigten Jugendlichen in jeder Altersgruppe drei zusätzliche Werktage ( 19 JArbSchG). Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 23

Ausbildungszeit und Urlaub Ausbildungszeit und Urlaub 1. Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muß in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In ganz bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Vor der Entscheidung hierüber müssen u.a. der Auszubildende und der Ausbildende gehört werden. Das Berufsausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Eine Ausnahme hiervon gilt bei vorzeitigem Bestehen der Abschlußprüfung. Die Ausbildungszeit endet dann mit dem Bestehen der Prüfung. Besteht der Auszubildende innerhalb der Ausbildungszeit die Prüfung nicht, kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden. 2. Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien von Bedeutung. Der Ausbildende ist verpflichtet, während dieser Zeit die Eignung des Auszubildenden zu prüfen. Der Auszubildende muß prüfen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. 3. Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit für Jugendliche acht Stunden täglich. Das gilt auch für Betriebe mit gleitender Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muß durch Ruhepausen unterbrochen werden. 4. Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage. 24

Ausbildungsstätte Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht ( 22 BBiG, 23 HwO). Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermit- teln kann. Etwa vorhandene Mängel können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.b. in Lehrwerkstätten und anderen überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden ( 22 BBiG, 23 HwO). Die zuständige Stelle muß darüber wachen, daß die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt ( 23 BBiG, 23a HwO). Andernfalls muß dem Betrieb die Ausbildungsbefugnis entzogen werden. Ausbildungsstätte Nur in geeigneten Ausbildungsstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine genügende Ausstattung und genügend qualifiziertes Ausbildungspersonal. 25

Vergütung und sonstige Leistungen Der Ausbildende muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewähren ( 10 BBiG). Sie muß nach dem Lebensalter des Auszubildenden so bemessen sein, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Werden dem Auszubildenden vom Ausbildenden Sachleistungen (z.b. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 v.h. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben ( 10 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muß spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden ( 11 BBiG). Wenn für den Ausbildenden und den Auszubildenden eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Ob eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, läßt sich beim Ausbildenden, Betriebsrat oder - soweit vorhanden - bei der Jugendvertretung sowie bei den im Betrieb vorhandenen Gewerkschaftern erfragen. muß - soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist - in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden ( 17, 18, 21 JArbSchG). Dem Auszubildenden muß die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt werden, wenn er z.b. unverschuldet krank ist ( 12 BBiG). Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach 59 des Sozialgesetzbuches - SGB III - vom Arbeitsamt erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem Nettoeinkommen des Auszubildenden (einschließlich Ausbildungsvergütung). Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (siehe IV. 3.) hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten ( 10 BBiG). Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muß angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, 26

Vergütung und sonstige Leistungen Vergütung und sonstige Leistungen Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und der Dauer der Berufsausbildung. Die Vergütung ist so zu bemessen, daß sie mindestens jährlich ansteigt. Die Vergütung muß spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. 27

Prüfungen 1. Abschlußprüfung In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlußprüfungen durchgeführt ( 34 BBiG, 31 HwO). Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muß den Auszubildenden zu den Abschlußprüfungen freistellen - für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein Freistellungsanspruch auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorausgeht ( 7 BBiG, 10 JArbSchG) - und zu den Prüfungsterminen mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden. Zur Abschlußprüfung muß zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet ( 39 BBiG, 36 HwO). Außerdem muß er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte (siehe III. 6.) geführt haben. Prüfungstermine können bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) - insbesondere beim Ausbildungsberater (siehe X.) - erfragt werden. Wenn seine Leistungen dies rechtfertigen, kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden ( 40 BBiG, 37 HwO). Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlußprüfung zugelassen werden ( 40 BBiG, 37 HwO). Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle (siehe XIII.), im Handwerk der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ( 39 BBiG, 36 HwO). Hält sie bzw. der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Durch die Abschlußprüfung muß festgestellt werden, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist ( 35 BBiG, 32 HwO). Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung müssen dabei zugrunde gelegt werden. Weitere Einzelheiten können den von den zuständigen Stellen herausgegebenen Prüfungsordnungen entnommen werden. Dem Prüfling ist ein Prüfungszeugnis auszustellen ( 34 BBiG, 31 HwO). Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muß ( 8 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden sind darin auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 28

Prüfungen 2. Zwischenprüfung Während der Berufsausbildung muß mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden ( 42 BBiG, 39 HwO). In den Ausbildungsordnungen werden Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfungen vorgeschrieben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebührenfreiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschlußprüfungen entsprechend mit Ausnahme des 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschlußprüfung beschränkt und daher bei Zwischenprüfungen nicht angewendet werden kann (siehe VII. 1.). Prüfungen 1. In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlußprüfungen durchgeführt. In der Abschlußprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weitere Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können der Ausbildungs- und der Prüfungsordnung entnommen werden. 2. Die Zulassung zur Abschlußprüfung ist auch davon abhängig, daß die erforderlichen Zwischenprüfungen abgelegt und die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt worden sind. Nach bestandener Prüfung erhält der Auszubildende ein Prüfungszeugnis. Vom Ausbildenden wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt. 29

Kündigung Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sind in die Vertragsniederschrift aufzunehmen (siehe I. 2.). Während der Probezeit (siehe IV. 2.) kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden ( 15 BBiG). Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( 15 BBiG). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Jede Kündigung muß schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat ( 16 BBiG). Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Nach der Probezeit kann außerdem vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will ( 15 BBiG). 30