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Transkript:

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Vorschriften Tier & Technik 2018 22. 25. Februar 2018 Ausstellungsgelände der Olma Messen in St. Gallen Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit Stand: 5. Januar 2018 Dr. med. vet. Matthias Diener Amtlicher Tierarzt Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) Blarerstrasse 2 9001 St.Gallen T 058 229 28 70 F 058 229 28 80 matthias.diener@sg.ch www.avsv.sg.ch Die folgenden Vorschriften wurden vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) des Kantons St. Gallen erlassen und gelten für alle aufgeführten Tiere. 1. Weisung des Veterinärdienstes 1.1. Allgemeine seuchenpolizeiliche Anordnungen 1.1.1. Tiertransport: Die für die Ausstellung bestimmten Tiere dürfen nicht mit Tieren, die für einen anderen Bestimmungsort vorgesehen sind, transportiert werden. 1.1.2. Tiertransportfahrzeug: Der Transport darf nur in vorschriftsgemäss eingerichteten und sauber gereinigten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 1.1.3. Tiergesundheit: Es dürfen nur gesunde Tiere aus seuchenfreien und seuchenunverdächtigen Beständen aufgeführt werden. 1.1.4. Ansteckungsverdacht: Verdächtige oder kranke Tiere werden auf Kosten des Tierhalters oder der Tierhalterin abgesondert. Die Ausstellungsorganisation hat in Absprache mit dem amtlichen Tierarzt für geeignete Absonderungsmöglichkeiten zu sorgen. 1.1.5. Abortgeschehen: Alle Aborte während der Ausstellungszeit sind unverzüglich dem amtlichen Tierarzt der Ausstellung zu melden. Entsprechende Tiere sind sofort zu isolieren und die Abortursachen sind gemäss Art. 129 der Tierseuchenverordnung (SR 916.401; abgekürzt TSV) abzuklären. 1.1.6. Für ausländische Tiere gelten die Einfuhrvorschriften der Schweiz (www.blv.admin.ch). Das AVSV ist frühzeitig zu informieren, wenn ausländische Tiere aufgeführt werden sollen. Es erlässt die spezifischen Bestimmungen und Zulassungsscheine. Ausländische Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis begleitet sein. Empfänger- und Bestimmungsadresse: OLMA-Tierausstellungen, Splügenstrasse 12, 9008 St.Gallen Nummer der Sammelstelle CH-SG-AC008 1.2. Rindvieh 1.2.1. Kennzeichnung: Es dürfen nur Tiere der Rindergattung aufgeführt werden, welche korrekt markiert sind. Nicht korrekt oder unvollständig markierte Tiere werden zurückgewiesen! 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 1/6

1.2.2. Begleitdokumente: Sämtliche Tiere müssen mit einem korrekt und vollständig ausgefüllten Begleitdokument aufgeführt werden. Die Dokumente sind bei der Auffuhr vom amtlichen Tierarzt kontrollieren zu lassen und dem Stallchef abzugeben. Für den Rücktransport in den Herkunftsbetrieb können dieselben Dokumente verwendet werden. Auf dem Begleitdokument muss durch die Ausstellung der Vermerk «retour» aufgeführt werden. Zudem ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die auf dem Begleitdokument aufgeführten Angaben unverändert sind. Erfolgt während der Ausstellung eine Handänderung, muss durch den Veranstalter ein neues Begleitdokument ausgestellt werden. 1.2.3. Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank (TVD): Alle Standortänderungen von Tieren der Rindergattung sind innert drei Tagen der TVD zu melden. Absender: Der Tierhalter meldet der TVD den «Abgang zu anderem Betrieb in Inland» des aufgeführten Tieres. Ausstellung: Die Ausstellungsorganisation meldet der Tierverkehrsdatenbank (TVD) den Aufenthalt der aufgeführten Tiere der Rindergattung. Empfänger: Der Empfänger der Tiere meldet den Zugang von der TVD Nr. 185 230.1. 1.2.4. Auf der zentralen Datenbank erfasste Rückverfolgbarkeit der Tiere: Es dürfen nur Tiere aufgeführt werden, welche eine gemäss TVD lückenlose Tiergeschichte, mit korrekt erfasstem Herkunftsbetrieb, aufweisen. 1.2.5. Spezifische seuchenpolizeiliche Anordnungen für Tiere aus der Schweiz Schutzmassnahmen gegen IBR/IPV: Alle aufgeführten Tieren der Rindergattung müssen vorgängig negativ auf IBR-Antikörper untersucht werden. Das Laborresultat darf nicht älter als 30 Tage sein. Der Tierhalter bestätigt auf dem Begleitdokument mit dem Ankreuzen der Position Seuchenfreiheit und Tiergesundheit unterschriftlich, dass nur Tiere aus klinisch absolut unverdächtigen Beständen aufgeführt werden. Zudem attestiert er, dass in den 21 Tagen vor der Auffuhr in seinem Bestand keine Tiere an Atemwegserkrankungen litten. Schutzmassnahmen gegen BVD: Es dürfen nur Tiere der Rindergattung aufgeführt werden, die keiner Sperre unterliegen, aus einem anerkannt BVDfreien Betrieb stammen und in diesem mindestens seit 30 Tagen stehen. Es ist ebenfalls untersagt, Ausstellungstiere aus einem Bestand aufzuführen, in dem andere Tiere in Bezug auf BVD einer Verbringungssperre unterworfen sind. 1.2.6. Spezifische seuchenpolizeiliche Anordnungen für Tiere aus Österreich Schutzmassnahmen gegen IBR/IPV: Von allen aufgeführten Tieren muss ein Laborresultat vorliegen, wonach innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ankunft auf dem Ausstellungsgelände eine Blutprobe zur Untersuchung auf IBR ein negatives Antikörperresultat erbracht hat. Schutzmassnahmen gegen BVD: a) Die Tiere müssen innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ankunft auf dem Ausstellungsgelände negativ auf BVD-Virus (Antigen / AG) untersucht worden sein. b) Der zuständige österreichische Amtstierarzt muss bestätigen, dass: 1. Der österreichische Bestand, aus dem das aufgeführte Tier stammt, seit mindestens einem Jahr amtlich anerkannt BVD-frei ist und während dieser Zeit keine Tiere gegen BVD geimpft hat; 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 2/6

2. Im österreichischen Bestand, aus dem das aufgeführte Tier stammt, in den letzten 3 Jahren kein PI-Tier (BVD-Antigen positives Tier) gestanden hat; 3. Das aufgeführte Tier seit mindestens 30 Tagen ununterbrochen in dem Bestand steht, aus dem es aufgeführt wird; 4. Das aufgeführte Tier nicht hochträchtig ist (< 260 Tage). Die amtliche Bestätigung muss vom österreichischen Amtstierarzt abgestempelt und unterzeichnet sein. Schutzmassnahmen gegen Tuberculose, enzootische bovine Leukose, Brucellose und Bluetongue: Die TRACES-Zeugnisse müssen vollständig ausgefüllt und alle Angaben vorhanden sein. a) Tuberculose: Tiere aus Vorarlberg müssen innerhalb 30 Tage vor Ankunft auf dem Ausstellungsgelände mittels eines amtlich zugelassenen Tuberculin-Hauttestes getestet werden. Der zuständige österreichische Amtstierarzt bestätigt das negative Untersuchungsresultat. b) Bluetongue: Gegen Bluetongue geimpfte Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis begleitet sein, in dem die korrekte Impfung bestätigt ist. Nicht geimpfte Tiere müssen innerhalb 30 Tage vor Ankunft auf dem Ausstellungsgelände auf Bluetongue-Virusantigen untersucht werden. Der Laborbericht mit dem negativen Untersuchungsresultat muss anlässlich der Auffuhr vorgewiesen werden. Rückkehr der Ausstellungstiere nach Österreich: Gemäss Absprache mit dem Veterinärdienst des Landes Vorarlberg können die Ausstellungstiere mit dem ursprünglichen TRACES-Zeugnis und dem abgestempelten Vermerk «gesund retour» nach Österreich zurückkehren. 1.3. Schafe 1.3.1. Kennzeichnung: Es dürfen nur Schafe aufgeführt werden, welche korrekt markiert sind. 1.3.2. Begleitdokumente: Diese sind sinngemäss nach Ziffer 1.2.2. auszustellen. 1.3.3. Schutzmassnahmen: Wegen der Gefahr einer Coxiellen- und / oder Chlamydienausscheidung dürfen keine Tiere aufgeführt werden, die weniger als 20 Tage vor der Ausstellung verworfen haben oder deren Geburtstermin auf die Ausstellungszeit fällt. 1.4. Schweine 1.4.1. Kennzeichnung: Es dürfen nur Schweine aufgeführt werden, welche korrekt markiert sind. Ferkel, welche während der Tier & Technik geboren werden, müssen durch den Tierhalter vor dem Verlassen der Ausstellung korrekt markiert werden. Begleitdokumente sind sinngemäss nach Ziffer 1.2.2. auszustellen. 1.5. Übrige Tiere Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Tiere, die von kommerziellen Ausstellern an die Tier & Technik gebracht, sowie für Tiere, die an einer Sonderschau gezeigt werden. 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 3/6

1.6. Tierschutz 1.6.1. Vorschriften: Die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind beim Transport und der Haltung der Tiere an der Ausstellung einzuhalten. 1.6.2. Kleinvieh: Es ist darauf zu achten, dass je Haltungseinheit mindestens ein Tier weniger aufgestallt wird, als dies durch die Minimalanforderungen bezüglich des nötigen Platzbedarfs vorgegeben ist. 1.6.3. Werbung: Die kommerziellen Aussteller haben zu beachten, dass Werbung mit Tieren einer Bewilligung bedarf. Diese ist bis zum 15. Januar 2018 beim Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen einzuholen. 1.6.4. Tierschutzwidrige Eingriffe und Ausstellungsarten: Es dürfen keine Tiere aufgeführt werden, bei denen tierschutzwidrige Eingriffe vorgenommen worden sind. Die Tiere werden bei der Auffuhr kontrolliert und wenn sie beanstandet werden müssen, zurückgewiesen. 1.6.5. Küken: Küken dürfen nur so ausgestellt werden, dass keine direkte Berührung durch das Ausstellungs-Publikum möglich ist. Zudem müssen sich die Küken an einen nicht einsehbaren Teil des Geheges zurückziehen können. 1.6.6. Schafe: Der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken. 1.6.7. Kälber: Kälber dürfen bis zum Alter von vier Monaten nicht angebunden werden. Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden. 1.6.8. Tierschutzrelevante Praktiken an Rindern und Kühen: Gemäss der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) sind im Art. 17 unter anderem die folgenden ausstellungsrelevanten, verbotenen Handlungen bei Rindern aufgeführt: das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern; mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern o- der zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen; das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken; das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken; das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken; Erlaubt sind: Die Anwendung von Kosmetika, die weder Reizungen noch Schäden verursachen. Das äusserliche Versiegeln der Zitzen mit Kollodium 8%, solange das Wohlbefinden der Kuh nicht negativ beeinflusst wird. Andere Stoffe, insbesondere Sekundenleimstoffe, zum Versiegeln der Zitzen sind verboten. 1.6.9. Zusätzlich sind die Ausführungen und festgelegten Beurteilungskriterien im Ausstellungsreglement für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen in der Schweiz der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) zwingender Bestandteil dieser Ausstellungsvorschriften (Stand 19.12.2017). 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 4/6

a) An der Tier & Technik werden nach jeder Rangierung in den einzelnen Abteilungen Ultraschall-Untersuchungen zum Nachweis von stauungsbedingten Euterödemen durchgeführt. b) Die Befunde der Ultraschall-Untersuchungen am Euter müssen den einzelnen Tieren und ihren entsprechenden Besitzern eindeutig zugeordnet werden können. Der zuständige amtliche Tierarzt hat jeder Zeit das Recht die Ergebnisse einzusehen und diese müssen nach dem Abschluss der Veranstaltung zusammen mit dem Bericht der ASR Kontrollinstanz dem AVSV übergeben werden. c) Sanktionen: a. Beim Befund «Schweregrad 1» muss sofort unter Aufsicht eines Tierarztes oder eines Mitglieds der ASR Kommission durch Ablassen von mindestens 1 Liter Milch pro Viertel das Euter des Tieres entlastet werden. b. Bei Schweregrad 2 und Schweregrad 3 muss die Kuh sofort unter Aufsicht eines Tierarztes oder eines Mitglieds der ASR Kommission vollständig gemolken werden. Zusätzlich wird der Aussteller wegen Zuwiderhandlung gegen das TSchG verzeigt. 1.6.10. Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und des ASR-Reglements sind durch eine vom Organisationskomitee ernannte Kontrollkommission zu überwachen. Die Mitglieder der Kommission müssen dem AVSV vor der Veranstaltung gemeldet werden. 1.6.11. Die Tiere sind schon bei der Auffuhr und vor jedem Auftritt im Ring visuell von der Kommission zu kontrollieren. Bei Tieren die bereits vor der Rangierung «überladenen» sind, muss per sofort eine Ultraschall-Untersuchung oder das Milchablassen angeordnet werden. 1.6.12. Tierhalter, die sich den Anordnungen der Kontrollkommission oder des amtlichen Tierarztes wiedersetzen, sind von der Veranstaltung auszuschliessen. 1.6.13. Die Kontrollkommission erstattet dem AVSV nach der Ausstellung einen Bericht über ihre Tätigkeit. 1.7. Allgemeines 1.7.1. Tierärztliche Behandlung dürfen nur durch den Ausstellungstierarzt, Dr. Dieter Fleischer, Goethestrasse 58, 9008 St. Gallen vorgenommen werden. Die Behandlungen sind im Behandlungsjournal einzutragen. Bei Missachtungen, werden die betroffenen Tiere sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen. Eine Kopie des Behandlungsjournals ist nach der Ausstellung dem AVSV zukommen zu lassen. 1.7.2. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) behält sich das Recht vor, gezielt Proben für Milch- und Blutuntersuchungen von Ausstellungstieren zu nehmen. Bei Beanstandungen werden die Kosten dem Aussteller belastet. 1.7.3. Für die amtstierärztliche Überwachung ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen zuständig: Tel: 058 229 28 70 / Email: info.avsv@sg.ch. Die dadurch entstehenden Kosten fallen zulasten des Veranstalters. 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 5/6

1.7.4. Bei veränderter Seuchenlage kann das AVSV weitere oder anders lautende Vorschriften erlassen. 2. Überwachung der Eutergesundheit für Ausstellungstiere 2.1. Der Ausstellungstierarzt schreibt vor, dass grundsätzlich nur eutergesunde Tiere aufgeführt werden dürfen. Tiere, welche im Schalmtest ++ / +++ positiv reagieren, werden nicht zugelassen. Beim letzten Melkakt vor dem Abtransport in Richtung St.Gallen ist entsprechend das Euter zu kontrollieren und ein Schalmtest durchzuführen. Das Ergebnis ist auf dem Zulassungsschein zu notieren. Laktierende Kühe, welche zum Zeitpunkt der Ausstellung mit Medikamenten behandelt werden müssen, deren Absetzfristen noch nicht abgelaufen sind, dürfen nicht aufgeführt werden. Das Melken der Ausstellungstiere ist nach den Weisungen des Stallchefs durchzuführen. Um Neuinfektionen zu verhindern, sind sämtliche Zitzen unmittelbar nach jedem Melkakt zu desinfizieren. Dr. A. Fritsche Kantonstierarzt und Amtsleiter 20180222_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 6/6