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Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) -AöR der Stadt Wetter (Ruhr)- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 27.07.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.04.2015 Auf Grund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit den 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) hat der Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am 25.03.2015 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) erhebt für die im anliegenden Gebührenverzeichnis genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) Verwaltungsgebühren, wenn dieser sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben unberührt. 2 Gebührenhöhe Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Verzeichnisnummern des Gebührenverzeichnisses erhoben. 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

4 Fälligkeit, Erhebung und Beitreibung der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der besonderen Leistung. (2) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (3) Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW) vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, 818) in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 5 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist. 6 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung. 7 Billigkeitsmaßnahmen Von der Erhebung von Gebühren kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlaß von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 9 Inkrafttreten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Veröffentlicht am 30.07.2011, WP/WR Nr. 175 Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

V e r z e i c h n i s zur Verwaltungsgebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) lfd. Gegenstand Gebühr Nummer in 1. Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zum 0,25 Format DIN A4 für jede angefangene Seite Bei größerem Format als DIN A4 für jede angefangene Seite 0,50 2. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde 22,00 Soweit für Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen Ermittlungen und Feststellungen vor Ort erforderlich sind, erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. 3. a) Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen 20,00 b) Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch 20,00 4. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheiden etc. 2,50 (z.b. Beitrags- oder Gebührenbescheide) 5. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 22,00 a) Kanalanschlussgenehmigungen (pauschal) 100,00 (inkl. Ortstermin zur Abnahme des Anschlusses) b) Kanaleinleitungsgenehmigungen (pauschal) 50,00 c) Freistellung von der Niederschlagswasser-Überlassungspflicht 30,00 (ohne Ortstermin) d) Anträge für dezentrale Abwasseranlagen 20,00 (ohne Ortstermin) 6. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 22,00 b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 22,00 7. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten für jede angefangene Seite 0,35 für jede weitere Seite 0,25

V e r z e i c h n i s zur Verwaltungsgebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) lfd. Gegenstand Gebühr Nummer in 8. Bearbeitung (Prüfung und Genehmigung bzw. Versagung von Ausnahmen und Befreiungen nach der jeweils gültigen Baumschutzsatzung a) 1 Baum 100,00 b) 2 5 Bäume 130,00 c) 6 10 Bäume 160,00 d) 11 15 Bäume 190,00 e) > 15 Bäume 220,00

Bekanntmachungsanordnung Die vom Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) am 25.03.2015 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührensatzung vom 27.07.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) hat den Beschluss des Verwaltungsrates des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wetter (Ruhr), 22.04.2015 Frank Hasenberg Vorsitzender des Verwaltungsrates Stadtbetrieb Veröffentlicht in der WP / WR am 02.05.2015 Diese öffentliche Bekanntmachung ist zusätzlich unter www.stadtbetrieb-wetter.de veröffentlicht.