GEMEINDE LEIMBACH. Bau- und Nutzungsordnung

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Transkript:

GEMEINDE LEIMBACH Bau- und Nutzungsordnung

Gemeinde Leimbach Kanton Aargau Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 15 BauG Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 27. Nov. 1998 / 25. Juni 1999 Der Gemeindeammann: sig. K. Maurer Der Gemeindeschreiber: sig. B. Hediger Genehmigung durch den Grossen Rat: 14. Dezember 1999 2

Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 5 2 Übergeordnetes Recht 5 3 Landschafts- und Ortsbildschutz 5 4 Bauten im Bereich von Hochspannungsleitungen 6 5 Verdichtung und Siedlungserneuerung 6 Bau- und Zonenvorschriften 6 Bauzonen 6 7 Zonenübersicht, Tabelle 7 8 Dorfzone 8 9 Wohnzonen 8 10 Wohn- und Gewerbezonen 9 11 Gewerbezone 9 12 Industriezone 9 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 10 Landwirtschaftszonen 14 Landwirtschaftszone 10 15 Bauten in der Landwirtschaftszone 10 16 Naturschutzzonen im Kulturland 11 17 Landschaftsschutzzone 11 18 Besonderer Waldstandort 12 19 Waldränder 12 20 Naturobjekte/Kulturobjekte 12 21 Gebäude mit Substanzschutz 13 22 Kulturobjekte 13 23 Weitere Zonen 13 Definition 24 Ausnützungsziffer 14 25 Gewerbe 14 26 Abstand gegenüber dem Kulturland 14 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände 14 3

Bauvorschriften Seite 28 Benützung von Privateigentum 15 29 Allgemeine Anforderungen 15 30 Energiesparmassnahmen 15 31 Ausrichtung der Wohnungen 15 32 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 16 33 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 16 34 Velos, Kinderwagen 16 35 Spielplätze 16 Schutzvorschriften 36 Ortsbildschutz 17 37 Aussenraumgestaltung 17 38 Terrainveränderungen 18 39 Materialablagerungen 18 40 Einwirkungen 18 41 Lärmschutz 19 Vollzug, Verfahren 42 Zuständigkeit 19 43 Gebührenreglement 19 44 Vollzugsrichtlinien 19 Schluss- und Übergangsbestimmung 45 Aufhebung bisherigen Rechts 19 4

Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 3 Landschafts- und Ortsbildschutz 1 Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen, haben sich in bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 2 Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist. 3 Im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung und Umnutzung bestehender guter Bausubstanz dürfen Bauten, die vor dem Erlass des ersten Zonenplanes erstellt worden sind, unabhängig von den Massvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (Ausnützungsziffer, Abstände, Geschosszahl, Gebäudeund Firsthöhe) innerhalb des bestehenden Gebäudeprofils umoder ausgebaut werden, sofern keine Missstände hinsichtlich der Wohn- und Arbeitshygiene entstehen. 5

4 Bauten im Bereich von Hochspannungsleitungen Für die Sicherheitsabstände und die Bodennutzung bei Hochspannungsleitungen sind die Vorschriften des Eidg. Starkstrominspektorates massgebend. Bauprojekte in Leitungsnähe sind dem Leitungsinhaber zu melden. 5 Verdichtung und Siedlungserneuerung Teilplanung Schiessanlage Sondernutzungsplanung 1 Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 2 Die in bezeichneten Perimetern liegende Wohnzone W2 sowie der im Schiessfeld liegende Teil des Kulturlandes wird in einem separaten Erlassverfahren, bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schiessanlage, neu bearbeitet. 3 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Bau- und Zonenvorschriften 6 Bauzonen Das Baugebiet ist in die im Zonenplan eingetragenen Zonen eingeteilt. E2 Ein- und Zweifamilienhauszone 2 Geschosse gelb W2 Wohnzone 2 Geschosse orange W3 Wohnzone 3 Geschosse rot D Dorfzone braun WG2 Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse orange schraffiert WG3 Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse rot schraffiert G Gewerbezone violett I Industriezone blau OeB Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grau 6

7

7 Zonenübersicht 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Dorfzone Ein- und Zweifamilienhauszone Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- + Gewerbezone 2 Wohn- + Gewerbezone 3 Gewerbezone Industriezone Zone für öffentl. Bauten + Anlagen Bauzonen Vollgeschosse Ausnutzung Gebäudehöhe Firsthöhe Grenzabstand klein gross Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften D braun 2-3 0.70 x o 14.0 x 3.50 x o III 8 E2 gelb 2 0.4 7.70 10.0 4 8 II 9 4.20 7.0 W2 orange 2 0.5 7.70 11.0 4 8 II 9 W3 rot 3 0.6 10.70 14.0 4 8 II 9 WG2 orange 2 0.55 7.70 11.0 4 8 III 10 schraffiert WG3 rot 3 0.6 10.70 14.0 4 8 III 10 schraffiert G violett 8.0 12.0 5 5 III 11 I blau o o o o o o IV 12 OeB grau o o o o o o II 13 2 Die mit bezeichneten Masse gelten für Hauptbauten mit Firstrichtung parallel zum Hang. Die mit bezeichneten Masse gelten für Haupt- und Nebenbauten mit Firstrichtung senkrecht zum Hang. 3 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 8

8 Dorfzone 1 Die Dorfzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig und kann im Rahmen des Bundesgesetzes untersagt werden. 6 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 9 Wohnzonen 1 Die Wohnzonen E2, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Ein- und Zweifamilienhauszone E2 ist für den Bau von alleinstehenden Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt. Mehrlängenzuschlag ab 12 m. Die mit bezeichneten Masse gelten für Hauptbauten mit Firstrichtung parallel zum Hang. Die mit bezeichneten Masse gelten für Haupt- und Nebenbauten mit Firstrichtung senkrecht zum Hang. Auf eine besonders gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung ist zu achten. 3 Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Mehrfamilienhäuser bis max. 25 m Länge bestimmt. Mehrlängenzuschlag ab 12 m. 4 Die W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Maximale Gebäudelänge 30 m. Mehrlängenzuschlag ab 20 m. 9

10 Wohn- und Gewerbezonen 1 Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2 Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W2 resp. W3 behandelt. Mehrlängenzuschlag WG2 ab 20 m. Mehrlängenzuschlag WG3 ab 25 m. 3 In der WG2 (Bifang zu "W3" Weiden) dürfen die Abstände weder aufgehoben noch reduziert werden ( 47 Abs. 2 BauG). Es ist ausschliesslich die offene Bauweise zulässig. 11 Gewerbezone 1 In der Gewerbezone sind nur Bauten des Gewerbes zulässig. 2 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für Personen, welche an den Standort gebunden sind, erstellt werden. 3 Auf das Quartier-, Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen. 4 Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m. 12 Industriezone 1 Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Die Höhe und Länge der Gebäude sowie die Abstände zwischen den Gebäuden bzw. zu den Zonengrenzen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Abstand von 20 m einzuhalten. 10

13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 4 Die Entschädigungspflicht richtet sich nach dem BauG. Landwirtschaftszonen 14 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 11

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 16 Naturschutzzonen im Kulturland 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, sowie geologisch wertvoller Objekte. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 3 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung im Plan Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Magerwiese gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Heuwiese, keine Düngung und Beweidung 17 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 14 Abs. 1. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 12

18 Besonderer Waldstandort Das "Buholz" soll als Laubmischwald erhalten werden. Die Holznutzung in der bisherigen, kleinflächigen Art ist erlaubt. Die Verjüngung hat ausschliesslich mit standortheimischen Laubbaumarten und möglichst mittels Naturverjüngung zu erfolgen. 19 Waldränder Die besonders wertvollen und zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen. 20 Naturobjekte / Kulturobjekte 1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte / Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecken hellgrüne Signatur - Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 2 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern Hochstammobstbestand hellgrün schraffiert - Artenreichtum - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten ersetzen - Neupflanzungen erwünscht Offene Bachabschnitte Symbol ΟΟΟΟ Brutbiotop - naturgemäss unterhalten Aussichtspunkt Symbol mit Richtungsangabe - Aussicht freihalten - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen Grenzstein Symbol mit Quadrat rot - Erhaltung - Pflege 13

21 Gebäude mit Substanzschutz 1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 2 Das im Kulturlandplan violett/schraffiert bezeichnete Gebäude steht unter Denkmalschutz (Vorschriften nach Denkmalschutzdekret). 22 Kulturobjekte Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 23 Spezialzone für heilpädagogisches Reiten 1 Die Spezialzone für heilpädagogisches Reiten (gemäss Art. 18 RPG) dient der landwirtschaftlichen Nutzung sowie für heilpädagogisches Reiten. 2 Es ist nur ein einziges, allseitig offenes Gebäude gestattet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Bauvorschriften: - Max. Länge 23.00 m - Max. Breite 23.00 m - Max. Firsthöhe 7.60 m ab tiefstem Punkt best. Terrain - Max. Gebäudehöhe 5.20 m ab tiefstem Punkt best. Terrain - Max. Dachvorsprung 1.50 m Die Baute hat folgende Abstände einzuhalten: - Gegenüber Kulturland 4.00 m - Gegenüber Strassenparzelle Nr. 431 5.00 m - Gegenüber WSB-Bahnparzelle Nr. 430 6.00 m Zulässig sind maximal 4 Parkplätze Gestattet ist nur eine Holzbaute mit braunen Dachmaterialien. 4 Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen. 14

Definition 24 Ausnützungsziffer Untergeschosse, Dach- und Attikageschosse werden zur Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen, wenn das Gebäude nach Inkrafttreten des neuen Baugesetzes, also ab 1. April 1994, erstellt wurde. Bei Gebäuden, die vor diesem Datum gebaut wurden, werden Untergeschosse, Dach- und Attikageschosse bei einem allfälligen Ausbau nicht zur Ausnützungsziffer gezählt. 25 Gewerbe 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 26 Abstand gegenüber dem Kulturland 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden ( 47 Abs. 2 BauG). 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäueabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 15

Bauvorschriften 28 Benützung von Privateigentum 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 29 Allgemeine Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 30 Energiesparmassnahmen 1 Auf die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach Möglichkeit zu verzichten, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 31 Ausrichtung der Wohnungen Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet (Dorfzone). 16

32 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss mind. 2.30 m - Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m² Fläche Fensterfläche Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum - pro Wohnung Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) mind. 4 m² (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m² 1 m² zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 33 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 34 Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 35 Spielplätze Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 17

Schutzvorschriften 36 Ortsbildschutz 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen i) Unbedeutende, gut gestaltete An- und Aufbauten (z.b. Lukarnen, Balkone) gelten nicht als Veränderung des bestehenden Gebäudeprofils. Mit der Bewilligung für den Ausbau kann die Auflage zur Verbesserung des bestehenden Zustandes hinsichtlich des Ortsbildes verbunden werden. Vorbehalten bleibt 8. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 37 Aussenraumgestaltung 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 18

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 38 Terrainveränderungen Die Bewilligung für Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs, insbesondere bei Strasseneinmündungen gefährdet oder den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienende Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze vernichtet würden ( 30 ABauV). 39 Materialablagerungen 1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen WG2, WG3 bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 40 Einwirkungen 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 19

3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 20

41 Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. Vollzug, Verfahren 42 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 43 Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 44 Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. Schluss- und Übergangsbestimmung 45 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 15. Dezember 1980 b) die Bauordnung vom 15. Dezember 1980 21

Stichwortverzeichnis A Abstand gegenüber dem Kulturland 26 Abstellraum 32 Allgemeine Anforderungen 29 Anforderungen 29 Arbeitsräume 33 Aufhebung bisherigen Rechts 45 Ausnützungsziffer 7, 24 Ausrichtung der Wohnungen 31 Aussenraumgestaltung 37 B Balkone 32 Bauten im Bereich von Hochspannungsleitungen 4 Bauten in der Landwirtschaftszone 15 Bauzonen 6 Benützung von Privateigentum 28 Besonderer Waldstandort 18 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 33 D / C Dorfzone 6, 7, 8 E Ein- und Zweifamilienhauszone 6, 7, 9 Einordnung von Bauten und Anlagen 36 Einwirkungen 40 Empfindlichkeitsstufe 7, 15, 23 Energiesparmassnahmen 30 F Fenstergrössen 32 Firsthöhe 7 22

G Gartenfläche 32 Gebäude mit Substanzschutz 21 Gebäudehöhe 7, 12 Gebäudelänge 9, 10, 11, 12, 15 Gebührenreglement 43, Anhang Geltungsbereich 1 Geschosse 6, 7, 15 Gewerbe 25 Gewerbezone 6, 7, 11 Grenzabstände 27 H Heilpädagogisches Reiten 23 Hochspannungsleitungen 4 I / J Industriezone 6, 7, 12 K Keller 32 Kinderwagen, Velos 35 Kulturland 16, 26 Kulturobjekte 20, 22 L Landschafts- und Ortsbildschutz 3 Landschaftsschutzzone 17 Landwirtschaftszone 14 Lärmschutz 41 M Materialablagerungen 39 Mehrlängenzuschlag 9, 10 23

N Naturobjekte / Kulturobjekte 20 Naturschutzzonen im Kulturland 16 Nebenräume 32 O Öffentliche Bauten und Anlagen 6, 7, 13 Ortsbildschutz 3, 36 P / Q Privateigentum 28 R Raummasse 32 S Schiessanlage 5 Siedlungserneuerung 5 Sondernutzungsplanung 5 Spezialzone für heilpädagogisches Reiten 23 Spielplätze 35 Substanzschutz 21 T Teilplanung Schiessanlage 5 Terrainveränderungen 38 Terrassen 32 U Übergeordnetes Recht 2 Ungleichverteilung der Grenzabstände 27 24

V Velos, Kinderwagen 34 Verdichtung und Siedlungserneuerung 5 Vollzugsrichtlinien 44 W Waldränder 19 Waldstandort 18 Weitere Zonen 23 Wohn- und Gewerbezonen 6, 7, 10 Wohnungen 31, 33 Wohnzonen 6, 7, 9 X / Y / Z Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 7, 13 Zonenübersicht, Tabelle 7 Zuständigkeit 42 Zweifamilienhauszone 7, 9 25