LAP Lizenzbedingungen

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Transkript:

LAP Lizenzbedingungen für die Nutzung der Software auf den Geräten oder für den Einsatz auf den Geräten der LAP GmbH Laser Applikationen befindlichen und/oder mitgelieferten Software (nachfolgend Programm genannt) gelten die nachfolgenden Lizenzbedingungen: (1) Sämtliche Nutzungsrechte an dem Programm stehen ausschließlich der LAP GmbH Laser Applikationen (nachfolgend Lizenzgeber, LAP GmbH oder LAP genannt) oder deren Lizenzgebern zu. (2) Der Anwender erhält vom Lizenzgeber das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, das im Objektcode gelieferte Programm zu verwenden, vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher des eingesetzten Hardware-Produktes der LAP GmbH sowie das Laden des Programms in dessen Arbeitsspeicher. Im Übrigen darf der Anwender das Programm nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. (3) Der Anwender kann eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. (4) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Gelieferte Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen. (5) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, darf der Anwender nicht anfertigen. (6) Der Anwender darf Umarbeitungen des Programms im Sinne des 69c Nr.2 UrhG der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz ausdrücklich erlaubt oder dies vertraglich mit der LAP GmbH als Lizenzgeber vereinbart ist. Der Li- Seite 1 von 6 Stand: 05. September 2012

zenzgeber weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des Programms und anderer Software führen können. Der Anwender wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen des Programms gewarnt, er trägt das Risiko allein. (7) Soweit eine Dekompilierung des Programms gemäß 69 e UrhG rechtlich zulässig ist, gilt Folgendes: Vor einer Dekompilierung des Programms fordert der Anwender den Lizenzgeber schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Anwender in den Grenzen des 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach 69 e Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er dem Lizenzgeber eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Lizenzgeber gegenüber zur Einhaltung der in 3 bis 6 festgelegten Regeln verpflichtet. (8) Der Anwender erhält an mitgelieferter Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit dem Programm notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. Im Übrigen richtet sich die Nutzung von Drittsoftware ausschließlich nach den Lizenz- / Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, die vom Lizenzgeber im Auftrag des Lizenzgebers durchgereicht werden. (9) Der Anwender darf das Programm auf jeder ihm zur Verfügung stehenden LAP- Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. (10) Der Anwender darf das Programm einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Programms und nur zum Einsatz auf LAP-Hardware überlassen. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Eine Vermietung des Programms ist unzulässig. (11) Die Weitergabe des Programms bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn der Anwender eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Lizenzgeber zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der An- Seite 2 von 6 Stand: 05. September 2012

wender gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich versichert, dass er alle Programm-Originalkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Der Lizenzgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung des Programms durch den neuen Nutzer seinen berechtigten Interessen widerspricht. (12) Der Anwender darf das Programm Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. (13) Der Anwender ist in jedem Falle der Weitergabe des Programms verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über die beabsichtigte Weitergabe zu informieren und diesem den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich mitzuteilen. (14) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lizenzgebers herbeigeführt werden und für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Abgabe einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos im Sinne von 276 BGB haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Im Übrigen gilt Folgendes: (a) Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet dieser begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. (b) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Seite 3 von 6 Stand: 05. September 2012

Schaden begrenzt. Im Übrigen ist bei der Verletzung sonstiger Pflichten die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. (c) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Lizenzgeber im Rahmen dieser Haftungsregelung nur, wenn er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Lizenznehmer zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. (d) (e) (f) Die Haftung des Lizenzgebers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt nicht, wenn LAP Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lizenzgebers. Eine Umkehr der Beweislast findet auf Grund der vorstehenden Bedingungen nicht statt. (15) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgegenständliche Software berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LAP gegenüber dem Lizenznehmer wie folgt, wobei die Regelung gemäß Ziff. (14) unberührt bleibt: LAP wird nach seiner Wahl zunächst versuchen, auf Kosten von LAP für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder die lizenzgegenständliche Software unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lizenznehmer seine gesetzlichen Rechte, beschränkt durch die Regelungen in Ziff. (14) zu. Seite 4 von 6 Stand: 05. September 2012

- Dem Lizenznehmer stehen nur dann Rechte für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch die lizensierte Software zu, wenn er LAP über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und LAP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Lizenznehmer infolge der Benutzung der von LAP lizensierten, vertragsgegenständlichen Software von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer LAP hiervon unverzüglich zu unterrichten und LAP Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Lizenznehmer hat LAP bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Lizenznehmer hat insoweit Handlungen zu unterlassen, welche die Rechtsposition von LAP beeinträchtigen könnten. Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Lizenznehmers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von LAP nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit nicht von LAP gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht. (16) Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn LAP Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht. Seite 5 von 6 Stand: 05. September 2012

(17) Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen. (18) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Seite 6 von 6 Stand: 05. September 2012