Schulgeldordnung der Montessori-Grundschule Hannover

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ordnung der Montessori-Grundschule Hannover 1. Einordnung Diese ordnung ist der Schulordnung untergeordnet und ergänzt diese. Die ordnung gilt jeweils in der aktuellen Fassung. 2. Kosten und andere Leistungen Aufnahmegebühr Liquiditätseinlage (einmalig je Kind) nachrangiges Lernmittelbeitrag (jährlich je Kind) (monatlich je Kind) Bürgschaft (einmalig je Familie) Elternmitarbeit (quartalsweise je Familie) Betrag Fälligkeit 250 Bei Vertragsunterzeichnung 0-1500 (siehe Soziale Staffelung) 4 Wochen vor Beginn des Schuljahres bzw. bei unterjährigem Vertragsbeginn 2 Wochen vor Beginn der Beschulung 500 Entfällt zum 01.08.2013; wird ersetzt durch das 500-3000 4 Wochen vor Beginn des Schuljahres bzw. bei unterjährigem Vertragsbeginn 2 Wochen vor Beginn der Beschulung; Ratenzahlung möglich; wird mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten nach Schulvertragsende zurückgezahlt 85 290 (siehe Soziale Staffelung) 300 Mit dem ersten Beitrag für das jeweilige Schuljahr Am 5. Kalendertag des jeweiligen Monats 3000 Spätestens 4 Monate nach Vertragsbeginn 15 Stunden Pro nicht geleistete Arbeitsstunde werden 20 fällig. 2.1 Aufnahmegebühr Die Aufnahmegebühr von einmalig 250,00 ist fällig bei Vertragsunterzeichnung. Eine Rückerstattung der Aufnahmegebühr bei einem Rücktritt vom Schulvertrag ist ausgeschlossen. Für die aus unserem Kinderhaus in unsere Grundschule wechselnden Kinder entfällt die Aufnahmegebühr. 2.2 Die ist vier Wochen vor Beginn des Schuljahres, für das die Anmeldung erfolgte, fällig. Bei Vertragsbeginn im laufenden Schuljahr ist der Betrag zwei Wochen vor Beginn der Beschulung zu leisten. Die Höhe der ist abhängig von der Einstufung in die Sozialstaffel. Beim Wechsel von unserer Grundschule in die IGS wird die für die Grundschule geleistete angerechnet.

2.3 Mit Abschluss des Schulvertrages verpflichten sich die Erziehungsberechtigten dem Schulträger ein nachrangig gestelltes Darlehen (d. h. mit Eigenkapitalcharakter) zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen wird mit einer jährlichen Verzinsung von 1,5% gewährt. Die Höhe des s ist abhängig von der Einstufung in die Sozialstaffel und kann zwischen 500 und 3000 betragen. Das Darlehen ist 4 Wochen vor Beginn des Schuljahres bzw. bei unterjährigem Vertragsbeginn 2 Wochen vor Beginn der Beschulung fällig. Es kann Ratenzahlung vereinbart werden. Im Fall der Ratenzahlung ist die 1. Rate des Darlehens ebenfalls 4 Wochen vor Beginn des Schuljahres bzw. bei unterjährigem Vertragsbeginn 2 Wochen vor Beginn der Beschulung fällig. Bei geleisteter Investitionsumlage im Kinderhaus in Höhe von EUR 500,00 erfolgt eine Verrechnung zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit. Beim Wechsel von unserer Grundschule in die IGS wird das in der Grundschule geleistete übernommen. Die Vertragsparteien können das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Schuljahresende (31.07.) bei Schulaustritt des Kindes kündigen. Einzelheiten zum Darlehen regelt der gesondert abgeschlossene Darlehensvertrag. Dieser Darlehensvertrag ist von den Erziehungsberechtigten auszufüllen, zu unterschreiben und gemeinsam mit dem Schulvertrag an den Schulträger weiterzuleiten. 2.4 Lernmittelbeitrag und Der jährliche Lernmittelbeitrag von 300,00 ist mit dem ersten Beitrag für das jeweilige Schuljahr zu begleichen. Bei Vertragsbeginn im zweiten Schulhalbjahr fällt nur der halbe Lernmittelbeitrag an. Das monatliche ist zum fünften Kalendertag des jeweiligen Monats fällig und ist auch im Krankheitsfall und während der Ferien zu zahlen. Die Höhe des es ist abhängig von der Einstufung in die Sozialstaffel. Das wird zum 1. August eines jeden Jahres an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) angepasst, sofern die Preissteigerung mindestens ein Prozent beträgt. Bei geringeren Preissteigerungsraten werden diese so viele Jahre gesammelt, bis deren Summe mindestens ein Prozent beträgt. Berechnet wird der Prozentsatz der steigerung aus der Differenz zwischen dem veröffentlichten VPI-Jahresdurchschnitt des jeweils vergangenen Kalenderjahres und dem VPI-Jahresdurchschnitt für das Kalenderjahr 2010. Als Basis dient das am 1. Februar 2011 gültige. Das wird immer auf volle fünf Euro gerundet. Lernmittelbeitrag und werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. 2.5 Bürgschaft und Genossenschaftsanteile Der Betrieb der Grundschule musste sich in den ersten drei Jahren ausschließlich aus den Elternbeiträgen finanzieren. Diese Beiträge reichten nicht aus, um die anfallenden Kosten des Betriebs (vor allem Personalkosten) abzudecken.

Die "GLS Gemeinschaftsbank e.g." (kurz: GLS-Bank) hat für diesen Zweck einen maßgeschneiderten Kredit entwickelt: den Unterdeckungskredit. Der Unterdeckungskredit ermöglichte uns, die ersten drei Betriebsjahre ohne qualitative Einschnitte beim Schulbetrieb durchzuführen. Ab August 2009 muss er binnen fünf Jahre zurückgezahlt werden. Als Sicherheit für diesen Kredit unterzeichnen spätestens 4 Monate nach Vertragsbeginn alle Erziehungsberechtigten von Schülern der Montessori-Grundschule Hannover eine Bürgschaft je Familie in Höhe von jeweils 3.000,00. Diese Bürgschaft wird ohne weitere Vorlage von Belegen oder Einkommensnachweisen gegenüber der GLS-Bank abgegeben. Die Bürgschaft gilt bis zur vollständigen Rückzahlung des Gemeinschaftsbank-Kredits. Um aus der Grundschule ausscheidenden Familien die Ablösung ihrer Bürgschaft zu ermöglichen, müssen bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits auch die neuen Familien eine Bürgschaftserklärung abgeben. Hat eine Familie sowohl in der Montessori- Grundschule als auch in der Montessori-IGS ein Kind, so muss nur für die Montessori-IGS eine Bürgschaftserklärung abgegeben werden. Sollten mehr neue Bürgschaftserklärungen unterzeichnet sein, als alte bei der GLS-Bank abgelöst werden, so werden nur diejenigen bei der GLS-Bank eingereicht, welche auf die jüngsten Schulkinder entfallen. Menschen, die eine Bürgschaft für ein gemeinnütziges Projekt gegenüber der GLS Gemeinschaftsbank übernehmen, können durch ihr praktisches Mitbegleiten jedem Vorhaben die innere und äußere Sicherheit geben, dass es während der Laufzeit der Bürgschaft nicht zu wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten kommt (Info der GLS-Bank, www.gemeinschaftsbank.de). Das Prinzip der GLS-Bank stützend und die Position gegenüber der Bank stärkend können Genossenschaftsanteile a 500,00 durch die Erziehungsberechtigten erworben werden. 2.6 Elternmitarbeit Unser Bildungshaus ist auf die aktive Mitarbeit der Erziehungsberechtigten angewiesen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, pro Quartal Arbeitsstunden im Umfang von 15 Stunden je Familie zu leisten. Falls die Erziehungsberechtigten keine Gelegenheit haben, diese Arbeit zu leisten, leisten sie einen Ersatzbeitrag von 20,00 pro nicht geleistete Arbeitsstunde. Details zur Elternmitarbeit sind in den Regelungen zur Elternmitarbeit geregelt, welche in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser ordnung sind.

3. Soziale Staffelung der Kosten für, und Bruttojahreseinkommen der Eltern ältestes Kind Geschwisterkind = 50 % ältestes Kind Geschw.Kind= 50% pro Kind Geschw.Kind= 50% über 75 T 290,00 145,00 1.500,00 750,00 3.000,00 1.500,00 60 T bis 75 T 263,00 132,00 1.125,00 562,50 2.250,00 1.125,00 45 T bis 60 T 237,00 119,00 750,00 375,00 1.500,00 750,00 30 T bis 45 T 210,00 105,00 375,00 187,50 1.000,00 500,00 unter 30 T 170,00 85,00 0,00 0,00 500,00 500,00 Sollte ein älteres Geschwisterkind unsere IGS besuchen, gilt für alle Geschwisterkinder in der Grundschule der Geschwisterrabatt. Sollte ein jüngeres Geschwisterkind unser Kinderhaus besuchen, wird das monatliche des ältesten Schulkindes um den für das jüngste Kinderhauskind fälligen monatlichen Zusatzbeitrag ermäßigt. Eine über diese Sozialstaffel hinausgehende Ermäßigung der und des es aufgrund nachgewiesener Bedürftigkeit ist im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel möglich. Darüber entscheidet der Schulträger auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Nachweise. Ein Rechtsanspruch auf über die Sozialstaffel hinausgehende Ermäßigung besteht nicht. Familien mit einem Bruttojahreseinkommen über 90 T werden gebeten, auf freiwilliger Basis einen ihrer Einkommenshöhe entsprechenden zusätzlichen regelmäßigen Betrag unserem Förderverein zu spenden. 3.1 Rahmenbedingungen der Sozialstaffel Durch die Sozialstaffel soll auch wirtschaftlich weniger gut gestellten Familien der Besuch unserer Schule ermöglicht werden. Die Einstufung in die Sozialstaffel gilt jeweils für ein Schuljahr. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahreseinkommen der Eltern für dasjenige Kalenderjahr, in dem das betreffende Schuljahr beginnt. Als Eltern im Sinne dieser Sozialstaffel gelten alle Personen, welche gemäß 32 EStG Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für das betreffende Kind haben. Das Bruttojahreseinkommen im Sinne dieser Sozialstaffel ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im betreffenden Kalenderjahr gemäß 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis als Beamter oder Mandatsträger werden grundsätzlich rechnerisch um 10 % erhöht. Diese Regelung soll eine Vergleichbarkeit der Einkünfte aller Arbeitnehmer ermöglichen.

Die Erhebung des zu erwartenden Bruttojahreseinkommens erfolgt durch eine Selbsteinschätzung der Eltern in Form einer verbindlichen Erklärung. Auf eine Offenlegung des Bruttojahreseinkommens wird verzichtet, wenn die Eltern freiwillig die Höchstbeiträge zahlen. So lange dem Schulträger keine verbindliche Erklärung vorliegt, sind die Eltern zur Zahlung der Höchstbeiträge verpflichtet. Verändert sich das geschätzte Bruttojahreseinkommen um mehr als 10 % nach unten bzw. nach oben, so sind die Eltern berechtigt bzw. verpflichtet unverzüglich eine neue verbindliche Erklärung abzugeben. Die daraus ggf. resultierenden verringerten bzw. erhöhten Beiträge gelten rückwirkend für das betreffende Schuljahr. Der Schulträger ist berechtigt Stichproben durchzuführen und dabei die Einreichung von Jahressteuerbescheiden, Lohnsteuerbescheinigungen, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, BWAs etc. zu verlangen. Ist dem Träger der Schule durch unrichtige Angaben ein Schaden entstanden, so ist der Fehlbetrag mit einer Verzinsung von 6 % per Anno über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach 247 BGB innerhalb von 3 Monaten nachzuzahlen. 4. Abschlussbestimmungen Diese ordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes des Montessori Bildungshaus Hannover e.v. vom 14.03.2013 zum 01.08.2013 in Kraft.