= Rundschreiben Nr. 9/2013



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= Fälligkeiten + 27. Dezember + Versendung der monatlichen Intrastat-Meldungen MwSt-Vorauszahlung mittels Mod. F24 + 30. Dezember + Druck der Buchhaltungsregister 2012 (Journal, MwSt- Register, Inventar, Hauptbuch). = Rundschreiben Nr. 9/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die aktuellen Themen informieren mente näher erläutern: 20. Dezember 2013 und die folgenden Argu- + 31. Dezember + Option für Transparenzbesteuerung bei Kapitalgesellschaften Inventar der Warenbestände Meldung der monatlichen Umsätze mit Steuerparadiesen Rechnungsbetrag über 0 (Black-List-Meldung) + 16. Jänner + Monatliche - Einzahlung mittels Mod. F24 1) Steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken 2 a) Waren, die vom Unternehmen NICHT selbst vertrieben werden 2 b) Waren, die vom Unternehmen selbst vertrieben werden 3 2) Steuerliche Handhabung von Weihnachtsessen 4 3) Senkung des gesetzlichen Zinssatzes ab 01.01.2014 4 4) Abfindung Kundenstock bei Auflösung des Agenturverhältnisses 5 5) Erweitertes Kassaprinzip: Zahlung innerhalb 12. Januar 2014 5 6) Erklärung für Reduzierung der Quellensteuer für Provisionen 5 7) Flash-News 6 Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge mit Mod. F24 Einzahlung der im Vormonat getätigten Steuereinbehalte mit Mod. F24 (z. B. Quellensteuer auf Freiberuflerrechnungen) Versendung der erhaltenen Absichtserklärung (monatliche MwSt- Abrechnung), wenn im Dezember MwSt-freie Umsätze getätigt worden sind + 31. Jänner + Kein Aufschub sondern Toleranzgewährung der Meldungen der privat genutzten Firmengegenstände und der Finanzierungen = Seite 1 von 6

1) Steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken Für den häufigsten Fall in der Praxis gilt: Aufwendungen: Umsatzsteuer: bei n einem Einheitswert von,00 (nicht aus dem eigenem Vertrieb) kann der Aufwand zur Gänze steuerlich geltend gemacht und für die Übergabe der an den Kunden muss keine Rechnung ausgestellt werden. Die Mehrwertsteuer im Einkauf ist jedoch nur für einem Einheitswert von Euro 25,82 abzugsfähig. Besteht das Geschenk aus mehreren Gegenständen, welche in Form einer Ge- schenksverpackung zusammengefasst sind (z. B. Weihnachtskörbe), ist für die Ab- zugsfähigkeit der Vorsteuer der Einheitswert der gesamten Verpackung, und nicht der Stückwert der einzelnen Gegenstände, ausschlaggebend. a) Waren, die vom Unternehmen NICHT selbst vertrieben werden UNTERNEHMEN Art der Unentgeltliche Veräußerung an KUNDEN Euro 25,82 über JA (auch für Lebensmittel und Getränke) der die Kosten dürfen den folgenden Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,3 % auf Umsatzerlöse Euro 10 Mio.; - 0,5 % auf Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Mio. und Mio.; - 0,1 % auf Umsatzerlöse über Mio.; an lohnabhängige MITARBEITER der (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) = Seite 2 von 6

FREIBERUFLER Art der Unentgeltliche Veräußerung Euro 25,82 JA (auch für Lebensmittel und Getränke) MwSt-pflichtig (Rechnungslegungspflicht) an KUNDEN der einem Höchstbetrag von 1,00% der in der Steuerperiode erhaltenen Vergütungen über,00 an lohnabhängige MITARBEITER der (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) b) Waren, die vom Unternehmen selbst vertrieben werden Art der Unentgeltliche Veräußerung An Kunden Euro 25,82 JA MwSt-pflichtig (Rechnungslegungspflicht) über,00 die Kosten dürfen den Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,3% auf Umsatzerlöse Euro 10 Mio. ; - 0,5% auf Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Mio. und Mio.; - 0,1% auf Umsatzerlöse über Mio.; an lohnabhängige Mitarbeiter JA MwSt-pflichtig (Rechnungslegungspflicht) (Personalkosten; Fringe Benefit für Mitarbeiter wenn über Euro 258,23) = Seite 3 von 6

2) Steuerliche Handhabung von Weihnachtsessen Laut Rundschreiben Nr. 34/E vom 13. Juli 2009 der Agentur der Einnahmen sind Aufwendungen von Feiern, Empfängen und anderen Unterhaltungsveranstaltungen im Rahmen von besonderen betrieblichen und staatlichen oder religiösen Anlässen als Repräsentationsspesen einzustufen. Aufwendungen für Veranstaltungen an denen ausschließlich lohnabhängige Mitar- beiter teilnehmen, sind NICHT als Repräsentationsspesen zu betrachten. Für diese Aufwendungen gelten folgende Schwellen der Abzugsfähig- keit/absetzbarkeit: Art der Weihnachtsessen ausschließlich mit Mitarbeitern - 75 % der getragenen Kosten, wie für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen; - r Schwelle von 5 der Personalkosten laut Einkommenssteuererklärung; Weihnachtsessen mit Mitarbeitern und anderen Personen Bis zur Schwelle von 75 % der getragenen Kosten. Die Kosten dürfen den folgenden Höchstbetrag berechnet in % auf die Umsatzerlöse nicht übersteigen: - 1,3% auf die Umsatzerlöse Euro 10 Mio.; - 0,5% auf die Umsatzerlöse zwischen Euro 10 Mio. und Mio. - 0,1% auf die Umsatzerlöse über Mio.; 3) Senkung des gesetzlichen Zinssatzes ab 01.01.2014 ab 1.1.2014 gesetzlicher Zinssatz 1 % Gemäß Artikel 1284 des italienischen Zivilgesetzbuches kann der gesetzliche Zinssatz jährlich abgeändert werden. Mit Dekret vom 12. Dezember 2013 wurde der aktuelle Zinsfuß in der Höhe von 2,50 % mit 01.01.20141.2014 auf 1,00 % reduziert. Die Höhe des gesetzlichen en Zinsfußes hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Zeitraum Gesetzl. Zinssatz 1.1.2008 bis 31.12.2009 3% 1.1.2010 bis 31.12.2010 1% 1.1.2011 bis 31.12.2011 1,5% 1.1.2012 bis 31.12.2012 2,5% 1.1.2013 bis 31.12.2013 2,5% 1.01.2014 bis 31.12.2014 1 % Der gesetzliche Zinsfuß wird unter anderem bei der Berechnung der geschuldeten Zinsen für verspätete, freiwillig berichtigte Steuereinzahlungen (sog. "ravvedimento operoso" ") und bei der Berechnung des Fruchtgenusses angewendet. = Seite 4 von 6

4) Abfindung Kundenstock bei Auflösung des Agenturverhältnisses Rückstellung für die Auflösung des Agenturverhältnisses und Abfindung für den Kundenstock abzugsfähig nach Kompetenzprinzip Mit Rundschreiben Nr. 33/E vom 8.11.2013 wird mitgeteilt, dass die ab 1993 gebildeten Rückstellungen für die Auflösung des Agenturverhältnisses und die Abfindung für den Kundenstock steuerlich nach der periodengerechten Zurechnung abzugsfähig sind. Es steht noch nicht eindeutig fest, wie dies hinsichtlich der Vorjahre aufgearbei- tet werden soll. Bislang verlangte man den Abzug nach dem Abflussprinzip im Geschäftsjahr bei Mandatsbeendigung. Bei Auflösung des Agenturvertragsverhältnis ist folgende Vergütung vorgesehen: - FIRR (Abfindung für die Auflösung): steht immer zu; jährliche Zahlung an die Rentenkasse Enasarco; steuerlich abzugsfähig; - Ergänzungsabfindung für den Kundenstock ("indennità suppletiva di clientela"): Diese steht nur dann zu, wenn die Auflösung nicht von Seiten des Agenten ver- schuldet ist, die höhe Richtet sich nach der Provision; - leistungsgebundene Abfindung: steht nur unter bestimmten Voraussetzungen zu z. B. Aufbau neuen Kundenstock, Erhöhung Umsatz. Diese Komponente werden nun als einheitliche Abfindung gesehen und nicht als eigenständige Abfindung und die dafür erfolgten Rückstellungen sind ab 1993 pe- riodengerecht in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "B. 7 Aufwen- dungen für bezogene Leistung" steuerlich abzugsfähig. Zahlung innerhalb 12. Januar für Absetzbarkeit notwendig 5) Erweitertes Kassaprinzip: Zahlung innerhalb 12. Januar 2014 Für die Empfänger von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und für die gleich- gestellten Vergütungen gilt das sogenannte Kassa- oder Zuflussprinzip. Sie haben 2013 alle Vergütungen zu versteuern, die in diesem Jahr zugeflossen sind; zum Jah- resende gilt hier die Sonderregel, dass die bis Sonntag, 12. Jänner 2014 zugeflossenen Beträge, die 2013 betreffen, noch als Inkasso des Jahres 2013 zu betrachten sind und steuerlich diesem Jahr zuzuordnen sind und in den entsprechenden Lohnsteu- erbestätigungen (CUD) und Steuererklärungen (Vordruck 770) zu erfassen sind. Die Vergütungen für freie Mitarbeit (und so auch jene an der Verwalter, sogenannte Verwalterentgelte) sind für Unternehmen nach dem Kassaprinzip abzugsfähig, wobei auch hier das erweitere Kassaprinzip gilt. Somit sind die Vergütungen für 2013 nur in diesem Geschäftsjahr abzugsfähig,, wenn sie bis spätestens 12. Januar 2014 gezahlt werden. Nach diesem Datum bezahlte Verwalterentgelte sind dagegen erst im kommenden Geschäftsjahr steuerlich abzugsfähig. Einschreiben mit Rückantwort innerhalb 31.12.2013 an Auftraggeber für die Reduzierung der Quellensteuer auf Provisionen (4,6 % anstatt 11,5 %) 6) Erklärung für Reduzierung der Quellensteuer für Provisionen Auf die Provisionen von Handelsvertretern ist grundsätzlich eine Quellensteuer von 23 % auf 50 % der Provision einzubehalten (dies entspricht 11,5 %). Die Bemessungsgrundlage der Provision kann auf 20 % der Provision reduziert werden (dies entspricht 4,6 %), wenn sich der Handelsagent für seine Tätigkeit der andauernden Mitarbeit = Seite 5 von 6

von abhängigem Personal oder von Dritten bedient. Für die Anwendung der Reduzierung ist eine Erklärung notwendig, mit welcher die Voraussetzungen zur Reduzierung bestätigt werden. Diese muss jedes Jahr neu aus- gestellt und durch Einreiben mit Rückantwort innerhalb 31.12. des Vorjahres dem Auftraggeber mitgeteilt werden. 7) Flash-News - Kurtaxe: Einführung der Kurtaxe ab 1.1.2014 für Gastbetriebe und Tourismusver- eine; - Reduzierung der Ersatzsteuer für begünstigte Mietverträge: Ab 2013 wird der Steuersatz der Ersatzsteuer auf das Mieteinkommen von Wohnimmobilien von begünstigten Mietverträgen von derzeit eit 19% auf 15% reduziert. Begünstigte Mietverträge können in Gemeinden mit hoher Wohnungsdichte abgeschlossen werden (derzeit sind dies nur die Gemeinden: Meran, Bozen, Leifers, Eppan, Me- ran, Lana und Algund). - Energiezertifikat bei Verträgen: bei Übertragungen oder Nutzung von Immobilien muss das Energiezertifikat beigelegt werden, ansonsten ist der entsprechende Vertrag nichtig. Diese Bestimmung gilt auch in Bezug auf Schenkungen und Mietverträgen. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und Gebäude, welche zur Standardnutzung keinen Energieverbrauch benötigen (z.b. Keller, Garagen). In eigener Angelegenheit: Wir bedanken uns bei all unseren Kunden für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit und wünschen ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das kommende Jahr 2014. Wir möchten darauf hinweisen, dass unser Büro auch während der Weihnachtszeit zur Entgegennahme von Unterlagen geöffnet bleibt und Ihnen ihr Beraterteam nach Terminvereinbarung zur Verfügung steht. Für jegliche weitere Information können Sie sich gerne an Ihren Berater wenden. Ihr Beraterteam = Seite 6 von 6