Staatliche Anerkennung und Berufsanerkennungsjahr

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Transkript:

Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Staatliche Anerkennung und Berufsanerkennungsjahr Informationen für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- Studiengangs Soziale Arbeit der Fakultät Handel und Soziale Arbeit [gemäß Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17.05.2017 (Nds.GVBl. S. 155)]. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 1

Staatliche Anerkennung Voraussetzungen 1 für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin (B.A.), Sozialarbeiter (B.A.), Sozialpädagogin (B.A.) oder Sozialpädagoge (B.A.) sind 1. der Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich Sozialer Arbeit (Sozialarbeit / Sozialpädagogik), 2. eine erfolgreich abgeleistetes Berufsanerkennungsjahr, 3. ein bestandenes Kolloquium (vgl. 1 Abs. 1 der SozHeilKindVO 2 ). Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag vergeben. Der Antrag ist an der Hochschule zu stellen, an der das Kolloquium absolviert wird ( 3, Abs. 1, S. 1). Wird das Kolloquium an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, Fakultät Handel und Soziale Arbeit absolviert, ist der Antrag im Praxisamt des Studienganges Soziale Arbeit am Campus Suderburg einzureichen. Dem Antrag sind der Nachweis über die berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Kopie, ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie sowie die Erklärung über die Beantragung eines amtlichen Führungszeugnisses nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes (zur Vorlage bei der Hochschule) beizufügen ( 3, Abs. 2, S.1). Der Antrag auf staatliche Anerkennung wird in Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium gestellt. Der Eingang des Antrags auf staatliche Anerkennung wird dem Antragsteller / der Antragstellerin innerhalb eines Monats bestätigt. Liegen die Unterlagen vollständig vor und sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, wird über den Antrag innerhalb kürzester Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten schriftlich entschieden ( 3, Abs. 4). Liegen wegen des Verdachtes einer Straftat und eines eingeleiteten Strafverfahrens Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers /der Antragstellerin vor, kann die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden ( 3, Abs. 8). Die staatliche Anerkennung kann aberkannt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Personen, die eine staatliche Anerkennung besitzen und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, haben dieses der Hochschule mitzuteilen ( 3, Abs. 9). Über die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule eine Urkunde ausgegeben ( 3, Abs. 10). 1 Detaillierte Informationen zu Voraussetzungen für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin (B.A.), Sozialarbeiter (B.A.), Sozialpädagogin (B.A.) oder Sozialpädagoge (B.A.) sind 1 (Staatliche Anerkennung) und 3 (Anerkennungsverfahren) der SozHeilKindVO zu entnehmen 2 Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich wenn nicht anders gekennzeichnet - auf die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17.05.2017 (Nds.GVBl. S. 155. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 2

Berufspraktische Tätigkeit 1. Ziel des Berufsanerkennungsjahres Die Personen im Berufsanerkennungsjahr sollen sich in die Praxis der Sozialen Arbeit einschließlich der damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und anhand ihrer praktischen Erfahrungen die Studienmotivation und Berufseignung überprüfen können sowie eine eigene berufliche Identität entwickeln. Das Berufsanerkennungsjahr soll dazu befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. ( 4, Abs. 1). 2. Beginn und Dauer der berufspraktischen Tätigkeit Mit dem Berufsanerkennungsjahr kann frühestens nach Abschluss des Hochschulstudiums begonnen werden. (vgl. 1, Abs.1, Nr. 1). Das Berufsanerkennungsjahr zählt nicht zur Regelstudienzeit. Die Ostfalia Hochschule legt die Dauer des Berufsanerkennungsjahres fest. Dieses muss mindestens sechs Monate (Vollzeit) und kann bis zu 24 Monate (Teilzeit) betragen. Eine Teilzeittätigkeit muss einen Umfang von mindestens 50% haben. Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit wird nicht auf die Dauer des Berufsanerkennungsjahres angerechnet. 3. Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit Wenn das Erreichen des Zieles des Berufsanerkennungsjahres gefährdet ist, kann die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden. Gleiches gilt bei verspäteter oder unvollständiger Vorlage des Ausbildungsvertrages (vgl. 4, Abs. 4). Ist das Erreichen des Zieles des Berufsanerkennungsjahres gefährdet, verlängert sich die berufspraktische Tätigkeit nach Prüfung durch das Praxisamt entsprechend der individuellen Situation. Wird der Ausbildungsvertrag unvollständig oder später als einen Kalendermonat nach Beginn des Berufsanerkennungsjahres vorgelegt, kann die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden. Über eine Verlängerung wird nach Einzelfallprüfung entschieden. Um das Erreichen des Zieles des Berufsanerkennungsjahres nicht zu gefährden, wird die berufspraktische Tätigkeit bei Ausfallzeiten von mehr als 10 Arbeitstagen (bei sechsmonatigem Ausbildungsvertrag) und 20 Arbeitstagen (bei 12monatigem Ausbildungsvertrag) wegen Erkrankung, Schwangerschaft, Mutterschaft oder anderen Gründen um die Anzahl der Ausfalltage verlängert. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Grenze für Ausfallzeiten nach der individuellen Vertragslage errechnet und entsprechend erhöht. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind bei der Ausbildungsstelle einzureichen. Die Ausbildungsstelle hat die Hochschule darüber zu informieren, wenn durch die Anzahl der Ausfalltage eine Verlängerung der Ausbildungszeit angezeigt ist. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 3

Wenn das Berufsankerkennungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen wurde ( 8, Abs. 1, S.3), entscheidet die Hochschule über die Dauer einer Verlängerung im Rahmen von zwei bis drei Monaten. Eine weitere Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich (vgl. 4, Abs. 5). Bei Ableistung des Berufsanerkennungsjahres in Teilzeit verlängert sich die Ausbildung entsprechend des Zeitrahmens, der einer Vollzeittätigkeit entspricht (vgl. 4, Abs. 6). 4. Ausbildungsstellen und Anmeldung der berufspraktischen Tätigkeit Das Berufsanerkennungsjahr kann in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der Sozialen Arbeit öffentlicher, freier oder privater Träger durchgeführt werden (vgl. 5, Abs.1). Dabei ist zu beachten, dass sowohl die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit als auch Verwaltungstätigkeiten Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit sind. Es besteht die Möglichkeit, die sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen und verwaltungspraktischen Tätigkeiten in zwei verschiedenen Einrichtungen abzuleisten. Dieses ist dem Praxisamt am Campus Suderburg vor Aufnahme des Berufsanerkennungsjahres mitzuteilen. Für die Anleitung steht ein staatlicher anerkannter Sozialarbeiter / Sozialpädagoge, eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit zur Verfügung. In Ausnahmefällen, z. B. bei Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland, kann die Hochschule einen Praxisanleiter, eine Praxisanleiterin mit vergleichbarer Qualifikation zulassen (vgl. 5, Abs. 2). Das Berufsanerkennungsjahr muss spätestens eine Woche vor Beginn von der Person im Berufsanerkennungsjahr im Praxisamt am Campus Suderburg angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über das Formular A1 Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit (Berufsanerkennungsjahr). Eine Anmeldung nach Beginn des Berufsanerkennungsjahres ist i.d.r. nicht möglich. Mit der berufspraktischen Tätigkeit im Berufsanerkennungsjahr kann frühestens einen Tag nach Bestehen der mündlichen Bachelorprüfung begonnen werden. Grundsätzlich ist in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliger Wechsel der Ausbildungsstelle möglich. Ein Wechsel ist von der Hochschule im Vorfeld genehmigen zu lassen. Dieses erfordert die vorherige Vorlage einer ausführlichen schriftlichen Begründung. 5. Ausbildungsvertrag und Genehmigung Zwischen der Person im Berufsanerkennungsjahr und der Ausbildungsstelle wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Dieser muss von der Hochschule genehmigt werden (vgl. 6, Abs. 1). Der Hochschule sind, in dreifacher Ausfertigung, einzureichen: 1. Der Ausbildungsplan, in dem Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der Abschnitte unter Berücksichtigung des Ziels des Berufsanerkennungsjahres festgelegt sind. ( 6, Abs. 2 ). 2. Die Anlage zum Ausbildungsvertrag zur Vorlage in der Hochschule: Durchführung des Berufsanerkennungsjahres zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (Formular A2). Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 4

Um die Ausbildung sicher zu stellen, muss die Person im Berufsanerkennungsjahr den Ausbildungsplan und die Anlage zum Ausbildungsvertrag umgehend nach Beginn des Berufsanerkennungsjahres, jedoch spätestens einen Kalendermonat nach Beginn der Tätigkeit, dem Praxisamt am Campus Suderburg zur Genehmigung vorlegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel des Berufsanerkennungsjahres erreicht wird. ( 6, Abs. 3). Der Ausbildungsplan wird gemeinsam von der/dem Anleiterin/Anleiter und der Person im Berufsanerkennungsjahr erarbeitet und unterschrieben. Formale Hinweise zum Erstellen des Ausbildungsplans erhält die Person im Berufsanerkennungsjahr nach Anmeldung der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit (Formular A1). Diese können zudem den Informationen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter 3 entnommen werden. Im Ausbildungsplan sind sowohl die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit als auch die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten aufzuführen. 6. Begleitende Lehrveranstaltungen Der Besuch von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen, die von der Hochschule begleitend durchgeführt werden, ist mit einem Umfang von 8 Zeitstunden je Praktikumsmonat verpflichtend und nachzuweisen. (vgl. 7, i.v.m. 4, Abs.1, S. 3). Zum Teilnahmenachweis ist, auf Verlangen der Dozentin/des Dozenten, der Personalausweis vorzulegen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen wird von der Hochschule auf dem Formular A3 Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen erfasst. Das Formular bleibt in Besitz der Person im Berufsanerkennungsjahr und ist an den Veranstaltungstagen vorzulegen. Zusätzlich werden regelmäßige Vorbereitungsveranstaltungen zur Durchführung des Berufsanerkennungsjahres und staatlichen Anerkennung vom Praxisamt angeboten. Die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung ist ebenfalls verpflichtend und auf dem Formular A3 nachzuweisen. Studientagsgruppen Die Personen im Berufsanerkennungsjahr haben eine Studientagsgruppe zu besuchen. Zu Beginn des Berufspraktikums ist - unter Berücksichtigung des bestehenden Angebotes und freier Plätze - eine Studientagsgruppe zu wählen; ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Praxisamt möglich. Bei einer Dauer des Berufsanerkennungsjahres von sechs Monaten sind drei Studientage, bei einer Dauer von 12 Monaten sind sechs Studientage zu besuchen. Die Veröffentlichung der Studientagsgruppen erfolgt über StudIP. Berufsbegleitende Lehrveranstaltungstage Die Hochschule bietet drei achtstündige berufsbegleitende Lehrveranstaltungstage pro Semester an. Die Veröffentlichung der berufsbegleitenden Lehrveranstaltungstage erfolgt über StudIP. 3 Informationen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind auf der homepage der Fakultät einsehbar. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 5

Weitere Lehrveranstaltungen Weitere Lehrveranstaltungen können, nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin / dem jeweiligen Dozenten, aus dem im Vorlesungsverzeichnis der Fakultät Handel und Soziale Arbeit veröffentlichten Kursangebot gewählt werden. Die Person im Berufsanerkennungsjahr hat im Vorfeld mit der Dozentin / dem Dozenten ein learning-agreement zu unterzeichnen, in dem die inhaltliche Lehreinheit und eigene Leistungsanteile ausgewiesen werden. Sollte, im Ausnahmefall, eine Veranstaltung am Wochenende angeboten werden, so besteht kein Anspruch auf eine Freistellung in der darauffolgenden Woche. Der Nachweis zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erfolgt auf dem Formblatt Nachweis über die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen (Formular A3), auf dem jeweils die betreuende Dozentin / der betreuende Dozent die Teilnahme bescheinigt. Dieses gilt gleichzeitig zur Vorlage beim Finanzamt. Externe Fortbildungsveranstaltungen Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Hochschule besucht werden, können ggf. auf Antrag zusätzlich angerechnet werden. Der Antrag ist im Vorfeld schriftlich und unter Beilage des Fortbildungsprogramms zu stellen. Die Genehmigung einer außerhochschulischen Veranstaltung als Fortbildung setzt voraus, dass sie einen Umfang von mindestens 6 Zeitstunden hat, dass ihr Gegenstand ein Themenfeld der Sozialen Arbeit ist und dass die Referentin/ der Referent über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Ein Teilnahmenachweis, der auch die Anzahl der besuchten Fortbildungsstunden ausweist, ist der Hochschule bei der Anmeldung zum Kolloquium vorzulegen. Bis zu höchstens 25% der zu besuchenden Lehrveranstaltungen können ggf. durch Fortbildungen ersetzt werden. Berufsbegleitende Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen Der Besuch von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule im Studiengang der Sozialen Arbeit / Sozialpädagogik ist auf Antrag möglich. Der Antrag ist einen Monat vor Beginn dem Praxisamt zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag muss ein Nachweis beigefügt werden, aus dem Inhalte und Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen hervorgehen. Der Anmeldung zum Kolloquium ist der Nachweis über den Besuch einer Vorbereitungsveranstaltung (auf Formular A3) und die Bestätigung über die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule einschließlich Teilnahmenachweise (Formular A4) beizufügen. Ergänzende Informationen Ein Lehrveranstaltungstag oder Termin einer Studientagsgruppe kann innerhalb eines Monats vor Beginn des Berufspraktikums besucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung zum Berufspraktikum (Formular A1) im Praxisamt am Campus Suderburg vorliegt. In Ausnahmefällen können Lehrveranstaltungen innerhalb eines Monats nach Durchführung des Kolloquiums nachgeholt werden. Das Versenden der Urkunde über die staatliche Anerkennung erfolgt jedoch erst, sobald alle Unterlagen vollständig in der Berufspraktikumstelle vorliegen Die Personen im Berufsanerkennungsjahr müssen für Lehrveranstaltungen von ihrer Ausbildungsstelle freigestellt werden. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 6

Sollte ein Termin einer Studientagsgruppe wegen Erkrankung nicht besucht werden können, ist dieses der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und ein ärztliches Attest vorzulegen. Fehlzeiten, die darüber hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. 7. Beurteilung Während der berufspraktischen Tätigkeit wird von der Ausbildungsstelle zweimal eine Beurteilung der berufspraktischen Tätigkeit an die Hochschule gesandt: 1. Beurteilung: Zur Mitte der berufspraktischen Tätigkeit 2. Beurteilung: Zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit 4. Die Praxisstelle hat beide Beurteilungen, insbesondere die Endbeurteilung, mit der Person im Berufsanerkennungsjahr zu erörtern. Aus den Beurteilungen soll hervorgehen, ob die im Ausbildungsplan vorgegebenen Ziele erreicht wurden. Die Endbeurteilung soll zusätzlich ausweisen, ob der Verlauf der berufspraktischen Tätigkeit erfolgreich war (vgl. 8. Abs. 1). Die Beurteilung zur Mitte des Praktikums wird auf dem Formular P1 Erste Beurteilung der berufspraktischen Tätigkeit vorgenommen. Formale Aspekte und weitere Beurteilungskriterien zur Endbeurteilung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter. Der Beurteilung zum Ende des Praktikums wird das Formular P2 Zweite Beurteilung der berufspraktischen Tätigkeit vorangestellt. 8. Praxisbericht Von der Person im Berufsanerkennungsjahr ist ein Praxisbericht anzufertigen. Dieser ist, in zweifacher Ausfertigung, spätestens einen Monat vor dem Kolloquium und spätestens drei Monate nach Abschluss des Berufsanerkennungsjahres über die Ausbildungsstelle im Praxisamt am Campus Suderburg zur Bewertung vorzulegen. Der Bericht wird von der Hochschule als bestanden oder nicht bestanden beurteilt. Ein nicht-bestandener Praxisbericht darf einmal nachgebessert werden (vgl. 8, Abs. 2). Dem Praxisbericht wird, als Sichtvermerk der Ausbildungsstelle, das Formular P3 Praxisbericht vorangestellt. 9. Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland Bei der Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland gilt die SozHeilKindVO in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Auflagen der 4-6 und 8 sind entsprechend zu erfüllen. Nach Einzelfallprüfung sind Verwaltungstätigkeiten für einen Zeitraum von drei Monaten ggf. bei einer geeigneten Stelle in Deutschland durchzuführen. Für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen ( 7) gilt: Die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung für Berufspraktikanten am Campus Suderburg ist verpflichtend. Die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen kann an einer Hochschule vor Ort erfolgen und muss entsprechend nachgewiesen werden. Alle erforderlichen Nachweise für die Zulassung zum Kolloquium ( 9 der VO) sind in deutscher Sprache vorzulegen und von staatlicher Stelle zu beglaubigen. 4 Die zweite Beurteilung soll einen Monat vor dem Kolloquium und muss spätestens drei Monate nach Ende des Berufsanerkennungsjahres vorliegen. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 7

Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit im Ausland anstreben, sollten diese frühzeitig planen und sich sowohl im Praxisamt am Standort Suderburg als auch durch das International Student Office beraten lassen. Kolloquium Das Kolloquium kann i.d.r. frühestens drei Wochen vor Ende des Berufsanerkennungsjahres angesetzt werden. Der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium und Erteilung der staatlichen Anerkennung (Formular A5) muss einen Monat vor dem Kolloquium schriftlich im Praxisamt am Campus Suderburg eingehen. Die Zulassung erfolgt, wenn folgende Unterlagen bis spätestens einen Monat vor dem Kolloquium 5 vorliegen (vgl. 9, Abs. 1): Teilnahmenachweise über Besuche der Vorbereitungsveranstaltung, der berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie ggf. der externen Fortbildungsveranstaltungen (Formular A3, ggf. Formular A4 mit ergänzenden Nachweisen), Praktikumsbeurteilungen, die das Erreichen der Ausbildungsziele und den erfolgreichen Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit ausweisen ( Formulare P1, P2 und eine ausführliche Praktikumsbeurteilung), ein mit bestanden beurteilter Praxisbericht. Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung (s.o.) wird zudem eingereicht: Der Nachweis über die Beantragung eines erweiterten amtlichen Führungszeugnisses nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes (zur Vorlage bei einer Behörde). Die Antragstellerin / der Antragstellung erhält zur Beantragung im Vorfeld ein Schreiben des Praxisamtes am Campus Suderburg, eine Kopie des Personalausweises, ein Nachweis über die Berufsqualifikation in beglaubigter Kopie. Die Zulassung zum Kolloquium mit Prüfungstermin wird der zu prüfenden Person schriftlich, i.d.r. sieben Tage vor dem Termin, zugesandt. Der Prüfling hat den Termin schriftlich zu bestätigen. Das Kolloquium kann als Einzel- oder Gruppengespräch mit bis zu drei zu prüfenden Personen erfolgen. Die Dauer beträgt 30 Minuten (Einzelgespräch) oder 20 Minuten (je Prüfling bei Gruppengespräch). Im Kolloquium soll nachgewiesen werden, dass sich die Personen im Berufsanerkennungsjahr in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten eingearbeitet haben und ihre Fachkenntnisse vertiefen konnten (vgl. 10, i.v.m. 4, Abs. 1, S. 1). Grundlage der Prüfung sind Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben (vgl. 10). 5 Die Terminierung des Kolloquiums erfolgt erst nach Prüfung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen hat das Praxisamt eine Regelbearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Auf die Terminierung des Kolloquiums zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht kein Rechtsanspruch. Aufgrund organisatorischer Belange kann die Regelbearbeitungszeit überoder unterschritten werden. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 8

Das Kolloquium gilt als bestanden, wenn zwei Prüfer die Leistung als bestanden bewerten (vgl. 11, Abs. 1). Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Wenn die zu prüfende Person das Berufsanerkennungsjahr bereits beendet hat, bestimmt die Hochschule auf Vorschlag der Prüfenden über ein weiteres Ableisten einer berufspraktischen Tätigkeit sowie deren Dauer und über das erneute Anfertigen eines Praxisberichtes. 4 Abs.1 und die 5, 6, 8 Abs. 1 bis 3 sowie 9 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. (vgl. 11, Abs. 2). 6 Ein Rücktritt von einem angemeldeten Kolloquium ist ohne Angabe von Gründen möglich, solange noch kein endgültiger Prüfungstermin festgelegt wurde. Bei Verhinderung nach Mitteilung des Prüfungstermins wegen Krankheit oder sonstigen, von der zu prüfenden Person nicht vertretbaren Gründen, ist die Hochschule unverzüglich unter Nachweis des Verhinderungsgrundes zu informieren. Der Nachweis hat in geeigneter Weise zu erfolgen, bei Krankheit immer als amtsärztliches Attest (vgl. 12). 7 Während der vorlesungsfreien Zeiten werden Kolloquien nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei ausreichender Verfügbarkeit von Prüferinnen und Prüfern durchgeführt. Es wird empfohlen, dieses bei der Terminierung des Berufspraktikums zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie: Die hier zusammengestellten Informationen gelten für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften am Campus Suderburg. Für Absolventinnen und Absolventen anderer Fakultäten und anderer Hochschulen können die Bedingungen abweichen und andere Voraussetzungen vorliegen. Den Erwerb der staatlichen Anerkennung bei gleichwertiger Befähigung regelt 2 der SozHeilKindVO. Die vollständigen Informationen zum Berufsanerkennungsjahr und zur staatlichen Anerkennung entnehmen Sie bitte der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17.05.2017 (Nds.GVBl. S. 155). Namensänderungen (z. B. bei Heirat), Adressänderungen, Abbruch des Berufsanerkennungsjahres oder geplante Wechsel der Ausbildungsstelle sind dem Praxisamt am Campus Suderburg unverzüglich mitzuteilen. Alle erforderlichen Unterlagen werden, wenn nicht anders angegeben, zu folgender Adresse gesandt / bei folgender Adresse eingereicht: Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Herbert-Meyer-Str. 7 29556 Suderburg 6 Weitere Informationen zu Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung sowie Nichtbestehen sind 11 der SozHeilKindVO zu entnehmen. 7 Weitere Informationen zu Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis sind 12 der SozHeilKindVO zu entnehmen. Konzept Berufspraktikum, Stand: 30.08.2017 Seite 9