Ab 20. Mai 2018 Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach 57a KFG

Ähnliche Dokumente
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen

Führerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.

Bis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.

Landwirtschaft und Straßenverkehr zwischen Ausnahme und Vorgaben

Neue EU-Fahrerlaubnisklassen ab

F a h r s c h u l e S c h u b e r t Gerchsheim Tauberbischofsheim

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum

Mindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände

Übersicht über die EU-Führerscheinklassen

Fahrerlaubnisverordnung seit der 11. Änderungsverordnung vom

AvD Wissen DER EU-FÜHRERSCHEIN. Wissenswertes rund um den neuen Führerschein VERTRAUENS- RECHTSANWÄLTE

Neue Fahrerlaubnisklassen ab Alte Fahrerlaubnisklassen bis (Änderungen in ROT) Mindestalter: 16 Jahre

Neue Fahrerlaubnisklassen ab 19. Januar 2013

KFZ-Steuertabellen. Befreiungen gem. 3 b

Fahrerlaubnisklassen seit dem

Auflistung der Vorschriften in Bezug auf GEWICHTE für Fahrzeuge

Kursort: jeweils WIFI Technikzentrum, Lastenstraße 15, 9020 Klagenfurt (Lehrsaal siehe Monitoranzeige)

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

EU-Fahrerlaubnisklassen

Antrag auf Verordnung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge

Wiederkehrende Begutachtung gemäß 57a KFG. Herzlich Willkommen. Ing. Mag. Georg Suitner

Klasse B. PKW ( ab 17 / 18 Jahre )

Kraftfahrzeugtechnik. 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem

Kursort: jeweils WIFI Technikzentrum, Lastenstraße 15, 9020 Klagenfurt (Lehrsaal siehe Monitoranzeige)

Info der Zulassungsbehörde Ebersberg. Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubplaketten)

WELCHE PAPIERE WERDEN BENÖTIGT FÜR

Vorblatt Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen:

Neuzulassungen 2015 nach Fahrzeugarten Absolut und Veränderung zum Jahr 2014

Die EU-Führerscheinklassen Vergleich: bis 1999 / aktuell / ab

Führerschein beantragen/ersterteilung

Die Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren?

Führerschein beantragen

Schadstoff- "Schlüsselnummern"/ Steuersätze / Befristete Steuerbefreiungen

Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein

Mit der 26. KFG-Novelle wurden wesentliche Anpassungen an die Bestimmungen der Richtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG vorgenommen.

Kraftfahrzeuge Bestand an Kraftfahrzeugen Straßenverkehrsunfälle Unfälle mit Personenschäden Unfall mit Getöteten Unfall mit Schwerverletzten

Kraftfahrzeugbestand und Straßenverkehrsunfälle in Vorarlberg

FESTSTELLUNG DER RICHTIGEN EURO-ABGASKLASSE

14312/AB XXIV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

7265/AB. vom zu 7545/J (XXV.GP)

HERZLICH WILLKOMMEN! 36. Tag der OÖ KFZ Wirtschaft 2016 Teilveranstaltung 2>> Aus der KFZ-Technik: Aus der Praxis für die Praktiker

Vorbesitz: keine Klasse erforderlich Mindestalter: 25 Jahre Befristet: Nein Einschluss der Klassen: keine Untersuchungen: Nur Sehtest

Fahrerlaubnisklassen im Überblick

Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Fahrschule Weinrank Inh. Ralf Herrmann Neunkirchen - Furpach - Wellesweiler - Wiebelskirchen. Information zur Prüfbescheinigung

Die aktuellen Führerscheinklassen im Überblick

Neuzulassungen 2016 nach Fahrzeugarten Absolut und Veränderung zum Jahr 2015

Um Klassen besser! Mehr Fahrspaß mit der neuen EU-Führerscheinrichtlinie

Führerschein Klasse L und T

EINHEITLICHE GENEHMIGUNG von Anhängern der Klasse O und R sowie Anhängerarbeitsmaschinen und gezogene auswechselbare Maschinen der Klasse S

Guten Morgen in Frankfurt

Führerschein Wer darf womit fahren?

KFZ-Steuer-Übersicht 2009

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text UVS Niederösterreich

informiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber?

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Informationen zur MOFA-Prüfbescheinigung Fahrzeugart Mofa

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Folgende Führerscheinklassen werden in Peters Fahrschule unterrichtet:

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2016 Nationale Umsetzung der Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2017

Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger

LKW-Fahrverbot und Abgasklassenkennzeichnungs- Plakette für Teile der A1 Westautobahn in OÖ

Versicherung land- und forstwirtschaftlicher

Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

AvD Wissen. Der EU-Führerschein. Wissenswertes rund um den neuen Führerschein VERTRAUENS- RECHTSANWÄLTE

Neuerungen im Verkehrsrecht 2013

Klasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)

Folie RA 2 Folie RA 3 3 mm abgekantet 1350 x ,00

Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

FÜHRERSCHEINKLASSEN. Euro-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ab

Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M. Eingeschlossene Klassen: A1, M. Mindestalter: 18 Jahre. Eingeschlossene Klasse: M

Wer bezahlt die Rechnung

Die Sicherheitsprüfung: Was Fuhrpark- und Werkstattchefs dazu wissen müssen. TÜV SÜD Auto Service GmbH

zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Motorfahrzeugsteuer)

Überblick 14. FSG-Novelle (BGBl I 61/2011)

Neue Fahrerlaubnisklassen und Führerscheine ab 2013

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. Jänner 2017 Teil I

IM NAMEN DER REPUBLIK

Theoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzG. Fragebogen zur theoretischen Prüfung

Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr

Fahrlehrer- und Bundesfahrprüfertag 2017 Verkehrsrechtliche Neuerungen 2016/17. Dr. Armin Kaltenegger Spielberg,

Umweltzone und Kennzeichnung emissionsarmer

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verkehrszeichen Zusatzzeichen nach StVO

Ausnahmen vom Fahrverbot ( 44 StGB, 25 StVG), von der Sperre ( 69 a StGB) und von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111 a StPO)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Oktober 2016 Teil II

Richtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am

Seminar Landtechnik 09. Juli 2009

Motorfahrzeugsteueransätze ab

Fahrten mit AMAZONE Maschinen auf deutschen Straßen

1 KFG Anwendungsbereich

5 Fahrzeugbestände Motorisierung

Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten

Zahlen zu technischen Fragen

Transkript:

Ab 20. Mai 2018 Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach 57a KFG Für viele Kfz und Anhänger kein Überziehen des Termins / keine Nachfrist mehr!

Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach 57a KFG dieser Fahrzeuge Ab 20. Mai 2018 Wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat Dafür verlängerte Vorfrist von 3 Kalendermonaten bei diesen Fahrzeugen: allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen allen Lkw über und auch unter 3,5 t hzg (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3) Anhängern über 3,5 t hzg (Klassen O3 und O4) Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Übergangsregelung nur für Fahrzeuge mit Lochung Jänner bis Mai 2018 Vorübergehend verlängerte Nachfrist: Bei Lochung der Monate Jänner bis Mai 2018 in der Begutachtungsplakette: Begutachtung darf auch noch in den vier Kalendermonaten nach der Lochung erfolgen Verlängerte Vorfrist von 3 Monaten gilt erst ab 20. Mai 2018 und nicht rückwirkend! Bis dahin gilt also die alte Vorfrist von nur einem Monat

Übergangsregelung bei betroffenen Fahrzeugen Lochung der Plakette Zeitraum der Wiederkehrenden Begutachtung Bis Mai 2018: - Alte Vorfrist 1 Monat gelochtes Monat - 4 Monate Nachfrist Übergangsregelung Juni 2018: Juli 2018: August 2018: Ab September 2018: - Mai - Juni 2018 Alte Vorfrist 1 Monat gelochtes Monat - keine Nachfrist! - Ab 20. Mai Juni - Juli 2018 Neue Vorfrist 3 Monate - Ab 20. Mai Juni Juli - August 2018 - Neue Vorfrist 3 Monate gelochtes Monat - keine Nachfrist! (gilt erst ab 20. Mai 2018) gelochtes Monat - keine Nachfrist! Dauerhafte Neuregelung!

Weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung ab 20. Mai 2018: Bei Feststellung eines schweren Mangels wird die weitere Benützung eines Fahrzeuges zeitlich konkret befristet: Wie bisher gelten Fahrzeuge mit schweren Mängeln nicht als verkehrs- und betriebssicher, diese Mängel müssen bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden. Zusätzlich wird die Nutzung des Fahrzeuges auf nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung eingeschränkt, längstens natürlich bis zu der Frist, die sich aus der bisherigen Plakette ergibt. Bei einem Mangel mit Gefahr in Verzug kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.

Weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung ab 20. Mai 2018: Bei folgenden Fahrzeugen muss das Gutachten der letzten Wiederkehrenden Begutachtung ( 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden: bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzg) bei Fahrzeugen der Klassen O3, O4 (Anhängern über 3,5 t hzg) und bei hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

Bei allen anderen Fahrzeugen keine Änderung der Toleranzfrist Keine Änderung der Toleranzfrist 1 Monat davor gelochtes Monat - 4 Monate Nachfrist bei diesen Fahrzeugen: Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Zugmaschinen und Motorkarren 40 km/h Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren 40 km/h Anhängern 3,5 t hzg Landwirtschaftlichen Anhängern > 40 km/h Landwirtschaftlichen Anhängern 40 km/h Fahrzeugen der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.) Historischen Fahrzeugen (Entsprechende Eintragung im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein erforderlich)

1 Die neuen Intervalle und Toleranzregelungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung (1) Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) [siehe Eintragung im Zulassungsschein] Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Begutachtungsintervall [Jahre nach der Erstzulassung nach der letzten Begutachtung] Toleranzzeitraum [Monate vor/nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Kalendermonat] 3 2 1 1-1 / +4 2 Zugmaschinen und Motorkarren 40 km/h 3 2 1 1-1 / +4 3 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren 40 km/h 3 2 1 1-1 / +4 4 Anhänger 3,5 t hzg 3 2 1 1-1 / +4 5 Landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h 3 2 1 1-1 / +4 6 Landwirtschaftliche Anhänger 40 km/h 3 2 2 2-1 / +4 7 Fahrzeuge der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.) 1 1 1 1-1 / +4 8 Historische Fahrzeuge 2 2 2 2-1 / +4

Die neuen Intervalle und Toleranzregelungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung (2) 9 Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) [siehe Eintragung im Zulassungsschein] Das Wegfallen der Nachfrist betrifft alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge, also insbesondere: alle Taxis, Rettungsund Krankentransportfahrzeuge alle Lkw über und auch unter 3,5 t hzg (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) alle Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3) Anhänger über 3,5 t hzg (Klassen O3 und O4) Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren > 40 km/h Begutachtungsintervall [Jahre nach der Erstzulassung nach der letzten Begutachtung] Toleranzzeitraum [Monate vor/nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Kalendermonat] 1 1 1 1-3 / +0