HILFE BEI KRANKHEIT DER UNTERSTÜTZUNGSFONDS DER SGKK
ZUSCHUSS DER SGKK WOFÜR? WOFÜR BEKOMME ICH EINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK? SGKK Nur für SGKK-Leistungen WANN? WANN BEKOMME ICH EINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK? Wenn möglich zuerst Kostenvoranschlag einholen und den Antrag vor der Behandlung an die SGKK schicken WANN NICHT? WANN BEKOMME ICH KEINEN ZUSCHUSS VON DER SGKK? Bei hohen Ausgaben für Krankheit und geringem Einkommen (Antrag danach) Bei höheren Einkommen gibt es keinen Zuschuss
HILFE IN NOTLAGEN Die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) bietet mit ihrem Unterstützungsfonds Hilfe bei finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer Krankheit oder medizinischen Behandlung. Diese freiwilligen Zuschüsse gibt es für alle, die sich in besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befinden. Das heißt: das Geld ist für jene da, die durch hohe Ausgaben für Krankheiten oder Behandlungen in finanzielle Schwierigkeiten kommen (würden). Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass Sie Leistungen erhalten (haben), deren Kosten nicht zur Gänze durch die SGKK abdeckt werden. Im besten Fall bringen Sie Ihren Antrag vor der Inanspruchnahme der Leistung mit einem Kostenvoranschlag (Angebot, Kalkulation) bei uns ein. Das kann Ihnen viel Aufwand ersparen. Als SGKK-Versicherte(r) wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen: diese werden versuchen Ihnen zu helfen! 3
ANTRAG STELLEN Für einen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds ist ein Antrag nötig. Aus diesem erfahren Sie, welche Informationen und Unterlagen wir von Ihnen benötigen (wie Lohn zettel, Pensionsbestätigung, Familien- und Wohnbeihilfe, Bescheid der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Berechnungsbogen). Sie können als SGKK-Versicherte/r für sich selbst oder für Ihre anspruchsberechtigten Angehörigen einen Antrag stellen. Das Antragsformular können Sie in der SGKK selbst abholen oder telefonisch bestellen. Sie finden es auch im Internet als Online-Formular auf www.sgkk.at (unter dem Menü-Punkt Leistungen > Unterstützungsfonds ). FÜR WEN? KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN? Versicherte der SGKK Mitversicherte Partner Mitversicherte Kinder 4
WANN? KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN? Nach der Behandlung mit der Rechnung Vor der Behandlung mit einem Kostenvoranschlag ACHTUNG: Maximal 3 Monate nach Rechnungsdatum! WIE? WIE KANN EIN ANTRAG GESTELLT WERDEN? ANTRAGSFORMULAR BESORGEN Internet Telefon UNTERLAGEN ZUSAMMENSTELLEN Unterlagen für alle Einkommen im Haushalt zusammenstellen alle Unterlagen beilegen! Schalter Infos dazu im Antragsformular oder bei unseren Mitarbeitern Kostenvoranschlag oder Rechnung nicht vergessen! ANTRAG AN DIE SGKK ÜBERGEBEN persönlich per Post per Mail SGKK
VORAUSSETZUNGEN UND HÖHE DER ZUSCHÜSSE Grundsätzlich sind nur Zuschüsse für Leistungen der SGKK möglich. Das heißt die SGKK muss dafür zuständig sein. Die Anträge werden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung angenommen. Eine Verspätung nach dieser Frist muss begründet werden. Die Zuschüsse werden unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse festgelegt und sind sozial gestaffelt. Deren Höhe orientiert sich an Ihrem Netto-Einkommen inklusive aller Zulagen und Beihilfen. Dazu werden auch besondere Vermögens werte und das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Bei höheren Ausgaben für medizinisch notwendige Leistungen erkundigen Sie sich bitte vorher im Detail bei unseren MitarbeiterInnen. Diese geben Ihnen gerne Auskunft über mögliche Zuschüsse! Bitte beachten Sie: bei der Bemessung der Zuwen dungen aus dem Unterstützungsfonds richten wir uns sowohl nach > Ihrem (Familien-)Einkommen, > der Art und Höhe der Ausgaben, > dem Verhältnis der ersten beiden Punkte zueinander sowie > nach unseren internen Richtsätzen. Das heißt: wir beurteilen jeden Fall bzw. Antrag individuell. Dadurch kann es auch bei ähn lichen Fällen zu Unter stützungen in unterschiedlicher Höhe kommen. Die Höhe Ihrer Aus gaben alleine ist somit nicht aussagekräftig. Dies ist auch nicht möglich, da Behandler ihre Honorare unterschiedlich hoch ansetzen. 6
SGKK VORGABEN FÜR DEN ZUSCHUSS Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einkommen ab! Für Leistungen der SGKK Es zählen alle Einkommen im Haushalt! In Notlagen und bei geringem Einkommen Wenn Leistungen selbst zu zahlen sind
DAS LEISTUNGS- SPEKTRUM Zuschüsse können Sie zum Beispiel bei folgenden Leistungen beantragen: Zahnspangen Psychotherapie Hohe Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung Mundhygiene für Kinder (bis 18 Jahre) LEISTUNGEN Krankenhauskosten Heilbehelfe und Hilfsmittel (wie orthopädische Schuh einlagen, Kontaktlinsen und Brillen ab 6 Dioptrien Zahnersätze (Kronen, Brücken, Prothesen; Implantate nur mit chefzahnärztlicher Bewilligung) Für Leistungen, für die kein Vertragspartner zur Verfügung steht (wie Logopädie) 8
GRÜNDE FÜR EINE ABLEHNUNG Keine Unterstützung können wir gewähren, wenn > Sie Vertragseinrichtungen der SGKK ohne wichtigen Grund nicht beanspruchen: wenn Sie zum Beispiel ohne medizinisch zwingenden Grund einen Wahlbehandler (Arzt, Therapeut, private Krankenanstalt) in Anspruch nehmen. Dadurch entstehen höhere Eigenkosten als bei der Inanspruchnahme eines SGKK-Vertragspartners. > keine wirtschaftliche oder soziale Notlage vorliegt bzw. nachgewiesen wird. > grundsätzlich keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird (zum Beispiel bei kosmetischen Leistungen oder medizinisch nicht anerkannten Verfahren). > Sie medizinische Sonderleistungen (zum Beispiel besonders teure Ausführungen) in Anspruch genommen haben oder es sich um vermeidbare bzw. nicht notwendige Aufwendungen handelt. > die Kosten von einer anderen Stelle getragen werden oder Anspruch auf eine private Versicherungsleistung besteht. 9
KONTAKT Für Fragen und Informationen zum Unterstützungsfonds stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin! SGKK-ZENTRALE AM HAUPTBAHNHOF Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg 0662 8889-8013 oder -8014 unterstuetzungsfonds@sgkk.at SGKK-AUSSENSTELLE HALLEIN Burgfriedstraße 2, 5400 Hallein 0662 8889-8215 oder -8216 ast_hallein@sgkk.at SGKK-AUSSENSTELLE ZELL AM SEE Ebenbergstr. 3, 5700 Zell am See 0662 8889-8411 oder -8417 ast_zellamsee@sgkk.at SGKK-AUSSENSTELLE BISCHOFSHOFEN Gasteinerstraße 29, 5500 Bischofshofen 0662 8889-8313 oder -8318 ast_bischofshofen@sgkk.at SGKK-AUSSENSTELLE TAMSWEG Bröllsteig 1, 5580 Tamsweg 0662 8889-8577 ast_tamsweg@sgkk.at 10
HINWEISE Wir möchten Menschen in Notsituationen unkompliziert und schnell helfen. Unsere MitarbeiterInnen prüfen die Anträge gewissenhaft. Wir bitten um Verständnis, dass dies etwas Zeit braucht. Die Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds der SGKK sind ein freiwilliges Angebot es besteht kein Rechtsanspruch! BITTE BEACHTEN SIE: Wenn bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, können bereits gewährte Unter stützungen widerrufen oder zurückgefordert werden. Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer und Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank! 11
EINFACH, SICHER & BEQUEM Unsere Online-Services Erledigen Sie Anträge & Meldungen online: * u.v.m. Rechnung Ihres Wahlarztes einreichen Versicherungsdatenauszug erstellen Kinderbetreuungsgeld beantragen Selbstversicherung beantragen Gesundmeldung nach Krankenstand Leistungsinformation (LIVE) ansehen Pensionskonto einsehen www.meinesv.at * Für unsere e-services benötigen Sie die kostenlose Handy-Signatur Ihre amtliche elektronische Unterschrift. Alle Infos auf www.handy-signatur.at Impressum: Herausgeber/Für den Inhalt verantwortlich: Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, www.sgkk.at/impressum, Tel: 0662 8889-0, Fax 0662 8889-1058, DVR 0024015, E-Mail: redaktion@sgkk.at Redaktion: Mag. Hans-Peter Lacher, Mag. a Karin Hofer / Gestaltung: die fliegenden fische werbeagentur gmbh Alle: 5020 Salzburg / 3. Auflage, Stand: Jänner 2018