Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung

Ähnliche Dokumente
Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit. Anwaltshaftung. Checkliste für die Prüfung: A) Anwaltshaftung

Examensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M.

Prof. Dr. Ray Junghanns Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht (WHZ)

- gemeinsames Erscheinen auf dem Briefkopf - gemeinsames Türschild - gemeinsamer Internetauftritt

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die Beweislast im Anwaltshaftungsprozeß

Fall 10: Die Haftung des Abschlussprüfers

Fragen und Antworten zur PartGmbB (Stand: )

Scheinsozietät und Scheinsozien

Forum Unternehmensrecht Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine neue Rechtsform und die Folgen

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Trägerin von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)


Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars


Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Freiberufler aufgepasst: Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung kommt

Bundesministerium der Justiz Berlin. 14. März 2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars

Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Kenntnis des Geschädigten als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist

Inhaltsverzeichnis Zivilrechtliche Haftung

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

Anwaltshaftung. Systematische Darstellung der Rechtsgrundlagen für die anwaltliche Berufstätigkeit. von. Dr. Brigitte Borgmann. und. Dr.KarlH.

Grundzüge der Anwaltshaftung

Tobias de Raet. Handelsrechtliche Haftungsrisiken fur Freiberufler bei Unternehmensubertragungen

Anwaltswerbung Anwaltshaftung

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht

Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht 86

1. Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend 31 BGB.

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

Prof. Dr. Volker Römermann, Ina Jähne. Endlich Haftungssicherheit für Rechtsanwälte? PartG und PartG mbb

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

Haftungsvermeidung in der Steuerkanzlei

Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Band I

Die Stellvertretung Grundlagen:

W u V G b R (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), 705 ff. BGB

Internationales Zivilprozessrecht

Aufsichtspflicht - Haftung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 13. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen

- bei Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder - bei Insolvenz des Gegners oder - bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

Fall 9: Grundlagen der KG

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG

INHALTSVERZEICHNIS. LITERATURVERZEICHNIS 1 Einleitung 1. I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4

Leitsatz: 164, 535 BGB

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften

Verjährung, 20 MarkenG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe nach 9 Abs.

Informationsblatt für Verbraucher

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Teilnahmeerklärung. (inkl. Mandantennummer)

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Chancen und Risiken der Sockelverteidigung

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zr161_09 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZR 161/09 BGB 675; HGB 130

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Der Makler zwischen allen Stühlen. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März 2016

Die Haftung des Koordinators

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

Grundzüge der Anwaltshaftung

BGH, Urt.v VIII ZR 230/07, NJW 2008, Leitsatz:

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

2. Würde der Wechsel der Anspruchsgrundlage als Klageänderung angesehen, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach 213 BGB.

Übersicht zum Schadensersatz

Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR

5.7 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Haftungsprävention in der Steuerberatungskanzlei

C. Personengesellschaften

Transkript:

Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Normen, z.b. 311 II, III BGB) 44 BRAO 627 II 2 BGB und 628 II BGB Delikt II. Der Regelfall: Haftung des RA nach 280 I BGB 1. Pflichtverletzung 2. Verschulden 3. Schaden 4. Kausalität III. Hauptpflichten des RA aus dem Mandatsverhältnis 1. Sachverhaltsaufklärung 2. Rechtsprüfung 3. Beratung und Belehrung IV. Verschulden Das Verschulden wird nach 280 I 2 BGB indiziert

V. Schaden Differenzhypothese, 249 I BGB: Der Mandant ist so zu stellen, wie er stünde, wenn eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vorliegen würde, der RA also eine richtige und vollständige Sachbehandlung vorgenommen hätte. Vorteilsausgleichung möglich VI. Kausalität Der Schaden des Mandanten muss kausal auf der Pflichtverletzung des RA beruhen. Haftung des RA für Fehler des Gerichts? ð ja, wenn RA das Gericht nicht auf den Fehler hinweist Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch Handlungen Dritter? ð grundsätzlich nein, lediglich in besonderen Ausnahmefällen VII. Haftung gegenüber Dritten Insbesondere wichtig: Vertrag zugunsten Dritter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter VIII. Haftung bei Beteiligung mehrer Rechtsanwälte: Mögliche Konstellationen: Verkehrsanwalt und Prozessanwalt Hauptbevollmächtigter und unterbevollmächtigter RA Nacheinander tätige RAe

IX. Regressverjährung 1. Bis 14.12.2004: 51 b) BRAO 2. Ab 15.12.2004: Allgemeines Verjährungsrecht, 194 ff BGB Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre Beginn des Fristlaufs mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen hat 199 III BGB: Verjährungsfrist 10 Jahre bzw. 30 Jahre X. Haftpflichtprozess gegen den RA 1. Beurteilungsmaßstab des Gerichts Gericht im Haftpflichtprozess entscheidet selbstständig nach eigener Rechtsauffassung, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (Nicht: wie das im Vorprozess befasste Gericht den damaligen Rechtsstreit entschieden hätte!) 2. Beweislast im Haftpflichtprozess: RA tritt in die Position der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein Betreffend die haftungsausfüllende Kausalität gilt für den Mandanten die Beweiserleichterung des 287 ZPO Beweiserleichterungen durch Anscheinsbeweis: a) Vermutung rechtzeitiger und vollständiger Information b) Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

B) Haftung von Sozien und Scheinsozien in den verschiedenen Gesellschaftsformen I. BGB-Gesellschaft Gesellschaft ist teilweise rechtsfähig, nicht aber postulationsfähig Gesellschafter haften akzessorisch gem. 128 ff HGB Scheingesellschafter haften ebenfalls akzessorisch nach den Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht Nach der Pflichtverletzung hinzutretende Anwälte haften gem. 130 HGB auch für Altschulden, allerdings gilt für Altfälle Vertrauensschutz (BGH, NJW 2003, 1803 dort noch ausdrücklich offen gelassen für Berufshaftungsfälle) Bei nach Mandatsannahme austretenden Sozien könnte 160 I HBG analog greifen, allerdings sollte die Begründung der Verbindlichkeit nicht schon in der Mandatsannahme, sondern erst in der Pflichtverletzung liegen (so LG Bonn, DStR 2010, 1648) Auch ein deliktisches Handeln des (Schein-)sozius wird der Gesellschaft gem. 31 BGB analog zugerechnet, so dass die Sozien und alle Scheinsozien haften, soweit das deliktische Handeln mit der Mandatsbearbeitung in Zusammenhang steht (BGH, NJW 2007, 2490) Alle Berufsträger haften in der gemischten Sozietät einheitlich mit ihrem Privatvermögen akzessorisch, auch wenn sie selbst die konkrete Aufgabe nicht wahrnehmen dürfen (BGH, NJW 2012, 2435) II. Partnerschaftsgesellschaft Die Gesellschaft und die Partner haften für allgemeine Verbindlichkeiten gem. 7 PartGG i.v.m. 124 HGB und 8 I PartGG Für die Haftung wegen Berufsfehlern stellt 8 II PartGG eine Haftungskonzentration auf den tatsächlich tätigen Sachbearbeiter dar Befassung auch in Vertreterfunktion

Es haftet jeder befasste Partner, auch wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Bei fehlender Geschäftsverteilung und noch nicht zugeordneten Mandaten haften alle Partner Scheinpartner haften wie echte Partner (OLG München, NJW-RR 2001, 1358) Auch zu Gunsten des Scheinpartners gilt 8 II PartGG Auch der später hinzutretende Partner, der das Mandat übernimmt, wenn die Pflichtverletzung bereits unterlaufen ist, gilt als befasster und damit haftender Partner (BGH, NJW 2010, 1360) Seit 19.7.2013: Änderung des 8 Abs. 4 PartGG Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbb) ohne persönlich haftende Partner bei entsprechendem Versicherungsschutz (2,5 Mio.) gemäß 51a BRAO III. GmbH ( 59 c bis 59 m BRAO) Haftungsregime ist mit demjenigen sonstiger GmbH s identisch Persönliche Haftung der Gesellschafter wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ggf. nach allgemeinen Grundsätzen; abzulehnen ist die Auffassung, dass ein Anwaltsmandat bereits ein solches persönliches Vertrauen begründet IV. Rechtsanwalts-AG Zugelassen durch BGH, NJW 2005, 1568 Haftung gemäß üblichen aktienrechtlichen Regelungen, berufsrechtlich werden 59 c bis 59 m BRAO analog angewandt V. LLP Gesellschaftsrechtliche Haftung richtet sich nach den Regeln am Gründungsort (in der Regel also England): nur die Gesellschaft haftet (Ausnahme: persönliche Haftung nach Deliktsrecht)