Rechtsformen und Haftungsfolgen anwaltlicher Zusammenarbeit Anwaltshaftung Checkliste für die mündliche Prüfung: A) Anwaltshaftung I. Anspruchsgrundlagen Regelfall: 280 I BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Normen, z.b. 311 II, III BGB) 44 BRAO 627 II 2 BGB und 628 II BGB Delikt II. Der Regelfall: Haftung des RA nach 280 I BGB 1. Pflichtverletzung 2. Verschulden 3. Schaden 4. Kausalität III. Hauptpflichten des RA aus dem Mandatsverhältnis 1. Sachverhaltsaufklärung 2. Rechtsprüfung 3. Beratung und Belehrung IV. Verschulden Das Verschulden wird nach 280 I 2 BGB indiziert
V. Schaden Differenzhypothese, 249 I BGB: Der Mandant ist so zu stellen, wie er stünde, wenn eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vorliegen würde, der RA also eine richtige und vollständige Sachbehandlung vorgenommen hätte. Vorteilsausgleichung möglich VI. Kausalität Der Schaden des Mandanten muss kausal auf der Pflichtverletzung des RA beruhen. Haftung des RA für Fehler des Gerichts? ð ja, wenn RA das Gericht nicht auf den Fehler hinweist Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch Handlungen Dritter? ð grundsätzlich nein, lediglich in besonderen Ausnahmefällen VII. Haftung gegenüber Dritten Insbesondere wichtig: Vertrag zugunsten Dritter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter VIII. Haftung bei Beteiligung mehrer Rechtsanwälte: Mögliche Konstellationen: Verkehrsanwalt und Prozessanwalt Hauptbevollmächtigter und unterbevollmächtigter RA Nacheinander tätige RAe
IX. Regressverjährung 1. Bis 14.12.2004: 51 b) BRAO 2. Ab 15.12.2004: Allgemeines Verjährungsrecht, 194 ff BGB Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre Beginn des Fristlaufs mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen hat 199 III BGB: Verjährungsfrist 10 Jahre bzw. 30 Jahre X. Haftpflichtprozess gegen den RA 1. Beurteilungsmaßstab des Gerichts Gericht im Haftpflichtprozess entscheidet selbstständig nach eigener Rechtsauffassung, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (Nicht: wie das im Vorprozess befasste Gericht den damaligen Rechtsstreit entschieden hätte!) 2. Beweislast im Haftpflichtprozess: RA tritt in die Position der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein Betreffend die haftungsausfüllende Kausalität gilt für den Mandanten die Beweiserleichterung des 287 ZPO Beweiserleichterungen durch Anscheinsbeweis: a) Vermutung rechtzeitiger und vollständiger Information b) Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
B) Haftung von Sozien und Scheinsozien in den verschiedenen Gesellschaftsformen I. BGB-Gesellschaft Gesellschaft ist teilweise rechtsfähig, nicht aber postulationsfähig Gesellschafter haften akzessorisch gem. 128 ff HGB Scheingesellschafter haften ebenfalls akzessorisch nach den Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht Nach der Pflichtverletzung hinzutretende Anwälte haften gem. 130 HGB auch für Altschulden, allerdings gilt für Altfälle Vertrauensschutz (BGH, NJW 2003, 1803 dort noch ausdrücklich offen gelassen für Berufshaftungsfälle) Bei nach Mandatsannahme austretenden Sozien könnte 160 I HBG analog greifen, allerdings sollte die Begründung der Verbindlichkeit nicht schon in der Mandatsannahme, sondern erst in der Pflichtverletzung liegen (so LG Bonn, DStR 2010, 1648) Auch ein deliktisches Handeln des (Schein-)sozius wird der Gesellschaft gem. 31 BGB analog zugerechnet, so dass die Sozien und alle Scheinsozien haften, soweit das deliktische Handeln mit der Mandatsbearbeitung in Zusammenhang steht (BGH, NJW 2007, 2490) Alle Berufsträger haften in der gemischten Sozietät einheitlich mit ihrem Privatvermögen akzessorisch, auch wenn sie selbst die konkrete Aufgabe nicht wahrnehmen dürfen (BGH, NJW 2012, 2435) II. Partnerschaftsgesellschaft Die Gesellschaft und die Partner haften für allgemeine Verbindlichkeiten gem. 7 PartGG i.v.m. 124 HGB und 8 I PartGG Für die Haftung wegen Berufsfehlern stellt 8 II PartGG eine Haftungskonzentration auf den tatsächlich tätigen Sachbearbeiter dar Befassung auch in Vertreterfunktion
Es haftet jeder befasste Partner, auch wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Bei fehlender Geschäftsverteilung und noch nicht zugeordneten Mandaten haften alle Partner Scheinpartner haften wie echte Partner (OLG München, NJW-RR 2001, 1358) Auch zu Gunsten des Scheinpartners gilt 8 II PartGG Auch der später hinzutretende Partner, der das Mandat übernimmt, wenn die Pflichtverletzung bereits unterlaufen ist, gilt als befasster und damit haftender Partner (BGH, NJW 2010, 1360) Seit 19.7.2013: Änderung des 8 Abs. 4 PartGG Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbb) ohne persönlich haftende Partner bei entsprechendem Versicherungsschutz (2,5 Mio.) gemäß 51a BRAO III. GmbH ( 59 c bis 59 m BRAO) Haftungsregime ist mit demjenigen sonstiger GmbH s identisch Persönliche Haftung der Gesellschafter wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ggf. nach allgemeinen Grundsätzen; abzulehnen ist die Auffassung, dass ein Anwaltsmandat bereits ein solches persönliches Vertrauen begründet IV. Rechtsanwalts-AG Zugelassen durch BGH, NJW 2005, 1568 Haftung gemäß üblichen aktienrechtlichen Regelungen, berufsrechtlich werden 59 c bis 59 m BRAO analog angewandt V. LLP Gesellschaftsrechtliche Haftung richtet sich nach den Regeln am Gründungsort (in der Regel also England): nur die Gesellschaft haftet (Ausnahme: persönliche Haftung nach Deliktsrecht)