Das Asylverfahren in NRW 26. August 2016, Ehrenamtstag NRW im Haus der Begegnung, Bochum Referentin: Thea Jacobs
Gliederung Das Asylverfahren in NRW im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2016 Anhörung und Entscheidung Neuerungen Fragen / Diskussion
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Das Asylverfahren in Deutschland Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Der Ablauf des Verfahrens ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet und regelt damit auch Ein- und Ausreise Geprüft wird: ist Deutschland zuständig (Dublin III) bestehen humanitäre Gründe für einen Aufenthalt
Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Wird ab Ende 2016 in Betrieb gehen Bochum (ehemalige Polizeikaserne gegenüber dem Stadion): geografische Lage mitten in NRW, direkte Anbindung an die wichtigsten Autobahnen Drei-Schicht-Betrieb, rund um die Uhr täglich werden bis zu 1500 Personen registriert, medizinisch in Augenschein genommen und an EAEs in NRW oder in anderen Bundesländern weiterverteilt
Ankunftsnachweis (früher: BüMA) 63a AsylG Übergangspapier bis zur Asylantragsstellung Dauer: planmäßig 1-2 Tage bis zur Asyl-Antragstellung Routinemäßig Abfragen in anderen Datenbanken (z.b. Interpol) Bundesweite Einführung erfolgt sukzessive
Ankunftszentren
Die Aufenthaltsgestattung 55 AsylG Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel Erteilung erfolgt für die Dauer des Asylverfahrens Erlischt mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfällt
Aufenthaltsgestattung
Rechte mit Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung in Landesunterkünften Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Kein Familiennachzug Residenzpflicht so lange in Landesunterkunft wohnhaft Kein Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge in Landesunterkünften, aber Verpflichtung zur Annahme von Arbeitsgelegenheiten für 0,80 /Std. möglich (Integrationsgesetz)
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Anhörung: Ablauf 1.Teil: 25-Fragen-Katalog standardisierter Fragenkatalog mit Fragen zu Personendaten (Name, Wohnsitz,...), Ausbildung, Reiseweg etc. 2. Teil: Fluchtgründe der Flüchtling wird aufgefordert, die individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was er oder sie bei einer Rückkehr befürchtet
Entscheidung BAMF Bescheid Mögliche Ergebnisse Anerkennung Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention 3 Abs. 1 AsylG Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 GG Anerkennung als international subsidiär schutzberechtigt 4 Abs. 1 AsylG Feststellung von Abschiebeverboten nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Verfahrensdauer Bund Verfahrensdauer der TOP 15 HKL nach Erst.- und Folgeantrag in Monaten Erst/Folgeanträge 01.01.2015-31.12.2015 Herkunftsland Entscheidungen Durchschn. BearbD. in Monaten Syrien, Arabische Republik 105.620 3,2 Albanien 35.721 3,2 Kosovo 29.801 3,1 Serbien 22.341 4,2 Irak 16.796 6,8 Eritrea 10.099 13,3 Mazedonien 8.245 4,5 Bosnien und Herzegowina 6.500 4,6 Afghanistan 5.966 14,0 Russische Föderation 4.832 11,8 Ungeklärt 4.128 5,1 Iran, Islamische Republik 2.664 17,1 Georgien 2.360 9,1 sonst. asiat. Staatsangeh. 2.332 6,5 Montenegro 2.297 4,5 Gesamt HKL 282.726 5,2
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Neuerungen LEA zentrale Organisation gleichmäßigere Verteilung von Anfang an AZs Beschleunigung Stärkere Einteilung von Flüchtlingen in zwei Klassen im Asylverfahren durch Asylpaket II / Schwerpunkteinrichtungen durch Integrationsgesetz
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