allgemeine Information zur Unterbringung der Flüchtlinge im Landkreis Teltow-Fläming Stand
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- Elizabeth Förstner
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1 Landkreis Teltow-Fläming; Dez. III / Ordnungsamt allgemeine Information zur Unterbringung der Flüchtlinge im Landkreis Teltow-Fläming Stand Michael Klinkmüller SGL Ausländer- und Personenstandswesen
2 Das Land Brandenburg hat ca. 3,1 % der Flüchtlinge in Deutschland aufzunehmen (Königssteiner Schlüssel). Der Landkreis TF hat nach der Verteilverordnung (VertVBbg) 6,6 % (Stand 2014) aller auf das Land Brandenburg verteilten Flüchtlinge aufzunehmen. Für den Landkreis Teltow-Fläming bedeutet dies von Flüchtlingen in Deutschland sind ca. 20 Personen aufzunehmen. Entwicklung 2012 insgesamt Erstanträge 2013 insgesamt Erstanträge Prognose Mai 2014 ca Erstanträge (1.Halbjahr Erstantr.) Prognose Herbst 2014 ca Erstanträge 2014 insgesamt Erstanträge Prognose Feb Erstanträge Folgeanträge
3 Quelle: BAMF Asylgeschäftsstatistik 02/2015 S. 3 Landkreis Teltow-Fläming; Ordnungsamt
4 Konsequenz für den Landkreis Jahr Aufnahme SOLL Aufnahmen (+ 43 aus 2011) (+ 71 aus 2012) 178 zum (+46 aus 2013) (+46 aus 2013) (+55 aus 2014) 159 Aufnahmen bis Mitte April 222* Summe der zugewiesenen Personen und freigemeldeten Plätze bis Mitte April Inklusive 75 Plätze in der temporären Notfallunterkunft, die nur 3 Monate genutzt werden darf Platzbedarf bei der bisherigen Quote für 2015 mind. noch 200 Plätze zu den bisher geplanten Unterkünften, u.a. in Rangsdorf
5 Entwicklung der Asyl-Erstantragszahlen nach den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern* (bundesweit) Quelle: BAMF Asylgeschäftsstatistik 02/2015 S. 4
6 In Brandenburg werden z.zt. Asylbewerber nur aus den folgenden Herkunftsstaaten aufgenommen Afghanistan Albanien Russische Föderation Eritrea Iran Kamerun Pakistan Südafrika Syrien Vietnam Kenia Mazedonien Serbien Somalia Tschad ungeklärt/staatenlos + NEU: Kosovo
7 Begriffe: Flüchtlinge und Asylbewerber werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Personengruppe zusammengefasst. Asylbewerber im Sinne des Ausländerrechts sind Personen im laufenden Asylverfahren. Diese erhalten als Aufenthaltsbescheinigung eine Aufenthaltsgestattung. Asylberechtigter, Flüchtling entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention oder Schutzberechtigter ist ein Status, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Ergebnis des Asylverfahrens zuerkennt. Diese erhalten einen Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1; 25 Abs. 2 1 und 2 Alternative oder 25 Abs. 3 AufenthG. Im Rahmen von besonderen Aufnahmeprogrammen wurden in den letzen Jahren syrische Kontingentflüchtlinge und gefährdete ehemalige afghanische Ortskräfte aufgenommen Diese erhalten einen Aufenthaltstitel gem. 22 oder 23 AufenthG.
8 Asyl-Erstanträge Personen, die erstmalig einen Asylantrag stellen, werden entsprechend des Verteilungsschlüssels verteilt. Je nach Herkunftsland kann auch die Zuweisung nur auf bestimmte Bundesländer erfolgen (z.b. bis 2013 Russische Föderation nur nach Berlin und Brandenburg verteilt). Asyl-Folgeanträge Nach einer negativen Asylentscheidung kann jederzeit ein weiterer Asylantrag gestellt werden. Dies kann unmittelbar nach der negativen Entscheidung sein oder zu einem späteren Zeitpunkt. Falls eine Zuweisung notwendig wird, erfolgt dies zum Zuweisungsort des Asyl-Erstantrags (Anmerkung: nicht Bestandteil der Verteilung). Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können im Rahmen der Familienzusammenführung Ehepartner und minderjährige Kinder unter erleichterten Bedingungen nachziehen lassen (Anmerkung: nicht Bestandteil der Verteilung).
9 Übergangswohnheime Luckenwalde bisher zwei Standorte, künftig drei Standorte Ludwigsfelde Kapazitätserweiterung des bisherigen Standorts Jüterbog seit Sept Großbeeren seit Dez Rangsdorf ab Sommer/Herbst 2015 Herausforderungen in 2015 Schaffung von weiteren Wohnheimkapazitäten für die Unterbringung von Asylbewerbern im gesamten Landkreis, u.a. Aufstellen von mobilen Wohneinheiten in den kreisangehörigen Gemeinden.
10 - Verteilung der auszugsberechtigten ÜWH-Bewohner in Wohnungen im gesamten Landkreis erfordert dauerhaft eine intensivere Zusammenarbeit mit den Kommunen und ihren Wohnungsbaugesellschaften. (Satzung über die kreisinterne Verteilung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen) - Neben schutzbedürftigen syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen (Kontingentflüchtlinge) werden auch afghanische Familien (gefährdete Ortskräfte) aufgenommen (Besonderheit: Arbeit gestattet, Wohnsitznahme auf Landkreis beschränkt nur kurzfristige Unterbringung im ÜWH). - Aufnahme von Familienangehörigen (Ehefrau/-mann und minderjährige Kinder) der anerkannten Flüchtlinge
11 Hinweis: ein Großteil der Bewohner der Wohnheime kann nicht verteilt werden: - laufendes DUBLIN-Verfahrens* - rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (im Schwerpunkt Westbalkan und Russische Föderation)* - neu aufzunehmende bzw. erst vor wenigen Wochen zugewiesene Personen - Personen, die einen Titel erhalten (haben), aber nach der Titelerteilung ins übrige Bundesgebiet umziehen werden Im Schwerpunkt können derzeit Einzelpersonen und Familien mit 3 bis 5 Kinder in Wohnungen umziehen. Anmerkung * unmittelbare Aufenthaltsbeendigung besteht.
12 Anlage Auszug aus der Satzung über die kreisinterne Verteilung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom Die vorläufige oder endgültige Unterbringung der Personen nach 2 Nr. 1 und 2 LAufnG erfolgt in den Gemeinden und dem Amt Dahme/Mark entsprechend der Einwohnerzahl (Stand ) nach folgendem Schlüssel: Gemeinde Am Mellensee 3,9 v.h Gemeinde Blankenfelde - Mahlow 15,9 v.h. Gemeinde Großbeeren 5,4 v.h. Stadt Luckenwalde 12,6 v.h. Gemeinde Niederer Fläming 2,0 v.h. Gemeinde Nuthe-Urstromtal 4,1 v.h. Gemeinde Rangsdorf 6,5 v.h. Stadt Baruth / Mark 2,6 v.h. Amt Dahme / Mark 4,0 v.h. Stadt Jüterbog 7,7 v.h. Stadt Ludwigsfelde 14,9 v.h. Gemeinde Niedergörsdorf 3,8 v.h. Stadt Trebbin 5,7 v.h. Stadt Zossen 10,9 v.h.
13 Anlage Übersicht zu den im Landkreis lebenden Ausländern und deren Aufenthaltsrechte
14 Aufenthaltsstatus Zeitraum Wohnsitzauflage Beschäftigung Sozialleistungen Aufenthaltsgestattung Verlängerung erfolgt immer für 6 Monate. i.d.r Unterbringung im Übergangswohnheim. Nach 3 Monaten Aufenthalt Beschäftigung nur nachrangig gestattet Asylbewerberleistungsgesetz Aussetzen der Abschiebung (Duldung) Verlängerung erfolgt i.d.r für 3 bzw. 6 Monate. i.d.r Unterbringung im Übergangswohnheim. Nach 3 Monaten Aufenthalt und Erfüllung der Mitwirkungspflicht Beschäftigung nur nachrangig gestattet Asylbewerberleistungsgesetz humanitäre Aufenthaltstitel: 22 und 23 (i.d.r) i.d.r befristet für 2 Jahre* Beschäftigung gestattet. Beschäftigung gestattet. SGB II oder XII 25 Abs Abs. 2 1.Alternative 25 Abs Alternative 25 Abs. 3 3 Jahre befristet*, danach unbefristeter Aufenthalt i.d.r 1 Jahr*, dann weitere 2 Jahre*; 25 Abs. 5 i.d.r 3x 6 Monate, dann jeweils für 18 Monate Keine Erwerbstätigkeit gestattet. SGB II oder XII Beschäftigung gestattet. Beschäftigung gestattet. SGB II oder XII Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB II oder XII jeweilige Prüfung des Aufenthaltsrecht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Hinweis - auch schon Kleinkinder haben den Zusatz Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (nicht) gestattet, da durch diesen Zusatz der Anspruch bzw. die Begrenzung von Sozialleistungen
15 weitere Informationen Landkreis Teltow-Fläming; Ordnungsamt
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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