K L A G E und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sowie Antrag auf Prozeßkostenhilfe In dem Verwaltungsverfahren



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Transkript:

ANWALTSGEMEINSCHAFT NOTARKANZLEI LINDENSTRASSE 14 28755 BREMEN TELEFON: 0421 / 66 30 90 FAX: 0421 / 65 65 33 e-mail : info@hallo-anwalt.de Verwaltungsgericht Berlin Kirchstr. 7 10557 Berlin-Moabit C:\Eigene Dateien\Visa Irakische Gewerkschafter\Abbood, Klage, anonym.doc HANS _ EBERHARD SCHULTZ RECHTSANWALT UND NOTAR FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT PETER REIMERS RECHTSANWALT UND NOTAR RENATE SCHULTZ RECHTSANWÄLTIN i n B ü r o g e m e i n s c h a f t m i t : OLIVER KRAMHÖFT RECHTSANWALT MEIN ZEICHEN (BITTE STETS ANGEBEN) : per Fax vorab: 030 9014 8790 Bremen, den 25.10.2005 s-hu K L A G E und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sowie Antrag auf Prozeßkostenhilfe In dem Verwaltungsverfahren der irakischen Staatsangehörigen Frau XXXX Herr XXXX Kläger und Antragsteller Verfahrensbevollmächtigte: RAe Schultz und Reimers, 28755 Bremen gegen die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Auswärtige Amt Werderscher Markt 1, 10117 Berlin Beklagte und Antragsgegnerin wegen: Visumserteilung Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage mit den Anträgen, 1) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2005 das beantragte Visum zu erteilen. Weiterhin wird unter Bezugnahme auf nachzureichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, BÜROZEITEN: BANKVERBINDUNG: Montag bis Donnerstag 9-13 und 14-18 Uhr, Freitag 9-14 Uhr Sparkasse in Bremen (BLZ 290 501 01) 501 5474 SPRECHZEITEN NACH VEREINBARUNG STEUER-NR : 74-327-09803, Finanzamt Bremen-Nord

- 2-2) den Klägern Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu bewilligen. Gleichzeitig wird im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein beantragt, B e g r ü n d u n g: 3) die Beklagte und Antragsgegnerin zu verurteilen, den Klägern und Antragstellern vorläufig das beantragte Visum zu erteilen. 1. Die Kläger sind nicht in der Lage, auch nur irgend etwas zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen. Die erforderlichen Erfolgsaussichten ergeben sich aus der Klageschrift. 2. Die Kläger sind aktive Gewerkschaftler in der Allgemeinen Gewerkschaft der Beschäftigten im Öl-Sektor (GUUE), die politisch und weltanschaulich neutral ist. Auf Einladung einer Initiativgruppe Dialog mit irakischen GewerkschafterInnen (u.a. bestehend aus Mitgliedern verschiedener Gewerkschaften, Friedengruppen und der Attac-Arbeitsgruppe Globalisierung und Krieg waren sie zu einer dreiwöchigen Rundreise in Deutschland ab dem 21.10.2005 eingeladen, für die sie bei der Beklagten Visa beantragten. Mit Bescheid vom 20.10.2005 wurden die am 06.10.2005 beantragen Visa abgelehnt. B e w e i s: Ablehnungsbescheid (Anlage) Dies nachdem die zuständigen Abteilungen bereits am 05.10.2005 auf Anfrage eines der Einladenden mitgeteilt hatte, daß die benötigten Unterlagen und Informationen ausreichen und vollständig sind. B e w e i s: Email vom 05.10.2005 (Ausdruck in der Anlage) Nach der Ablehnung hat der einladende Vertreter des Friedensrates, Herr XXXX, vorsorglich am 21.10.2005 die Krankenversicherung zeitlich verlängern lassen und die Botschaft hierüber informiert; als keine Reaktion erfolgte, noch einmal unter dem 23.10.2005 dem zuständigen Sachbearbeiter der Deutschen Botschaft in Bagdad und dem Auswärtigen Amt die Krankenversicherung übersandt und angekündigt, es würde in den nächsten Tagen gerichtlich vorgegangen, falls keine positive Nachricht komme

- 3 - B e w e i s: Email vom 23.10.2005 nebst Bescheinigung der Krankenversicherung (Anlage) Da wieder keine Reaktion erfolgte, haben die Kläger die Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, die unter dem 24.10. ein Schreiben an die Botschaft und das Auswärtige Amt gesendet haben. Darin heißt es:... bitte nehmen Sie zur Kenntnis, daß uns Frau. XXX und Herr XXX mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in ihrer Visumsangelegenheit beauftragt haben, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. Der ablehnende Bescheid liegt mir vor, ebenso die Korrespondenz hierzu. Namens unserer Mandanten bitten wir kurzfristig um Bestätigung, daß aufgrund des erweiterten Krankenversicherungsschutzes das Visum nunmehr erteilt wird bzw. um Angabe etwaiger sonstiger Hinderungsgründe. Sie werden Verständnis haben für das Setzen einer Frist bis heute, Montag, den 24.10.2005 13.00 Uhr (MEZ), (für telefonische Rückfragen außerhalb der Bürozeiten:...) nach deren fruchtlosem Ablauf wir ohne weitere Mahnung die Hilfe des Verwaltungsgerichts Berlin in Anspruch nehmen und Klage, verbunden mit einem Eilantrag, einreichen werden. Die Kürze der gesetzten Frist ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen, die Einschaltung eines Anwalts angekündigt wurde und andererseits der Zweck der Reise durch jeden weiteren Tag vereitelt bzw. zumindest erschwert wird. B e w e i s: Schreiben vom 24.10.2005 (Anlage) Da das Fax an die Botschaft in Bagdad zunächst nicht funktionierte, wurde das Schreiben noch einmal per Email abgesandt und der Eingang am 24.10.2005 19.01 Uhr von dort bestätigt. B e w e i s: Email 24.10.2005 (Ausdruck in der Anlage) In einem Telefongespräch am 25.10.2005 gegen 9.30 Uhr erklärte der zuständige Sachbearbeiter, man habe erst das Anwaltsschreiben als Remonstration gewertet, das Schreiben der Einladenden sei mangels deren Verfahrensbeteiligung nicht so gewertet worden, auch sei unzureichender Krankenversicherungsschutz keineswegs die Begründung für die Ablehnung gewesen, vorstehendes wird anwaltlich versichert.

- 4 - Ein Grund für die Verweigerung der Visa ist nicht ersichtlich, sie erfolgte offensichtlich willkürlich. Daher sind Klage und Eilantrag geboten. 3. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Zweck einer Vortragsreise mit feststehenden Terminen, u.a. - Donnerstag, den 27.10.2005 in Hannover, - Montag, den 31.10.2005 in Duisburg, - Dienstag, den 01.11.2005 in Bonn, - Mittwoch, den 02.11.2005 in Frankfurt, - Donnerstag, den 03.11.2005 in Marburg/Gießen, - Freitag, den 04.11.2005 in Heidelberg, - Montag, den 07.11.2005 in Freiburg, - Dienstag, den 08.11.2005 in Tübingen, - Mittwoch, den 09.11.2005 in Stuttgart, - Donnerstag, den 10.11.2005 in Augsburg, - Freitag, den 11.11.2005 in München, - Samstag, den 12.11.2005 in Berlin. Glaubhaftmachung: Flugblatt Gewerkschafter aus dem Irak Veranstaltungstour mit VertreterInnen unabhängiger Gewerkschaften (Anlage) Anzumerken bleibt, daß inzwischen nicht nur die unterstützenden Organisationen, sondern auch Parlamentarier, so der Europaabgeordnete Tobias Pflüger, Glaubhaftmachung: Email des Éuropaabgeordneten Tobias Pflüger vom 20.10.05 (Anlage) gegen die Verweigerung der Visa protestiert haben und die Medien darüber berichteten.

- 5 - Sollte das Gericht von sich aus weiteren Vortrag für notwendig oder sachdienlich erachten, wird um einen gebeten. Hinweis des Gerichts Rechtsanwalt

C:\Eigene Dateien\Visa Irakische Gewerkschafter\Abbood, Klage, anonym.doc ANWALTSGEMEINSCHAFT NOTARKANZLEI LINDENSTRASSE 14 28755 BREMEN TELEFON: 0421 / 66 30 90 FAX: 0421 / 65 65 33 e-mail : info@hallo-anwalt.de Verwaltungsgericht Berlin Kirchstr. 7 10557 Berlin-Moabit HANS _ EBERHARD SCHULTZ RECHTSANWALT UND NOTAR FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT PETER REIMERS RECHTSANWALT UND NOTAR RENATE SCHULTZ RECHTSANWÄLTIN i n B ü r o g e m e i n s c h a f t m i t : OLIVER KRAMHÖFT RECHTSANWALT MEIN ZEICHEN (BITTE STETS ANGEBEN) : Bremen, den 27.10.2005 s-hu per Fax vorab: 030 9014 8790 Az.: VG 36 V 68/05 und 69/05 In der Verwaltungsrechtssache XXXXXXX./. Bundesrepublik Deutschland XXXXXXX RAe Schultz und Reimers ist beabsichtigt ergänzend vorzutragen: - Zu einer genaueren Anschrift der Kläger, - zur angekündigten eidesstattlichen Versicherung, die leider wegen der erforderlichen genauen Übersetzung und aus technischen Gründen sich verzögert hat. Nach Rücksprache mit einem der Einladenden haben beide Kläger ausdrücklich versichert, daß sie nicht beabsichtigen, die Frage des bewaffneten Widerstandes zu thematisieren, auf keinen Fall zur Unterstützung des bewaffneten Widerstandes aufrufen werden, auch wenn sie ihn persönlich im bestimmten Umfang für legitim halten, solange er nicht mit terroristischen Mitteln durchgeführt wird. Eine eidesstattliche Versicherung hierzu wird BÜROZEITEN: BANKVERBINDUNG: Montag bis Donnerstag 9-13 und 14-18 Uhr, Freitag 9-14 Uhr Sparkasse in Bremen (BLZ 290 501 01) 501 5474 SPRECHZEITEN NACH VEREINBARUNG STEUER-NR : 74-327-09803, Finanzamt Bremen-Nord

- 2 - nachgereicht, sobald dies unter Berücksichtigung der Dauer einer Übersetzung und der technischen Schwierigkeiten bei einer Übermittlung möglich ist. Mit der Verweigerung des Visums gebärden sich im übrigen die deutschen Behörden päpstlicher als der Papst. Hat doch der Vorsitzende der Gewerkschaft im Frühjahr d. J. problemlos an einer Rundreise irakischer Gewerkschafter durch die USA und mehreren Veranstaltungen in London teilgenommen. B e w e i s: Auskunft des Irak-Experten Joachim Guilliard, Heidelberg Zu völkerrechtlichen Fragen, die sich in dem Zusammenhang stellen können, wird rein vorsorglich vorgetragen: Der Krieg der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak war völkerrechtswidrig, der Widerstand gegen die fortdauernde Besatzung ist legitim. 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2005 (BVerwG 2 WD 12.04) festgestellt: 6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen. In der vom Gericht vorgenommenen Zusammenfassung der Gründe heißt es hierzu: b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Festsstellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusagen gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet Überflugrechte" zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen Einrichtungen" zu nutzen und für den Schutz dieser Einrichtungen" in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS- Flugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums" zugestimmt. c) Gegen diese Unterstützungsleistungen bestanden/bestehen gravierende völkerrechtliche Bedenken, die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete. Anhaltspunkte und Maßstab für die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit der Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Krieges ergeben sich aus der von der UN-Generalversammlung im Konsens beschlossenen Aggressionsdefinition" (Art. 3 Buchst. f) vom 14. Dezember 1974, den Arbeiten der International Law Commission"

- 3 - Völkerrechtsmäßigkeit der Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Krieges ergeben sich aus der von der UN-Generalversammlung im Konsens beschlossenen Aggressionsdefinition" (Art. 3 Buchst. f) vom 14. Dezember 1974, den Arbeiten der International Law Commission" sowie aus dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht, das vor allem in dem V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 normiert ist, das in Deutschland seit dem 25. Oktober 1910 in Kraft ist und dessen Regelungen auch in die vom Bundesminister der Verteidigung erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 15/2 vom August 1992 aufgenommen worden sind (dazu 4.1.4.1.2 und 4.1.4.1.4)) d) Von den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Irak-Krieg nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden Staaten (USA, UK sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören (dazu 4.1.4.1.3). Weder der NATO-Vertrag (dazu 4.1.4.1.3a), das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (dazu 4.1.4.1.3b) noch der Aufenthaltsvertrag (dazu 4.1.4.1.3c) sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN- Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen (zitiert nach der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts) 2. Das Recht auf Widerstand einschließlich des bewaffneten Widerstandes mit Ausnahme terroristischer Handlungen gegen Zivilpersonen usw. ist Bestandteil des Völker-Gewohnheitsrechts und wird auch von international renommierten Experten auch in neuerer Zeit (nach den Anschlägen vom 11. September 2001) ausdrücklich bejaht. - Antonio Cassese, der dieses Recht als eine Regel des Gewohnheitsrechts auffaßt: Diese Regel bestimmt, daß, wenn Völkern, die kolonialer Herrschaft oder fremder Besetzung unterliegen, ebenso wie rassischen Gruppen, die nicht in der Regierung vertreten sind, gewaltsam das Recht auf Selbstbestimmung verweigert wird, solche Völker und rassischen Gruppen rechtlich befugt sind, zu bewaffneter Gewalt zu greifen, um ihr Recht auf Selbstbestimmung zu verwirklichen. (Antonio Cassese, Internatinal Law, Oxford 2001, S. 322 - In einem berühmten englischen Lehrbuch heißt es sogar: Es gibt eine allgemeine Übereinstimmung, dass Völker, die ein legales Recht auf Selbstbestimmung haben, berechtigt sind, einen Krieg der nationalen Befreiung zu führen. (Peter Malaczuk, Ahehurst s Modern Introduction to International Law, London, 1997, S. 336) - Karl Doehring zieht aus dem Selbstbestimmungsrecht als zwingendem Recht die Schlussfolgerung, daß der Kampf um dieses Recht eine Ausnahme von dem allgemeinen Gewaltverbot ist. (Karl Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 2004,. 348)

- 4 - - Zitiert werden sollen schließlich noch Norman Paech und Gerhard Stuby: Während der Staat unter das absolute Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta fällt, besteht für die Befreiungsbewegungen von diesem Verbot heute nach allgemeiner Meinung eine Ausnahme. (Norman Paech/Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001, S. 501) Die Auffassung von der völkerrechtlichen Legitimität des bewaffneten Befreiungskampfes kann sich auf zahlreiche Resolutionen der UN-Generalversammlung stützen Wenn friedliche Mittel zur Beendigung fremdländischer Besetzung ausgeschöpft oder aussichtslos sind und die Besetzung mit militärischer Gewalt aufrecht erhalten wird, dann ist es das Recht des betreffenden Volkes, sein Selbstbestimmungsrecht auch mit Waffengewalt durchzusetzen. Das gilt selbstverständlich auch für das Volk im Irak. Das Recht dieses Volkes kann zudem damit begründet werden, daß der Aggressionskrieg der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak nicht beendet ist, sondern fortdauert, das Selbstverteidigungsrecht des Irak also fortbesteht und von dem durch die Aggressoren zerschlagen Staatsapparat auf das Volk übergegangen ist. Mit den UN-Resolutionen 1483 und 1546 wurde der Status des Irak als illegal besetztes Land nicht etwa verändert. Die Wahlen haben nichts an diesem Status geändert. Der Irak bleibt ein besetztes Land, dessen nunmehr auf zweifelhafte Weise gewählten einheimischen Behörden dem Willen der Besatzer unterliegen, die weiterhin die eigentlichen Machthaber im Lande sind. Die nachträgliche Zustimmung einer von der Besatzungsmacht abhängigen Regierung zu einer im Wege einer völkerrechtswidrigen Aggression erreichten fremdländischen Besetzung kann das Recht des Volkes auf bewaffneten Widerstand gegen die Besatzer nicht beenden. Hieraus folgt, daß sich Widerstandskämpfer auf das in den Genfer Protokollen niedergelegte humanitäre Kriegsvölkerrecht berufen können (vgl. dazu E. Schultz, Guantanamo... in Hefte für deutsche und internationale Politik, Mai 2004 m.w.n.). Die Kombattanten sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen, das heißt, die Kombattanten der Gegenpartei zu töten, zu verletzen, gefangen zu nehmen und militärische Objekte zu vernichten oder unschädlich zu machen. Aber sie müssen sich an das humanitäre Kriegsrecht halten. Das humanitäre Kriegsrecht ist auch für den bewaffneten Konflikt im Irak verbindlich. Es handelt sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Protokolls I. Dem Protokoll gehören weder der Irak noch die USA, wohl aber Großbritannien an. Eine

- 5 - Anwendungserklärung nach Art. 96 liegt nicht vor. Gleichwohl ist wegen gewohnheitsrechtlicher Geltung das humanitäre Kriegsrecht anzuwenden. 3. Hieraus folgt, daß die Meinung der Gewerkschafter, die im übrigen bei uns von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt wäre, sich in Übereinstimmung mit dem internationalen Völkerrecht befindet. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Bundesrepublik Deutschland festgestellten Neutralitätsgebot folgt, daß diese sich nicht auf die eine oder andere Seite in dem Konflikt stellen darf, und damit erst recht nicht Personen, die den Widerstand für legitim halten, ohne ihn selbst zu unterstützen, Beschränkungen auferlegen darf, also auch nicht das begehrte Einreisevisum verweigern. B e w e i s hierzu (aus dem Völkerrecht folgenden Neutralitätsgebot auch für ein derartiges Begehren): Sachverständigengutachten eines Völkerrechtlers (vorgeschlagen wird insoweit Dr. Dieter Deiserroth, Bundesverwaltungsgericht) Aus diesen Gründen ist auch das Ermessen der Behörden auf Null reduziert, so daß auch aufgrund summarischer Prüfung die begehrte einstweilige Anordnung begründet ist. Rechtsanwalt