Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten

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Transkript:

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte 2 1.1.1 Versendung des Infopaketes 2 1.1.2 Einschreibung des Hausarztes bei dem BHÄV 2 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung 2 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme 2 1.1.5 Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevorausetzungen 2 1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses 3 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis 3 1.3 Informationspflicht des HAUSARZTES 3 1.4 Beendigung der Teilnahme des HAUSARZTES an der HzV 3 2 HzV-Versicherte 4 2.1 Einschreibung der Versicherten 4 2.1.1 Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch den HAUSARZT 4 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses 5 2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV-Versicherte 6 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis 6 1/6

1 HzV-Teilnahme des Hausarztes 1.1 Einschreibung der Hausärzte 1.1.1 Versendung des Infopaketes Teilnahmeberechtigte Hausärzte erhalten von der HÄVG ein Infopaket gemäß Anlage 5. Gleichzeitig steht eine unpersonalisierte Teilnahmeerklärung HAUSARZT für den Hausarzt auf der Website des BHÄV und des Deutschen Hausärzteverbandes im Bereich Hausarztverträge zum Download zur Verfügung. 1.1.2 Einschreibung des Hausarztes bei dem BHÄV Der Hausarzt füllt die Teilnahmeerklärung HAUSARZT aus und sendet diese an die HÄVG, die sie für den BHÄV entgegennimmt. Fehlen für die Teilnahme relevante Informationen in der ausgefüllten Teilnahmeerklärung, nimmt die HÄVG für den BHÄV Kontakt mit dem Hausarzt auf und fordert die fehlende Information schriftlich an. Bei Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften ( BAG, vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3) muss jeder Hausarzt in der BAG eine gesonderte Teilnahmeerklärung HAUSARZT einreichen. Bei Teilnahme eines MVZ muss ein hausärztlich tätiger Arzt im MVZ die Teilnahmeerklärung zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter des MVZ unterzeichnen lassen. 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung Die HÄVG erfasst für den BHÄV den Teilnahmewunsch des Hausarztes mit dem Status angefragt in ihrer Datenbank. Anschließend erfolgt die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen und der weiteren Erklärungen des Hausarztes zur Erbringung der genannten Leistungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung durch die HÄVG. Die HÄVG informiert den Hausarzt über das Ergebnis ihrer Prüfung und fordert ihn, gegebenenfalls unter Fristsetzung, zur Nachbesserung auf. 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme Liegen die Teilnahmevoraussetzungen und die Erklärungen zur Erbringung der Leistungen vor, gegebenenfalls nach Nachbesserung durch den Hausarzt, lässt die HÄVG den Hausarzt zur Teilnahme an der HzV im Namen des BHÄV zu und übersendet eine schriftliche Bestätigung (in der Regel per Fax). In dem Bestätigungsschreiben ist der Tag des Teilnahmebeginns noch einmal genannt. 1.1.5 Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevorausetzungen Nach Versendung des Bestätigungsschreibens erfolgt der Versand der Starterpakete gemäß Anlage 5 durch die HÄVG oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. 2/6

1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses Die HÄVG führt das Arztverzeichnis ( HzV-Arztverzeichnis") und sendet dieses regelmäßig an die SVLFG nach Maßgabe der zwischen SVLFG und BHÄV gesondert vereinbarten Regelungen (mindestens monatlich, bei Bedarf häufiger). 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis Änderungen im HzV-Arztverzeichnis werden durch den HAUSARZT, die SVLFG und den BHÄV an die HÄVG gemeldet, Die Änderungsmitteilungen werden durch die HÄVG unmittelbar nach Kenntniserlangung geprüft und verarbeitet. Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf das HzV-Arztverzeichnis und damit auf das Verzeichnis der teilnehmenden Versicherten: Umzug der Praxis des HAUSARZTES (Änderung der Betriebsstätte; Wechsel der Betriebsstättennummer) bzw. Aufgabe oder Übergabe der Praxis an einen Dritten; Rückgabe, Ruhen oder Entzug der Vertragsarztzulassung; Stellung eines Insolvenzantrages bezogen auf das Vermögen des HAUSARZTES; Änderung der Arztstammdaten; Entfallen der Teilnahmevoraussetzungen nach 3 des HzV-Vertrages; unbekannt verzogen; Tod mit oder ohne Weiterführung der Praxis; ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den HAUSARZT oder durch den BHÄV. 1.3 Informationspflicht des HAUSARZTES Der HAUSARZT muss Änderungen, die Einfluss auf seine Teilnahme an der HzV als HAUSARZT haben oder abrechnungsrelevante Informationen enthalten können, unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzeigen. Die HÄVG meldet die Änderungen im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an die SVLFG. Die SVLFG informiert die HzV-Versicherten, die den HAUSARZT als ihren Hausarzt gewählt haben, über die Änderungen in Bezug auf den HAUSARZT unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV-Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen HAUSARZT an, den sie als ihren Hausarzt wählen können. 1.4 Beendigung der Teilnahme des HAUSARZTES an der HzV Die HÄVG meldet die Beendigung der HzV-Teilnahme des HAUSARZTES und die Beendigungsgründe nach 5 des HzV-Vertrages im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an die SVLFG. 3/6

Folgende Beendigungsgründe beenden die Teilnahme des HAUSARZTES am HzV-Vertrag: Rückgabe der Kassenzulassung Arzt unbekannt verzogen Wegfall sonstiger Teilnahmevoraussetzungen Wegzug des Vertragsarztsitzes aus dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Tod des Arztes ohne Weiterführung der Praxis (Beendigung erfolgt mit dem Todestag) Tod des Arztes mit Weiterführung der Praxis (Witwenquartal) (Beendigung erfolgt zum Quartalsende des Quartals, in dem der Tod eingetreten ist) Entzug der Kassenzulassung Ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch Arzt Außerordentliche Kündigung durch Beirat Stornierung der Vertragsteilnahme des Arztes Wechsel zum Facharzt Ruhen der Kassenzulassung Die SVLFG informiert die bei dem HAUSARZT eingeschriebenen HzV-Versicherten über die Beendigung der HzV-Teilnahme des HAUSARZTES unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV-Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen HAUSARZT an, den sie als ihren Hausarzt wählen können. 2 HzV-Versicherte 2.1 Einschreibung der Versicherten 2.1.1 Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch den HAUSARZT Der HAUSARZT händigt dem Versicherten die im Starterpaket enthaltene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte gemäß Anlage 6.3 einschließlich der Patienteninformation zum Hausarztprogramm (Anlage 6.1) und der Patienteninformation zum Datenschutz (Anlage 6.2) aus und fordert ihn auf, diese Unterlagen sorgfältig zu lesen. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme an der HzV mit der Unterzeichnung des HzV-Belegs zusätzlich zu einer ebenfalls von ihm unterzeichneten ausführlicheren Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte nach Anlage 6.3. 4/6

Mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte wird insbesondere - der ihn betreuende (i.d.r. der einschreibende) HAUSARZT für mindestens 12 Monate verbindlich ausgewählt; - der Versicherte auf grundlegende Teilnahmebedingungen am Hausarztprogramm hingewiesen; - eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Versicherten eingeholt. Den durch den Versicherten unterzeichneten HzV-Beleg sendet der HAUSARZT regelmäßig an das vom BHÄV eingesetzte Rechenzentrum. Die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte verbleibt in der Patientenakte. Eine Kopie der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte händigt der HAUSARZT dem Versicherten aus. Das vom BHÄV eingesetzte Rechenzentrum scannt und verarbeitet den Versicherten- Einschreibebeleg und sendet die Einschreibedaten regelmäßig an die SVLFG oder einen von der SVLFG beauftragten Dienstleister auf Kosten der SVLFG nach Maßgabe der zwischen der SVLFG und dem BHÄV gesondert vereinbarten Regelungen. Der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschrieben. 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses Das vom BHÄV eingesetzte Rechenzentrum meldet die Einschreibedaten bis spätestens zum 10. Kalendertag des zweiten Monats vor Beginn des Abrechnungsquartals der SVLFG (z. B. 10. Februar, etc.). Diese prüft sodann die Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten. Sind die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann der Versicherte gemäß den HzV-Teilnahmebedingungen an der HzV teilnehmen. Die durch das vom BHÄV eingesetzte Rechenzentrum an die SVLFG übermittelten Einschreibedaten der Versicherten führen, soweit die Voraussetzungen für eine Teilnahme dieser Versicherten an der HzV gegeben sind und der HAUSARZT an der HzV teilnimmt, zur Teilnahme dieser Versicherten am Hausarztprogramm als HzV-Versicherte. Wird dem Versicherten die Teilnahme (z. B. auf Grund eines ungeklärten oder fehlenden Versicherungsverhältnisses bei der SVLFG) verweigert, werden sowohl der Versicherte als auch der BHÄV (im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses) informiert. Die SVLFG führt das Verzeichnis der Versicherten ( HzV-Versichertenverzeichnis ) unter Angabe des Teilnahmestatus des Versicherten, des Datums des Teilnahmebeginns des Versicherten und des gewählten HAUSARZTES. Die SVLFG informiert den HzV-Versicherten über den Teilnahmestatus, das Datum des Teilnahmebeginns und den gewählten HAUSARZT. 5/6

2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte Die SVLFG meldet das HzV-Versichertenverzeichnis entsprechend der zwischen SVLFG und BHÄV vereinbarten Struktur an den BHÄV bis spätestens zum 1. Tag des letzten Monats vor Beginn des Abrechnungsquartals (1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember). Der BHÄV versendet an den HAUSARZT die Information über den Teilnahmestatus des Versicherten spätestens bis zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal. Mit der Meldung der Teilnahme eines Versicherten gilt dieser Versicherte für das gemeldete Quartal als abrechnungsfähig im Rahmen des Vertrages. 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis Nach Maßgabe der HzV-Teilnahmebedingungen können sich Änderungen im HzV- Versichertenbestand ergeben (z. B. Ausscheiden aus der HzV). Änderungen im Versichertenbestand werden durch die SVLFG aufgenommen und im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses an den BHÄV übermittelt. 6/6