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Abkommen. Übersetzung 1

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ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

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Transkript:

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Schweiz.8.97/ 97 58 973 6 30..978/ 980 398 980 678 7.0.989/ 990 409 99 93..99/ 993 97 994 0.3.00/ 003 65 003 39 7.0.00 0 5 0 56 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA.8.97..97 3..976 Protokoll 30..978..977 3..989 Protokoll 7.0.989..990 3..993 Protokoll..99..994 3..00/3..003 Revisionsprotokoll.3.00..00/..004 3..00/3..0 Änderungsprotokoll 7.0.00..0/..0 aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 000 noch Geltung hatten Persönlicher Geltungsbereich Unter das Abkommen fallende Steuern 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a) "Bundesrepublik Deutschland" b) "Schweiz" c) "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat" d) "Person" e) "Gesellschaft" f) "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" g) "Steuer" h) "Staatsangehörige" i) "zuständige Behörde" Haufe-Index 54783 /9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen 4 Ansässige Person 3 4 5 6 7 8 9 0 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für in der Schweiz ansässige natürliche Personen, die vormals in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren Regelung für Wohnsitzwechsel Definition "in einem Vertragsstaat" ansässig Erstreckung auf bevormundete Personen Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten Regelung für Personen, deren und Vermögenswerte anderen Personen zuzurechnen sind 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Als Betriebsstätten gelten z. B. a) ein Ort der Leitung Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird b) eine Zweigniederlassung c) eine Geschäftsstelle d) eine Fabrikationsstätte e) eine Werkstätte f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden Haufe-Index 54783 /9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) 4 5 6 Ständiger Vertreter Unabhängiger Vertreter Gesellschaftsbeteiligungen c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. 5 Tätigkeit der Person beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland rechnet an ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 6 ) 3 4 Definition "unbewegliches Vermögen" Definition Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) und 4 (Selbstständige Arbeit) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens Haufe-Index 54783 3/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) 7 Unternehmensgewinne Satz Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) Deutschland darf nicht besteuern ( 7 Satz ) Satz Regelung für die Gewinnzurechnung 3 Regelung für die Gewinnzurechnung 4 Regelung für die Gewinnzurechnung 5 Regelung für die Gewinnzurechnung 6 Regelung für die Gewinnzurechnung Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern aktive Tätigkeit der Betriebsstätte: Deutschland stellt frei ( 4 Nr. ) keine aktive Tätigkeit der Betriebsstätte: Deutschland rechnet an ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 7 Satz ) 7 Regelung für aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft 8 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor 7 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt 9 Verbundene Unternehmen 0 Dividenden 3 Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf a) 5 % bei Beteiligung einer Gesellschaft, die ein Kraftwerk betreibt b) 30 % bei Einnahmen aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen, wenn die Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind c) 5 % in allen anderen Fällen Quellenstaat darf nicht besteuern bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 0 % Haufe-Index 54783 4/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) (Schachtelbeteiligung) Schachtelbeteiligung i. H. v. mindestens 0 % und aktive Tätigkeit der Gesellschaft: Deutschland stellt frei ( 4 Nr. ) Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( 4 Nr. ) Schachtelbeteiligung i. H. v. mindestens 0 %: Deutschland darf nicht besteuern ( 0 3) Beteiligung einer Gesellschaft, die ein Kraftwerk betreibt: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 lit. a) Einnahmen aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter u. ä.: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 30 % ( 0 lit. b) Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 5 % ( 0 lit. c) 4 Definition "Dividenden" 5 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor 0 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 6 Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft Zinsen Definition "Zinsen" Zinsen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) 3 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 4 Regelung für das bei Zinsberichtigung Lizenzgebühren Definition "Lizenzgebühren" Lizenzgebühren, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( ) Deutschland darf nicht besteuern ( ) Haufe-Index 54783 5/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) 3 Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) vor bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte (Betriebsstättenvorbehalt) 4 Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung 3 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern Deutschland rechnet an ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 3 ) 3 Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 3 ) Gewinne aus der Veräußerung von in und nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 3 3) Deutschland darf nicht besteuern ( 3 3) 4 Regelung für Veräußerung einer wesentlichen Gesellschaftsbeteiligung nach Wechsel der Ansässigkeit 5 Regelung für das bei Wegzugsbesteuerung 4 Selbstständige Tätigkeit Satz Satz einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ohne feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Deutschland darf nicht besteuern ( 4 Satz ) einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit mit fester Einrichtung im anderen Vertragsstaat Tätigkeitsstaat darf besteuern Haufe-Index 54783 6/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Deutschland stellt frei ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 4 Satz ) Definition "freier Beruf" 5 Unselbstständige Arbeit Satz Satz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang Artikel 5a (Grenzgänger), 6 (Aufsichtsrats und Verwaltungsratsvergütungen), 7 (Künstler, Sportler und Artisten), 8 (Ruhegehälter) und 9 (Öffentlicher Dienst) vor Artikel 5 Nur Deutschland darf besteuern ( 5 Satz ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 Satz ) Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Deutschland stellt frei ( 4 Nr. ) Deutschland darf besteuern ( 5 Satz ) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von Satz : Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a) sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 83 Tage aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Nur Deutschland darf besteuern ( 5 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 5 ) 3 4 Regelung für Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Regelung für natürliche Person, die als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig sind Haufe-Index 54783 7/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) 5a 6 7 8 9 0 Grenzgänger Aufsichtsrats und Verwaltungsratsvergütungen Künstler, Sportler und Artisten Ruhegehälter Öffentlicher Dienst Studium und Ausbildung Andere Vermögensbesteuerung 3 Verhinderung von Abkommensmissbräuchen Recht der Vertragsstaaten, innerstaatliche Missbrauchsregelungen anzuwenden Regelung für die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Anwendung von Missbrauchsregelungen 4 Vermeidung der Doppelbesteuerung D als Ansässigkeitsstaat. Freistellung Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt. Anrechnung 3. Regelung für OHG und KG mit Geschäftsleitung in Deutschland 4. Regelung für Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei der Körperschaftsteuer 5 6 7 Gleichbehandlung Verständigungsverfahren Informationsaustausch 8 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung Recht des Quellenstaates, einen Steuerabzug nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Quellensteuer auf Antrag 3 Regelung für Antragsfrist Haufe-Index 54783 8/9

DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) 4 Regelung für Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung 5 Regelung für die Schaffung von Verfahrensregeln 9 30 3 3 33 Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen Außerkrafttreten früherer Abkommen (gegenstandslos) Inkrafttreten Kündigung Haufe-Index 54783 9/9