Handmappe zum Thema. Häusliche Gewalt

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Transkript:

Handmappe zum Thema Häusliche Gewalt Polizeidirektion 3 Stab 422 Koordinatorin häusliche Gewalt POK`in Gabriele Segeritz Telefonnummer 4664-30 42 20 gabriele.segeritz@polizei.berlin.de 1

Herzlich willkommen zur Veranstaltung mit dem Thema häusliche Gewalt Folgende Themen erwarten Sie: - Statistik 2009 - Hilfseinrichtungen - Gewalt und Streit? - Was ist häusliche Gewalt? - Formen der Gewalt - Warum trennen Frauen sich nicht? - Situation der Kinder - Gewaltschutzgesetz - polizeiliche Wegweisung 2009 Zahlen Daten Fakten Phänomen häusliche Gewalt in der Berliner Polizei 2009 Polizeiliche Kriminalstatistik: 16285 Fälle häuslicher Gewalt (sog. Ausgangsstatistik) (Vorjahr 16.382 Fälle) darunter 12.279 Rohheitsdelikte (=75,4% aller Taten der häuslichen Gewalt) ca. 80% der Täter sind männlich, im Schnitt 35,6 Jahre alt Mit wem und wie kooperiert die Berliner Polizei? BIG Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt per Fax, mit Einverständnis des Opfers werden Daten weitergegeben, insbesondere in Fällen der polizeilichen Wegweisung nach dem 29a Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG Berlin - Mobiles Interventionsteam - Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt immer bei häuslicher Gewalt, wenn Kinder mittelbar betroffen sind, ebenfalls per Fax 2

Berlin: 6 Frauenhäuser mit 326 Plätzen, 40 Zufluchtswohnungen mit 115 Plätzen. 1600 Frauen und etwa die gleiche Anzahl Kinder suchen jährlich Schutz!!! Koordination über BIG 9-24h 6110300 (Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen) Wer verbirgt sich hinter der BIG-Hotline? Kooperationsprojekt Pro aktives Arbeiten bei häuslicher Gewalt in Berlin Anruf und Information durch folgende 5 Beratungsstellen: Frauentreffpunkt / Frauenraum / TARA / BORA / Interkulturelle Initiative / BIG-Hotline Wer ist die Zielgruppe der Beratungsangebote? Frauen jeder ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit: die in ihrer Ehe/Partnerschaft oder durch andere Personen Gewalt erlebt haben oder davon bedroht sind, die verfolgt oder bedroht werden (z.b. Stalking) die einen Polizeieinsatz erlebt haben nach einem Aufenthalt im Frauenhaus oder einer anderen Zufluchtseinrichtung 3

Frauenberatungsstelle telefonische und persönliche psychosoziale Einzelberatungen (mehrsprachig) anonym und kostenlos / nach Absprache auch mit Dolmetscherin telefonische Beratung im Rahmen der BiG Hotline Krisenintervention Unterstützung bei der Klärung der aktuellen Situation (u.a. Miete) Frauenberatungsstelle Erarbeitung eines Sicherheitsplans mit der betroffenen Frau rechtliche Beratung durch Rechtsanwältinnen Begleitung und Unterstützung im Kontakt mit Gerichten, Ämtern, Institutionen Vermittlung an Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen Vermittlung an fachspezifische Einrichtungen Frauenberatungsstelle Fragen der Existenzsicherung im Kontext von Gewalterfahrungen Gruppenangebote interkulturelle Angebote im Kontext der Antigewaltarbeit Unterstützung bei der Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive Unterstützung von Frauen, die aufgrund der Gewalterfahrungen z.t. unter traumatischen Folgen leiden (keine typische Opferhaltung) 4

Frauenberatungsstelle Das Ziel der Beratungsarbeit ist, Frauen und ihre Kinder dabei zu unterstützen eine gewaltfreie, möglichst selbstbestimmte Lebensperspektive zu entwickeln. Hilfsangebote in der Handmappe näher ausgeführt BIG Hotline 9-24 Uhr erreichbar 6110300 Wegweiser von BIG in sämtlichen Sprachen Notfallkarte (Übersicht vieler Anlaufstellen) Kindernotdienst 610061 Jugendnotdienst 610062 Mädchennotdienst 610063 PAPATYA anonyme Kriseneinrichtung für junge Migrantinnen / erreichbar über den Jugendnotdienst 34 999 34 andere Opferschutzeinrichtungen rund um die Uhr Berliner Krisendienst Telefon 390 63 00 16.00h 24.00h zusätzlich regionale Vermittlung 5

Was verstehen Sie unter Gewalt und Streit? Gewaltformen Macht und Kontrolle durch: - Physische Gewalt (stoßen, schlagen, treten, würgen, festhalten, fesseln, mit Gegenständen und Waffen bedrohen und verletzen, Essensentzug, Schlafentzug) - Sexuelle Gewalt (Vergewaltigung, sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen nötigen, sie sexuell anzugreifen, als Sexobjekt behandeln) - Psychische Gewalt (einschüchtern, beleidigen, Drohungen aussprechen/ausführen, Angst machen durch Blicke, Gesten, Handlungen, ihr Eigentum zerstören, einsperren) - Emotionale Gewalt (kontrollieren, was sie tut, mit wem sie sich trifft, wohin sie geht, sie für verrückt erklären, Schuldverschiebung, drohen, die Kinder wegzunehmen) - Ökonomische Gewalt (Arbeitsverbot, Zwang zum Arbeiten, sie um Geld bitten lassen, verweigern oder wegnehmen) - Soziale Gewalt (männliche Privilegien ausnutzen, sie wie eine Bedienstete behandeln, alle Entscheidungen treffen, Kinder als Druckmittel benutzen, sie im sozialen Umfeld schlecht machen) Gewaltspirale - dreht sich immer schneller 3. Honeymoon Versöhnung 1. Streit 2. Gewalt intervenieren = Gewaltspirale unterbrechen 6

NIEMAND IST FREMDGESTEUERT, DER SCHLÄGT! Definition häusliche Gewalt (gem. Senatsverwaltung für Inneres/Senatsverwaltung für Justiz 10/2001) Häusliche Gewalt bezeichnet (unabhängig vom Tatort / auch ohne gemeinsamen Wohnsitz) Gewaltstraftaten zwischen PERSONEN in einer partnerschaftlichen Beziehung, die derzeit besteht die sich in Auflösung befindet die aufgelöst ist oder die in einem Angehörigenverhältnis zueinander stehen, soweit es sich nicht um Straftaten zum Nachteil von Kindern handelt. In Zweifelsfällen ist bei der Bewertung des Einzelfalles häusliche Gewalt anzunehmen. Häusliche Gewalt (auch beobachtete Gewalttaten) ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Warum trennen sich Frauen nicht? 7

Warum trennen sich Frauen nicht? finanzielle Gründe (Abhängigkeiten) Verlust des Arbeitsplatzes sozialer Abstieg Verlust von Freunden, Verwandten, sozialen Beziehungen und Kontakten (einschließlich der Kontakte von Kindern) häufiger Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen Warum trennen sich Frauen nicht? Wunsch, dem Kind Vater und Familie zu erhalten Hoffnung auf Veränderung der Beziehung (Gewaltspirale) Scham Schuldzuweisungen für das Scheitern der Beziehung und Familie Angst vor weiterer Misshandlung und Eskalation Warum trennen sich Frauen nicht? Angst vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Frauen mit Migrationshintergrund Isolation fehlende Kenntnisse von Unterstützungs- und Hilfsangeboten Suchtabhängigkeit Co-Abhängigkeit besondere Schutzbedürftigkeit während der Schwangerschaft 8

Situation der Kinder Kinder befinden sich emotional zwischen...den Stühlen: misshandelter Mutter und misshandelndem Vater Ihrem Zuhause und dem Leben draußen Hoffnung auf Hilfe von außen und Angst vor der Hilfe von außen Jugendamt und Familiengericht Innerfamiliäre Gewalt hat auf Kinder und Jugendliche als Opfer oder Beobachter einen erheblichen Einfluss Entwicklungsverzögerungen gestörtes Selbstbild Aggressivität (Konfliktkompetenz) Konzentrations- u. Schlafprobleme extreme Fixierung auf die Mutter Schulprobleme Reduzierung der körperlichen Widerstandskräfte hohe Belastung durch Erkältungs- o.a. Krankheiten tatsächliches Gewalthandeln Gewaltschutzgesetz seit 1.1.2002 (Bundesgesetz) Es regelt in Fällen häuslicher Gewalt: gerichtliche Schutzanordnungen (Beschluss-einstweilige Anordnung), z.b. Kontaktverbot ( 1 (1) GewSchG) Abwehr von Nachstellungen ( 1 (2) GewSchG) die Nutzung der gemeinsamen Wohnung ( 2 GewSchG) Strafvorschriften ( 4 GewSchG) Verbesserungen im Verfahrens- und Vollstreckungsrecht (Änderungen der ZPO, des BGB, des GVG, des FGG u.a.) 9

Wer ist zuständig? seit dem 01.09.2009 das Familiengericht Gesetz über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die WEGWEISUNG in der polizeilichen Praxis Rechtsgrundlage: 29a ASOG Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) Täter/in kann bis zu 14 Tagen aus der Wohnung verwiesen werden unabhängig von Besitz und Mietvertrag Verwaltungsakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! In den 6 Berliner Polizeidirektionen stehen Ihnen die Opferschutzbeauftragten und Koordinatoren/innen häusliche Gewalt zur Verfügung unter folgenden Telefonnummern Direktion 1 4664-104220 Direktion 2 4664-204210/30 Direktion 3 4664-304210/20 Direktion 4 4664-404210 Direktion 5 4664-504220 Direktion 6 4664-604210/20 10

11

Übersicht der Notfallkarte BIG Hotline bei häuslicher Gewalt gegen Frauen 6110300 Polizei 110 Feuerwehr 112 Frauenhäuser: 2. Autonomes Frauenhaus 37490622 3. Autonomes Frauenhaus 5593531 4. Autonomes Frauenhaus 91611836 Frauenhaus BORA 9864332 Frauenhaus CARITAS 8511018 Interkulturelles Frauenhaus 80108050/10 Zufluchtswohnungen AWO Frauenwohnprojekt AUGUSTA (gehörlosengerecht) 45798060 285989-77/ Fax -78 FrauenOrt 46600217 Wildwasser (Krisenwohnung für Mädchen) 21003990 Frauenzimmer (rollstuhlgerechte Zufluchtswo hnung) 7875015 Beratungsstellen für Frauen und Mädchen in Konflikt- und Gewaltsituationen Frauenraum 4484528 Frauenberatung BORA 9274707 Frauenberatung TARA 78718340 Frauenkrisentelefon e.v. 6154243 LARA 2168888 Deutscher Kinderschutzbund Berlin e.v. 458029-31 Beratungsstellen für Migrantinnen: BACIM Deutsches Rotes Kreuz 3953037 (Sprachen: deutsch, englisch, türkis ch) Beraberce e.v. Türkisch-Deutscher Mädchenverein 3967561 Centar za zene Kadinlar Merkezi 45606450/60/70 (Sprachen: bosnisch, deutsch, kroatisch, serbisch, türkisch) S.U.S.I Interkulturelles Frauenzentrum 28879511 (Sprachen: armenisch, deutsch, persisch, polnisch, russisch, spanisch, vietnamesisch) Al Nadi Beratung für arabische Frauen 8520602 Informationen und Beratung für Männer Gegen Gewalt 7859825 Berliner Zentrum für Gewaltprävention 23457902 (für männliche erwachsene Täter) Jugendamt 9018-255555 Krisendienst 3906310 Opferhilfe Hilfe für Opfer von Straftaten in Berlin 3952867 AHGATA Hilfe für die Zeugin Büro für Prozessvorbereitung und -begleitung für Frauen, Mädchen und Jungen 44052600 MANEO - Schwules Überfalltelefon und Opferhilfe 2163336 12

Gesetzestexte 29a ASOG Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen 30 ASOG Gewahrsam Gewaltschutzgesetz 238 StGB Nachstellen u.a. (Info: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im 13.Abschnitt StGB) z.b. http://www.gesetze-im-internet.de 13

29a ASOG Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen (1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerrinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden. (2) Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln. (3) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereist mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. 14

30 ASOG GEWAHRSAM (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern, 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach 29 oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach 29a durchzusetzen, 4. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den 229, 230 (3) des BGB zulässig ist. (2) Die Polizei kann Minderjährige, d ie sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen. 15

Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (BGBl I 3513) - Auszug - [FamRZ 2002, 661] Vorbemerkung: Bei einigen teilweise geänderten Vorschriften ist zum besseren Verständnis der gesamte Text wiedergegeben, auch wenn im Reformgesetz nur die geänderten Satzteile aufgeführt sind. Artikel 1 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz-GewSchG) 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen 1) (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2) Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3) Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. 1) (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder 2. wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. 2) Im Falle des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe b) liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. 16

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnlich Mittel vorübergehend versetzt hat. 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2) 1) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. 2) Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. 3) Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. 4) Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn 1. weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder 2. die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. (4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. (5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (6) 1) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2) Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3) Im übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen 17

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 4 Strafvorschriften 1) Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach 1 Abs.1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2) Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs [Zur größeren Übersicht wurden die Änderungen bereits in dengesetzestext eingefügt.] 1. 1361b wird wie folgt gefasst: 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben (1) 1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2) Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3) Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (2) 1) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten, widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist 2) in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. (3) 1) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2) Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des 1567 Abs.1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird 18

unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Art. 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 1. Änderung des 23a GVG In 23a wird folgende Nr. 7 angefügt: (Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für) 7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. 2. Änderung des 23b Abs.1 GVG 23b Abs.1 wird wie folgt geändert: a) Nr. 8 wird wie folgt gefasst: (Familiensachen sind) 8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats; b) Nach Nr. 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: 8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Art.4 Änderung der Zivilprozeßordnung 2. Änderung des 620 ZPO Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: (Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:) 9. die Maßnahmen nach den 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben; 3. Änderung des 620c ZPO 620c ZPO Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach 1 und 2 des 19

Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die Entscheidungen nach den 620, 620b unanfechtbar. 4. Änderung des 621 ZPO 621 ZPO (1) Für Familiensachen, die 1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, 2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, 3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, 4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 6. den Versorgungsausgleich, 7. Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, 8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind, 9. Verfahren nach den 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 10. Kindschaftssachen, 11. Ansprüche nach den 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 12. Verfahren nach 1303 Abs. 2 bis 4, 1308 Abs. 2 und 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 13. Maßnahmen nach den 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. (2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen 1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger, 2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, 4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, 5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten. 20

5. Änderung des 621a Abs.1 ZPO 621a Abs. 1 ZPO (1) 1) Für die Familiensachen des 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. 2) An die Stelle der 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften. 7. Einfügung 621g 621g Einstweilige Anordnungen 1) Ist ein Verfahren nach 621 Abs.1 Nr.1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen. 2) Die 620a bis 620g gelten entsprechend. 8.Änderung des 794 Abs.1 ZPO 794 ZPO 794 Abs.1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst: (Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt) 3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem 621f und dem 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind. sowie nach dem 644; 9. Änderung des 885 Abs.1 ZPO 885 ZPO (1) 1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den 2) Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 3) Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem 620 Nr.7, 9 oder dem 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die 21

Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich. 4) Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht. 10. Einfügung des 892a 892a ZPO Unmittelbarer Zwang im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz 1) Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2) Der Gerichtsvollzieher hat nach 758 Abs.3 und 759 zu verfahren. 3) 890 und 891 bleiben daneben anwendbar. 11. Änderung des 940a ZPO 940a ZPO Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben angeordnet werden. Art.5 Änderungen des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Änderung des 49a Abs.1 FGG 49a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: (2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung ( 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben. 2. Einfügung von 64b FGG 64b FGG (1) Soweit Verfahren nach den 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zugewiesen sind, gelten die 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darüber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet. 22

(2) 1) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes werden erst mit der Rechtskraft wirksam. 2) Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 3) In diesem Falle werden die Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. 4) In Verfahren nach 2 des Gewaltschutzgesetzes gelten 13 Abs.1, 3 und 4, 15, 17 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. (3) 1) Ist ein Verfahren nach den 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige 2) Regelungen erlassen. Die 620a bis 620g der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist. 4) Im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die Anordnung auch mit 5) Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermerken. 6) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen. (4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz1, für sofort wirksam erklärten Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere nach 885, 890, 891 und 892a der Zivilprozessordnung statt. Art.10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 1. Einfügung von Art. 17a EGBGB Art. 17a EGBG Ehewohnung und Hausrat Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften. Art. 11 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes 14 LPartG Wohnungszuweisung bei Getrenntleben (1) 1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2) Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3) Steht einem 23

Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (2) 1) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner, widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen 2) Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. (3) 1) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2) Er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Art. 12 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats 13 Abs.4 wird wie folgt gefasst: 13 HausrVO (4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die Wohnung befindet, die Entscheidung mit. Art. 13 Inkrafttreten (1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. 24

53 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. 3. 3a. 3b. 4. 5. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. 2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender 25

Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit 97b, 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. 3. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist u nd die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. Fußnote die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585-2 BvQ 16/92 u. a. -; 26

238 STGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 27