Dr. Hannes Leitinger, Niederland 69, 5091 Unken. Fehlurteil GZ. RV/ /2012 vom Progressionsvorbehalt bei deutschen Auslandsrenten

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Transkript:

Dr. Hannes Leitinger, Niederland 69, 5091 Unken Telefon: +43 676 5311914 ; Mail: hannes.leitinger@sbg.at Abs.: Bundesfinanzgericht Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen Unken, am 20.11.2014 Fehlurteil GZ. RV/6100373/2012 vom 26.08.2014 Progressionsvorbehalt bei deutschen Auslandsrenten Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Wirtschaftsprüfer in Rente und wohne in Unken, einem kleinen Dorf mit 2.000 Einwohnern an der Grenze zu Bayern. Daher gibt es im Ort viele Grenzgänger und geschätzte 400 (!) Rentner mit deutschen Rentenansprüchen, welche in Österreich und in Deutschland doppelt besteuert werden. Wie seit 2011 in den Medien 1 berichtet wird, müssen 150.000 österreichische Auslandsrentner ab 2005 in Deutschland UND in Österreich Einkommensteuer z.t. in beträchtlicher Höhe - nach meiner Meinung gesetzeswidrig - nachzahlen. Ich fasse ehrenamtlich für die Unkner Rentner die Besteuerungsdaten ab 2005 zusammen, berechne die Voraussetzungen bzw. Alternativen, erstelle nach Angaben der Rentner und meinem Fachwissen die Eingaben für das österreichische FA Zell am See und das deutsche FA Neubrandenburg bzw. verwalte die Einspruchsverfahren. Ich habe auf eine mündliche Erörterung beim Bundesfinanzgericht (=BFG) im Verfahren gegen die erste Unkner Auslandsrentnerin gehofft, weil es für 150.000 Auslandsrentner allgemeine Bedeutung hat. Jetzt besteht ohne Besprechung seit 26.08.2014 ein FEHLURTEIL mit katastrophaler und kommentierungspflichtiger Außenwirkung. 1 Stellvertretend für alle Medien hat die SN am 06.12.2012 (zuletzt) darüber berichtet (Anlage 1).

S. 2 1 Steuerliche Hintergründe 1.1 Deutsche Finanz / FA Neubrandenburg Interessant zu wissen In Deutschland sind die Auslandsrentner bis zum Lebensende von der Steuer befreit, wenn die österreichische Rente ab 2005 weniger als 1.000,00 pro Monat ausmacht und sie beim zuständigen FA Neubrandenburg die Option zur Unbeschränkten Steuerpflicht beantragen. Das betrifft 90% (!) der Auslandsrentner. Ich konnte beim Ankündigungsschreiben des FA Neubrandenburg sehr viele Verbesserungen erreichen. Ungeklärt sind noch einige Spezialthemen. 1.2 Österreichische Finanz FA Zell am See & BMF - Anlassfall Die österreichische Finanzverwaltung rechnet die deutsche Rente zu 100% in den Progressionsvorbehalt ein. Das ist mit Sicherheit FALSCH! 2 Seit drei Jahren kämpfe ich mit guten Argumenten aber ohne Erfolg dagegen an. Alle Institutionen inklusive Pensionistenverbände, Volksanwaltschaft und Steuerrechtsprofessoren haben mir nach meinem Ersuchen auf Mithilfe abgesagt (sh. Pkt. 2.3) 1.3 Finanzstrafe bei Berufung gegen den Progressionsvorbehalt - Nötigung Zuletzt hat das BMF (Steuerombudsmann) über Auftrag der Vorständin des FA Zell am See am 06.11.2014 mir sowie allen 150.000 Auslandsrentnern (!) untersagt, gegen den Progressionsvorbehalt weiter zu berufen : 150.000 Auslandsrentnern (!) und mir wurde dafür (1) finanzstrafrechtliche Konsequenzen und (2) mir persönlich die Bestrafung als Winkelschreiber angedroht. (Anlage 2). 2 BFG Salzburg - Progressionsvorbehalt 2.1 Progressionsvorbehalt - Anlassfall Ich habe seit 2011 in hunderten Fällen das FA Zell am See und die Ombudsstelle beim BMF auf die österreichweiten Missstände (1) Progressionsvorbehalt und (2) fehlende Werbungskosten bei den EUB Bescheinigungen hingewiesen. Leider ist aber die österreichische Finanz nicht diskussionsfähig bzw. lernbereit, sondern macht genau das Gegenteil und betoniert sich ein. 2 Siehe die Bestätigungen von Univ. Prof. Dr. Werner Doralt in Anlage 3 und Anlage 4.

S. 3 2.2 Progressionsvorbehalt - Absagen zuständiger Institutionen Tatsächlich haben beide Pensionistenverbände, die Volksanwaltschaft (!) und alle Steuerrechtsprofessoren sowie auch seriöse Journalisten bis jetzt eine Mitarbeit auf Anfrage verweigert. Auch meine demokratischen Versuche, innerhalb der Finanzverwaltung eine lösungsorientierte Änderung herbeizuführen, gelten nach drei Jahren als GE- SCHEITERT. 2.3 Fehlurteil durch die 2. Instanz - BFG Salzburg 3 Nun ist das erste Urteil gegen eine Unkner Auslandsrentnerin ebenfalls mit der gleichlautenden - aber falschen Begründung der Finanzverwaltung - negativ ausgefallen: Im Progressionsvorbehalt ist die deutsche Rente nach österreichischem Recht zu 100% einzubeziehen. 2.4 Stopp für weitere Rechtsmittel durch BFG Urteil Zusätzlich hat Richter Dr. Bruno Hübscher auch noch den Weg zum VwGH verschlossen: Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und dies bei 150.000 zwei Mal steuerpflichtigen Auslandsrentnern? 3 Bestätigungen - Univ. Prof. Dr. Werner Doralt Trotz aller Absagen habe ich Prof. Dr. Werner Doralt zu einem gemeinsamen Frühstück überreden und als ersten Fachkundigen von meiner Argumentation zum Progressionsvorbehalt überzeugen können (Anlage 3). Er hat das katastrophale Mail von BMF und FA-Vorständin gelesen und im BMF mit dem Abteilungsleiter für Internationales Steuerrecht für eine vernünftige Lösung Kontakt aufgenommen: Ich möchte rückwirkend einen pauschalen Freibetrag analog zu Deutschland mit behördlicher Aufhebung aller falschen Bescheide erreichen. Alternative: Ohne pauschalen (neuen) Rentenfreibetrag, hat die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall die Beitragszeiten und Beitragshöhen vor und nach 2005 bei der DRV für jeden Auslandsrentner EINZELN zu ermitteln. Einen entsprechenden Antrag gemäß 48 BAO habe ich bereits am 05.10.2011 (!) an die damalige BMF Dr. Maria Fekter gerichtet. Keine Reaktion des BMF. 3 BFG Bundesfinanzgericht GZ. RV/6100373/2012 vom 26.08.2014 Progressionsvorbehalt nach öestg

S. 4 Bei Erstellung dieser Beschwerde, habe ich ein zweites Mail von Prof. Dr. Werner Doralt erhalten, in dem er alle meine seit drei Jahren an das FA Zell am See und das BMF vorgebrachten Einwände als RICHTIG bestätigt (Anlage 4). 4 Fehlurteil im BFG-Spruch vom 26.08.2014 Die Finanzverwaltung (inklusive BMF) und Richter Dr. Hübscher nehmen NICHT zur Kenntnis, dass nach dem deutschen Rentensystem die Arbeitnehmer bis Ende 2004 Beiträge geleistet haben, welche in Deutschland bereits VERSTEUERT 4 worden sind (Anlagen 3-7). Auf das seit der Nachkriegszeit in Österreich gültige System der nachgelagerten Besteuerung ist Deutschland nach dem Erkenntnis des deutschen VfGH vom 06.03.2002 ab 01.01.2005 umgestiegen (Anlage 5). Es sind daher nach deutschem UND österreichischem Steuerrecht alle Rückflüsse (= Renten) aus diesem System erst steuerpflichtig, sobald sie die Einzahlungen (= versteuerte Beiträge) übersteigen. Gegenleistungsrente (Anlage 4) 5 Unsere Argumentation im Steuerverfahren - Anlass Von der Zuordnung, ob Einkünfte im Sinne des 29 Z.1 dritter Satz öestg oder solche im Sinne des 25 (1) Z.3 lit.c öestg zufließen, hängt es ab, ob bzw. in welchem Ausmaß Rentenbezüge aus Deutschland progressionserhöhend anzusetzen sind - VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099. Der VwGH stellte bereits 1997 fest, dass Steuerbescheide aufzuheben sind, wenn das Finanzamt das zwischenstaatliche Entsprechen der Rentenversicherungssysteme nicht geprüft hat. - VwGH 23.10.1997, 96/15/0234. 6 Richtige Argumentation im Umkehrschluss Wir können davon ausgehen, dass das deutsche Steuerrecht bei geschätzten 30 Millionen Rentnern nicht Einkommensteuer in Milliardenhöhe pro Jahr freiwillig verschenkt. Darauf hat der deutsche Verfassungsgerichtshof am 06.03.2002 (!) in seinem maßgeblichen Erkenntnis auch hingewiesen. Das deutsche Rentenversicherungssystem wurde deshalb ab 2005 umgestellt (Anlage 5). 4 Vorgelagerte Besteuerung der Rentenbeiträge trifft zur Gänze auf den Anlassfall zu.

S. 5 Rechtslage: Die österreichische Finanzverwaltung und das BFG liegen richtig, maßgeblich beim Progressionsvorbehalt ist das österreichische EStG. Sachverhalt: Das österreichische Steuerverfahren muss aber auch Umstände berücksichtigen, wenn diese im Ausland liegen. Das ist der Kardinalfehler der Finanzverwaltung und des BFG! Das deutsche EStG erhöht den Besteuerungsanteil ab 2005 von vorher 25% bis 35% auf 50% - Die österreichische Finanzverwaltung will aber für dieselben Einkünfte immer 100% in den Progressionsvorbehalt nehmen (Anlagen 6 und 7). 7 Fragen zum Fehlurteil an das BFG Salzburg Nach der zweiten Bestätigung von Professor Dr. Werner Doralt (Anlage 4) gehe ich davon aus, dass ich in der Sache vom Finanzamt Zell am See und dem BMF zu 100% rehabilitiert werde. Das ist bis jetzt noch nicht geschehen. (1) Wie möchte das BFG seine Fehlentscheidung im konkreten Verfahren korrigieren? (2) Wie sollen ab sofort nach Meinung des BFG die restlichen Unkner Rentner in den anderen Verfahren zum Teil vor dem BFG viele aber in der ersten Instanz - argumentieren? (3) Wie wird nach Meinung des BFG das UNRECHT in den vielen anderen gleichlautenden Finanzamtsbescheiden und UFS-Erkenntnissen korrigiert? (4) Wie wollen BFG und Finanzverwaltung das Fehlurteil und die Auswirkungen in der Öffentlichkeit 150.000 Auslandsrentner und mehr als 1 Million Bescheide kommunizieren und sanieren? Wird dem BFG auch klar, dass mit dieser Argumentation auch Steuerbescheide vor 2005 FALSCH sind, z.b. die zitierten Anlassfälle für die VwGH Erkenntnisse? Wird dem BFG auch klar, dass die konkreten deutschen Auslandsrenten mit dieser Auslegung wegen Nichtentsprechens gar nicht mehr in das DBA fallen könnten? Dann wären alle deutschen Auslandsrenten von Österreichern in Deutschland gar NICHT und in Österreich DIREKT aber mit noch auszurechnendem (neuen) Rentenfreibetrag steuerpflichtig?

S. 6 Für Rückfragen stehe ich bei Interesse gerne zur Verfügung und bin über Telefon oder Email immer erreichbar. Ich biete auch eine ausführliche Besprechung in Salzburg an. Mir liegen die Unterlagen von 1.500 Verfahren vor dem Finanzamt Zell am See und 1.500 Verfahren vor dem Finanzamt Neubrandenburg im Einvernehmen mit allen 150 Steuerpflichtigen vor. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt 5 steht Ihnen natürlich auch für Rückfragen zum Streitpunkt Progressionsvorbehalt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Hannes Leitinger für 400 Unkner Auslandsrentner Anlagen: 1 SN vom 06.12.2012 zur Besteuerung von Auslandsrenten 2 Email Ombudsmann STB Mag. Alfred Faller (BMF) 3 Email Univ. Prof. Dr. Werner Doralt vom 10.11.2014 4 Email Univ. Prof. Dr. Werner Doralt vom 19.11.2014 5 DE Änderung des Rentensystems Focus vom 20.03.2003 (!) 6 DE Besteuerung vorgelagert bis 2004 ab 2005 endbesteuert 7 DE DRV-Lexikon (!) zu Ertragsanteil- und Nachgelagerter Besteuerung Dieser Brief samt Anlagen ergeht zur Information samt Anlagen zur Unterstützung der 150.000 Auslandsrentner - trotz katastrophalem Gesprächsklima der Finanzverwaltung seit 06.11.2014 zu mir persönlich - zusätzlich an das BMF. Alle meine Unterlagen inklusive Beschwerde-Text und Anlagen stehen auch auf meiner HomePage: - www.auslandsrente.at - 5 Emailadresse werner.doralt@univie.ac.at