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Erstellt 24.06.2008 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 11a, 19.10.2015 Seite 1 von 5 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen, Wünsche und Beschwerden wenden Sie sich bitte an. Ing. Franz Seyfried 0043 (0)664 14 16 092 fuer.mit@chello.at Was ist der Unterschied zwischen einem Maschinenraum und einem besonderen Maschinenraum für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen oder welche Bauteile dürfen miteinander in einem Maschinenraum aufgestellt werden? Es wird allgemein in Maschinenräume und besondere Maschinenräume unterschieden. In der Kälteanlagenverordnung, KAV, BGBl. Nr. 305/1969 i.d.f. BGBl. Nr. 450/1994, wird im 11. Aufstellungsorte für Kälteanlagen, in den Absätzen (5) bis (7) ausschließlich der Begriff besonderer Maschinenraum verwendet. Bitte beachten Sie die gesetzeskonforme Ausführung Damit gibt es gemäß KAV keinen Maschinenraum sondern a priori, nur besondere Maschinenräume. Jedoch geben weder die KAV, noch die Erläuterungen zur KAV aus 1970 Auskunft darüber, worin die Besonderheit des Maschinenraum nach KAV, im Detail besteht. Amerkung : Der Terminus Kälteanlage gilt immer für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlage. In der ÖNORM EN 378-1 vom 01.01.2013 und auch in den EN 378-Vorversionen werden diese Begriffe wieder aufgefasst und detaillierter definiert. In einem Maschinenraum dürfen Teile einer Kälteanlage oder die Kälteanlage und weitere Bauteile miteinander aufgestellt werden. Maschinenraum Vollständig umschlossener Raum oder Gehäuse, der nur befugten Personen zugänglich ist und zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage oder der gesamten Kälteanlage dient. Ein Maschinenraum darf weitere Bauteile enthalten, sofern die Anforderungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind. In einem besonderen Maschinenraum dürfen nur Teile der Kälteanlage oder die Kälteanlage aufgestellt werden. besonderer Maschinenraum Maschinenraum, der nur zur Aufstellung der gesamten Kälteanlage oder von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal für die Instandhaltung und Instandsetzung der Kälteanlage zugänglich. Die Kennzeichen des besonderen Maschinenraumes gemäß KAV sind : Liegt die Kältemittel-Füllmenge über den in der KAV 11.(5) und 12.(1) festgelegten Grenzwerten, dann darf die Kältemaschine und die zugehörigen Teile der Kälteanlage gemäß der 11.(6) und 11.(8) nur in einem besonderen Maschinenraum aufgestellt werden. Besonderer Maschinenraum : o Ein Maschinenraum, der nur zur Aufstellung der gesamten Kälteanlage oder von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. o Er ist nur für sachkundiges Personal für die Belange des Betriebes und nur für fachkundiges Personal für die Instandhaltung und Instandsetzung der Kälteanlage zugänglich. o Er ist versperrt und nur befugten und unterwiesenem bzw. besonders befugten und fachkundigem Personal zugänglich. Betreten unbefugte Personen z.b. für andere Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten den Maschinenraum oder den besonderen Maschinenraum (gilt für beide Arten), muss eine befugte und befähigte Person, die mit dem Gebrauch der Schutzausrüstung und den Notfallmaßnahmen vertraut ist, bei einem eintretenden Notfall in unmittelbarer Nähe sein. o Unbefugten ist der Zutritt gemäß 18.(2) verboten.

Erstellt 24.06.2008 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 11a, 19.10.2015 Seite 2 von 5 Besondere Maschinenräume gelten immer als Räume ohne ständigen Personenaufenthalt. Für beide Arten der Maschinenräume gilt : Kältemittel #) darf nicht. gemeinsam mit Verbrennungsluft ##) angesaugt werden. o Zu #). Für die Mehrzahl der Kältemitteln gilt : Kältemittel mit Chlor- oder Fluoranteile zerlegen sich in der Flamme, daraus entstehen Chloride bzw. Fluoride = Salzsäure bzw. Flusssäure. In den vergangenen Jahrzehnten gab es nach Missachtung dieses Umstandes, vereinzelte, erhebliche Schäden an Gasmotoren und Heizkessel. von Drucklufterzeugern angesaugt werden. o Dies ist z.b. eine Frage der. a) Lebensmittelhygiene, b) Beständigkeit von Dichtungswerkstoffen und Materialien gegenüber von Kältemittel kontaminierter Druckluft. c) Der Druckluftkompressor mit seiner möglichen Ölversorgung ist sicher nicht für Verdichtung von Kältemittel in der Druckluft konstruiert. Zu ##). Die gemeinsame Anordnung mit der Kälteanlage, in einem Maschinenraum oder in einem besonderen Maschinenraum von. a) raumluftabhängigen Verbrennungs - Geräten oder Maschinen ist gemäß obigen Zusammenhängen ausgeschlossen. Zusätzlich : i. Wegen der zumeist vorhandenen mechanischen Be- und Entlüftung gemäß 13. KAV und zur Wärmeabfuhr und wegen der üblicherweise freien Luftnachströmung zur Belüftung in den Maschinenraum oder in den besonderen Maschinenraum, herrscht in diesen ein gewisser ii. iii. (Luft-)Unterdruck. Dieser (Luft-)Unterdruck ist von Vorteil, da dadurch der Übertritt von, mit Kältemittel kontaminierter Luft in benachbarte Räume verhindert wird. Die Verwendung von raumluftabhängigen Verbrennungs -Geräten in Verbindung mit einem (Luft-)Unterdruck im Raum ist zusätzlich unzulässig, da die Gefahr des unkontrollierten Rücksaugens von Verbrennungs-Abgasen bestehen kann. b) raumluftunabhängigen Verbrennungs - Geräten oder Maschinen ist hinsichtlich a)i. bis a)iii. problematisch und muss nachweislich auf Zulässigkeit hinterfragt werden. i. Die gezielte Nachfrage bei einer anerkannten Branchengröße für raumluftunabhängige Verbrennungs -Geräte ergab folgende Antwort hinsichtlich der Zulässigkeit eines (Luft-)Unterdruck im Raum : Die raumluftunabhängige Zuluft- und Abgasführung sollte soweit dicht sein. Es sollte nichts austreten. Schriftliche Angaben über den zulässigen (Luft-)Unteroder Überdruck im Raum gäbe es jedoch nicht. Anmerkung 1 : Lippendichtungen mögen gegenüber Überdruck dicht sein. Gegenüber Unterdruck mag jedoch eine gewisse Undichtheit bestehen. Anmerkung 2 : Bei der Betrachtung der Dichtheit gegenüber (Luft-)Unter- oder Überdruck muss die gesamte Zuluft- und Abgasführung und die allfällig vorhandene Kondensatableitung samt Siphon betrachtet werden. Es dürfen nur jene Bauteile miteinander aufgestellt werden, welche hinsichtlich der Anforderungen an die gemeinsame Sicherheit kompatibel sind. Beachten Sie bitte die drohenden Haftungsrisiken : Zusammengehörige, gesetzliche Sicherheitskonzepte bestehend aus. der gemeinsame Aufstellung von Bauteilen deren gemeinsame Sicherheit miteinander kompatibel sind und Unbefugten ist Betreten verboten, dürfen nicht durchbrochen werden. Verwenden Sie bitte in allen Dokumenten, Einreichunterlagen, Beschreibungen, Betriebsanleitungen etc. die gesetzeskonforme Formulierung besonderer Maschinenraum

Erstellt 24.06.2008 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 11a, 19.10.2015 Seite 3 von 5 und setzen Sie bitte konsequent das zusammengehörige, gesetzliche Sicherheitskonzept um. Ein teilweises Anwenden von gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zulässig und birgt deutliche Haftungsrisiken. Zur Erinnerung : Gemäß 18.(1) KAV, Bedienung und Wartung. Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung (= Instandhaltung) dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. Damit sind Personen, welche zur Bedienung und (Wartung) Instandhaltung vorgesehen sind, vor ihrer erstmaligen Verwendung gemäß ÖNORM EN 13313 Kategorie A nachweislich zu unterweisen und gemäß der Betriebsanleitung nach MSV, DGVO und möglicher zusätzlicher, spezifischer Herstellervorschriften nachweislich einzuschulen. Die Begriffe Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung werden in verschiedenen Regelwerken unterschiedlich interpretiert und dargestellt. In Hinblick auf die ÖNORM EN 13313 Kategorie A, B und C gelten folgende Begriffsbestimmungen : o Kategorie A : z.b. Personal für die Instandhaltung, (und Bedienung, = unterwiesenes Personal welches den Kältekreis nicht öffnen darf) o Kategorie B : z.b. Personal für die Aufstellung, die Instandsetzung, (= Geselle im Handwerk Kälte- und Klimatechnik, welcher den Kältekreis öffnen darf) o Kategorie C : z.b. Konstrukteure, Personal für die Inbetriebnahme, Inspektion, (das ist z.b. der Meister, der (Montage-)Inspektor bzw. Personal der Kategorie B mit mehrjähriger Erfahrung, welche auf Grund der hierarchischen Einbindung in die Fachfirma befähigt und dafür vorgesehen = befugt sind.) Der Begriff Wartung wäre aus dieser Sicht, der Sammelbegriff bestehend aus Instandhaltung + Instandsetzung. Weiters wird ergänzend in der ÖNORM EN 378-1 vom 01.01.2013 definiert : 3.2.3 Personen-Aufenthaltsbereich (Aufenthaltsbereich) Vollständig umschlossener Raum, in dem sich über einen längeren Zeitraum Personen aufhalten. Sind die Bereiche um den unmittelbaren Personen-Aufenthaltsbereich durch Konstruktion oder Ausführung nicht ausreichend dicht, dann gelten diese ebenfalls als Teil des Personen-Aufenthaltsbereiches. Dies können z. B. Hohlräume über Zwischendecken, Kriechgänge, Kanäle und bewegliche Zwischenwände sein. Der Personen- Aufenthaltsbereich kann öffentlich (z. B. Supermarkt) oder nur für unterwiesene Personen zugänglich sein (z. B. Fleischzerlegung). In einem Personen-Aufenthaltsbereich kann die gesamte Kälteanlage oder Teile davon aufgestellt werden. Beachten Sie bitte in den nachstehenden Zitaten, die textliche Unterscheidung in Maschinenräume und in besondere Maschinenräume. In der ÖNORM EN 378-3 vom 01.07.2012 wird die Anforderung an die Sicherheit ergänzend erläutert : 5. Maschinenräume 5.1 Allgemeines Falls nach dieser Europäischen Norm verlangt, müssen aus Sicherheitsgründen Maschinenräume bzw. besondere Maschinenräume für die Unterbringung von Teilen von Kälteanlagen, insbesondere für die Teile der Hochdruckseite und die Verdichter vorgesehen werden. ANMERKUNG : Gehäuse, die dicht geschlossen gehalten und belüftet werden, können auch als Maschinenräume dienen. Für Maschinenräume bzw. besondere Maschinenräume, in denen Kälteanlagen untergebracht sind, gelten die folgenden Grundsätze: a) Maschinenräume dürfen für die Unterbringung von kältetechnischen Komponenten der Kälteanlage benutzt werden, sie müssen jedoch nicht ausschließlich dazu dienen; b) Kältemittelgas, das aus Maschinenräumen entweicht, darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und muss gefahrlos abgeführt werden; c) im Falle einer Gefahr muss der Maschinenraum unverzüglich verlassen werden können;

Erstellt 24.06.2008 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 11a, 19.10.2015 Seite 4 von 5 d) die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkesseln oder Drucklufterzeugern muss von einer Stelle kommen, an der kein Kältemittelgas vorhanden ist. Falls derartige Einrichtungen in einem besonderen Maschinenraum (Das klingt nach einem Widerspruch, wonach ein besonderer Maschinenraum nur zur Aufstellung der gesamten Kälteanlage oder von Teilen der Kälteanlage, dient. Der Absatz d) trifft jedoch z.b. auf Gasmotorwärmepumpen oder auf direkt befeuerte Absorptionskälteanlagen zu.) aufgestellt werden, muss die Luft von außerhalb des Raumes zugeführt werden; e) Brennbare Materialien, ausgenommen Kältemittel und Öl für Wartungsarbeiten, dürfen in Maschinenräumen nicht gelagert werden; f) zum Abschalten der Kälteanlage ist außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernabschaltung vorzusehen; g) es ist eine mechanische Lüftung vorzusehen. Eine mechanische Lüftung ist mit einer unabhängigen Notsteuerung außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür auszurüsten; (Unter 13. sieht die KAV auch die Möglichkeit einer natürlichen Lüftung vor.) h) nach außen führende Öffnungen dürfen sich nicht unter Flucht- und Rettungstreppen befinden; i) alle Rohrleitungen und Kanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Maschinenräumen führen, müssen dicht sein; (Hier sind die Wanddurchführungen der Rohrleitungen und Kanäle gemeint.) j) geeignete Feuerlöschausrüstungen müssen vorhanden sein; k) Alarmeinrichtungen und Detektoren nach den Anforderungen in den Abschnitten 7 und 8. Die Punkte a) und e) gelten nicht für besondere Maschinenräume. (?? Nach dieser Aussage zu e), dürfen in besonderen Maschinenräumen Kältemittel im Sinne von Lagerung, gelagert werden. Dies trifft nicht zu : Für die Lagerung von Kältemitteln und Gase sind die Bestimmungen der ÖNORM M 7379 einzuhalten.) 5.2 Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche Halten sich in Maschinenräumen über längere Zeiträume Personen auf, z. B. für die Nutzung als Arbeitsraum für Instandhaltungsarbeiten, gelten diese Maschinenräume als Personen-Aufenthaltsbereiche, die unter die Klasse C Aufstellungsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben eingestuft sind. Wenn der Eigentümer oder Betreiber der Kälteanlage des Gebäudes sicherstellt, dass der Zutritt nur unterwiesenem Personal erlaubt ist, das die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten im Maschinenraum oder an der allgemeinen Anlage und/oder sachkundigem Personal, das Instandhaltungsarbeiten an der Kälteanlage durchführt, dann ist der Maschinenraum als Raum ohne Personenaufenthalt zu betrachten. Besondere Maschinenräume gelten immer als Räume ohne Personenaufenthalt. ANMERKUNG 1 ; Nach ÖNORM EN 378-4 sollte (??, richtiger muss ), wenn sich im Maschinenraum Personen für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufhalten, eine befugte Person, die mit dem Gebrauch der Schutzausrüstung und den Notfallmaßnahmen vertraut ist, bei einem eintretenden Notfall in unmittelbarer Nähe sein. ANMERKUNG 2 : Für Kälteanlagen mit dem Kältemittel R744 können eigene Maschinenräume erforderlich sein. 5.3 Belüftung Kältemittel darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und entweichendes Gas muss nach außen abgeführt werden. Zu oder aus einem Personen-Aufenthaltsbereich darf keine Luft durch einen Maschinenraum strömen, außer sie wird durch einen Kanal geführt, der so abgedichtet ist, dass jede Kältemittel-Leckage in diesen Luftstrom verhindert wird. 5.4 Notfall Es sind Vorkehrungen zu treffen, die bei einem Notfall das sofortige Verlassen des Maschinenraums erleichtern. Zumindest ein Notausgang muss direkt ins Freie führen, anderenfalls muss er in einen Notausgangskorridor führen. Die Türen in diesem Notausgangskorridor müssen von innen von Hand geöffnet werden können (Anti-Panik- System). 5.5 Verbrennungsanlagen Befinden sich kältetechnische Komponenten und Verbrennungsanlagen oder Drucklufterzeuger in demselben Maschinenraum, muss die Luftzuleitung zu den Verbrennungsanlagen oder Drucklufterzeugern von außen so über einen Kanal erfolgen, dass kein Kältemittel in die Luftzuleitung eindringen kann.

Erstellt 24.06.2008 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 11a, 19.10.2015 Seite 5 von 5 5.6 Offene Flammen In Maschinenräumen oder besonderen Maschinenräumen sind keine offenen Flammen zulässig, außer bei Schweiß-, Löt- oder ähnlichen Arbeiten, in diesem Fall jedoch nur, wenn die Kältemittel-Konzentration überwacht und eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist. Offene Flammen dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. ANMERKUNG : Handelt es sich bei dem Kältemittel in dem besonderen Maschinenraum um das Kältemittel R744, kann eine offene Flamme zulässig sein.