- 1 - Stadtwerke Weinsberg GmbH Allgemeine ergänzende Versorgungsbedingungen Gas (AVG) vom 23. April 1985 in der Fassung vom 1.



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Transkript:

- 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Stadtwerke Weinsberg GmbH Allgemeine ergänzende Versorgungsbedingungen Gas (AVG) vom 23. April 1985 in der Fassung vom 1. November 2006 Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Weinsberg GmbH hat am 23. April 1985 mit Änderungen vom 29. April 1986, 28. Januar 1991, 6. Juli 1994, 25. November 1994, 20. Juni 1995, 9. Dezember 1996, 11. November 1997, 16. Juni 1998, 14. Dezember 1998, 14. Dezember 1999, 4. Mai 2000, 19. Juni 2000, 22. November 2000, 16. Juli 2001, 17./24. September 2001, 10. April 2002, 21. Oktober 2002, 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Januar 2005, 1. November 2005, 1. Februar 2006 und 1. November 2006 die folgenden Allgemeinen ergänzenden Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Weinsberg GmbH beschlossen: 1 Gasanschluss und Gasversorgungsvertrag (1) Für den Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Weinsberg GmbH und die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Weinsberg GmbH gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I. S. 676) und diese örtlichen Allgemeinen ergänzenden Versorgungsbedingungen Gas der Stadtwerke Weinsberg GmbH (AVG). Beide Vorschriften (AVBGasV und AVG) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sehen die AVBGasV für einen zu regelnden Sachverhalt unterschiedliche Regelungen vor bzw. lassen solche zu, so legen die AVG diese Regelungen fest. (2) Die Versorgung eines Grundstücks mit Gas ist auf einem Formblatt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Beschreibung der geplanten Anlagen, b) ein amtlicher Lageplan mit Textteil (in doppelter Ausfertigung) im Maßstab 1:500 über das zu versorgende Grundstück, c) ein Untergeschossgrundriss im Maßstab 1:50 oder 1:100. (3) Der Antrag auf Anschluss eines Grundstücks an das Gasversorgungsnetz ist grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu stellen. Der Anschlussvertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt haben. (4) Den Gasversorgungsvertrag schließen die Stadtwerke mit dem jeweiligen Kunden ab. Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen des 2 AVBGasV.

- 2-2 Hausanschluss (1) Für jedes Grundstück ist ein besonderer Anschluss an die Versorgungsleitung der Stadtwerke herzustellen. In besonderen Fällen können von den Stadtwerken Ausnahmen zugelassen werden. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. (3) Die Stadtwerke können die Versorgung nach 6 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz ablehnen, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstücks, aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall für die Stadtwerke unzumutbar ist. Erklären sich die Stadtwerke trotzdem bereit, die Versorgung zu übernehmen, so hat der Anschlussnehmer Kostenersatz nach 4 AVG zu leisten. (4) Kommen innerhalb von 5 Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu, gilt 10 Abs. 6 AVBGasV entsprechend. 3 Bedarfsdeckung Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von 3 AVBGasV seinen gesamten leitungsgebunden Gasbedarf aus dem Verteilungsnetz der Stadtwerke zu decken. 4 Baukostenzuschuss (1) Die Stadtwerke sind berechtigt einen Baukostenzuschuss gem. 9 AVBGasV für den Anschluss eines Grundstücks an das Verteilungsnetz zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen zu erheben. (2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereichs dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Druckanlagen und zugehörige Einrichtungen. Steht der Umfang der umlegbaren Kosten fest, so ist zu ermitteln, welche EUR-Beträge je Bemessungseinheit auf die Anschlussnehmer umgelegt werden können. (3) Schuldner des Baukostenzuschusses ist der Anschlussnehmer (in der Regel der Grundstückseigentümer).

- 3 - (4) Der Anspruch auf den Baukostenzuschuss entsteht mit der Annahme des Antrags. Der Betrag ist einen Monat nach Zugang der Baukostenzuschuss- Rechnung fällig. (5) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann erhoben werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch Veränderungen am Hausanschluss erforderlich werden. 4a Kostenersatz in besonderen Fällen (1) Sofern die Stadtwerke die Versorgung im Falle des 2 Abs. 3 nicht ablehnen, haben die Anschlussnehmer Kostenersatz in Höhe der Selbstkosten der Stadtwerke zu leisten. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die Stadtwerke erfolgt nicht, es sei denn, dass diese mit dem Anschlussnehmer eine abweichende Vereinbarung, die der Schriftform bedarf, getroffen haben. (2) Erfordert die Versorgung eines Anschlussnehmers die Verlegung von Versorgungsleitungen in private Straßen, Gehwege, Fahrwege und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, so kann die Versorgung nur erfolgen, wenn die Leitungsverlegung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert wird und der Anschlussnehmer die Kosten der Leitungsverlegung trägt. (3) Der Anspruch auf den Kostenersatz entsteht mit der Annahme des Antrags. Er ist vor dem Setzen der Messeinrichtung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Anforderung fällig. 5 Hausanschlusskosten (1) Die Stadtwerke verlangen vom Anschlussnehmer Hausanschlusskosten und zwar: a) 1.601,38 (1.380,50) EUR bei Erstellung des Hausanschlusses im Zuge der Verlegung der Versorgungsleitung in Neubaugebieten bei einer Länge der Hausanschlussleitung bis zu 20 m Anschlussleitung DN 50. Bei Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag um 118,61 (102,25) EUR/m. Führt der Anschlussnehmer im Einvernehmen und nach den Angaben der Stadtwerke die Erdarbeiten selbst aus, so ermäßigen sich die Kosten für den Hausanschluss um 44,52 (38,35) EUR pro Meter tatsächlicher Grabenlänge. b) 1.719,99 (1.482,75) EUR bei Erstellung des Hausanschlusses im Zuge der erstmaligen Verlegung bzw. Kompletterneuerung der Versorgungsleitung in bereits bebauten Gebieten bei einer Länge der Hausanschlussleitung bis zu 10 m Anschlussleitung DN 50. Bei Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag um 177,94 (153,40) EUR/m. Erfolgt die Verlegung der Gashausanschluss-

- 4 - leitung zusammen mit der Auswechslung der Wasserhausanschlussleitung in einem gemeinsamen Rohrgraben, ermäßigen sich die Kosten für den Hausanschluss auf 1.304,77 (1.124,80) EUR und die Kosten bei Mehrlängen auf 130,50 (112,50) EUR pro Meter. Führt der Anschlussnehmer im Einvernehmen und nach den Angaben der Stadtwerke die Erdarbeiten selbst aus, so ermäßigen sich die Kosten für den Hausanschluss um 44,52 (38,35) EUR pro Meter tatsächlicher Grabenlänge. c) 2.313,04 (1.994,00) EUR bei Erstellung des Hausanschlusses in allen übrigen Gebieten, in denen der Anschluss an eine bereits vorhandene Versorgungsleitung erfolgt, bei einer Länge der Hausanschlussleitung bis zu 10 m Anschlussleitung DN 50. Bei Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag um 237,22 (204,50) EUR/m. Erfolgt die Verlegung der Gashausanschlussleitung zusammen mit der Auswechslung der Wasserhausanschlussleitung in einem gemeinsamen Rohrgraben, ermäßigen sich die Kosten für den Hausanschluss auf 1.779,32 (1.533,90) EUR und die Kosten bei Mehrlängen auf 177,94 (153,40) EUR pro Meter. Führt der Anschlussnehmer im Einvernehmen und nach den Angaben der Stadtwerke die Erdarbeiten selbst aus, so ermäßigen sich die Kosten für den Hausanschluss um 44,52 (38,35) EUR pro Meter tatsächlicher Grabenlänge. Weicht der nach den Buchstaben a), b) und c) zu erstellende Hausanschluss von der Art, Dimension und Lage vom üblichen Hausanschluss wesentlich ab oder werden Veränderungen des Hausanschlusses erforderlich, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, so treten anstelle der vorstehenden Beträge die gesondert ermittelten notwendigen Kosten. (2) Stellen die Stadtwerke für mehrere Anschlussnehmer, deren Gasversorgung gleichzeitig beantragt wird, eine gemeinsame Hausanschlussleitung her, so ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, den Stadtwerken die auf ihn entfallenden anteiligen Anschlusskosten nach besonderer Abrechnung zu erstatten. (3) In den Fällen des 4a Abs. 2 hat der Anschlussnehmer die Kosten bei Veränderungen des Hausanschlusses zu tragen, die im Zuge einer bebauungsplanmäßigen Herstellung der Straße entstehen. 6 Inbetriebsetzung der Kundenanlage, Messung (1) Die Kundenanlage wird durch das Setzen der Messeinrichtung und durch Öffnen der Absperrvorrichtung durch die Stadtwerke in Betrieb gesetzt. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu erstatten. (2) Die verbrauchte Gasmenge wird durch eichamtlich beglaubigte Messeinrichtungen festgestellt.

- 5-7 Mitteilungspflichten Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Tarifberechnungsgrundlagen zur Folge haben kann, unverzüglich den Stadtwerken anzuzeigen. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse zu Gunsten des Kunden, so können die Stadtwerke den neuen Tarif von dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Monat an erheben. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Kunden und verletzt er die ihm obliegende Anzeigepflicht, so sind die Stadtwerke berechtigt, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten und dem tatsächlichen Tarif für den ganzen Zeitraum seit der letzten Festsetzung des Tarifs nachzufordern. 8 Tarifwahl, Sonderabnehmervertrag (1) Der Kunde kann einen der in 10 genannten Allgemeinen Tarife wählen, soweit die Voraussetzungen hinsichtlich der Abnahmestruktur eingehalten sind. Erklärt der Kunde nicht spätestens 2 Wochen nach Beginn des Gasbezugs, welchen Tarif er wählt, so stufen ihn die Stadtwerke in den für ihn günstigsten Tarif ein. Der Kunde kann dieser Einstufung innerhalb 4 Wochen widersprechen. (2) Der Kunde ist an den Tarif, den er gewählt hat oder in den er eingestuft worden ist, für die Dauer des laufenden Abrechnungsjahres gebunden. Bei erheblicher Änderung der für die Tarifwahl maßgebenden Verhältnisse bzw. bei offensichtlicher Unrichtigkeit kann der Kunde eine Änderung der Tarifeinstufung verlangen. (3) Der Gasverbrauch wird am Ende des Abrechnungsjahres nach dem für den Kunden preisgünstigsten Tarif abgerechnet (Bestabrechnung), soweit die Nennwärmeleistung der Kundenanlage 12 kw nicht überschreitet. (4) Kunden, die einen jährlichen Verbrauch von mehr als 150.000 kwh haben, können auf Antrag einen Sonderabnehmervertrag erhalten. 9 Gasqualität, Abrechnung (1) Die Gasbeschaffenheit des von der SWW gelieferten Erdgases entspricht dem DVGW-Arbeitsblatt G 260, 2. Gasfamilie, Erdgas H. Der Brennwert liegt im Regelfall in der Schwankungsbreite zwischen 11,00 und 11,20 kwh/m³. Das gewogene Mittel des Abrechnungsbrennwertes für den relevanten Abrechnungszeitraum wird in der Abrechnung ausgewiesen. Der Gasübergabedruck am Zähler beträgt im Regelfall 22 mbar (Regeldruck). (2) Die SWW rechnet den Gasverbrauch mit dem Kunden thermisch ab. Das vom Gaszähler gemessene Betriebsvolumen in m³ wird entsprechend dem DVGW- Arbeitsblatt G 685 in Gasenergie in kwh umgerechnet.

- 6 - Umrechnung: Q = V b x Z x H Q = V b = H = Gasenergie in kwh Gasvolumen, vom Gaszähler gemessen, im Betriebszustand in m³ Brennwert des Gases im Normzustand in kwh/m³ (Gewogenes Mittel des Abrechnungsbrennwertes) Z = Zustandszahl = 0,947 Die Zustandszahl ist der Faktor zur Umrechnung der im Betriebszustand gemessenen Gasmenge das Normvolumen. Der Berechnung der Zustandszahl liegen folgende Faktoren zugrunde: Effektiver Gasdruck: Mittlerer Luftdruck: Mittlere Gastemperatur: 22 mbar 990 mbar 15 C (3) Die Zustandszahl und das gewogene Mittel des Abrechnungsbrennwertes werden von der SWW auf den Abrechnungen zu einem Umrechnungsfaktor (Zustandszahl x gewogenes Mittel des Abrechnungsbrennwertes) zusammengefasst. (4) Bei Abnahmestellen, die mit einem vom Regeldruck 22 mbar abweichenden effektiven Gasdruck versorgt werden, ergibt sich eine andere als die in 9 Abs. 2 genannte Zustandszahl. Diese individuelle Zustandszahl wird auf den Abrechnungen angegeben. 10 Preisregelungen (1) Für die Lieferung von Gas erheben die Stadtwerke Arbeitspreise und Grundpreise. Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. (2) Es gelten folgende Tarifpreise:

- 7 - bis 12 kw Nennwärmeleistung der Anlage Bestabrechnung über 12 kw Nennwärmeje weiteres kw über 12 kw Tarif ab 01.11.2006 K Kleinverbrauchstarif Arbeitspreis Cent/kWh Grundpreis EUR/Monat 10,81 (9,32) 4,48 (3,86) G 1 Grundpreistarif 1 7,85 (6,77) 9,65 (8,32) G 2 Grundpreistarif 2 6,84 (5,90) 12,37 (10,66) G 3 Grundpreistarif 3 6,15 (5,30) 16,01 (13,80) G 3 Grundpreistarif 3 6,15 (5,30) 16,01 (13,80) 0,48 ( 0,41) Die Angaben in Klammern sind Nettopreise, die die Erdgassteuer in Höhe von derzeit 0,55 Cent/kWh enthalten. Bei Preisvergleichen mit Strom ist der Unterschied zwischen einer kwh Gas und einer kwh Strom zu beachten. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsgrade beim Verbrauch und des Umstandes, dass Gas im Gegensatz zu Strom auf der Grundlage des Brennwertes gemessen wird, benötigt man für die gleiche nutzbare Wärmemenge bei Einsatz von Gas etwa das 1,35-fache an kwh im Vergleich zu Strom. Das Entgelt für Gaslieferungen nach dem Allgemeinen Tarif enthält eine Konzessionsabgabe, die an die Gemeinden abgeführt wird. Die Konzessionsabgabe beträgt bei Gaslieferungen ausschließlich - für Kochen und Warmwasser 0,51 Cent/kWh - bei sonstigen Tariflieferungen 0,22 Cent/kWh. (3) Die Preise gelten sowohl für Haushaltskunden als auch für Nichthaushaltskunden. Die unter 10 Abs. 2 genannten Preise gelten auch für die Ersatzversorgung gem. 38 Energiewirtschaftsgesetz. (4) Bei der Ermittlung der Nennwärmeleistung werden die Anschlussleistungen von Herden und Warmwasserbereitungsanlagen nicht berücksichtigt. (5) Führt die für die Grundpreisbildung maßgebende Nennwärmeleistung zu einem im Vergleich mit anderen Anlagen unverhältnismäßig höheren Grundpreis, z. B.: - bei Verwendung von mehreren Heizgeräten - bei Verwendung anderer Gas-Verbrauchseinrichtungen als Heizkessel wird die grundpreispflichtige Leistung auf Antrag durch die Stadtwerke gesondert festgesetzt.

- 8 - (6) Sind mehrere Zähler vorhanden, so werden die Grundpreise für jeden Zähler in Rechnung gestellt. (7) Soweit die Stadtwerke die Kundenanlage überprüfen, können sie die Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt nur, wenn nach der Feststellung von Mängeln anlässlich einer ersten (kostenlosen) Überprüfung weitere Überprüfungen notwendig werden. (8) Bei Wiederaufnahme der aufgrund von 33 AVBGasV unterbrochenen Versorgung wird jedes hierzu notwendige Erscheinen eines Beauftragten der Stadtwerke nach Aufwand abgerechnet. (9) Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn während eines Abrechnungszeitraumes ein Vertragsverhältnis beginnt oder endet. Die Stadtwerke erheben für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gasmenge Abschlagszahlungen ( 25 Abs. 1 AVB- GasV). Die Abschlagszahlungen sind für den anteiligen Verbrauch des vorhergehenden Monats bzw. der vorhergehenden Monate bestimmt. Diese sind am 1. des jeweils folgenden Monats fällig. 11 Stundung, Verzugszinsen, Mahnkosten (1) Soweit Ansprüche der Stadtwerke gestundet werden, sind Stundungszinsen mit 6 % jährlich zu erheben. (2) Werden Ansprüche der Stadtwerke aus Baukostenzuschüssen nach 4 und Ansprüche aus Kostenersatz nach 4a Abs. 3 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anschlussgenehmigung bezahlt, sind die Stadtwerke berechtigt, Verzugszinsen mit 8 % jährlich zu erheben. (3) Für alle übrigen Ansprüche der Stadtwerke aus diesen AVG werden bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Verzugszinsen mit 8 % jährlich erhoben. (4) Bei sonstigem Zahlungsverzug werden außerdem für jeden Sondergang, der zur Mahnung oder Wiedervorlage der Rechnung erfolgt, 30 EUR, für jede schriftliche Mahnung 4 EUR als Mahnkosten erhoben. 12 Umsatzsteuer Die in diesen Allgemeinen ergänzenden Bedingungen genannten Preise, Kostenersätze, Kostenerstattungen und ähnliche Ansprüche sind Bruttopreise, die die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer, derzeit 16 %) beinhalten. Die An-

- 9 - gaben in Klammern sind Nettopreise. Stundungs- und Verzugszinsen sowie die Mahn- und Sondergangkosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.