Geldwäscheprävention Das müssen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler beachten!

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Transkript:

Geldwäscheprävention Das müssen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler beachten! Hinweis: Nach dem Geldwäschegesetz gibt es eine Vielzahl von Verpflichteten. In diesem Merkblatt werden jedoch ausschließlich die Auswirkungen auf Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler betrachtet. 1. Begriffsbestimmungen Was ist Geldwäsche? Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Diese illegalen Einnahmen werden bei der Wäsche in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Aus diesem Grund verlangt das Geldwäschegesetz von Ihnen bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden und verpflichtet Sie zu betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen. Zur Aufklärung von Geldwäschevorgängen sind die Behörden auf weiterführende Informationen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen. Was versteht man unter Terrorismusfinanzierung? Als Terrorismusfinanzierung wird die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise für terroristische Aktivitäten verwendet werden oder werden sollen, verstanden. Soweit im Folgenden der Begriff Geldwäsche verwendet wird, ist die Terrorismusfinanzierung davon ebenfalls umfasst. 2. Verpflichtete gemäß 2 Geldwäschegesetz Sind Versicherungsvermittler im Geldwäschegesetz genannt und somit Verpflichtete? Ja, Versicherungsvermittler im Sinne des 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler), soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 oder Abs. 4 Gewerbeordnung (Gewo) Sind Finanzanlagenvermittler Verpflichte nach dem Geldwäschegesetz? Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f GewO sind im Geldwäschegesetz nicht expliziert genannt. Jedoch ist im Geldwäschegesetz die Rede von Finanzunternehmen i. S. v. 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz. Damit sind Unternehmen gemeint, die keine Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht: - Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - Leasing-Objektgesellschaft i. S. d. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). 3. Pflichten und interne Sicherungsmaßnahmen Sorgfaltspflichten gemäß 3 Geldwäschegesetz Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen: - Identifizierung des Vertragspartners - Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung - Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt - Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Seite 1

Die vorgenannten Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen, wenn sogenannte Auslösetatbestände vorliegen. Auslösetatbestände nach dem Geldwäschegesetz liegen vor: - im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung, - im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, - im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen, - im Falle von Zweifeln an der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten. Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Sorgfaltspflichten - Besonderheiten für betroffene Versicherungsvermittler Bei Prämienzahlungen in bar ab einem Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres ist eine Mitteilung an das zuständige Versicherungsunternehmen nötig. Die Vorschriften gemäß 80 e, f Versicherungsaufsichtsgesetz für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie Vereinfachungen bei der Durchführung von Identifizierungen finden hier keine Anwendung. Identifizierung gemäß 4 Geldwäschegesetz Zur Identitätsfeststellung sind folgende Angaben zu erheben: bei natürlichen Personen: - Name (Vorname und Nachname) - Geburtsort - Geburtsdatum - Staatsangehörigkeit - Anschrift Überprüfung der Angaben durch Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: - Firma - Name oder Bezeichnung - Rechtsform - Registernummer, wenn vorhanden - Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung - Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter Überprüfung der Angaben durch Einsichtnahme in ein entsprechendes amtliches Register oder durch Abgleich mit dem Registerauszug Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß 8 Geldwäschegesetz Alle nach dem Geldwäschegesetz erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt unabhängig von anderen, z. B. steuerrechtlichen Vorschriften mindestens 5 Jahre. Der Dokumentationsbogen zur besseren Erfassung der erhobenen Daten ist diesem Merkblatt als Anlage 1 beigefügt! Interne Sicherungsmaßnahmen gemäß 9 Geldwäschegesetz Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Interne Sicherungsmaßnahmen sind: - Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (gilt für Finanzunternehmen i. S. v. 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz) - Entwicklung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen - Unterrichtung von Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - geeignete und risikoangemessene Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Beschäftigten 4. Verdachtsmeldungen gemäß 9 bis 11 Geldwäschegesetz Wann muss eine Verdachtsmeldung erfolgen? Eine Verdachtsmeldung muss erfolgen, sofern Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach 261 Strafgesetzbuch handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Wo und wann muss eine Verdachtsmeldung angezeigt werden? Die Anzeige hat unverzüglich beim Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen. Folgen einer Verdachtsmeldung Sofern eine Verdachtsmeldung erstattet wird, ist die Transaktion bzw. der Abschluss des Geschäfts gestoppt. Seite 2

Die angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder der zweite Werktag nach der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (Samstag gilt hier nicht als Werktag). Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Was ist weiterhin bei einer Verdachtsmeldung zu beachten? Die Pflicht zur Anzeige einer Verdachtsmeldung erfolgt immer unabhängig von etwaigen Auslösetatbeständen. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Das Formblatt zur Erstattung einer Verdachtsanzeige ist diesem Merkblatt als Anlage 2 beigefügt! 5. Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, - Dienststelle Leipzig - Referat 29 - Glücksspielrecht, Geldwäschegesetz Braustraße 2 04107 Leipzig Die Aufsichtsbehörde ist für die Beratung und Überwachung von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz verantwortlich. Weiterhin hat die Aufsichtsbehörde die Befugnis bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro zu verhängen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/ geldwaesche/. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 04109 Leipzig Geschäftsbereich Grundsatzfragen Bereich Recht Carmen Bergmann Telefon 0341 1267-1321 Telefax 0341 1267-1422 E-Mail bergmann@leipzig.ihk.de Seite 3

Anlage 1 bzw. ausfüllen! zum Verbleib in Ihren Geschäftsunterlagen Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen smwa_ld29_doku Stand: 16.10.2014 1. Angaben zum Vertragspartner a) Natürliche Person Name, Vorname 1 Checkliste zur Dokumentation von Feststellungen und Informationen gemäß Geldwäschegesetz (GwG) Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße / Hausnummer PLZ Ort Die Überprüfung der Identität erfolgte durch Vorlage von folgendem gültigen Dokument (Original): Nummer Personalausweis Reisepass Ersatzdokument ausstellende Behörde Kopie wurde gefertigt und liegt bei bzw. ist wie folgt abgelegt (gemäß 8 Abs. 1 GwG): b) Juristische Person/Personengesellschaft 1 Firmen-/Unternehmensname Rechtsform Registrier-Nr. (soweit vorhanden) 1 Anschrift des Sitzes/der Hauptniederlassung Straße / Hausnummer PLZ Ort 1 Mitglieder des Vertretungsorgans/gesetzliche Vertreter Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters eine juristische Person (z.b. GmbH & Co.KG)? Ja Nein Falls Ja, Firmen-/Unternehmensname Rechtsform Registrier-Nr. (soweit vorhanden) Anschrift des Sitzes/der Hauptniederlassung Straße / Hausnummer PLZ Ort Je eine/ein Kopie/Ausdruck des Handelsregisterauszuges o.ä. liegt bei c) Vorhandene Dokumentationen Von einer erneuten Datenerhebung wird abgesehen, da der Vertragspartner in der Vergangenheit bereits identifiziert wurde und es keine Zweifel gibt, dass die früheren Angaben noch zutreffend sind. Die vorhandene Identifizierung ist bei folgendem Geschäftsgang hinterlegt: Speichern... Drucken... Löschen... Seite 1 von 2 Seite 5

Anlage 1 Seite 6

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