Infoblatt. Spielautomaten - Aufstellung und Vermietung Geschicklichkeitsautomaten - Glücksspielautomaten Kleines Glücksspiel Halten von Spielen Poker



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Transkript:

Infblatt AUTOMATENBETRIEBE Spielautmaten - Aufstellung und Vermietung Geschicklichkeitsautmaten - Glücksspielautmaten Kleines Glücksspiel Halten vn Spielen Pker

AUTOMATENBETRIEBE Das Aufstellen / Betreiben vn Spielautmaten bedarf einer besnderen Bewilligung nach dem NÖ Spielautmatengesetz. Erst nach Erteilung der Bewilligung dürfen Spielautmaten aufgestellt / betrieben werden. Bewilligungen erteilt die Abt. IVW 7 des Landes NÖ. Die Vermietung vn Spielautmaten swie das Halten vn erlaubten Spielen sind beides freie Gewerbe (siehe neue Gewerbewrtlaute weiter unten im Infblatt). Rechtsgrundlage ist hier die Gewerberdnung (GewO). Das freie Gewerbe erfrdert lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandrt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Aufgrund der Bewilligungserteilung bzw. aufgrund der Gewerbeberechtigung wird man kraft Wirtschaftkammergesetz Mitglied der Wirtschaftskammer. SPIELAUTOMATENAUFSTELLER Der Spielautmatenaufsteller stellt genehmigte Spielgeräte, Spielautmaten, Spielapparate im Regelfall an öffentlich zugänglichen Orten zum Gebrauch durch Kunden (Spieler) auf. Er betreibt die Spielautmaten auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risik als Unternehmer. Die Aufstellung kann entweder bei einem Geschäftspartner (zb in einem Gastrnmiebetrieb) der im eigenen Betrieb (zb in einer Spielhalle) erflgen. 2

BEGRIFFSDEFINITION Glücksspielautmaten - Kleines Glücksspiel - sind Spielautmaten, bei denen pr Spiel die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag der den Gegenwert vn 10,-- und der Gewinn den Betrag der den Gegenwert vn 10.000,- nicht übersteigt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich der vrwiegend vm Zufall abhängt. Spielapparate sind 1. technische der elektrnische Vrrichtungen, die zur Durchführung vn Spielen, wbei der Spielerflg nicht ausschließlich der überwiegend vm Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) der 2. technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, der snstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, der 3. Vrrichtungen zur Wiedergabe musikalischer der gesprchener Darbietungen (Tnbandgeräte, Plattenspieler, CD der mp3 Player etc.). 3

SPIELAUTOMATEN BEWILLIGUNGSERTEILUNG GESCHICKLICHKEITSAUTOMATEN Für Geschicklichkeitsautmaten ist aufgrund der neuen Rechtslage keine Bewilligungspflicht mehr vrgesehen. Es gibt aber abgabenrechtliche Punkte, die zu beachten sind: Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Verrdnung des Gemeinderates für den öffentlichen Betrieb vn Spielapparaten einzuheben. Die Abgabe beträgt höchstens 25,-- pr Gerät je begnnenen Kalendermnat und kann für unterschiedliche Geräte in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Der Abgabenschuldner (Betreiber) hat die Aufstellung vn Spielapparaten spätestens einen Tag vr der Aufstellung der Abgabenbehörde (Gemeinde) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe relevanten Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Name und Whnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), swie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen. Verbtene Spielapparate Verbten sind die Aufstellung und der Betrieb vn Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrhung der snst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Flge haben könnte der die Kriegshandlungen darstellen der Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen der prngrafischen Darstellungen aufweisen und vrbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Ttalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb vn Geldspielapparaten: Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich der vrwiegend vm Zufall abhängt. Weiters ist zu beachten, dass - abgesehen vn gesndert gekennzeichneten Spielhallen - in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate in einem Raum aufgestellt werden dürfen. Junge Menschen bis zur Vllendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten. 4

GLÜCKSSPIELAUTOMATEN Die Anzahl der in NÖ bewilligten Glücksspielautmaten darf laut NÖ Spielautmatengesetz das Verhältnis vn einem Gerät pr 1.200 Einwhner Niederösterreichs nicht überschreiten. Ist die sich aus dieser Berechnung ergebende Höchstzahl erreicht, werden keine weiteren Glücksspielautmaten bewilligt! Bewilligungen für Glücksspielautmaten dürfen nur an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedsstaat erteilt werden. Die Vraussetzungen für die Bewilligungserteilung sind durch das NÖ Spielautmatengesetz 2011 definiert: Anfrderungen an den Bewilligungswerber Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vrzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer rdnungsplitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Eurpäischen Unin der in einem Staat des Eurpäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen der Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in rdnungsplitischer Hinsicht gefährden. Sachliche Anfrderungen Nachweis eines eingezahlten Stamm- der Grundkapitals vn 8.000,-- je betriebsberechtigtem Glücksspielautmaten, der rechtmäßigen Mittelherkunft, einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag vn 20 % des Mindeststamm- der Mindestgrundkapitals. Es ist eine der es sind mehrere Persnen mit der Geschäftsleitung zu betrauen (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich!), die aufgrund entsprechender Vrbildung fachlich geeignet sind, über die für einen rdnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfrderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach 13 GewO 1994 vrliegen. 5

Antragstellung und weitere Infrmatinen: BEWILLIGUNGSBEHÖRDE Amt der NÖ Landesregierung Abt. IVW7 (Innere Verwaltung/Veranstaltungsangelegenheiten) Landhausplatz 1 3100 St. Pölten Tel: 02742/9005-13254, 13255 Fax: 02742/9005-13650 Email: pst.ivw7@nel.gv.at Autmatensalns AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN Glücksspielautmaten dürfen nur in Autmatensalns betrieben werden Zum Betrieb eines Autmatensalns ist eine Standrtbewilligung der Landesregierung erfrderlich. mind. 10, max. 50 Glücksspielautmaten pr Saln Mindestabstände zu Kindergärten, Schulen etc. swie zu anderen Autmatensalns Zutrittssystem, das nur vlljährigen Persnen Zugang ermöglicht Mitarbeiterschulung zum Thema Spielsucht Warnsystem für spielsuchtgefährdete Persnen Gewinnausschüttungsqute des jeweiligen Spielprgramms zwischen 85 und 95 % der Einsätze Möglichkeit zur Einsicht in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibung Im Autmatensaln dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach dem NÖ Spielautmatengesetz bewilligten angebten werden. Anbindung der Glücksspielautmaten an die Bundesrechenzentrum GmbH Spielverlauf Einsatz max. 10,--, Gewinn max. 10.000,-- pr Spiel Spieldauer mind. eine Sekunde keine Ausspielung vn Jackpts Spielunterbrechung nach zwei Stunden ununterbrchener Spieldauer für mind. fünf Minuten (Abkühlphase) 6

Geräte Seriennummer technisches Gutachten über Spielerschutz und Gewinnausschüttungsqute Nachweis der Betriebssicherheit keine anderen Funktinseigenschaften als jene, die in einem am Aufstellungsrt aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind keine Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen der prngrafischen Darstellungen SPIELAUTOMATENVERMIETER Der Vermieter (Verleiher) vn Spielautmaten vermietet Autmaten (Apparate, Spielgeräte, Spiele etc) an Kunden (Geschäftspartner), welche diese Geräte als Unternehmer aufstellen und betreiben. Die Spielautmatenvermietung ist ein freies Gewerbe und wird mit dem neuen Gewerbewrtlaut Vermietung vn beweglichen Sachen ausgenmmen Waffen, Medizinprdukte und Luftfahrzeuge (Spielautmaten) bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet. Es bedarf daher außer dem Vrliegen der Allgemeinen Antrittsvraussetzungen nur die Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Diese ist bei der nach dem Standrt des Betriebes zuständigen Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat. Dieser Gewerbeschein deckt jedch nicht den Betrieb (Aufstellung) vn Spielautmaten. HALTEN VON ERLAUBTEN SPIELEN Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshfs vm 14.09.2005 stellt das Halten vn erlaubten Spielen ein freies Gewerbe dar und wird ab sfrt mit dem neuen Wrtlaut Halten vn wegen des ausschließlich der überwiegend nicht vm Zufall abhängigen Spielerflgs erlaubten Kartenspielen (Rmmé, Schnapsen, Tarck, Bridge, Slitär udgl), vn Brettspielen (Schach, Dame, Mühle, Dmin udgl) swie Billard, Tischtennis, Kegeln udgl., mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet. Ferner kann die Tätigkeit des Haltens vn erlaubten Spielen als Nebenrecht des Gastgewerbes ausgeübt werden. 7

POKER Laut Glücksspielgesetz wird Pker in all seinen Spielvarianten (Texas Hld em etc.) als Glücksspiel bewertet. Für den Betrieb eines dafür erfrderlichen Pkersalns kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Knzessin übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pkersalns für Pkerspiele hne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erfrderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millinen Eur. WIRTSHAUSPOKER Für Betriebe mit einer Gastgewerbeberechtigung gibt es eine Ausnahmeregelung im 4 Abs. 6 GSpG: Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierfrm zum blßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmnpl des Bundes, wenn die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pr Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Eur betragen und nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren der geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen - sprich: die Einsätze - nicht übersteigt und die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach 111 Abs. 1 Gewerberdnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pr Gastgewerbeberechtigung erflgt. Ausspielungen laut dieser Snderregelung dürfen nur an rtsfesten Veranstaltungsrten und nicht über elektrnische Medien durchgeführt werden, wbei an ein und demselben Veranstaltungsrt mnatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierfrm zum blßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierfrm liegt vr, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierfrm zum blßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vr ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektrnischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verrdnungsweg nähere Details der elektrnischen Übermittlung regeln. Pkerturniere der andere Kartenspiele mit Ausspielungen sind für Vereine nicht zulässig! 8

GESETZESTEXTE Gewerberdnung 1994 i. d. g. F. Glückspielgesetz BGBl Nr 620/1989 i. d. g. F. NÖ Jugendgesetz LGBl 4600 NÖ Spielautmatengesetz 2011 LGBl 7071-0 NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl 7070 Erlass des BMWA vm 18. Oktber 2002 - Halten vn Spielen Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar. UNTERLAGEN Einreichunterlagen für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren 1 Liste der vm Beirat genehmigten Spiele (Geräte) 2 Liste der vm Beirat abgelehnten Spiele (Geräte) 2 1 erhältlich bei der Fachgruppe der Freizeit- und Sprtbetriebe 2 erhältlich bei der Abteilung für Veranstaltungsangelegenheiten, IVW7 Infrmatinen zum Thema Glücksspiel finden Sie auch auf der Website des Finanzministeriums: https://www.bmf.gv.at/glcksspielmnpl/hufiggestelltefrage_752/_start.htm?q=pker Herausgeber: Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der Freizeit- und Sprtbetriebe Landsbergerstraße 1, 3100 St. Pölten Für den Inhalt verantwrtlich: Mag. Walter Schmalwieser Fachgruppengeschäftsführer 9

GEWERBEANMELDUNG Allgemeine Vraussetzungen für den Gewerbeantritt Eigenberechtigung (Vlljährigkeit) Nichtvrliegen vn Gewerbeausschlussgründen: gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers der grb fahrlässige Beeinträchtigung vn Gläubigerinteressen wegen einer snstigen strafbaren Handlung zu einer drei Mnate übersteigenden Freiheitsstrafe der Geldstrafe vn mehr als 180 Tagsätzen Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich Unterlagen zur Gewerbeanmeldung Reisepass Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Persnen, die nicht der weniger als fünf Jahre in Österreich whnen Nachweis der Befähigung (z.b. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- der Arbeitszeugnisse) der festgestellte individuelle Befähigung (ausgenmmen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erfrderlich) Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Mnate Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erfrderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt. Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandrt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). 10

UNTERNEHMENSGRÜNDUNG Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebt: Gründerservice Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachflgern und Franchisenehmern prfessinelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Bei Erstanmeldung des Gewerbes erhält ein Neugründer beim Gründerservice die wichtige Neugründerbestätigung (NEUFÖG) der Wirtschaftskammer für den Wegfall aller staatlichen Gründungsksten wie Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Weitere Infs unter: www.gruenderservice.at Die Gründungsberatung erflgt im Wege der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer. Bezirksstelle Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsfrm Förderungen Gewerbeberechtigung Szialversicherung Betriebsübergabe. Unternehmerservice Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technlgie und Innvatin swie öklgische Betriebsberatung. Szialversicherung Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Szialversicherung erflgt autmatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensins-, kranken- und unfallversichert. Finanzamt Binnen eines Mnats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erflgen. 11

NIEDERÖSTERREICHINFOS Wirtschaftskammer Niederösterreich Fachgruppe der Freizeit- und Sprtbetriebe Berufsgruppe Autmatenbetriebe Landsbergerstraße 1 3100 St. Pölten Fachgruppenbmann: Gert Zaunbauer Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Walter Schmalwieser Sekretariat: Daniela Hager, Bernadette Misek T 02742/851-19621, 19622 F 02742/851-19629 E tf2@wkne.at W http://www.wk.at/ne/freizeit Branchensprecher Hr. Peter Brey T 01/216 24 57 E peter.brey@chell.at Gründerservice Erstberatung Bezirksstellen der WKNÖ Unternehmerservice Betriebsberatung der WKNÖ Betriebswirtschaft und Management T 02742/851-16801 F 02742/851-16899 E uns.bwm@wkne.at Technlgie- und Innvatinspartner T 02742/851-16500 F 02742/851-16599 E tip@wkne.at Öklgische Betriebsberatung T 02742/851-16910 F 02742/851-16899 E uns.ek@wkne.at 12

Umwelt Technik und Innvatin der WKNÖ Betriebsanlagen, Raumrdnung, Raumplanung Umweltmanagement, Naturschutz, Technlgie, etc. T 02742/851-16301 F 02742/851-16399 E uti@wkne.at Szialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft T 02742/31 10 60 F 02742/31 10 62 W www.sva.r.at Abteilung für Veranstaltungsangelegenheiten, IVW7 NÖ Landesregierung T 02742/9005-13277 F 02742/9005-13650 E pst.ivw7@nel.gv.at Autmatenverband T 01/920 33 33 F 01/920 33 32 E ffice@autmatenverband.at H www.autmatenverband.at FÜR FRAGEN STEHEN WIR IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG! 13