Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 1 von 10 3. Finanzverwaltung des Sozialfonds: Die Finanzverwaltung des Sozialfonds ist ein besonderer Schlüsselprozess, weshalb er gesondert hervorgehoben wird. Ausgangslage ist folgender, vereinfacht dargestellter Vorgang ( Finanzflüsse ): Monatsvorschüsse ( 24 Abs 5 SHG) Erträgnisse aus dem Fondsvermögen ( 23 Abs 1 lit c SHG) Kostenersätze (Beiträge) Zweckaufwand ( 22 Abs 1 SHG) LReg Sozialfonds Kostenersätze ( 22 Abs 3 SHG) Zweckaufwand ( 22 Abs 1 SHG) BHen Land Sechstelvorschüsse und Restbeitrag ( 24 Abs 5 SHG) Einzelfallbeiträge ( 24 Abs 3 SHG) Sonstige Einnahmen Zweckaufwand ( 22 Abs 2 SHG) 96 Gemeinden Finanzverwaltung des Sozialfonds a) Voranschlag, Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht b) Liquiditätssicherung und Budgetüberwachung c) Angelegenheiten des Debitorenwesens (Beitragswesen) d) Finanzwirtschaftliche Verwaltung des Vermögens e) Buchhaltung und Rechnungsabschluss
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 2 von 10 a) Voranschlag, Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht: Allgemeines: Die Voranschlagstellen des Sozialfonds haben als eindeutige Kennung an ihrer fünften Stelle des Ansatzes die Ziffer 9. Ansatz 411.9. Sozialhilfe Ansatz 413.9. Integrationshilfe (Behindertenhilfe) Ansatz 415.9. Integrationshilfe (Behindertenhilfe) Ansatz 439.9. Jugendwohlfahrt Ansatz 9...9. Fondsverwaltung Für den Sozialfonds wird ein eigener Voranschlag und Rechnungsabschluss erstellt. Diese werden auch als Beilage (lachsfarbig) des Voranschlages bzw des Rechnungsabschlusses des Landes geführt (erstmals für das Jahr 1998). Mit der Einführung des Sozialfonds hat sich auch der Aufbau des Rechenschaftsberichtes geändert. Die Teile Sozialhilfe, Integrationshilfe (Behindertenhilfe) und Jugendwohlfahrt wurden aus dem V. Kapitel Soziales und Gesundheit herausgenommen (erstmals für das Jahr 1998) und werden in einem eigenen Bericht Tätigkeitsbericht des Sozialfonds als separate Landtagsvorlage dargestellt (erstmals für das Jahr 1997).
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 3 von 10 Zeitlicher Ablauf der Voranschlagserstellung (Terminplan): Hier handelt es sich um Soll-Termine, diese können sich teilweise verschieben. 1. Vorbereitende Arbeiten und Vorgespräche - JUNI/JULI fach- bzw funktionsbereichs- und abteilungsinterne Vorarbeiten (Zahlenmaterial der Bezirkshauptmannschaften) Vorgespräche mit Finanzabteilung über Rahmen Vorgespräche mit zuständigen Regierungsmitgliedern und Vorarlberger Gemeindeverband (Beamtenebene) 2. Erstellen eines Voranschlagentwurfs der Abt IVa - ENDE JULI - ANFANG OKTOBER Verhandlungen auf Beamtenebene mit Finanzabteilung auf politischer Ebene (insbesondere mit Finanzreferenten) 3. Sitzung des Kuratoriums des Sozialfonds ANFANG OKTOBER Versendung des Entwurfs Voranschlag Sozialfonds mit der Einladung Verhandlungen mit Vertretern des Vorarlberger Gemeindeverbandes Beschlussfassung gemäß 27 Abs 6 lit a SHG: Erstattung eines Vorschlages für die Festsetzung des Fondsbeitrages des Landes im Landesvoranschlag (Schreiben des Sozialfonds an das Land) 4. Beschlussfassung durch die Landesregierung - NOVEMBER Mit der Festlegung des Landesvoranschlages durch die Vorarlberger Landesregierung erfolgt auch die Beschlussfassung über den Fondsbeitrag des Landes an den Sozialfonds
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 4 von 10 Vorlage an den Landtag 5. Zuweisungsbeschluss des Landtages an die Ausschüsse - NOVEMBER 6. Beratungen und Beschlussfassung durch den Landtag - DEZEMBER Ausschussberatungen Beratungen und Beschluss des Landtages über den Fondsbeitrag des Landes 7. Sitzung des Kuratoriums des Sozialfonds DEZEMBER Beschlussfassung über den Voranschlag des Sozialfonds (gem 27 Abs 6 lit b SHG) Technischer Ablauf der Voranschlagserstellung: Die Erstellung des Voranschlages in den vorgesehenen Teilschritten erfolgt über das ISSO-Management-System (ISM). b) Liquiditätssicherung und Budgetüberwachung: Liquiditätssicherung: Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ( 24 Abs 5 SHG) fehlen dem Sozialfonds im jeweiligen Beitragsjahr Einnahmen der Gemeinden in der Höhe von 2/6el (Verrechnung im Folgejahr) und 1/6el des Gemeindebeitrages (Überweisungsfrist: 31.12.). Das heißt, dass die Hälfte des Gemeindebeitrages erst im Folgejahr dem Fonds zur Verfügung steht. Gemäß 24 Abs 6 des Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 1/1998, wird zur Sicherstellung der Liquidität des Sozialfonds folgende Maßnahme gesetzt:
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 5 von 10 Die Abt IIIa richtet ein Vorschusskonto Sozialfonds (2750) des Landes ein, das laufend die erforderlichen finanziellen Mittel, auch über den Beitrag des Landes hinaus, dem Sozialfonds zur Verfügung stellt. Eine Verrechnung der Beiträge und Vorschüsse des Landes mit dem Sozialfonds erfolgt jährlich im Nachhinein. Gemäß 24 Abs 5 SHG führt die Abt IVa monatlich Zahlungsanweisungen vom Land auf die Bankkonten des Sozialfonds (5 Bewirtschafter) durch. Die Sicherstellung der Liquidität auf den Bankkonten liegt bei der Abt IVa. Die Bankkonten werden im Zinsverbund geführt. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Abt IIIa. Budgetüberwachung: Die Aufgaben der Budgetüberwachung erfolgen in den einzelnen Fachbereichen mit dem Instrument des ISSO-Management (ISM): - Gegenüberstellung Ist (tatsächliche Ausgaben) mit Soll (Budget), Information über den Stand der Reservierungen und über den Kreditrest, - Hochrechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung. Überschreitung einzelner Ausgabenansätze: Mit Beschluss des Kuratoriums des Sozialfonds vom 17.12.1998 wurde der Vorsitzende des Kuratoriums gemäß 25 Abs 3 SHG ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Sozialfonds zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen oder die zusätzlich erforderlichen Mittel in der Rücklage zum Vermögen Bedeckung finden. Alle Voranschlagstellen des Sozialfonds sind gegenseitig deckungsfähig und gelten als ein Ausgabenansatz.
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 6 von 10 Überschreitung des Voranschlages (Mehrausgaben oder/und Mindereinnahmen): Beschlussfassung über einen Nachtragsvoranschlag gemäß 27 Abs 6 lit b SHG c) Angelegenheiten des Debitorenwesens (Beitragswesen): Debitorenkonten, Mahnwesen: Im ISSO ist ein Debitorensystem (Land und Gemeinden) eingerichtet. Dieses ist mit einem entsprechenden Mahnwesen verbunden. ( Andockmöglichkeiten für die Einzelfallbeitragsberechnung gemäß 24 Abs 3 SHG sind noch zu realisieren). Die Beitragsvorschreibungen an die Gemeinden erfolgen schriftlich (mit Rückschein für die Feststellung der Fälligkeit) durch die Abt IVa. Die Zahlungseingänge (Gemeindebeiträge und Landesbeiträge) werden im ISSO verbucht und in der VBK (Landesbuchhaltung) nacherfasst. Kostenersätze von Dritten an das Land (Forderungen gemäß 22 Abs 3 SHG) werden in der durchlaufenden Gebarung an den Sozialfonds überwiesen. Die Vorschreibungen der Kostenersätze erfolgen im ISSO durch die Abt IVa und die Bezirkshauptmannschaften. Alle Forderungen, davon größtenteils Eventualforderungen, sind im ISSO festgehalten. Kostenersätze vom Sozialfonds an die Gemeinden (Forderungen gemäß 22 Abs 2 SHG) sind im ISSO als Anspruch zu definieren. Die durch die Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen entstandenen Zweckaufwendungen sind den Gemeinden vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen.
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 7 von 10 Die Strafgelder werden als Zahlungseingang beim Land verbucht und an den Sozialfonds weitergeleitet. Einzelfallbeiträge ( 24 Abs 3 SHG) sind mit den Beitragsanteilen der Gemeinde im ISSO gegenzuverrechnen und im ISSO als Forderung zu definieren. d) Finanzwirtschaftliche Verwaltung des Vermögens des Sozialfonds: Ein entscheidendes Wesensmerkmal von Fonds ist es, dass im Gegensatz zu Stiftungen nicht nur die Erträgnisse, sondern auch das Stammvermögen der Erfüllung der Fondszwecke gewidmet ist. Die Struktur des Fondsvermögens muss so beschaffen sein, dass diesem Wesensmerkmal entsprochen werden kann. Von den verschiedenen Vermögensarten sind daher für Fonds grundsätzlich nur jene verwendbar, die verzehrbar sind, das sind im Wesentlichen Geld, Wertpapiere und sonstige Forderungen. Zumindest zum überwiegenden Teil muss sich das Fondsvermögen aus solchen Werten zusammensetzen. Es wird die Auffassung vertreten, dass im Normalfall der Sozialfonds nicht über eigenes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen verfügen wird. Sollte dieser Fall doch eintreten, so wäre dieses Anlagevermögen analog zu den Bestimmungen der Vermögensverwaltung des Landes (Inventarisierungsrichtlinien) zu erfassen. Kredite / Anlagen: Für die Abwicklung der Kreditaufnahme (Darlehen, Barvorlagen) und Veranlagung ist die Abt IIIa zuständig.
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 8 von 10 Möglichkeiten der Rücklagenbildung und auflösung ( 23 Abs 1 SHG): Im Falle einer Unterschreitung des Voranschlages entscheidet das Kuratorium des Sozialfonds über eine mögliche Rücklagenbildung (Vst 981099 2981 000 Zuführung zum Vermögen des Sozialfonds ). Die Entscheidung über eine Rücklagenauflösung (Vst 981091 2981 000 Entnahme aus dem Vermögen des Sozialfonds ) liegt ebenfalls beim Kuratorium. e) Buchhaltung und Rechnungsabschluss: Allgemeines: In der VBK wird der Sozialfonds unter einer eigenen Firma (Firma 2) geführt. Von der Abt IIIa wird (wie beim Land) eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine Vermögensaufstellung (Aktiva, Passiva) geführt. Weiters wird zwar eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, jedoch nicht vorgelegt. Grundlage ist nicht das Rechnungslegungsgesetz, sondern die VRV (Voranschlags- und Rechnungsabschluss- Verordnung). Grunddatenbestand: Im ISSO werden auch Darlehen, Rückersätze, Pfandbestellungen, Mündelgelder (=einzelfallbezogene Daten) sowie Forderungen und Eventualforderungen erfasst. Im Rahmen der Abfragemöglichkeit ist der aktuelle Stand der bestehenden Forderungen jederzeit ersichtlich. Rechnungsabgrenzung: Nach der VRV erfolgt keine periodenreine Rechnungsabgrenzung der Aufwendungen und Erträge. Sämtliche Aufwendungen und Erträge werden bis zu einem Stichtag im Auslaufmonat Jänner in das alte Rechnungsjahr verbucht. Das Kuratorium des
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 9 von 10 Sozialfonds kann einen entsprechenden Beschluss über die Änderung des Stichtags fassen. Sicherstellungen zu Gunsten des Landes: In der Sozialhilfe werden teilweise Leistungen zb im Wege eines Darlehens gewährt und gleichzeitig eine Höchstbetragshypothek zu Gunsten des Landes als Träger der Sozialhilfe auf dem Liegenschaftseigentum der Hilfe suchenden Person sichergestellt. Die Einführung des Sozialfonds ändert daran nichts. Dem Einzelnen gegenüber tritt nicht der Sozialfonds sondern nach wie vor das Land als Träger der Sozialhilfe auf. Die im Zuge von Leistungsgewährungen (zb Sozialhilfe) eingebrachten Sicherstellungen (zb Pfandbestellungen) bzw Darlehensforderungen sind zu Gunsten des Landes als Träger der Sozialhilfe eingebracht. Es besteht somit auch keine Veranlassung, grundbücherliche Sicherstellungen vom Land an den Sozialfonds zu übertragen. Genauso wie sich die Ansprüche des einzelnen Hilfsbedürftigen weiterhin an den Träger der Sozialhilfe, Integrationshilfe (Behindertenhilfe) und Jugendwohlfahrt richten, bleibt das Schuldverhältnis auch in umgekehrter Richtung zwischen dem Hilfeempfänger und den Trägern bestehen. Ein Übergang bisheriger Forderungen dieser Träger an den Sozialfonds findet nicht statt. Gemäß 22 Abs 3 SHG, 33 Abs 5 L-JWG und 14 Chancengesetz besteht jedoch die Verpflichtung dieser Träger, die aus diesem Schuldverhältnis an sie erbrachten Leistungen dem Sozialfonds zu überweisen. Daher sind in der Vermögensaufstellung des Sozialfonds keine Forderungen gegenüber einzelnen Hilfeempfängern enthalten. Die Einnahmen aus dem obgenannten Titel werden im Voranschlag des Sozialfonds berücksichtigt.
Kapitel VIII / Ausgabe 1/2009 / Seite 10 von 10 Diese Ausführungen gelten nicht für Förderungen und sonstige Zuschüsse an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und Gemeinden ( 22 lit g SHG in der Fassung des Entwurfes). Zahlungsaufträge in ausländischer Währung Zahlungsaufträge werden in der VBK verbucht und im ISSO nacherfasst.