Vereinbarung. der Mietergemeinschaft der Wohngemeinschaft im Bültenhaus. zwischen
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- Theresa Arnold
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1 Vereinbarung der Mietergemeinschaft der Wohngemeinschaft im Bültenhaus zwischen Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 1/7
2 Inhalt 1 Zielsetzung Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Begleitungsgemeinschaft Neutrale Moderation Zuständigkeit des Arbeitskreises Vertretung/Beschlussfassung durch den Arbeitskreis Schweigepflicht Wahl des Pflegedienstes Einzug eines Mieters in die Wohngemeinschaft Haushaltsgeld Pauschale für Verschönerung, Renovierung, Ersatzbeschaffung und Instandhaltung der Wohngemeinschaftseinrichtung Ausschluss/Auszug eines Mieters aus der Wohngemeinschaft Salvatorische Klausel Schriftform... 7 Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 2/7
3 1 Zielsetzung (1)Gemeinsames Ziel ist es, in der Wohngemeinschaft eine alternative Wohn- und Versorgungsform für hilfs- und pflegebedürftige Menschen sicherzustellen, die sich in besonderer Weise an der Lebenswelt der Mieter orientiert. (2)Die Wohngemeinschaft stellt eine Ergänzung zum bestehenden ambulanten Versorgungsangebot dar und folgt dem fachlichen und gesetzlichen Grundsatz ambulant vor stationär. 2 Arbeitskreis der Wohngemeinschaft (1)Jeder Mieter der Wohngemeinschaft bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer schließt sich der vorliegenden Vereinbarung an. (2)Die Mieter bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer bilden den Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. Sie verpflichten sich am Arbeitskreis der Wohngemeinschaft und der Förderung des Zwecks der Gesellschaft soweit es ihnen möglich ist mitzuwirken. 3 Begleitungsgemeinschaft (1)Die Gesamtorganisation der Wohngemeinschaft wird gemeinsam von den Mitgliedern der Begleitungsgemeinschaft im Rahmen ihrer spezifischen Funktion umgesetzt. (2)Mitglieder und Funktion der Begleitungsgemeinschaft sind: die Mieter bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer, die die Interessen der Mieter auf der Grundlage der individuellen und gemeinschaftlichen Bedürfnisse und Versorgungsbedarfe vertreten und sichern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bildet diese Gruppe den Arbeitskreis der Wohngemeinschaft gem. 2 dieser Vereinbarung. a) die Angehörigen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen können. b) die Ehrenamtlichen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Betreuungsleistungen übernehmen. c) der Pflegedienst, der im Rahmen der Regelungen aus dem Pflege- und Betreuungsvertrag die Steuerung des Pflegeprozesses sowie die gesamte Alltagsgestaltung sicherstellt. d) der Vermieter, der im Rahmen der Regelungen des Mietvertrages den Wohnraum zur Verfügung stellt. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 3/7
4 4 Neutrale Moderation (1)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft wird durch die neutrale Moderation bei der Realisierung des Gemeinschaftslebens unterstützt. (2)Die Moderation schließt beratende und aufklärende Beiträge mit ein und trägt zur Qualitätssicherung bei. 5 Zuständigkeit des Arbeitskreises (1)Der Arbeitskreis hat die Entscheidungsgewalt über die Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens in der Wohngemeinschaft, z. B. Nutzung und Gestaltung der gemeinsamen Räume, gemeinschaftliche Anschaffungen, Festsetzung des Haushaltsgeldes und Umgang mit Überschüssen, Haustierhaltung u. ä. (2)Sofern der Arbeitskreis keine Entscheidung trifft, gestaltet der ambulante Pflegedienst entsprechend des Gemeinschaftskonzeptes den Alltag. 6 Vertretung/Beschlussfassung durch den Arbeitskreis (1)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft vertritt die Wohngemeinschaft gemeinschaftlich und bildet eine Auftraggebergemeinschaft. Einzelnen Mietern bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer kann durch Beschluss Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden. Im Beschluss muss Art und Umfang der Einzelvertretung festegelegt werden. (2)Beschlüsse des Arbeitskreises werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mieter gefasst und sind für alle Mieter verbindlich. Jeder Mieter bzw. dessen Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer hat eine Stimme. (3)Bei Bedarf und zu bestimmten Fragestellungen können weitere Mitglieder der Begleitungsgemeinschaft gem. 3 Abs. 2 an den Arbeitskreissitzungen teilnehmen. (4)Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitskreises erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. 7 Schweigepflicht Bezüglich der persönlichen und gesundheitlichen Belange der einzelnen Mieter unterliegen alle Mieter bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer der Schweigepflicht. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 4/7
5 8 Wahl des Pflegedienstes (1)Der Arbeitskreis beauftragt einen ambulanten Pflegedienst, der in der Wohngemeinschaft die Versorgung sicherstellt. (2)Bei der Auswahl des ambulanten Pflegedienstes werden die definierten Qualitätsanforderungen gelegt. Darüber kann der ambulante Pflegedienst sowohl nach deutschem als auch nach niederländischem Recht Leistungen erbringen, d. h. grenzüberschreitend tätig sein. 9 Einzug eines Mieters in die Wohngemeinschaft (1)Der ambulante Pflegedienst nimmt vor Einzug eines neuen Mieters eine Einschätzung des allgemeinen Zustandes und des Pflegebedarfs vor und klärt die Möglichkeit des Bewerbers, mit den anderen Mietern der Wohngemeinschaft zusammen zu leben. (2)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft hat die Möglichkeit, sich vor dem Einzug eines neuen Mieters über den neuen Mieter zu informieren und ihn kennen zu lernen. (3)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft entscheidet im Konsens mit dem ambulanten Pflegedienst sowie dem Vermieter über den Einzug eines neuen Mieters. (4)Der Arbeitskreis ist sich darüber im Klaren, dass vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Personalpräsenz des Pflegedienstes sowie der Mietkosten eine möglichst schnelle Wiedervermietung erfolgen muss. Nach sechswöchigem Leerstand hat der Pflegedienst oder Vermieter ein Vorschlagsrecht, welches nur in dringenden Fällen vom Arbeitskreis der Wohngemeinschaft abgelehnt werden kann. Bei Meinungsverschiedenheit muss die neutrale Moderation eingeschaltet werden. 10 Haushaltsgeld (1)Alle Mieter verpflichten sich ein gleich hohes Haushaltsgeld monatlich in eine gemeinsame Haushaltskasse zu zahlen. Über Höhe und Verwendung des Haushaltsgeldes entscheidet der Arbeitskreis. (2)Aus der Haushaltskasse werden alle Aufwendungen für die Verpflegung (Essen und Trinken, Telefonnutzung, Kulturausgaben, Reinigungsbedarf etc.) und für die Anschaffung gemeinschaftlicher Gebrauchsgüter für die Wohngemeinschaft getätigt. (3)Gemeinschaftlich angeschaffte Gebrauchsgüter aus der Haushaltskasse gehören den Mietern der Wohngemeinschaft. Es entstehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bei Auszug oder Tod eines Mieters an den Mieter, an die Erbengemeinschaft oder an Dritte, soweit gesetzliche Ansprüche dadurch nicht berührt werden. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 5/7
6 11 Pauschale für Verschönerung, Renovierung, Ersatzbeschaffung und Instandhaltung der Wohngemeinschaftseinrichtung (1)In ambulant betreuten Wohngemeinschaften entstehen Kosten für Verschönerungs- und Renovierungsarbeiten der Gemeinschaftsflächen sowie Wiederbeschaffung und Instandsetzung der nicht mit dem Gebäude verbundenen Ausstattungsgegenstände (z. B. Waschmaschine, Trockner, Kühl- und Tiefkühlschrank). (2)Die in Abs. 1 genannten Kosten werden von den Mietern der Wohngemeinschaft getragen. Von jedem Mieter wird monatlich eine Pauschale für die in Abs. 1 genannten Kosten erhoben. (3)Die Höhe der Pauschale basiert auf einer schriftlichen Kostenkalkulation. Die bislang nicht verausgabten Pauschalen werden als Rücklagen getrennt von der übrigen Haushaltskasse (Bankkonto und Barkasse) in Form eines Sparbuches geführt. (4)Die Rücklage ist für die in Absatz 1 entstehenden Kosten zweckgebunden. 10Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5)Für den Fall, dass die Rücklage die Verpflichtung gegenüber dem Vermieter für die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten über- oder unterschreitet, wird der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft eine Anpassung der Rücklagenbildung vornehmen. 12 Ausschluss/Auszug eines Mieters aus der Wohngemeinschaft (1)Mieter werden grundsätzlich auch bei Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes in der Wohngemeinschaft weiterhin pflegerisch versorgt. (2)Ein Ausschluss aus der Wohngemeinschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein Mieter das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft so nachhaltig stört, z. B. durch eine umfassende Fremdgefährdung, dass den MitMietern die Fortsetzung des Zusammenlebens nicht zugemutet werden kann. Bei medizinischen Ursachen muss der behandelnde Arzt gehört werden. (3)Der Arbeitskreis entscheidet im Konsens mit dem ambulanten Pflegedienst sowie dem Vermieter über den Ausschluss eines Mieters. Bei Meinungsverschiedenheit muss die neutrale Moderation eingeschaltet werden. (4)Mit dem Auszug eines Mieters endet seine Mitgliedschaft im Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 6/7
7 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für eine Regelungslücke. 14 Schriftform Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ort, Datum Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 7/7
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