Vereinbarung. zwischen. dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Erdgeschoss im Haus St. Martin. und. Name des Pflegedienstes als ambulanter Pflegedienst

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1 Vereinbarung zwischen dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Erdgeschoss im Haus St. Martin und Name des Pflegedienstes als ambulanter Pflegedienst und Name des Vermieters als Vermieter Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 1/5

2 Inhalt 1 Ziel der Wohngemeinschaft Begleitungsgemeinschaft Neutrale Moderation Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Einzug eines Mieters in die Wohngemeinschaft Ausschluss/Auszug eines Mieters aus der Wohngemeinschaft Salvatorische Klausel Schriftform und ergänzende Vereinbarung... 5 Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 2/5

3 1 Ziel der Wohngemeinschaft (1)Gemeinsames Ziel ist es, in der Wohngemeinschaft eine alternative Wohn- und Versorgungsform für hilfs- und pflegebedürftige Menschen sicherzustellen, die sich in besonderer Weise an der Lebenswelt der Mieter orientiert. (2)Die Wohngemeinschaft stellt eine Ergänzung zum bestehenden ambulanten Versorgungsangebot dar und folgt dem fachlichen und gesetzlichen Grundsatz ambulant vor stationär. 2 Begleitungsgemeinschaft (1)Die Gesamtorganisation der Wohngemeinschaft wird gemeinsam von den Mitgliedern der Begleitungsgemeinschaft im Rahmen ihrer spezifischen Funktion umgesetzt. (2)Mitglieder und Funktion der Begleitungsgemeinschaft sind: a) die Mieter bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer, die die Interessen der Mieter auf der Grundlage der individuellen und gemeinschaftlichen Bedürfnisse und Versorgungsbedarfe vertreten und sichern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bildet diese Gruppe den Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. b) die Angehörigen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen können. c) die Ehrenamtlichen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Betreuungsleistungen übernehmen. d) der Pflegedienst, der im Rahmen der Regelungen aus dem Pflege- und Betreuungsvertrag sowie der die Steuerung des Pflegeprozesses sowie die gesamte Alltagsgestaltung sicherstellt. der Vermieter, der im Rahmen der Regelungen des Mietvertrages den Wohnraum zur Verfügung stellt. 3 Neutrale Moderation (1)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft wird durch die neutrale Moderation bei der Realisierung des Gemeinschaftslebens unterstützt. (2)Die Moderation schließt beratende und aufklärende Beiträge mit ein und trägt zur Qualitätssicherung bei. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 3/5

4 4 Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft (1)Die Mieter bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer bilden den Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. (2)Der Arbeitskreis hat die Entscheidungsgewalt über die Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens in der Wohngemeinschaft, z. B. Nutzung und Gestaltung der gemeinsamen Räume, gemeinschaftliche Anschaffungen, Festsetzung des Haushaltsgeldes und Umgang mit Überschüssen, Haustierhaltung u. ä. (3)Bei Bedarf und zu bestimmten Fragestellungen nehmen der ambulante Pflegedienst und/oder der Vermieter an den Arbeitskreissitzungen teil. (4)Der ambulante Pflegedienst und/oder der Vermieter akzeptieren die Entscheidungen des Arbeitskreises im Hinblick auf die Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens der Wohngemeinschaft. Bei Entscheidungen mit wirtschaftlichen Konsequenzen für den Pflegedienst bzw. den Vermieter, treffen Arbeitskreis der Wohngemeinschaft und Pflegedienst bzw. Vermieter im Konsens eine Entscheidung. Bei Meinungsverschiedenheit muss die neutrale Moderation eingeschaltet werden. Sofern der Arbeitskreis keine Entscheidung trifft, gestaltet der ambulante Pflegedienst bzw. der Vermieter entsprechend des Gemeinschaftskonzeptes den Alltag. 5 Einzug eines Mieters in die Wohngemeinschaft (1)Der ambulante Pflegedienst nimmt vor Einzug eines neuen Mieters eine Einschätzung des allgemeinen Zustandes und des Pflegebedarfs vor und klärt die Möglichkeit des Bewerbers, mit den anderen Mietern der Wohngemeinschaft zusammen zu leben. (2)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft hat die Möglichkeit, sich vor dem Einzug eines neuen Mieters über den neuen Mieter zu informieren und ihn kennen zu lernen. (3)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft entscheidet im Konsens mit dem ambulanten Pflegedienst sowie dem Vermieter über den Einzug eines neuen Mieters. (4)Der Arbeitskreis ist sich darüber im Klaren, dass vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Personalpräsenz des Pflegedienstes sowie der Mietkosten eine möglichst schnelle Wiedervermietung erfolgen muss. Nach sechswöchigem Leerstand haben der Pflegedienst und/oder der Vermieter ein Vorschlagsrecht, welches nur in dringenden Fällen vom Arbeitskreis der Wohngemeinschaft abgelehnt werden kann. Bei Meinungsverschiedenheit muss die neutrale Moderation eingeschaltet werden. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 4/5

5 6 Ausschluss/Auszug eines Mieters aus der Wohngemeinschaft (1)Mieter werden grundsätzlich auch bei Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes in der Wohngemeinschaft weiterhin pflegerisch versorgt. (2)Ein Ausschluss aus der Wohngemeinschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein Mieter das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft so nachhaltig stört, z. B. durch eine umfassende Fremdgefährdung, dass den MitMietern die Fortsetzung des Zusammenlebens nicht zugemutet werden kann. Bei medizinischen Ursachen muss der behandelnde Arzt gehört werden. (3)Der Arbeitskreis entscheidet im Konsens mit dem ambulanten Pflegedienst sowie dem Vermieter über den Ausschluss eines Mieters. Bei Meinungsverschiedenheit muss die neutrale Moderation eingeschaltet werden. 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für eine Regelungslücke. 8 Schriftform und ergänzende Vereinbarung (1)Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2)Die Vertragsparteien nehmen die Vereinbarung zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Erdgeschoss im Haus St. Martin in der jeweils gültigen Fassung zustimmend zur Kenntnis. Ort, Datum für den Arbeitskreis der Wohngemeinschaft: für den Pflegedienst: für den Vermieter: Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 5/5

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