Vodafone Überleitungsregelung für den VICTORIA Leistungsplan in den Vodafone Pensionsplan 1. April 2006
Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG... 1 1. GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG... 2 2. ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES... 3 3. MINDESTGARANTIE... 4 4. ALTERSLEISTUNG... 5 5. INVALIDENLEISTUNG... 6 6. TODESFALLLEISTUNG... 6 7. UNVERFALLBARKEIT... 6 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7
Vodafone 1 EINLEITUNG Mitarbeiter, die vor dem 01.06.2006 in das Unternehmen eingetreten sind und am 31.05.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, werden gemäß dieser Überleitungsbestimmungen in den Vodafone Pensionsplan einbezogen bzw. aus dem Leistungsplan der VGU VICTORIA-Gruppenunterstützungskasse e. V. (im Folgenden VICTORIA Leistungsplan ) in den Vodafone Pensionsplan überführt. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten dieser Überleitungsregelung ist die Änderung des VICTORIA Leistungsplans dahingehend, dass die Leistungen aus der Unterstützungskasse bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Tod des Mitarbeiters auf das beitragsfrei gestellte Basiskapital und bei Ausscheiden wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherungen zuzüglich etwaiger erwirtschafteter Gewinnbeteiligungen aus den Erträgen der Unterstützungskasse limitiert sind. I. Mitarbeiter, die bereits Versorgungsanwartschaften aus dem VICTORIA Leistungsplan erworben haben Für Mitarbeiter, die vor dem 01.06.2006 in die Dienste von Vodafone eingetreten sind und bereits Versorgungsanwartschaften aus dem VICTORIA Leistungsplan erworben haben, gelten die folgenden Überleitungsbestimmungen. II. Mitarbeiter, die noch keine Versorgungsanwartschaften aus dem VICTORIA Leistungsplan erworben haben Mitarbeiter, die vor dem 01.06.2006 in die Dienste von Vodafone eingetreten sind und noch keine Versorgungsanwartschaften aus dem VICTORIA Leistungsplan erworben haben, nehmen am Vodafone Pensionsplan teil, sobald ihr Arbeitsverhältnis mit Vodafone volle 6 Kalendermonate bestanden hat, frühestens jedoch ab dem 01.06.2006. An der Risikoabsicherung nehmen die Mitarbeiter ab dem 01.06.2006 teil. Näheres zum Geltungsbereich und den Teilnahmevoraussetzungen regeln die Abschnitte C und E.1.1 des Vodafone Pensionsplans.
Vodafone 2 III. Mitarbeiter mit Altersteilzeitvereinbarung bzw. die das 53. Lebensjahr vollendet haben Mitarbeiter, die bis zum 31.05.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung unterzeichnet haben bzw. Mitarbeiter, die am 31.05.2006 das 53. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einmalig die Möglichkeit, zwischen dem Verbleib im VICTORIA Leistungsplan und der Überleitung in den Vodafone Pensionsplan zu wählen. Der Mitarbeiter muss diese Wahl bis zum 31.08.2006 treffen. Die Wahl ist verbindlich. Wählt ein Mitarbeiter den Verbleib im VICTORIA Leistungsplan, wird diese Regelung für ihn weitergeführt. Wählt der Mitarbeiter die Überleitung, gelten die folgenden Überleitungsbestimmungen. IV. Mitarbeiter mit einer individuellen Pensionszusage gemäß Essener Verband Für Mitarbeiter, die am 31.05.2006 im Besitz einer individuellen Pensionszusage gemäß Essener Verband sind, wird diese Zusage unverändert fortgeführt. Diese Mitarbeiter sind daher von der Teilnahme an der Risikoabsicherung und der Basisund Aufbauversorgung des Vodafone Pensionsplans ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ab 01.06.2006 an der Zusatzversorgung des Vodafone Pensionsplans teilzunehmen. 1. GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG 1.1 Die bis zum 01.06.2006 (Überleitungsstichtag) erworbenen Anwartschaften auf Versorgungsleistungen werden dem Mitarbeiter in Form eines Initialbausteines zum 01.06.2006 auf dem Konto des Vodafone Pensionsplans gutgeschrieben, auf dem auch die ab Überleitungsstichtag geleisteten Versorgungsbeiträge von Vodafone gutgeschrieben werden. Der Initialbaustein erhöht das Versorgungsguthaben im Vodafone Pensionsplan. 1.2 Die für die Mitarbeiter durch den Gruppenversicherungs-Vertrag bei der Victoria Lebensversicherung, Allianz Lebensversicherung und Gerling-Konzern Lebensversicherung bestehenden Rückdeckungsversicherungen der VGU VICTORIA- Gruppenunterstützungskasse e.v. werden mit Wirkung zum 01.06.2006 beitragsfrei gestellt. Der VICTORIA Leistungsplan wird mit Wirkung zum 01.06.2006 derge-
Vodafone 3 stalt geändert, dass die Leistungen aus der Unterstützungskasse bei Eintritt des Mitarbeiters in den Ruhestand oder bei Tod auf das beitragsfrei gestellte Basiskapital, bei Ausscheiden wegen Invalidität auf den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherungen zuzüglich etwaiger erwirtschafteter Gewinnbeteiligungen aus Erträgen der Unterstützungskasse limitiert sind. 1.3 Das beitragsfrei gestellte Basiskapital bzw. der Rückkaufswert aus den Rückdeckungsversicherungen des mit Wirkung zum 01.06.2006 geänderten VICTORIA Leistungsplans wird auf das Versorgungsguthaben im Vodafone Pensionsplan angerechnet. Bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Tod des Mitarbeiters erfolgt die Anrechnung des beitragsfrei gestellten Basiskapitals, bei Ausscheiden wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erfolgt die Anrechnung des Rückkaufswertes aus den Rückdeckungsversicherungen. Der Anspruch des Mitarbeiters auf die nach den Bestimmungen des geänderten VICTORIA Leistungsplans zu erbringende Leistung richtet sich ausschließlich gegen die VGU VICTORIA Unterstützungskasse. Die zu erbringende Leistung wird direkt von der VGU VICTORIA an den Mitarbeiter gezahlt. 1.4 Es wird eine individuelle Mindestgarantieleistung festgeschrieben. 1.5 Die zum und nach dem Überleitungsstichtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unter dem VICTORIA Leistungsplan erwirtschafteten Gewinnbeteiligungen werden von der VGU VICTORIA Unterstützungskasse in jedem Versorgungsfall in Form eines zusätzlichen Kapitalbetrages ausgezahlt. 2. ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES 2.1 Zunächst wird das Basiskapital gemäß 3.1 des VICTORIA Leistungsplans i.d.f. vom 1. Januar 2002 festgestellt, das sich bei Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde (einschließlich der früheren Besitzstände, insbesondere jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger, bereits zugeteilter Überschüsse gemäß 3.2 des VICTORIA Leistungsplans i.d.f. vom 1. Januar 2002). Hierbei wird von den folgenden Annahmen ausgegangen, die die zum Überleitungsstichtag maßgeblichen Bemessungsgrundlagen wiedergeben:
Vodafone 4 die Leistungsgruppe am 01.06.2006 ist maßgeblich (d.h. kein Wechsel des Mitarbeiters in eine andere Leistungsgruppe bis zur Altersgrenze) Berücksichtigung des aufgelaufenen durchschnittlichen Teilzeitgrades gemäß 3.3 des VICTORIA Leistungsplans i.d.f. vom 1. Januar 2002 zum Überleitungsstichtag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses am Überleitungsstichtag: Annahme der letzten geltenden Bemessungsgrundlagen (z. B. die Leistungsgruppe) 2.2 Der Initialbaustein ist der am Überleitungsstichtag in entsprechender Anwendung von 2 Abs. 1 Betriebsrentengesetz ermittelte zeitanteilig erdiente Teil dieses Basiskapitals. Im Falle der Inanspruchnahme von Altersleistungen aus dem Vodafone Pensionsplan mit bzw. nach Vollendung des 60. aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird der Initialbaustein im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis Rentenbeginn zur möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt. 2.3 Der Initialbaustein wird auf volle aufgerundet. 2.4 Der Initialbaustein wird nicht angepasst und unterliegt anders als die Versorgungs- oder Umwandlungsbeträge nicht der im Abschnitt G.1 des Vodafone Pensionsplans beschriebenen Kapitalanlage. 3. MINDESTGARANTIE 3.1 Um die nach dem VICTORIA Leistungsplan bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Leistung auch nach der Überleitung sicherzustellen, garantiert Vodafone dem Mitarbeiter eine Mindestgarantieleistung ( Garantiekapital ). 3.2 Als Basis zur Ermittlung des Garantiekapitals gelten die in dieser Überleitungsregelung aufgeführten maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für den VICTORIA Leistungsplan (Ziffer 2.1). 3.3 Das Garantiekapital entspricht dem gemäß Ziffer 2.1 ermittelten Basiskapital aus dem VICTORIA Leistungsplan.
Vodafone 5 Im Falle der Inanspruchnahme von Altersleistungen aus dem Vodafone Pensionsplan mit bzw. nach Vollendung des 60. aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht das Garantiekapital dem gemäß Ziffer 2.1 ermittelten Basiskapital aus dem VICTORIA Leistungsplan, gekürzt im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis Rentenbeginn zur möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 3.4 Das Garantiekapital erhöht oder vermindert sich nach dem Überleitungsstichtag jeweils zum Anpassungsstichtag in dem Verhältnis, in dem sich der durchschnittliche Teilzeitgrad des Mitarbeiters gemäß 3.3 des VICTORIA Leistungsplans i.d.f. vom 1. Januar 2002 bei Inanspruchnahme einer Versorgungsleistung am jeweiligen Anpassungsstichtag seit dem Überleitungsstichtag erhöht oder vermindert hat. 3.5 Anpassungsstichtag im Sinne von Ziffer 3.4 ist jeweils der 1. Januar eines Jahres. 3.6 Teilzeitgrad ist das Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Mitarbeiters zu einer Vollbeschäftigung, höchstens jedoch 100 %. 4. ALTERSLEISTUNG 4.1 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird das Versorgungsguthaben gemäß dem Vodafone Pensionsplan wie folgt ermittelt: 4.2 In einem ersten Schritt wird der Teil des Versorgungsguthabens, der dem Wert der mit den Beiträgen von Vodafone erworbenen Investmentfondsanteilen entspricht, verglichen mit der Summe der von Vodafone geleisteten Beiträge. Der höhere Wert ist maßgeblich. 4.3 Dem gemäß Ziffer 4.2 ermittelten Wert wird der gemäß Ziffer 2 dieser Überleitungsregelung ermittelte Initialbaustein hinzugerechnet. 4.4 Danach erfolgt ein Vergleich zwischen dem gemäß Ziffer 4.3 ermittelten Wert mit dem gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 dieser Überleitungsbestimmungen ermittelten bzw. dem gemäß Ziffer 3.4 bis 3.6 angepassten Garantiekapital. Der höhere Wert ist die maßgebliche Versorgungsleistung.
Vodafone 6 4.5 Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhält der Mitarbeiter die gemäß Ziffer 4.4 maßgebliche Versorgungsleistung. 4.6 Zusätzlich erhält der Mitarbeiter die Versorgungsleistung, die er mit seinen eigenen Beiträgen finanziert hat. Diese Versorgungsleistung ist der Teil des Versorgungsguthabens, der dem Wert der mit den Beiträgen des Mitarbeiters erworbenen Investmentanteilen entspricht, mindestens die Summe aller vom Mitarbeiter geleisteten Beiträge. 5. INVALIDENLEISTUNG Die Invalidenleistung richtet sich nach dem Vodafone Pensionsplan. Sie entspricht dem Versorgungsguthaben zum Zeitpunkt des Ausscheidens wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zuzüglich der Risikoabsicherung. 6. TODESFALLLEISTUNG Die Todesfallleistung richtet sich nach dem Vodafone Pensionsplan. Sie entspricht dem Versorgungsguthaben zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich der Risikoabsicherung.. 7. UNVERFALLBARKEIT 7.1 Endet das Arbeitsverhältnis ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, so behält der Mitarbeiter eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß Abschnitt G.7 des Vodafone Pensionsplans. 7.2 Voraussetzung für die unverfallbare Anwartschaft auf den Initialbaustein nach Ziffer 2 der Überleitungsregelung ist jedoch die Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.
Vodafone 7 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 Der Vodafone Pensionsplan sieht einen Versorgungsbeitrag von Vodafone nur vor, wenn der Mitarbeiter auf dem Wege der Entgeltumwandlung einen eigenen Versorgungsbeitrag von mindestens 0,5% seines Brutto-Grundgehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) leistet. Sofern ein Mitarbeiter, der gemäß dieser Überleitungsregelung in den Vodafone Pensionsplan überführt wird, keinen eigenen Versorgungsbeitrag für den Vodafone Pensionsplan leisten möchte, muss er dies bei der Überleitung in den Vodafone Pensionsplan schriftlich erklären. 8.2 Der Verzicht auf einen eigenen Versorgungsbeitrag kann nur in den ersten 3 Monaten nach In-Kraft-Treten des Vodafone Pensionsplans erklärt werden. 8.3 Erklärt der Mitarbeiter seinen Verzicht auf einen eigenen Versorgungsbeitrag, so ist der Versorgungsbeitrag von Vodafone auf das beitragsfähige Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.