Ähnliche Dokumente
Inklusive Kindertagespflege

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Pflegeerlaubnis des Jugendamtes bzgl. Eignung der Tagespflegeperson und der Räumlichkeiten:

Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung. Richtlinien

Verwaltungsvorschrift

Bundespressekonferenz

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest

I. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich.

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1)

Der Kindertagespflegeverbund

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

LWL Richtlinie zur Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Änderung der Richtlinie zum Stand :

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Kinderbetreuung in Tagespflege

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

Vom 6. Mai Az.: / Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"

Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Wie viele OGS-Plätze an Grundschulen im Bereich der Bezirksregierung Detmold stehen nicht zur Verfügung, obwohl ein Bedarf der Eltern besteht?

Rundschreiben 42/

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab

Das Förderprogramm richtet sich an Kommunen und private Initiativen.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Referat VA1 Fürstenwall Düsseldorf

INKLUSIVE KINDERTAGESPFLEGE

Richtlinie Förderung der ergänzenden Angebote in der Kindertagesbetreuung im Landkreis Teltow-Fläming Teil 1 Allgemeines

Konzeption. Tagesmütter-Projekt Neufahrn vom Nachbarschaftshilfe Neufahrn e.v. Lohweg Neufahrn. Tel.

Richtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Aktionsprogramm Kindertagespflege. Förderung von Festanstellungsmodellen in der Kindertagespflege

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege

Kindertagespflege In besten Händen Was leistet Kindertagespflege? Information für Eltern

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen

Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

Geschäftsordnung der Jury Spenden für Flüchtlinge an die Stadt Gelsenkirchen

Verwaltungsvorschrift

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Großtagespflege in Bayern

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Rundschreiben Nr. 42/771/2012

im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung)

Ortsrecht der Stadt Hürth

B e h ö r d e f ü r A r b e i t, S o z i a l e s, F a m i l i e u n d I n t e g r a t i o n

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

MÜLHEIM 2020 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin

1. Hintergrund. 2. Projektinhalt und Zielgruppe

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

I. Allgemeine Grundsätze. Gegenstand der Förderung

Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten durch junge Paare und Familien

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

LVR-Dezernat Soziales und Integration. Modellprojekt. Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst. Thomas Fonck Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

Die Ministerin 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/2913 A4 - an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen

( 27, 33 SGB VIII)...

Richtlinien des Kreises Düren über die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom

Richtlinie des Kreises Stormarn zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Zusammenarbeit mit einer ergänzenden Vertretungs-Kindertagespflegeperson Modell 2

Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung. des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO

Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen vom

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember IV

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Vorab per am

Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Rundschreiben 42/

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Transkript:

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/1064 öffentlich Datum: 19.02.2016 Dienststelle: Fachbereich 42 Bearbeitung: Frau Hehl, Frau Muth-Imgrund, Frau Dr. Wiemert Landesjugendhilfeausschuss Ausschuss für Inklusion Finanz- und Wirtschaftsausschuss Landschaftsausschuss 25.02.2016 26.02.2016 04.03.2016 09.03.2016 empfehlender Beschluss empfehlender Beschluss empfehlender Beschluss Beschluss Tagesordnungspunkt: Richtlinien des LVR zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege Beschlussvorschlag: Den Richtlinien zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Zeitraum 01.08.2016-31.07.2018 gemäß Vorlage Nr. 14/1064 wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr): Produktgruppe: 074 Erträge: Aufwendungen: 375.000 Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan /Wirtschaftsplan Einzahlungen: Auszahlungen: 375.000 Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan /Wirtschaftsplan Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme: Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten In Vertretung L i m b a c h

Zusammenfassung: Die vorliegende Vorlage der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland setzt den Auftrag des Landesjugendhilfeausschusses Rheinland um, eine Förderrichtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege zu entwickeln. Die Förderung soll über eine Zuwendung in Form einer Pauschale (Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege LVR-IBIK-Pauschale) von 5.000 Euro pro Jahr erfolgen. Die Förderung ergänzt die im Jahr 2015 gestartete Qualifizierungsoffensive im Bereich der Kindertagespflege des LVR-Landesjugendamtes und zielt im Sinne einer Anschubfinanzierung darauf ab, den Aufbau von qualitätssichernden Rahmenbedingungen zu unterstützen. Mit der LVR-IBIK Pauschale sollen vorrangig spezifische Qualifizierungsangebote und die Refinanzierung zusätzlicher Stellenanteile für die Fachberatung sowie die Ausstattung von Kindertagespflegestellen gefördert werden. Die Förderung soll am 1.08.2016 beginnen und am 31.07.2018 enden. Im Haushaltsplan 2016 ist eine Summe von 375.000 Euro eingestellt. Für die Folgejahre ist eine Steigerung von 15 Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege (plus 75.000 Euro) veranschlagt worden. Im Zuge der Erstellung der Förderrichtlinie wurden die in der Vorlage 14/691 dargelegten Ausführungen zum Teil modifiziert. Der Förderzeitraum wurde von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die Qualifizierung von Tagespflegepersonen soll nicht über die LVR-IBIK- Pauschale refinanziert werden, da diese gem. Vorlage 13/3791 bereits über die Zertifikatskurse des LVR-Landesjugendamtes gedeckt sind. Ferner ist die Refinanzierung zusätzlicher Personalstunden in allen Kindertagespflegestellen nicht umsetzbar. Darüber hinaus wird die Entscheidung über die Gruppenstärkenreduzierung in das pflichtgemäße Ermessen der Kommunen gestellt. Die Änderungen werden in der Vorlage weitergehend begründet.

Begründung der Vorlage Nr. 14/1064: 1. Ausgangslage Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland hat in seiner Sitzung am 28.08.2015 das Konzept der Verwaltung, Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertagespflege mit Hilfe einer zusätzlichen freiwilligen Pauschale (5.000 ) zur Abdeckung des behinderungsbedingten pädagogischen Mehraufwandes zu fördern, gemäß der Vorlage 14/691 zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland wurde beauftragt, bis Anfang 2016 eine Satzung/Förderrichtlinie als Zahlungsgrundlage zu erarbeiten, die den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Im Folgenden werden Zielsetzung und Förderschwerpunkte sowie Förderzeitraum und Fördervoraussetzungen der Förderrichtlinie erläutert, sowie Modifizierungen von in der Vorlage 14/691 angestellten Überlegungen und Aussagen begründet. 2. Zur Förderrichtlinie 2.1 Zielsetzung und Förderschwerpunkte Die Förderung durch die Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale) zielt darauf, die Weiterentwicklung der Kindertagespflege hin zu einem professionellen, qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Versorgungs-, Bildungs- und Betreuungsangebot auch von Kindern mit (drohender) Behinderung zu unterstützen. Damit soll dazu beigetragen werden, dass die Kindertagespflege zu einem integralen Bestandteil des lokalen Betreuungssystems werden kann und Teilhabechancen für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagesbetreuung von Anfang an vergrößert werden. Im Rahmen der Förderung wird auf Maßnahmen gesetzt, die jenseits der gesetzlich geregelten Zuständigkeit der Kommunen für die Finanzierung der Förderleistung der Tagespflegepersonen liegen 1. Es sollen vielmehr Maßnahmen gefördert werden, die zur Weiterentwicklung der strukturellen Rahmenbedingung dienen, damit die Anforderungen, die sich aus dem behinderungsbedingten pädagogischen Mehrbedarf ergeben, bedarfsgerecht, fachgerecht und professionell erfüllt werden können. Die LVR-IBIK- Pauschale unterstützt im Sinne einer Anschubfinanzierung den Aufbau von qualitätssichernden Rahmenbedingungen und ergänzt die im Jahr 2015 gestartete Qualifizierungsoffensive im Bereich der inklusiven Kindertagespflege des LVR- Landesjugendamtes Rheinland. Die Qualifizierungsoffensive für die inklusive Kindertagespflege geht auf einen Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses Rheinland in seiner Sitzung vom 27. November 2014 zurück. 2 Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland wurde beauftragt, spezifische Qualifizierungen für Tagespflegepersonen in Form von Zertifikatskursen zu 1 Siehe dazu Vorlage 14/691 S. 1-2 2 Siehe dazu Vorlage 13/3791 2

entwickeln und kostenfreie Qualifizierungsmöglichkeiten zu schaffen. Von 2015 bis 2019 werden an den Standorten Köln (pro Jahr 2 Kurse), Krefeld, Essen und Düsseldorf kostenfreie Zertifikatskurse für Tagespflegepersonen angeboten. In der Fachdebatte um pädagogische Qualität (früh)-kindlicher Betreuung gilt die Qualifikation des Fachpersonals als ein Qualitätsmerkmal, das sich in besonderer Weise auf die Qualität der pädagogischen Prozesse sowie die kindliche Entwicklung auswirkt (Kerl- Wienecke/Heitkötter 2014) 3. Mit der Förderung von speziellen Aufbauqualifizierungsmaßnahmen für die Tagespflegepersonen unterstützt der LVR die qualitätsorientierte Weiterentwicklung der Kindertagespflege und trägt dazu bei, dass der Mehrwert der Betreuung für die Kinder gesteigert wird. Mit Hilfe der kostenfreien Qualifizierungsangebote werden aber auch die örtlichen Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei unterstützt, die Voraussetzung für die Gewährung der 3,5fachen Landespauschale für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege nach 22 Absatz 3 KiBiz zu erfüllen. Denn der Landeszuschuss setzt voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat. Sobald die Kommunen diese KiBiz-Pauschale abrufen können, erhalten sie damit zusätzliche finanzielle Mittel vom Land NRW, die vor Ort in die weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonen investiert werden können. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass - entgegen der Aussage in der Vorlage 14/691 - die ergänzende LVR-IBIK Pauschale nicht für die Qualifizierung der Tagespflegepersonen verwendet werden soll. Handlungsfeld Fachberatung Der Fokus der ergänzenden Förderung durch die LVR-IBIK-Pauschale liegt insbesondere auf dem Handlungsfeld Fachberatung. Für die Qualität inklusiver Kindertagespflege ist die Fachberatung nachweislich von entscheidender Bedeutung. Es braucht eine qualifizierte und professionelle Fachberatung, die den spezifischen Beratungsbedarf von Eltern von Kindern mit Behinderung erfüllt, eine passgenaue Vermittlung durchführt, die Tagespflegeperson auf ihre Eignung vorab prüft und in der Praxis begleitet. Ein inklusives Betreuungsangebot setzt zudem interdisziplinäre Kooperation voraus. Einzelne Tagespflegepersonen sind nicht in der Lage, entsprechende Kooperationen aufzubauen. Hier ist die Fachberatung gefragt, Vernetzungsstrukturen (zu Kinderärzten, Frühförderung, Netzwerk Frühe Hilfen etc.) im Sozialraum und in der Kommune zu etablieren und die Tagespflegepersonen entsprechend einzubeziehen und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die in der Förderrichtlinie unter Nr. 5 aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten vorrangig auf die Förderung von spezifischen Qualifizierungen für Fachberatungen sowie die Refinanzierung von zusätzlichen Stellenanteilen. 3 Astrid Kerl-Wienecke/Martina Heitkötter (2014): Die Herausforderung der Formenvielfalt für die Qualifizierung von Tagespflegepersonen, S. 133-175, in dies. (Hg.) (2014): Formenvielfalt der Kindertagespflege, München 3

Sollte im Zuge der Einführung der LVR-IBIK-Pauschale für die Kindertagespflege die Nachfrage nach spezifischen Qualifizierungsangeboten für Fachberater/-innen steigen, kann das LVR-Landesjugendamt Rheinland flexibel darauf reagieren. Seit 2014 werden Zertifikatskurse zum Thema Inklusion im Elementarbereich für die Fachberatung und Kita-Führungspersonal durchgeführt. Dieses Angebot kann ausgeweitet werden. Handlungsfeld Kindertagespflegestellen Die weitere Verwendung der Fördermittel bezieht sich auf das Handlungsfeld Kindertagespflegestelle. Die Ausstattung der Betreuungsräume ist ein Merkmal von Strukturqualität und nimmt Einfluss auf die Vielfalt von Erfahrungen, die die Kinder in der Kindertagespflegestelle machen können. Entsprechend der Bedarfe und Bedürfnisse der Kinder sind Materialien und Hilfsmittel anzuschaffen. Da die Tagespflegeperson in der Regel selbständig tätig ist, muss sie die gesamte Ausstattung der Räume aus eigenen Mitteln finanzieren. Im Sinne einer Anschubfinanzierung zur (Weiter-)Entwicklung förderlicher Rahmenbedingungen, soll die LVR-IBIK-Pauschale auch für die Ausstattung von Räumen genutzt werden, wenn über die Qualifizierung und Refinanzierung von zusätzlichen Stellenanteilen der Fachberatung hinaus noch Mittel übrig sind. Handlungsfeld zusätzliche Personalstunden in allen Kindertagespflegestellen In der Vorlage 14/691 wurde analog zu den Erfahrungen hinsichtlich individueller Bedürfnisse oder des Pflegeaufwands, den ein Kind mit Behinderung im Rahmen der Betreuung in der Kita erfordert, davon ausgegangen, dass dies mit dem Einsatz von zusätzlichem Personal kompensiert werden kann und auch für die Kindertagespflege eine gangbare Lösung darstellt. Da im Rahmen der Kindertagespflege die Kinder per Pflegeerlaubnis jeweils vertraglich und pädagogisch einer bestimmten Tagespflegeperson zugeordnet werden, kann eine zusätzliche Tagespflegeperson die Betreuung eines Kindes nur als Vertretungsperson stellvertretend übernehmen. Die Kompensation des behinderungsbedingten Mehraufwands kann im Rahmen der Betreuung deshalb nicht, wie in der Kita, über die Einstellung einer zusätzlichen Kraft geregelt werden. Zudem berührt der Einsatz von zusätzlichem Personal die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Kommune, auch wenn er im Rahmen eines Vertretungsmodells organisiert wird. Es ist nicht Aufgabe des LVR, die Förderleistung an die Tagespflegeperson zu finanzieren. Aus diesen Gründen kann die LVR-IBIK-Pauschale nicht zur Refinanzierung von zusätzlichem Personal in den Kindertagespflegestellen verwendet werden. 3. Förderzeitraum und Fördervoraussetzungen 3.1 Förderzeitraum Der Förderzeitraum von ursprünglich angedachten drei Jahren soll nunmehr zwei Jahre betragen, am 1.08.2016 beginnen und am 31.07.2018 enden. 4

Indem das Ende des Förderzeitraums auf den 31.07.2018 vorverlegt wird, endet die Förderung des LVR zeitgleich mit der Förderung über die freiwillige Pauschale zur Förderung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Das synchronisierte Ende der Förderung ist zum einen Signal dafür, dass die Landschaftsverbände ein gemeinsames Interesse an der Unterstützung und Weiterentwicklung der inklusiven Kindertagespflege in Nordrhein- Westfalen haben. Zudem bietet das zeitgleiche Ende der Förderung die Möglichkeit, die Erfahrungen mit den freiwilligen Pauschalen gemeinsam auszuwerten und die weitere Vorgehensweise zu planen. Von besonderem Interesse wird sein zu evaluieren und auszuwerten, inwieweit über die Förderung im Sinne einer Anschubfinanzierung förderliche Strukturen und Rahmenbedingungen angestoßen und realisiert werden konnten. Diesbezügliche Erkenntnisse sollen aus einer stichprobenartigen Auswertung der Förderungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken erfolgen. In diese Auswertung werden auch die Ergebnisse aus der Evaluation der kostenfreien Zertifikatskurse für die Tagespflegepersonen einfließen. 3.2 Fördervoraussetzungen Obwohl die Förderung auf die Qualifizierung und Refinanzierung von Stellenanteilen der Fachberatung vor Ort, sowie die Ausstattung von Kindertagespflegestellen ausgerichtet ist, werden bei den Fördervoraussetzungen unter Nr. 6.2 der Förderrichtlinie bewusst Anforderungen an Tagespflegepersonen formuliert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Förderung allein unter der Maßgabe in Anspruch genommen werden kann, wenn bereits mindestens ein Kind mit Behinderung in der Kindertagespflege betreut wird, die Tagespflegeperson eine entsprechende pädagogische Konzeption vorlegt und mindestens mit einer Qualifizierungsmaßnahme begonnen hat. Wie bereits in Vorlage 14/691 ausgeführt, hält das LVR-Landesjugendamt Rheinland die Absenkung der Obergrenze (Gruppenstärkenreduzierung) um einen Platz pro anerkanntem Kind mit (drohender) Behinderung aus fachlicher Sicht für erforderlich. Die Ausgestaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots ist jedoch Aufgabe der Jugendämter vor Ort, die sie in eigener Verantwortung wahrnehmen. Somit ist es auch ihre Verpflichtung, Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Gruppenabsenkung erforderlich ist. Entgegen der Vorlage 14/691 wird die Gruppenabsenkung den Zuwendungsempfängern nicht mehr vorgeschrieben, so dass deren Ermessensspielraum unangetastet bleibt. Gleichwohl wird von den Zuwendungsempfängern eine Stellungnahme eingefordert, wenn sie keine Gruppenabsenkung vornehmen. So wird gewährleistet, dass das LVR- Landesjugendamt Rheinland Maßnahmen fördert, die dem Kindeswohl dienen. Damit werden Mindestrahmenbedingungen an die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege markiert. Beantragende Jugendämter als Empfänger der Förderleistung müssen sich daher verpflichten, zu gewährleisten, dass die 5

Förderbedingungen des LVR zur Steigerung der Qualität in der Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege auch tatsächlich erfüllt werden. In Vertretung B a h r H e d e m a n n 6

Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege für den Zeitraum 01.08.2016-31.07.2018 1. Förderzweck Für die Betreuung von Kindern mit einer wesentlichen Behinderung und Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind (Personenkreis im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII) 1 in der Kindertagespflege, erhalten im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, auf Antrag eine Zuwendung in Form einer Pauschale (Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege LVR-IBIK -Pauschale). Die Förderung hat eine Laufzeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2018. Die Förderung hat das Ziel und den Zweck, die Weiterentwicklung der Kindertagespflege als integralen Bestandteil des lokalen Kinderbetreuungssystems zu unterstützen. Der Fokus wird auf Handlungsfelder gerichtet, die nachweislich die Qualität der inklusiven Kindertagespflege verbessern, wie die Fort- und Weiterbildung für die Fachberatung, die Ausstattung und Qualität der Fachberatung sowie die Ausstattung der Tagespflegestellen. Die LVR-IBIK-Pauschale unterstützt, ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen der Kindertagespflegepersonen, die örtlichen Jugendämter im Sinne einer Anschubfinanzierung beim Aufbau qualitätssichernder, inklusiver Strukturen in der Kindertagespflege. Inklusion wird als Gewährleistung einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verstanden. Mit der Förderung sollen insbesondere die Verpflichtungen für den Elementarbereich aus Art. 7 UN-BRK (Kinder mit Behinderungen) und Art. 24 UN-BRK (Bildung) gestärkt werden. 2. Geltungsbereich Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (örtliche Jugendämter), wenn sie die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Tagespflege fördern. Sowohl das Betreuungsangebot der Tagespflegeperson als auch das für die betreuten Kinder örtlich zuständige Jugendamt müssen im räumlichen Zuständigkeitsbereich des LVR liegen. 1 Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird dieser Personenkreis im Folgenden in der Kurzform Kinder mit (drohender) Behinderung aufgeführt.

- 2-3. Förderanspruch Der LVR gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der LVR entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Förderung. Die Zuwendung wird ergänzend zur Finanzierung in der Kindertagespflege nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) gewährt. Der individuelle Sozialleistungsanspruch des Kindes mit (drohender) Behinderung auf Eingliederungshilfe nach den 53 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder 35 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sowie andere mögliche Sozialleistungsansprüche bleiben von der Förderung nach diesen Richtlinien unberührt. Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn förderfähige Maßnahmen (s. Nr. 5.1 der Richtlinien) durch das Bundesprogramm Kindertagespflege (Förderzeitraum 2016-2018) 2 oder andere Förderprogramme mit gleichem Förderzweck refinanziert werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Jugendämter. Diese sind berechtigt, die Fördermittel an freie Träger oder Tagespflegepersonen gemäß Nr. 5 der Richtlinien weiterzuleiten. 5. Zuwendungsgegenstand 5.1 vorrangige Verwendungsmöglichkeiten a. Gefördert werden spezifische Qualifizierungen für die Fachberatungen in Form von Aufbauqualifizierung sowie Fortbildung. b. Zudem werden zusätzliche Stellenanteile für die Fachberatung refinanziert, die für die erhöhte Beratungsleistung für Eltern und Tagespflegepersonen, die passgenaue Vermittlung, die Eignungsprüfung und intensive Praxisbegleitung, die Gestaltung und Unterstützung des Übergangs von der Kindertagespflege in die Kita den Aufbau von Netzwerkstrukturen und Kooperationen mit der Frühförderung und anderen relevante Akteuren erforderlich sind. 2 Mit dem Bundesprogramm Kindertagespflege werden Modellkommunen unterstützt, die die strukturelle Qualität der Kindertagespflege vor Ort weiterentwickeln und das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) implementieren. Nähere Informationen finden sich unter http://kindertagespflege.fruehe-chancen.de.

- 3 - Die zusätzlichen Stellenanteile können mit einer neuen Fachberatung besetzt werden, es ist aber auch möglich, die Aufgabe einer Fachberatung zu übertragen, deren Stellenvolumen entsprechend aufgestockt wird. Die zusätzlichen Stellenanteile für die Fachberatung können bei dem Zuwendungsempfänger angesiedelt sein. Soweit die Fachberatung vor Ort durch freie Träger der Jugendhilfe wahrgenommen wird, kann die LVR-IBIK-Pauschale zur Refinanzierung von Stellenanteilen an diese weitergeleitet werden. Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist, dass Nr. 6.1 der Richtlinien erfüllt ist. 5.2 weitere Verwendungsmöglichkeiten Soweit die vorrangigen Verwendungsmöglichkeiten nach Nr. 5.1 der Richtlinien erfüllt wurden und noch Mittel zur Verfügung stehen, können diese ergänzend verwendet werden für die bedarfsgerechte pädagogische Ausstattung (Spielmaterial) der Kindertagespflegestelle. 6. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung wird gewährt, wenn neben dem Zuwendungszweck und den Anforderungen in Nr. 5 der Richtlinien folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 6.1 Voraussetzungen bezogen auf die Fachberatung Die Fachberatung verfügt über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich oder hat bereits mit einer solchen Qualifizierung begonnen. 3 6.2 Voraussetzungen bezogen auf die betreuten Kinder und die Tagespflegepersonen a. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgestellt und das Kind wird in der Kindertagespflege betreut. b. Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach 43 SGB VIII und eine Konzeption gemäß 13a Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) liegt vor. c. Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung oder hat bereits mit einer solchen Qualifizierung begonnen. 3 Laut 22 Absatz 1 Satz 2 KiBiz erfordert die erhöhte Pauschale für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertagespflege eine zusätzliche Qualifikation der Tagespflegeperson. Im Erlass des MFKJKS NRW vom 21.01.2015 Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weitere Gesetze (S.4) wird ausgeführt, dass diese Qualifikation z.b. eine Qualifikation als staatl. anerkannte(r) Heilpädagogin/ Heilpädagoge oder als staatl. anerkannte(r) Heilerziehungspfleger /Heilerziehungspflegerin, aber auch eine spezielle Aufbauqualifikation im Umfang von 100 Std. sein kann. Diese qualifikatorische Anforderungen an die Tagespflegepersonen werden im Rahmen der freiwilligen Pauschale des LVR auch als Mindestanforderung an die spezifische Qualifikation der Fachberatung vorausgesetzt.

- 4 - d. Die Kindertagespflegeperson hält Räumlichkeiten vor, die den Bedürfnissen der Kinder mit (drohender) Behinderung gerecht werden. 6.3 Voraussetzungen bezogen auf den Zuwendungsempfänger a. Der Zuwendungsempfänger prüft nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung ärztlicher Gutachten, ob eine Absenkung der maximalen Gruppenstärke aller Kinder in der Tagespflegegruppe um einen Platz pro Kind mit (drohender) Behinderung vorzunehmen ist. Das heißt, die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von fünf (in der Großtagespflege neun) betreuten Kindern reduziert sich bei Aufnahme eines Kindes mit (drohender) Behinderung auf höchstens vier bzw. acht Kinder. Sieht der Zuwendungsempfänger von einer Absenkung ab, hat er dies in einer entsprechenden Stellungnahme zu bergründen. Diese ist dem Antrag beizufügen. b. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zu gewährleisten, dass Nr. 6.1, Nr. 6.2.b, Nr. 6.2.c und Nr. 6.2.d der Richtlinie erfüllt sind. c. Die gesetzlichen Vorgaben des KiBiz werden eingehalten. d. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, unverzüglich alle Tatsachen dem LVR mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung oder Weitergewährung der inklusiven Kindpauschale entgegen stehen oder für die Rückforderung der inklusiven LVR-IBIK- Pauschale erheblich sein können. e. Der Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 22.02.2013 (Inbetriebnahme von geförderten U-3 Plätzen) wird beachtet. 7. Zuwendungshöhe und Zuwendungsart Die LVR-IBIK-Pauschale für die Kindertagespflege wird in Höhe von 5.000,00 pro Kind mit (drohender) Behinderung als Festbetrag für ein Kindergartenjahr gewährt. 8. Antragsverfahren Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 01.04. eines jeden Jahres für das kommende Kindergartenjahr unter Verwendung des LVR-Vordrucks vorzunehmen. 4 Bei Aufnahmen im Laufe eines Kindergartenjahres sind Anträge unverzüglich zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a. die Feststellungsbescheinigung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Nr. 6.2.a der Richtlinien b. der Nachweis über die Qualifikation der Fachberatung (vgl. 6.1) 4 Dieses Datum ist keine Ausschlussfrist, sondern dient dem rechtzeitigen Antragseingang. Daher sollten auch unvollständige Anträge dem LVR-Landesjugendamt möglichst zu diesem Zeitpunkt zugeleitet werden.

- 5 - c. die inklusive betreuungsspezifische Konzeption d. Stellungnahme zur Platzreduzierung nach Nr. 6.3 der Richtlinien Nur bei Vorliegen aller Unterlagen handelt es sich um einen bewilligungsfähigen Antrag. 9. Bewilligungsverfahren Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen bewilligt der LVR in der Regel zum Beginn des Kindergartenjahres dem Zuwendungsempfänger die LVR-IBIK-Pauschale für die Kindertagespflege zunächst für ein Kindergartenjahr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid. Die Zuwendung wird ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich. Die Bewilligung verlängert sich für das jeweils nachfolgende Kindergartenjahr bis zum Eintritt in die Kita und längstens bis zum Ende der Laufzeit der Förderung (31.07.2018), wenn innerhalb der Laufzeit Haushaltsmittel weiterhin zur Verfügung stehen und die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. 10. Nebenbestimmungen Ergänzend gelten in analoger Anwendung die folgenden Ziffern der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (VV - LHO) für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G): a. Ziffer 1.1 zur Anforderung und Verwendung der Förderung b. Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3 zu den Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers c. Ziffer 7 zur Vorlage des Verwendungsnachweises d. Ziffer 8.1 zur Prüfung der Verwendung e. Ziffer 9.1, 9.2, 9.3.2 zur Erstattung der Zuwendung 11. Weitere Verfahrensregelungen Über die Regelungen in Nr. 8 (Antragsverfahren) und Nr. 9 (Bewilligungsverfahren) hinaus gelten folgende Verfahrensbestimmungen: 11.1 Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes einen sog. einfachen Verwendungsnachweis nach LVR-Muster einzureichen. Darin ist die zweckgerechte, vom Zuwendungsgegenstand umfasste Verwendung der Fördermittel rechtsverbindlich zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege für die geförderten Kosten fünf Jahre nach Abschluss des Kassenjahres vorzuhalten. Sie sind auf Anforderung vorzulegen. Der LVR ist berechtigt, die zweck- und fördergerechte Verwendung (auch ohne Ankündigung) vor Ort zu prüfen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.

- 6-11.2 Rückforderung der Zuwendung Der LVR ist berechtigt, den Förderbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die Erstattung der Förderung insbesondere zu verlangen, wenn der Zuwendungsempfänger: a. die Förderung nicht zweckentsprechend verwendet b. die angekündigte Platzzahlreduzierung nicht vornimmt c. die inklusive betreuungsspezifische Konzeption nicht umgesetzt wird d. seinen Mitteilungspflichten nach Nr. 6.3 der Richtlinien nicht nachkommt oder e. die Regelungen der ANBest-G gemäß Nr. 10.2 der Richtlinien nicht beachtet 11.3 Ergänzende Regelungen Die Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf des Förderbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendungen (nach erfolgter Anhörung) richten sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X (SGB X), insbesondere nach 44 ff. SGB X. Die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (VV LHO), die Verwaltungsvorschriften für die Zuwendungen an Gemeinden (VVG) sowie das Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind ergänzend heranzuziehen. Zuwendungen nach der Satzung über Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege vom 15.03.2016 in Verbindung mit dieser Richtlinie werden ausschließlich für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 gewährt 12. Inkrafttreten Die Richtlinien treten mit Beschlussfassung des Landschaftsausschusses in Kraft. Eine Förderung wird erstmalig zum Kindergartenjahr 2016/2017 erfolgen.