1. Reservierung und Rücktritt Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und Kaution bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Beim Rücktritt vom Mietvertrag, spätestens 4 Wochen vor vereinbarter Fahrzeugübergabe, sind 25 Prozent, bei Rücktritt 2 Wochen vor vereinbarter Übergabe 50 Prozent, bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn 90 Prozent der Gesamtmietsumme. Der Mieter ist berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. 1.1 Wird das Fahrzeug bei einer Stornierung durch den Vermieter selbst weitervermietet sind nur 10 % der Gesamtmietsumme als Stornokosten zu bezahlen. 2. Mietpreis Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. 3. Zahlungsweise Bei Vertragsabschluß spätestens innerhalb 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 200,-- zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens 14 Tage vor der Übernahme des Fahrzeuges zum Mietbeginn zu bezahlen. 4. Übernahme und Rückgabe Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzubringen. Wird das Fahrzeug nicht bis 17.30 abgeholt, kann dieses erst am kommenden Arbeitstag abgeholt werden, der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Schadensersatz,wenn er den Termin nicht rechtzeitig wahrnimmt. Wird das Fahrzeug mehr als eine Stunde zu spät abgegeben ist der Vermieter berechtigt eine Tagesmiete zu berechnen. Des weiteren kann der Mieter wegen der verspäteten Rückgabe für die dadurch entstandenen Kosten (z.b. wenn das Fahrzeug bereits weiter vermietet war) zur Rechenschaft gezogen werden, auch für die Kosten die der Vermieter durch die verspätete Rückgabe hat. Seite 1 von 5
5. Kaution Vor Übergabe des Fahrzeuges muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden, die insbesondere Ansprüche des Vermieters aus Anlass der Rückgabe des Fahrzeuges in beschädigtem und ungereinigten Zustand abdeckt. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 850,00. Die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung/Teilkaskoversicherung beträgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde- 1000,00. Die Bezahlung kann in bar bei Übergabe des Fahrzeuges oder durch vorherige Überweisung erfolgen. Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem alle etwa vorhandenen Beschädigungen bzw. Beanstandungen des Mieters protokolliert werden. Einwendungen des Mieters gegen die Richtigkeit der in dem Protokoll enthaltenen Feststellungen sind ausgeschlossen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, wird die Sicherheitsleistung vollständig zurückgewährt. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und muss in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungskosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß gültigen Preisliste zu bezahlen (Toilette 65,00 ; Außenreinigung 40,00 ; Innenreinigung 100,00 ). Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Auch ein höherer Aufwand des Vermieters bleibt vorbehalten. 6. Führungsberechtigte Das Alter des Mieters muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn dadurch nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden. 7. Schutzbrief Der Schutzbrief wird vom Vermieter gestellt. 8. Obhutpflicht Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Seite 2 von 5
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für Länder, die nicht der EU angehören, und alle außereuropäischen Länder muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz vereinbart werden. Dies gilt besonders für folgende Länder: Türkei, Tunesien, Marokko, Rumänien, usw. 9. Wartung und Reparaturen Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.b. Betriebsstoffe, des Mietfahrzeuges trägt der Mieter, die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Fahrzeugeigentümer. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Fahrzeug- Eigentümer gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10 ). 10. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand ( der Vermieter behält sich vor, bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Schadensersatz zu verlangen.) Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkoholoder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 -Durchfahrtshöhe- gemäß 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVo verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. 11. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet dem Mieter für die Bereitstellung des reservierten Fahrzeuges für die vereinbarte Zeit. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Auch nicht für sogenannten vertanen Urlaub. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Fahrzeugrückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Seite 3 von 5
12. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist oder wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500,-- übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellung zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,-- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. (Der Mieter hat unverzüglich den Vermieter telefonisch von einem Schaden zu unterrichten). Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. 13. Speichern von Personaldaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm Selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren. 15. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Mindestalter: Das Mindestalter von Mieter u. Fahrer muss mind. 21 Jahre betragen. Mieter und Fahrer müssen einen gültigen Führerschein der Klasse III, bzw. der deutschen Klasse B besitzen. Seite 4 von 5
Mitnahme von Tieren: Die Mitnahme von Tieren ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Die Fahrzeuge werden u.a. auch an Allergiker vermietet. Etwaige Mietausfälle, Reinigungskosten und Schadensersatzforderungen die durch die unerlaubte Mitnahme von Tieren entstehen, sind vom Mieter bei Nichtbeachtung zu tragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mietfahrzeuge nicht mit Bio- Diesel betankt werden dürfen. Etwaig dadurch enstehende Schäden sind vom Mieter zu tragen. Seite 5 von 5