Grundsätze und Ziele der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Dipl.-Ing. Peter Gamer

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Transkript:

Grundsätze und Ziele der EU-Umgebungslärmrichtlinie Dipl.-Ing. Peter Gamer

Übersicht Einleitung Ziele Grundsätze (Lärmaktionsplanung) REFIT Vertragsverletzungsverfahren Zusammenfassung

Was ist denn überhaupt Lärm? Als Lärm oder auch Krach werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Struktur auf die Umwelt störend, belastend oder gesundheitsschädigend wirken. Quelle: Wikipedia Lärm ist jedes unerwünschte laute Geräusch. Quelle: BMUB Lärm ist Schall, der als belästigend empfunden wird oder gar zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Quelle: Schülerlexikon Als störend und unangenehm empfundene laute, durchringende Geräusche Quelle: Duden Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen, durch Verkehrsmittel oder industrielle Tätigkeiten verursacht werden. Quelle: EU-Umgebungslärmrichtlinie

Was ist denn überhaupt Lärm? Als Lärm oder auch Krach werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Struktur auf die Umwelt störend, belastend oder gesundheitsschädigend wirken. Quelle: Wikipedia Lärm ist jedes unerwünschte laute Geräusch. Quelle: BMUB Lärm ist Schall, der als belästigend empfunden wird oder gar zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Quelle: Schülerlexikon Als störend und unangenehm empfundene laute, durchringende Geräusche Quelle: Duden Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen, durch Verkehrsmittel oder industrielle Tätigkeiten verursacht werden. Quelle: EU-Umgebungslärmrichtlinie

Zitate Eines Tages wird der Mensch den Lärm ebenso unerbittlich bekämpfen müssen wie die Cholera und die Pest. Robert Koch, Mediziner und Nobelpreisträger Lärm ist die bedeutendste von allen Störungen. Es ist nicht allein eine Störung, es ist mehr als eine Spaltung des Denkens. Arthur Schopenhauer, Philosoph Das 20. Jahrhundert ist unter anderem das Zeitalter des Lärms. Aldous Huxley, engl. Philosoph

Und wie recht die Herren hatten Nach der Luftverschmutzung stellt Verkehrslärm das zweitgrößte umweltbedingte Gesundheitsrisiko (u.a. Herz-Kreislauferkrankungen, Bluthochdruck, Stress) dar. Verkehrslärm führt im Westen der Europäischen Region jährlich zum Verlust von über 1 Mio. gesunden Lebensjahren. Lärm ist damit nicht nur ein Umweltärgernis, sondern eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit. Jeder dritte Bürger fühlt sich tagsüber durch Lärm belästigt und jeder fünfte wird im Schlaf durch Verkehrslärm gestört. WHO empfiehlt, dass für eine gute/gesunde Nachtruhe kontinuierliche Hintergrundgeräusch unter 30 db(a) liegen und einzelne Lärmgeräusche 45 db(a) nicht überschreiten. Quelle: WHO

Durch Lärm Belastete in der EU? In den 28 EU-Mitgliedstaaten sind über 120 Mio. Einwohner einem ständigen Geräuschpegel > 55 db(a) ausgesetzt. Bei rund 512 Mio. Einwohner ist das mehr als jeder 5.! Quelle: EU-Kommission März 2017

Durch Lärm Belastete in Deutschland? d.h., ca. 4,8 Mio. Menschen sind nachts einem Geräuschpegel > 55 db(a) ausgesetzt.

Durch Lärm Belastete in Sachsen? Ergebnisse aus der aktuellen Lärmkartierung: Entlang der sächsischen Hauptverkehrsstraßen sind ca. 85.000 Personen in der Nacht und 76.000 am Tag Geräuschpegeln ausgesetzt, die langfristig zu einem erhöhten Gesundheitsrisiko führen können.

Zuständigkeit in Sachsen 47e (1) BImSchG: Aufstellung von Lärmaktionsplänen 47e (2) BImSchG: für Mitteilung an Bund/UBA 47e (3) BImSchG: Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist Landesamt für Umwelt und Geologie (LfULG) als von der obersten Landesbehörde (SMUL) benannte Stelle Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Ziele der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

1. Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern, indem die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt wird die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird Aktionspläne auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkarten erarbeitet werden ruhige Gebiete geschützt werden

2. Schaffung einer Grundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen, insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge und -infrastruktureinrichtungen, Flugzeuge, Geräte, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind, Ausrüstungen für die Industrie sowie ortsbewegliche Maschinen.

Und die konkreten Ziele der Lärmaktionsplanung? Reduktion der Geräuschbelastung Gesundheitsschutz und vorsorge (gesellschaftliche Kosten) Verbesserung des Wohnumfeldes und Erhöhung der Lebensqualität in der Gemeinde Aufwertung der Gemeinde als Wohn- und Investitionsstandort Erhöhung des Grundstückswerts und Verbesserung der Immobilienvermarktung Festgeschriebene Grundlage zum Lärmschutz als Basis für kommunale Planungen (Synergieeffekte) Transparente Darstellung der kurz,- mittel- und langfristigen Ziele in der Lärmbekämpfung..

Umsetzung in nationales Recht Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Ergänzung Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 47a-f BImSchG) 34. Verordnung zum BImSchG (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 6. März 2006 Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm vom 22. Mai 2006 LAI-Hinweise zur Lärmkartierung LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung

Grundsätze/Inhalt (Lärmaktionsplanung)

Grundsätze/Inhalte (Auszug) Art. 8 Abs. 1: Die zuständigen Behörden haben bis 18. Juli (2018) Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen in ihrem Hoheitsgebiet Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für - Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen - Haupteisenbahnstrecken - Großflughäfen - Ballungsräume, einschließlich Schutz ruhiger Gebiete Die in den Aktionsplänen genannten Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Art. 8 Abs. 4: Die Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen nach Anhang V genügen. Art. 8 Abs. 5: Aktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre überprüft und ggf. überarbeitet.

Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne Anhang V Beschreibung Ballungsräume, Hauptverkehrs- bzw. Haupteisenbahnstrecken oder Großflughafen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind Geltende (nationale) Grenzwerte, Zuständigkeiten Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angaben von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen Protokoll der öffentlichen Anhörung bereits vorhandene und für die nächsten 5 Jahre geplante Maßnahmen zur Lärmminderung, einschließlich Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete Langfristige Strategie Schätzwerte hinsichtlich Reduzierung der Zahl Betroffener

Grundsätze/Inhalte (Auszug) Art. 8 Abs. 7: Die Öffentlichkeit ist - zu Vorschlägen für Aktionspläne zu hören - rechtzeitig und effektiv Möglichkeit zu geben, an Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken (Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen!) - über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten Art. 9 Abs. 1: Ausgearbeitete Aktionspläne sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und an sie zu verteilen. Abs. 2: Diese Information muss deutlich, verständlich und zugänglich sein. Eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten wird zur Verfügung gestellt.

REFIT (Regulatory Fitness and Performance programme)

Was ist REFIT? Ein Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung. Das EU-Recht soll einfacher werden und weniger Kosten verursachen. Ziel ist die Schaffung eines klaren, stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmens, der Wachstum und Beschäftigung fördert.

Wesentliche Ergebnisse REFIT-Evaluierung Lärmbelastung ist noch immer ein bedeutendes umweltbedingtes Gesundheitsproblem in Europa Erhobene Daten über Lärmexposition der Bevölkerung wurden noch nicht für Erarbeitung von Rechtsvorschriften zur Lärmminderung an der Quelle verwendet Nutzen der Lärmbekämpfungsmaßnahmen erst langfristig erkennbar 5-Jahreszyklus für Richtlinienumsetzung scheint angemessen 1-Jahreszyklus zwischen Fertigstellung Karten und Abschluss Lärmaktionsplanung zu knapp Umsetzung Richtlinie verursacht insgesamt nur geringe Verwaltungskosten (0,15 /Einwohner bzw. 0,03 /Einwohner) Richtlinie hat Potenzial, Mehrwert auf EU-Ebene zu erzielen, indem sie in der gesamten EU gleiche Ausgangsbedingungen für Verkehrsinfrastrukturbetreiber schafft

Wesentliche Ergebnisse Wegen Verzögerungen bei der Umsetzung ist es noch nicht gelungen, Mehrwert der Richtlinie auf EU-Ebene zu erzielen Schafft fundierte Datengrundlage für politische Entscheidungen Potenzial für Vereinfachungen an Richtlinie selbst werden nicht gesehen, dagegen auf Ebene der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Novelle der Richtlinie?

Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2016/2116)

Warum Deutschland sei nach Auffassung der Kommission folgenden Verpflichtungen aus der Richtlinie noch nicht in vollem Umfang nachgekommen: Erarbeitung von Lärmaktionsplänen Auffassung der Kommission: Verpflichtung zur Ausarbeitung von Aktionsplänen besteht für alle kartierungspflichtigen Einheiten (Ballungsräume, Flughäfen, Straßen und Bahnstrecken). Übermittlung der Zusammenfassung von Lärmaktionsplänen an die Kommission Richtlinienkonforme Beteiligung/Information der Öffentlichkeit

Ablauf 2012: erste EU-Pilotuntersuchung 28.07.2015: Kommission prüft im Rahmen einer weiteren Pilotuntersuchung (7807/15/ENVI) Umsetzungsstand 07.12.2015: Antwort BMUB auf EU-Pilot-Anfrage bis 01.08.2016: weitere Datenaktualisierung durch BMUB Prüfung durch Kommission -> Abschluss EU-Pilotuntersuchung 30.09.2016: Förmliches Aufforderungsschreiben Kommission wegen weiterhin unzureichender Umsetzung 13.01.2017: Antwort BMUB Ergebnis der Prüfung durch Kommission: Es hat den Anschein, dass einige Fortschritte erzielt wurden, dennoch wurde nicht allen ausstehenden Verpflichtungen nachgekommen.

Verlauf 05.10.2017: Mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission -> Antwort innerhalb von 2 Monaten 07.10.2017: Stellungnahme BMUB bis Anfang Dezember Wie geht es jetzt gemäß den EU-Verträgen - weiter? Falls Kommission bei der Prüfung der Stellungnahme des BMUB Übereinstimmung mit EU-Recht feststellt, wird sie das Vertragsverletzungsverfahren beenden, ansonsten kann sie den EuGH anrufen. Stellt EuGH fest, dass Deutschland gegen EU-Recht verstoßen hat, müssen Maßnahmen getroffen werden, um Urteil Folge zu leisten. Leistet Deutschland Urteil des EuGH nicht Folge und behebt Defizite nicht, kann Kommission den EuGH erneut anrufen und Strafzahlungen (Pauschbetrag und/oder täglich zu zahlende Beträge) vorschlagen.

Welche Schlussfolgerungen sind für die aktuelle Lärmaktionsplanung aus Verfahren zu ziehen? Alle Kommunen mit Lärmbetroffenen (Position BMUB) müssen einen Lärmaktionsplan erarbeiten, der den Mindestanforderungen des Anhangs V entspricht. Da gemäß 8 Abs. 1 der Richtlinie die in den Plänen genannten Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt sind, gibt es - Aktionspläne ohne Maßnahmen (Aktionsplan light ) - Aktionspläne mit Maßnahmen Vom LfULG vorausgefüllte Berichtsbögen werden richtlinienkonform angepasst (u.a. Zusammenfassung gemäß Anhang V).

Welche Schlussfolgerungen sind für die aktuelle Lärmaktionsplanung daraus zu ziehen? LfULG steht Kommunen auch ansonsten als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Allerdings: Mahnungen und vermeidbare Fehler bzw. Lücken beim Ausfüllen verringern Ressourcen für eigentliche fachliche Unterstützung! Binden Sie Öffentlichkeit/Betroffene rechtzeitig und effektiv in die Erarbeitung des Aktionsplans mit ein und informieren Sie Öffentlichkeit/Betroffene über getroffene Entscheidungen. Gehen Sie klug und strategisch vor, holen Sie sich erfahrene Partner ins Boot und fangen Sie rechtzeitig an!

Informationen und Hilfestellung LfULG (https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/3509.htm) LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung, Stand 03.2017 (http://www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20170/) LfULG-Informationsbroschüre zur Lärmaktionsplanung (wird derzeit aktualisiert) Broschüre mit Positivbeispielen (wurde aktualisiert) Interministerielle Projektgruppe UmgebungslärmRL) Umweltbundesamt (https://www.umweltbundesamt.de/ /themen/verkehr-laerm/umgebungslaermrichtlinie) Informationsveranstaltungen/workshops Projekte/Projektstelle...

Zusammenfassung In Sachen Lärmbekämpfung besteht nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf. Für alle Beteiligten gilt dabei, in ihrem Bemühen nicht nachzulassen, zum Nutzen der vielen Betroffenen auch kleine Erfolge zählen! Lärmaktionsplanung nicht als lästige Pflichtaufgabe sondern als Chance sehen Potenzial für nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen in den Kommunen erkennen und nutzen Aktionsplanung als planerische/strategische Daueraufgabe bzw. Prozess der Stadtentwicklungs- und Verkehrsplanung Einbindung und Mitwirkung der Betroffenen ebenso als Chance sehen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und packen wir es gemeinsam an! Dipl.-Ing. Peter Gamer Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Söbrigener Str. 3a 01326 Dresden Tel.: 0351 2612 5200 Fax: 5099 Email: Peter.Gamer@smul.sachsen.de