Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt I Gemeindefinanzen Informationen aus dem Gemeindeamt VZF Info Cocktail vom 5. November 2015, Uitikon-Waldegg Karin Stutz, Manuela Vogler und Andreas Hrachowy
Themen Liegenschaften-Neubewertung 2016 Erläuterungen zum Kreisschreiben vom 10. August 2015 HRM2 Umstellungs- und Schulungsablauf Häufige Fragen Anfragen der Gemeinden an die Abteilung Gemeindefinanzen 2
Liegenschaften-Neubewertung 2016 Grundsätze, Umfang und Ausnahmen 3 Ermittlung des Liegenschaftenvermögens (Finanzvermögen) nach einheitlichen Grundsätzen und Richtlinien (Kreisschreiben vom 10. August 2015) Neubewertung der per 31.12.2015 bilanzierten Liegenschaften Keine Überführungen vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen und umgekehrt im Rahmen der Neubewertung Ausnahmen von der Neubewertung: Liegenschaften, die sich per 1.1.2016 in Umbau befinden Liegenschaften, die bereits Bestandteil eines bewilligten Verpflichtungskredites sind Liegenschaften innerhalb der Freihalte- und Erholungszonen Waldgrundstücke Alter Bilanzwert = neuer Bilanzwert
Liegenschaften-Neubewertung 2016 Verfahren Gemeinde - Bewertung der Liegenschaften; Zusammenfassung der Ergebnisse - Genehmigung durch die Vorsteherschaft - Einreichung der vollständigen Unterlagen per 15. April 2016 (Checkliste) Gemeindeamt - Prüfung der Bewertungen - ev. telefonische Besprechung: - Akzeptierte Bewertungsänderungen: Nachvollzug und neuer Genehmigungsbeschluss der Vorsteherschaft; Genehmigungsverfügung - Nicht akzeptierte Bewertungsänderungen: Telefonische Besprechung; schriftliche Mitteilung (rechtliches Gehör); Genehmigungs- oder Bewertungsverfügung 4 Gemeinde - Verbuchung der Bewertungsergebnisse aufgrund Genehmigungsverfügung
Liegenschaften-Neubewertung 2016 Bewertungsvorschriften Normalfälle Bewertung erfolgt zum Verkehrswert (Marktwert, Handelswert) Steuerwert gemäss Weisung 2009 als Ersatzwert bei Fehlen eines aktuellen Preises Spezialfälle (Auswahl) Geplante Verkäufe: Bewertung zum vereinbarten Verkaufspreis Zone für öffentliche Bauten: Bewertung zum Handelswert; bei Fehlen Bewertung zum halben Handelswert von vergleichbarem Industrie und Gewerbebauland Abbruchliegenschaften: Handelswert des Grundstückes abzüglich geschätzter Abbruchkosten 5
Liegenschaften-Neubewertung 2016 Unterlagen 6
HRM2 Aktueller Stand Beschluss des Kantonsrates zum neuen Gemeindegesetz vom 20. April 2015; kein Referendum Vernehmlassung zur Verordnung zum Gemeindegesetz bis Ende November 2015 Verordnung zum Gemeindegesetz Diskussion in der vorberatenden Kommission für Staat und Gemeinden Genehmigung durch den Kantonsrat Erarbeitung des Schulungskonzeptes Erarbeitung des neuen Handbuches 7
HRM2 HRM2-Budget 2019 HRM2-Jahresrechnung 2019 1. Januar 2019 Eröffnungsbilanz gemäss Übergangsregelung 1. Januar 2018 Inkraftsetzung neues Gemeindegesetz* * Absichtserklärung von Regierungsrätin J. Fehr; Regierungsratsbeschluss offen 8
HRM2 Umstellungs- und Schulungsablauf Jahr Monat Umstellungsablauf Schulungsablauf 2017 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Grundlagen "Restatement" Kickoff zum HRM2 Modul 1 Restatement / Anlagenbuchhaltung 9
HRM2 Umstellungs- und Schulungsablauf Jahr Monat Umstellungsablauf Schulungsablauf 2018 Januar Februar "Restatement" Verwaltungsvermögen März April Modul 2 Budget Mai Juni Juli HRM2-Budget 2019 August September Oktober Modul 3 Bilanzanpassung November Bilanzstruktur Dezember 10
HRM2 Umstellungs- und Schulungsablauf Jahr Monat Umstellungsablauf Schulungsablauf 2019 Januar Februar März April Mai Juni Juli Produktivstart HRM2 Eröffnungsbilanz Bilanzanpassungsbericht August Anlagenbuchhaltung September Modul 4 Oktober Jahresrechnung November Vorbereitungen JR Dezember 11
HRM2 Umstellungs- und Schulungsablauf Jahr Monat Umstellungsablauf Schulungsablauf 2020 Januar HRM2-Jahresrechnung 2019 Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 12
Häufige Fragen Voranschlag zulässiger maximaler Aufwandüberschuss im Voranschlag GG 133: Der Steuerfuss ist so anzusetzen, dass er die Laufende Rechnung ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital gedeckt ist. KSGH 89: Der Steuerfuss kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital gedeckt ist. Der Aufwandüberschuss darf jedoch die auf dem Verwaltungsvermögen budgetierten Abschreibungen, erhöht um den Ertrag aus drei Steuerprozenten, nicht übersteigen. Praxisauslegung: Regelung gilt pro Gemeinde (PG, PS, OS). Einheitsgemeinden oder vereinigte Schulgemeinden dürfen max. neun, resp. sechs Steuerprozente plus Abschreibungen als maximalen Aufwandüberschuss budgetieren. 13
Häufige Fragen Voranschlag RPK: Abschied zum Voranschlag (Wiederholung vom Vorjahr) kein Abschied unter Vorbehalt Abnahme mit Änderungsanträgen möglich. Diese können jedoch keine Bedingung für eine Abnahme darstellen Änderungsanträge müssen konkret gestellt werden; Bsp. 620.3144 Strassenunterhalt: Kürzung Aufwand von CHF 150 000 auf CHF 120 000 Pauschale Änderungsanträge sind nicht zulässig: Bsp. Kontogruppe 31 - Sachaufwand, um 10% kürzen Budgetierte Investitionen, die an einer späteren Gemeindeversammlung oder an einer Urnenabstimmung behandelt werden (Sperrvermerk): Streichung oder Kürzung im Rahmen des Voranschlages ist sinnlos 14
Häufige Fragen Voranschlag Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (990.3320) GG 137 Abs. 4: Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind. Zusätzliche Abschreibungen dürfen nur im budgetierten Ausmass vorgenommen werden (höhere zus. Abschreibungen sind unzulässig). Keine Verschiebung zwischen steuer- und gebührenfinanzierten Bereichen. Zusätzliche Abschreibungen müssen aber im budgetierten Ausmass vorgenommen werden (Ausnahme Bilanzfehlbetrag oder kein abzuschreibendes VV mehr vorhanden). 15
Häufige Fragen Voranschlag / Notbudget Wird vor Beginn des Rechnungsjahres kein gültiger Voranschlag beschlossen (Ablehnung/Rückweisung an GV), handelt die Gemeinde bis zum Vorliegen eines durch die GV abgenommenen Voranschlages unter Notrecht. Kommentar Thalmann (GG 134). die Gemeinde kann alle ihre Verpflichtungen erfüllen, das Personal besolden, die kommunalen Dienste aufrecht halten und den Vollzug bewilligter Investitionen weiterführen. Pendent bleiben Ausgaben, über welche die Gemeindeversammlung mit der Festsetzung des Voranschlages frei entscheidet. Im Zweifelsfall entscheidet der Bezirksrat abschliessend. 16
Häufige Fragen Landabtausch Ein Landabtausch entspricht buchhalterisch immer einem Kauf- / Verkaufsgeschäft Der Wert des abzugebenden Landes ist zu ermitteln (VV / FV Wert gemäss Bilanz) Veräusserung FV Handbuch Kapitel 28.3 Veräusserung VV Handbuch Kapitel 28.4 Wert des zu übernehmenden Landes definieren - Kauf Land FV / VV Meist nicht kostenneutral - Buchgewinn/Buchverlust verbuchen 17
Häufige Fragen Liegenschaftengeschäfte / Zeitpunkt der Verbuchung Grundstücke und Liegenschaftengeschäfte werden im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung/Beurkundung (Grundbuch) verbucht. Anzahlungen werden in der Bestandesrechnung, Konto 1019 - übrige Guthaben, oder Konto 2009 - übrige laufende Verpflichtungen, verbucht. Buchgewinne/Buchverluste fallen erst mit der definitiven Eigentumsübertragung an (periodengerecht). Es dürfen keine Buchgewinne/-verluste aufgrund von Vorverträgen oder Reservationen verbucht werden. 18
Häufige Fragen Steuern Eingang abgeschriebene Steuern Wo werden Eingänge von abgeschriebenen Steuern verbucht? Die Verbuchung erfolgt, via Steuerabrechnung (verteilt auf alle Güter) auf das Konto 900.3300 Abschreibungen und Erlasse von Steuern als Minus-Aufwand - keine direkte Verbuchung in die Laufende Rechnung 19
Häufige Fragen Finanzausgleichsbeiträge / Verbuchung Politische Gemeinde Abschöpfung Ressourcenausgleich* 920.3410 Rückerstattung ISOLA 920.3443 Zuschüsse: Ressourcenausgleich* 920.4450 Demografische Sonderlastenausgleich* 920.4441 Geo-Topo Sonderlastenausgleich 920.4442 Individueller Sonderlastenausgleich (ISOLA) 920.4443 * = Zahlung Anteil an/von Schulen: Finanzausgleichsanteile 920.3520 920.4520 20
Häufige Fragen Finanzausgleichsbeiträge / Verbuchung Schulgemeinden Anteil Ressourcenabschöpfung Finanzausgleichsanteile 920.3520 Anteil Ressourcenzuschuss / Demografischer Sonderlastenausgleich Finanzausgleichsanteile 920.4520 Unterteilungen auf der 4. Stelle vornehmen, z.b. 920.4521 21
Häufige Fragen Zuwendungen Dritter Zuwendung Dritter mit Zweckbestimmung Direkt in der Bestandesrechnung unter der Kontonummer 2033.xx - zweckgebundene Zuwendungen, verbuchen. Testamentarische Vermächtnisse ohne Zweckbestimmung Normalfall: In der Laufenden Rechnung, Konto 995.4690 - allgemeine Beiträge, vereinnahmen. Variante: Gemeinde definiert eine Zweckbestimmung. Einlage via Konto 995.3810 - Einlagen in Sonderrechnungen, in die Bestandesrechnung, Konto 2033.xx - zweckgebundene Zuwendungen. Anteile an erbenlosen Vermögen (Art. 466 ZGB / 124 EG ZGB) In der Laufenden Rechnung, Konto 995.4690 - allgemeine Beiträge, vereinnahmen. Keine Zweckbindung zulässig! 22
Häufige Fragen Versorgertaxen / Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 Verbuchung der Versorgertaxen, soweit sie nicht von den Eltern übernommen werden können: Ausschliesslich für die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim (durch Gemeinde beschlossen): Sozialhilfe, Funktion 580 - gesetzliche wirtschaftliche Hilfe. Unterbringung in Schulheimen (durch die Schule beschlossen): Sonderschulung, Funktion 220 - keine Sozialhilfe. Keine reine schulische Indikation: Die Politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern muss sich an den Platzierungskosten beteiligen ( 4 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Es handelt sich dabei jedoch nicht um Sozialhilfe, sondern um Gemeindebeiträge, Funktion 541 - Kinderund Jugendheime. Der Anteil der Schule wird in der Funktion 220 - Sonderschulung verbucht. 23
Fragen? Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Informationen und Kontakt auf: www.gaz.zh.ch www.hrm2. zh.ch www.finanzausgleich.zh.ch 24