Kundeninformationen zur RZVK-Zusatzrente

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Transkript:

Kundeninformationen zur RZVK-Zusatzrente Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 2 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an?... 2 2. Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz?... 2 3. Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag und wann ist er zu bezahlen?... 2 4. Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht?... 2 5. Was sind Ihre Pflichten und die Folgen deren Nichtbeachtung...?... 2 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?... 3 7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?... 3 Vertragsinformationen... 4 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift... 4 2. Hauptgeschäftstätigkeit... 4 3. Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung... 4 4. Überschussbeteiligung... 4 5. Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung... 4 6. Zahlungsweise... 4 7. Zustandekommen des Vertrags... 4 8. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen... 5 9. Beendigung des Vertrages... 5 10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht... 5 11. Vertragssprache... 5 12. Beschwerdestelle... 5 Allgemeine Steuer- und Sozialabgabeinformationen... 6 Einkommensteuer... 6 Versicherungsteuer/Erbschaftsteuer... 8 Umsatzsteuer... 8 Beitragspflicht zur Sozialversicherung... 8 Stand: Januar 2018 1

Produktinformationsblatt für die freiwillige Versicherung der RZVK Tarif 2002 RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene freiwillige Versicherung unserer Zusatzversorgungskasse geben. Diese Übersicht ist jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein, dem Produktsinformationsblatt, den Vertragsinformationen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Abschnitt A. und C. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Die freiwillige Versicherung ist eine Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. 2. Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz? Abschnitt A.4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Die freiwillige Versicherung bietet Ihnen im Erlebensfall eine Altersrente mit lebenslanger Rentenzahlung. Sie haben die Möglichkeit, die Erwerbsminderungs- und/oder die Hinterbliebenenversorgung mit Wirkung für die Zukunft ein- und auszuschließen. Die Leistungen im Falle der Erwerbsminderung bzw. der Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach den Zeiträumen, in denen diese Risiken abgesichert waren. Den von Ihnen gewählten Versicherungsumfang ersehen Sie im beigefügten persönlichen Angebot. 3. Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag und wann ist er zu bezahlen? Abschnitt B.1., B.3. und A.6..der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Die Höhe Ihres Beitrages können Sie grundsätzlich frei wählen. Ihre Beiträge entrichten Sie monatlich oder jährlich zum jeweiligen Monatsende. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Die Versicherung wird beitragsfrei gestellt, wenn Sie mit mehr als einem Beitrag in Rückstand sind. Das beigefügte persönliche Angebot haben wir auf der Grundlage Ihrer Angaben zur Höhe des Beitrages und zur Zahlungsweise und zum Zahlungsbeginn erstellt. Wir haben dabei unterstellt, dass der dort aufgeführte Beitrag bis zum Vertragsende geleistet wird. Die Leistungen nach einer Beitragsfreistellung können Sie dem Versicherungsverlauf am Ende des persönlichen Angebotes entnehmen. Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht geltend gemacht. Zur Deckung der Verwaltungskosten berechnen wir einen Kostenanteil von 2 % der eingezahlten Beiträge. Jährlich 1 % der sich aus den eingezahlten Beiträgen ergebenden versicherten Rente wird zur Deckung der Verwaltungskosten in der Rentenphase zurückgestellt. 4. Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht? Sofern Hinterbliebene den Tod der/des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, erhalten diese Hinterbliebenen keine Leistung. Wenn die/der Versicherte die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt hat, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. 5. Was sind Ihre Pflichten und die Folgen deren Nichtbeachtung...? Abschnitt A.11., C.1, 2. und E. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) a) bei Vertragsschluss Der Antrag ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen auch noch nach längerer Zeit den Vertrag anfechten. Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. b) während der Vertragslaufzeit Sie müssen der RZVK unverzüglich das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung Ihrer Anschrift mitteilen. Außerdem ist mitzuteilen, wenn Sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt mehr beziehen. Fehlende bzw. nicht mehr aktuelle Informationen können den Vertragsablauf beeinträchtigen. Stand: Januar 2018 2

Bei Verträgen mit Riester-Förderung muss die RZVK über jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt (z. B. Wegfall des Bezuges von Kindergeld), den Abschluss weiterer Altersvorsorgeverträge und die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes informiert werden. Fehlende oder falsche Angaben können zur Kürzung oder zum Verlust der staatlichen Förderung und damit zu einer Leistungsminderung führen. c) bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. während des Rentenbezugs Die Rente ist in Textform zu beantragen. Die von der RZVK geforderten Unterlagen (z. B. eine Lebensbescheinigung) sind beizufügen. Der Anspruch für die jeweilige Rentenart ist der RZVK durch Vorlage des Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen, soweit ein solcher vorliegt. Während des Rentenbezugs ist der Kasse jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die sich auf die Rente auswirken, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Nichtbeachtung ist für Sie mit Nachteilen verbunden, so kann z. B. Ihre Rente zurückbehalten werden. 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Abschnitt A.5., 9. und C.1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Der Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Zahlung ein und endet mit Tod, Abfindung oder Übertragung oder bei Waisen mit Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld. 7. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Abschnitt A.8. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Die freiwillige Versicherung kann von dem Versicherungsnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform abgemeldet werden. Stand: Januar 2018 3

Vertragsinformationen für die freiwilligen Versicherung Nach 7 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Info-V) sind wir gehalten, Ihnen die folgenden Vertragsinformationen vor dem Abschluss einer freiwilligen Versicherung zu geben. 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Mindener Str. 2, 50679 Köln 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die Kasse hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs,- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3. Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung Die für die von Ihnen beantragte Versicherung wesentlichen Merkmale wie z.b. Art, Umfang, Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, dem Versicherungsschein und den für Sie geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 4. Überschussbeteiligung Einzelheiten zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Überschussbeteiligung entnehmen Sie den für Sie geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. 5. Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung Die freiwillige Versicherung unterliegt den besonderen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Ein Rückkauf ist daher ausgeschlossen, ein Rückkaufswert nach 169 VVG ist dementsprechend nicht vorhanden. Bei einer Kündigung wird die Versicherung in der Regel beitragsfrei gestellt. Die bis dahin eingezahlten Beiträge führen zu einer Rentenleistung. Alternativ können als Folge einer Kündigung 95 % der eingezahlten Beiträge ohne Zinsen auf Antrag abgefunden werden. Dies kann zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen. Die Rentenhöhe bei Beitragsfreistellung wird in der beigefügten Berechnung dargestellt. 6. Zahlungsweise Der Beitrag ist nach Ihrem Wunsch monatlich oder jährlich bis zum jeweiligen Monatsende zu entrichten. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber abgeführt. 7. Zustandekommen des Vertrags Die Versicherung kommt mit der Anmeldung in Textform durch den Arbeitgeber zustande, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Versicherungsschutz tritt mit Zahlungseingang des ersten Beitrags bei der Kasse ein. Stand: Januar 2018 4

8. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Rheinische Versorgungskassen - Zusatzversorgung -, Mindener Str. 2, 50679 Köln oder Fax: 0221/8273-5562 E-Mail: zusatzrenten@versorgungskassen.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz; die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. 9. Beendigung des Vertrages Der Vertrag kann durch Widerruf, Kündigung mit Beitragsabfindung oder Übertragung der Anwartschaft beendet werden. Die Bestimmungen zum Widerrufs- und Kündigungsrecht sowie zur Übertragung der Anwartschaft finden Sie im Antrag bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zu dem für Sie zuständigen Gericht finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 12. Beschwerdestelle Beschwerden können Sie an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf als zuständige Aufsichtsbehörde richten. Stand: Januar 2018 5

Allgemeine Steuer- und Sozialabgabeinformationen für die freiwillige Versicherung der RZVK Die Steuer- und Sozialabgabeninformationen erhalten Sie auf der Grundlage des geltenden Steuer- und Beitragsrechts der gesetzlichen Sozialversicherung. Änderungen der steuer- und beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen sind möglich, diese können sich auf Ihren Vertrag auswirken. Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten der staatlichen Förderung ihrer freiwilligen Versicherung zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Förderung können Sie für Ihre eigenen Beiträge zur freiwilligen Versicherung die staatliche Förderung in Form von Zulagen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können Sie Steuerersparnisse erzielen, indem Sie die Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei Ihrer Steuererklärung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Bei der Entgeltumwandlung beauftragen Sie Ihren Arbeitgeber, einen von Ihnen festgelegten Teil Ihres künftigen Bruttogehalts direkt in Ihre freiwillige Versicherung einzuzahlen. Mit dem Verzicht auf einen Teil Ihres Arbeitslohnes erhalten Sie eine wertgleiche Altersversorgung im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Auszahlungsphase richtet sich danach, ob die in der Ansparphase eingezahlten Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, und danach, ob Sie das angesparte Deckungskapital in Form einer Rente, einer teilweisen Kapitalauszahlung (bis zu 30 %) oder einer Auszahlung des gesamten Kapitals als Einmalzahlung in Anspruch nehmen. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Auszahlungsphase richtet sich nach der in Anspruch genommenen staatlichen Förderung und dem Status in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung. Einkommensteuer 1. Entgeltumwandlung Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die nach 40b Abs.1, Abs.2 S. 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Soweit Sie im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach 3 Nr. 56 EStG nutzen, reduzieren sich diese durch die Entgeltumwandlung. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gefördert wurden, unterliegt eine Kapitalauszahlung der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Stand: Januar 2018 6

2. Riester-Förderung Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der 10a, 79 ff. EStG (Förderung nach dem Altersvermögensgesetz - AVmG). Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils. Bei teilweiser Kapitalauszahlung Auch wenn Sie in der Ansparphase die Riester-Förderung in Anspruch genommen haben, stellt die Auszahlung von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals keine schädliche Verwendung dar ( 93 EStG). Die Entnahme des Teilkapitalbetrags muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Bei vollständiger Kapitalauszahlung Soweit das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Riester-Förderung gefördert wurden, stellt die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals eine sogenannte schädliche Verwendung dar ( 93 EStG). Schädliche Verwendung bedeutet, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es vom Gesetzgeber vorausgesetzt wurde. Im Fall der schädlichen Verwendung sind die während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die RZVK hat die schädliche Verwendung der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag. Die RZVK führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.v.m. mit 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteuern. 3. Beitragszahlung ohne staatliche Förderung Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hierunter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Entgeltumwandlung oder Riester- Förderung hinausgehen. Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen nur mit dem Ertragsanteil versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich bei Leibrenten nach dem Alter des Steuerpflichtigen zum Rentenbeginn. Bei abgekürzten Leibrenten (z.b. Erwerbsminderungsrenten) nach der Bezugsdauer. Bei teilweiser oder vollständiger Kapitalauszahlung Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). 4. Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag verringert sich um Beiträge, die nach 40b Abs.1, Abs.2 S. 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 Stand: Januar 2018 7

geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Riester-Förderung. Soweit im Rahmen einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung Steuervorteile nach 3 Nr. 56 EStG genutzt werden, reduzieren sich diese. Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Versicherungssteuer/Erbschaftssteuer Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind von der Versicherungssteuer befreit. Leistungen aus der freiwilligen Versicherung unterliegen dem Erbschaftsteuerrecht, in der Regel fällt aufgrund zu berücksichtigender Freibeträge aber keine Erbschaftsteuer an. Umsatzsteuer Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Beitragspflicht zur Sozialversicherung a) Entgeltumwandlung Die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge sind nach 1 Abs. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Kalenderjahr bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierbei werden nach 100 EStG gezahlte Beiträge angerechnet. Nicht beitragspflichtig sind Beiträge nach 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. nach 1 Abs. 1 Nr. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Leistungen in der Auszahlungsphase sind in vollem Umfang beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- /Pflegeversicherung ( 229 Abs.1 Nr. 5 SGB V). Für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung gilt1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate ( 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). b) Mit oder ohne Riester-Förderung In der Ansparphase zahlen Sie Beiträge aus Ihrem Netto-Einkommen. oder bei Kapitalauszahlung Stand: Januar 2018 8

Die Leistungen aus dem daraus erworbenen Altersvorsorgevermögen unterliegen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ( 229 Abs.1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V), sofern Sie in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung pflichtversichert sind. c) Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung Die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge sind nach 1 Abs. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Kalenderjahr bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierbei werden nach 100 EStG gezahlte Beiträge angerechnet. Nicht beitragspflichtig sind Beiträge nach 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. nach 1 Abs. 1 Nr. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Leistungen in der Auszahlungsphase sind in vollem Umfang beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- /Pflegeversicherung ( 229 Abs.1 Nr. 5 SGB V). Bei Riesterförderung gelten die obigen Ausführungen. Für die Beitragsbemessung bei einer Kapitalauszahlung gilt, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate ( 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Stand: Januar 2018 9