RICHTLINIEN ÜBER DIE EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTEN UND AUSBILDUNGSPERSONAL Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 09.05.2007 gemäß in Verbindung mit 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik Fachkraft für Wasserwirtschaft Kartographin und Kartograph Straßenwärterin und Straßenwärter Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker folgende Richtlinien über die Eignung von Ausbildungsstätten und Ausbildungspersonal gemäß 27 bis 33 BBiG: 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Art und Umfang der Aufgaben der Ausbildungsstätte sowie die dort angewandten Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die in den Ausbildungsverordnungen und sonstigen Ordnungsmitteln geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. 1.2 Ist es nicht möglich, die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte zu vermitteln, so muss dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. bei einer anderen, geeigneten Ausbildungsstätte) behoben werden ( 27 Abs. 2 BBiG). Solche Ausbildungsmaßnahmen sind im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. 1.3 Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, alles nach 1.2 Erforderliche zu veranlassen. Über Art und Zeitdauer der Ausbildungsmaßnahmen nach Nr. 1.2 kann die zuständige Stelle allgemein oder im Einzelfall entscheiden. 1.4 Die Landesregierung hat die zuständige Stelle ermächtigt ( 105 BBiG), die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und ggf. auch das Einstellen und Ausbilden zu untersagen (GVBl. Teil 1-2005, S. 55). 2 Einrichtung und Ausstattung der Ausbildungsstätte 2.1 Die Ausbildungsstätte muss für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung eingerichtet und ausgerüstet sein ( 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Hierzu gehören insbesondere, dass für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden ein den Bedürfnissen der Ausbildung voll gerecht werdender Ausbildungsplatz (Arbeitsplatz) vorhanden ist und dass die für die Vermittlung der vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlichen Maschinen, Instrumente, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung stehen. Daneben müssen die für die Ausbildung erforderliche Fachliteratur und die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorhanden sein und für die Ausbildung zur Verfügung stehen. 2.2 Ausbildungsmittel, die von der oder dem Auszubildenden häufig oder regelmäßig benutzt werden müssen, sind ihr oder ihm für die Dauer der Ausbildung zur alleinigen Verwendung zu überlassen. Seite 1
3 Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften 3.1 Die Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräften stehen ( 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Als angemessen ist anzusehen 1-3 Fachkräfte = 1 Auszubildende oder Auszubildender 4-7 Fachkräfte = 2 Auszubildende - 10 Fachkräfte = 3 Auszubildende je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiteres Ausbildungsverhältnis Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle. 3.2 Als Fachkraft im Sinne dieser Vorschrift gilt, wer eine der Abschlussprüfung mindestens gleichwertige Prüfung in der Fachrichtung des Berufes, für den ausgebildet werden soll, oder in einer diesem im Wesentlichen entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat. Solchen Personen steht gleich, wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Ausbildungsberuf tätig gewesen ist. 3.3 Bei der Berechnung des Verhältnisses nach Nr. 3.1 sind alle diejenigen Personen in die Anzahl der Auszubildenden einzubeziehen, die in der gleichen Fachrichtung in einem anderen Ausbildungsverhältnis (z. B. Umzuschulende, Beamtenanwärterinnen und -anwärter des mittleren Dienstes) ausgebildet werden. 4 Ordnungsmittel für die Berufsausbildung In der Ausbildungsstätte müssen die einschlägigen Ausbildungsverordnungen, Prüfungsordnungen und etwaige weitere Ordnungsmittel sowie die sonstigen von der zuständigen Stelle gemäß 9 BBiG erlassenen Vorschriften vorliegen. 5 Betrieblicher Ausbildungsplan 5.1 Für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden ist ein betrieblicher Ausbildungsplan aufzustellen. Dieser soll auf der Grundlage der maßgebenden Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplanes (sachliche und zeitliche Gliederung zum Erreichen des Ausbildungszieles) die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse, die zeitliche Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsmaßnahmen enthalten. Eine Aufstellung in Abschnitten (z. B. jeweils für ein Ausbildungsjahr) ist zulässig. 5.2 Der Auszubildenden oder dem Auszubildenden ist bei Beginn der Ausbildung eine Ausfertigung des betrieblichen Ausbildungsplanes auszuhändigen. Der Ausbildungsplan ist dem Ausbildungsnachweis vorzuheften. Weitere Ausfertigungen erhalten die Ausbilderinnen oder Ausbilder. Den an der Ausbildung beteiligten Beschäftigten ist der betriebliche Ausbildungsplan in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Seite 2
6 Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern 6.1 Sofern Ausbildende nicht selbst ausbilden oder nicht selbst ausbilden dürfen, sind persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte schriftlich zu Ausbilderinnen und Ausbildern zu bestellen ( 2 BBiG). Eine Durchschrift der Bestellung ist zu den Personalakten der oder des betreffenden Beschäftigten zu nehmen. Die Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern ist der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die oder der Ausbildende selbst ausbildet ( 36 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). 6.2 Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten ( 2 BBiG) besitzt, wer die Voraussetzungen des 30 Abs. 1 und 2 BBiG erfüllt. 6.3 Hinsichtlich der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten (z. B. Ausbilder- Eignungsverordnung). 6.4 Es muss sichergestellt sein, dass den Ausbilderinnen und Ausbildern und den übrigen an der Ausbildung beteiligten Beschäftigen (am Arbeitsplatz unterweisende Beschäftigte) ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Ausbildungstätigkeit zur Verfügung steht. Die Beschreibung der einschlägigen Aufgaben der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der für diese Ausbildungstätigkeiten zu erwartende Zeitaufwand ist in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. Der angegebene Zeitaufwand ist ein Anhaltswert des Grundzeitbedarfs für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden. Der Gesamtzeitaufwand für weitere Auszubildende kann unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausbildungsjahre aus den angegebenen Zeitmehrbedarfsfaktoren f1 und f2 abgeleitet werden. Abweichungen von diesen Anhaltwerten können sich insbesondere aus der individuellen Situation eines Ausbildungsverhältnisses ergeben. Die Ausbilderinnen und Ausbilder werden in der Regel nebenamtlich bestellt. Die Anzahl richtet sich nach dem gemäß den Anlagen zu erwartenden Zeitaufwand. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sollen grundsätzlich höchstens bis zur Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit der Ausbildungstätigkeit beschäftigt sein. Bei einem darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand sollen entsprechend weitere Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden. 6.5 Müssen bei einer Ausbildungsstätte mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden, so ist einer oder einem von ihnen die Überwachung der gesamten Ausbildung zu übertragen (leitende Ausbilderin oder leitender Ausbilder). Seite 3
7 Schlussvorschriften Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und die Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern vom 15.03.2001 (StAnz. S. 147) aufgehoben. Wiesbaden, den 29. Juni 2007 Az: Z 1.23 9a 04-05 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Schröder Seite 4
Anlage 1 Zeitbedarfsermittlung für betriebliche Ausbildungstätigkeiten in den Ausbildungsberufen Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Vermessungstechniker(in), Kartograph(in) Nr. Tätigkeit nach Aufgabenkatalog Grundzeitbedarf für eine/einen Azubi (Stunden/Jahr) 1 Ausbildungsorganisation Zeitmehrbedarf pro Azubi f1 1 f2 2 1.01 Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von 16 Auszubildenden 1.02 Aufstellen des betrieblichen Ausbildungsplanes 0,1 0,75 1.03 Beschaffen, Aufstellen und Fortführung von Ausbildungsmitteln 1.04 Auswahl und Anleitung der an der Ausbildung Beteiligten 1.05 Aufstellen von Formularen und Vordrucken (z. B. Beurteilungsbögen, Auswertebögen, Versetzungsplan) 1.06 Durchsehen des Ausbildungsnachweises 1,0 1,0 1.07 Erstellen von Beurteilungen 0,75 1,0 1.0 Mitwirken beim Erstellen des betrieblichen Abschlusszeugnisses 2 0,75 1.09 Teilnahme an Ausbilderdienstbesprechungen und Ausbildungsberatungsterminen 1.10 Ausbildungsschriftverkehr, Berichte (z. B. Stellungnahme 0,1 0,75 zu Anträgen der Auszubildenden, Zu- weisung zu verschiedenen Lernorten) 1.11 Zusammenarbeit mit Berufsschule, gesetzlichen 0,1 0,75 Vertretern der Auszubildenden, Ausbildungsberatung 1. Eigene Fortbildung im Ausbildungsbereich (Fachtagungen, Seminare, Selbststudium) 16 11 1 Std. 37 Std. 2 Durchführung der betrieblichen Ausbildung 2.01 Unterweisen am Arbeitsplatz (Überwachen und 190 0,5 1,0 Kontrollieren, einschließlich Lernkontrollen) 2.02 Vorbereiten und Durchführen des betrieblichen 0 0,1 0,75 Unterrichts 2.03 Erstellen, Durchführen, Bewerten von Lernerfolgskontrollen 36 0,25 0,75 (Klausuren) 2.04 Überwachen der Ausbildungsergebnisse (insbesondere 24 0,25 1,0 Lehrgänge, Berufsschulunterricht) 2.05 Durchführen von Prüfungsvorbereitungen 20 0,1 3 Allgemeine pädagogische Aufgaben 3.01 Beraten, Betreuen und Fördern der Auszubildenden in beruflichen und persönlichen Angelegenheiten 390 4 Std. 331 Std. 24 0,25 0,5 24 6 Std. Std. 532 14 Std. 30 Std. 1 f 1 = Zeitmehrbedarfsfaktor für eine(n) weitere(n) Auszubildende(n) im gleichen Ausbildungsjahr 2 f 2 = Zeitmehrbedarfsfaktor für eine(n) weitere(n) Auszubildende(n) in einem anderen Ausbildungsjahr Seite 5
Zeitbedarfsermittlung für betriebliche Ausbildungstätigkeiten im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter Anlage 2 Nr. Tätigkeit nach Aufgabenkatalog Grundzeitbedarf für eine/einen Azubi (Stunden/Jahr) 1 9 Ausbildungsorganisation Zeitmehrbedarf pro Azubi f1 3 f2 4 1.01 Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von Auszubildenden 1.02 Aufstellen des betrieblichen Ausbildungsplanes 0,1 0,75 1.03 Beschaffen, Aufstellen und Fortführung von Ausbildungsmitteln 6 1.04 Auswahl und Anleitung der an der Ausbildung Beteiligten 24 1.05 Aufstellen von Formularen und Vordrucken (z.b. 4 Beurteilungsbögen, Auswertebögen, Versetzungsplan) 1.06 Durchsehen des Ausbildungsnachweises 6 1,0 1,0 1.07 Erstellen von Beurteilungen 4 0,75 1,0 1.0 Mitwirken beim Erstellen des betrieblichen Abschlusszeugnisses 2 0,75 1.09 Teilnahme an Ausbilderdienstbesprechungen und Ausbildungsberatungsterminen 1.10 Ausbildungsschriftverkehr, Berichte (z.b. Stellungnahme 6 0,1 0,75 zu Anträgen der Auszubildenden, Zuwei- sung zu verschiedenen Lernorten) 1.11 Zusammenarbeit mit Berufsschule, gesetzlichen 6 0,1 0,75 Vertretern der Auszubildenden, Ausbildungsberatung 1. Eigene Fortbildung im Ausbildungsbereich (Fachtagungen, Seminare, Selbststudium) 94 13 Std. 2 Std. 2 Durchführung der betrieblichen Ausbildung 2.01 Unterweisen am Arbeitsplatz (Überwachen und 100 0,25 0,5 Kontrollieren, einschließlich Lernkontrollen) 2.02 Vorbereiten und Durchführen des betrieblichen 46 0,1 0,5 Unterrichts 2.03 Erstellen, Durchführen, Bewerten von Lernerfolgskontrollen 0,25 0,75 (Klausuren) 2.04 Überwachen der Ausbildungsergebnisse (insbesondere 6 0,25 1,0 Lehrgänge, Berufsschulunterricht) 2.05 Durchführen von Prüfungsvorbereitungen 10 0,1 3 Allgemeine pädagogische Aufgaben 3.01 Beraten, Betreuen und Fördern der Auszubildenden in beruflichen und persönlichen Angelegenheiten 174 35 Std. Std. 20 4 Std. 116 Std. 3 f 1 = Zeitmehrbedarfsfaktor für eine(n) weitere(n) Auszubildende(n) im gleichen Ausbildungsjahr 4 f 2 = Zeitmehrbedarfsfaktor für eine(n) weitere(n) Auszubildende(n) in einem anderen Ausbildungsjahr Seite 6