Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer VfGH: Rechnungshofkompetenzen und Kausalgerichtsbarkeit 1 Gegenstand: - Art 126a B-VG - Der VfGH entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger, welcher der Rechnungshofkontrolle unterworfen ist, über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln.
Gegenstand - Meinungsverschiedenheit = wenn - ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich und konkret bestreitet oder - die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt oder - der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Antragslegitimation und Antragsfrist - Antragsbedürftigkeit. - Antrag muss binnen Jahresfrist nach Auftreten der Meinungsverschiedenheit gestellt werden. - Antragslegitimiert sind (nur) - die Bundesregierung in Angelegenheiten der Bundesgebarung, - eine Landesregierung in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung, - der Rechnungshof.
Parteien des Verfahrens - 36 c Abs 1 VfGG: - Antragsteller - Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist - Rechnungshof Maßgebliche Sach- und Rechtslage: - bestimmt sich weder Zeitpunkt des Prüfungsantrages noch Zeitpunkt der Antragstellung beim VfGH, - maßgeblich ist vielmehr: unterlag betreffender Rechtsträger in jenem Zeitraum, der geprüft werden soll, der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes?
Erledigungsoptionen: - Zurückweisung mangels Erfüllen der Prozessvoraussetzungen - Abweisung Beispiel: Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen. Erledigungsoptionen: - Stattgabe und Feststellung, inwiefern der RH zuständig ist Beispiel : Der Rechnungshof ist befugt, zum Zweck der Überprüfung der Gebarung des Österreichischen Rundfunks in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht zu nehmen. - + Verpflichtungsausspruch: Beispiel: Die Telekom Austria ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Rechtswirkungen der stattgebenden Feststellung Alle Rechtsträger sind verpflichtet: der Rechtsanschauung des VfGH zu entsprechen und eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen stattgebendes Erkenntnis des VfGH = Exekutionstitel für die Exekution durch die ordentlichen Gerichte nach Art 146 Abs 1 B-VG Kosten - Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof: kein Zuspruch von Kosten - Meinungsverschiedenheiten zwischen Nicht-Gebietskörperschaften und dem Rechnungshof: der unterlegenen Partei oder der Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden
Landesrechnungshöfe - Länder können für ihren Bereich Landesrechnungshöfe schaffen - Landesverfassungsgesetzgeber kann die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten entsprechend Art 126a B-VG begründen: so in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol. = Der VfGH erkennt - über vermögensrechtliche Ansprüche - gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, - die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen - noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. (Art 137 B-VG, 37 bis 41 VfGG.)
Vermögensrechtliche Ansprüche = alle Ansprüche auf Leistungen, deren primär wertbestimmender Faktor vermögensmäßiger Art ist. dazu zählen u.a.: - Geldleistungsansprüche - Ansprüche auf Herausgabe von Sachen - Nicht zb: Korrektur eines rechtswidrigen, aber rechtskräftigen Bescheides.. Ansprüche gegen Gebietskörperschaften - Bund, - Länder, - Gemeinden und die Gemeindeverbände - daher keine allgemeine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art. ABER: Zurechnung zu einem genannten Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Suppletorietät - Art 137 B-VG enthält eine suppletorische (gleichsam subsidiäre) Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften. Hinsichtlich des ordentlichen Rechtsweges: - Klagsführung beim VfGH scheidet jedenfalls aus, soweit Ansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. - Begriff des ordentlichen Rechtsweges. - Privatrechtliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ( 1JN) Suppletorietät Hinsichtlich des Verwaltungsrechtsweges - Klagsführung beim VfGH scheidet hinsichtlich aller Ansprüche aus, die durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. - Beispiel: Gehaltsansprüche der Beamten: vorerst ist Frage der Gebührlichkeit durch dienstrechtlichen Bescheid zu klären.
Aktiv- und Passivlegitimation Passiv klagslegitimiert: - Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände Aktiv klagslegitimiert: jeder, der den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch zu haben behauptet. Klage und Klagebegehren - Anspruch ist in Form einer Klage geltend zu machen. - Klagebegehren geht idr auf Leistung (Erfüllung des vermögensrechtlichen Anspruches). - Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden. - Klagemöglichkeit ist nicht befristet.
Gang des Verfahrens - Zustellung der Klage samt Beilagen an beklagte Partei. - Auftrag an beklagte Partei, innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen zu bestimmenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. - allenfalls Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen. - allenfalls Anberaumung einer Verhandlung. - Aufrechnung mit Gegenforderungen? Erledigungsoptionen - Zurückweisung der Klage mit Beschluss. - Abweisung der Klage: - wenn die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet ist. - der geltend gemachte Anspruch ist in der Zwischenzeit erfüllt worden.
Erledigung - Stattgabe der Klage: - Klage ist begründet. - Leistungsurteil oder feststellendes Erkenntnis. - bei geringfügigen Ansprüchen: Festsetzung nach freier Überzeugung ( 273 ZPO). Kostenersatz - VfGH hat dem unterliegenden Teil auf Antrag den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen. - Kosten müssen in diesem Verfahren ausnahmsweise genau verzeichnet werden.