1/6. Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent 69,1 68,1

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Transkript:

1/6 Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent Alle Erwerbstätigen 47,0 8,3 Personen ohne Kind Eltern gesamt 5,5 9,6 36,3 69,1 Frauen Kind unter 3 Jahren Kind 3 5 Jahre Kind 6 9 Jahre Kind 10 14 Jahre Kind 15 17 Jahre 6,3 6,2 5,3 4,8 4,7 61,9 70,4 73,0 72,6 68,1 Männer 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Keller/Haustein (2013) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014 Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Westdeutschland (2012), in Prozent Alle Erwerbstätigen 50,1 7,7 Personen ohne Kind Eltern gesamt 5,1 9,1 37,8 74,8 Frauen Kind unter 3 Jahren Kind 3 5 jahre Kind 6 9 Jahre Kind 10 14 Jahre Kind 15 17 Jahre 5,8 5,6 4,9 4,6 4,5 65,7 77,9 80,1 78,8 73,6 Männer 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Keller/Haustein (2013) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014

2/6 Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Ostdeutschland (2012), in Prozent Alle Erwerbstätigen 34,8 10,7 Personen ohne Kind Eltern gesamt 7,6 11,8 30,7 44,3 Frauen Kind unter 3 Jahren Kind 3 5 jahre Kind 6 9 Jahre Kind 10 14 Jahre Kind 15 17 Jahre 8,3 9,1 7,4 6,5 6,4 38,0 41,6 47,0 47,2 46,9 Männer 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Keller/Haustein (2013) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014 Kurzanalyse Die Elternschaft hat in Deutschland für Frauen einen großen Einfluss darauf, ob sie in Teilzeit erwerbstätig sind. Während die Teilzeitquote von Müttern doppelt so hoch ausfällt wie die von Frauen ohne Kinder, liegen die Teilzeitquoten der Väter deutlich unter denen der kinderlosen Männer. Im Jahr 2012 ist in Deutschland rund jede zweite aktiv erwerbstätige Frau (47 Prozent) in Teilzeit beschäftigt, aber nur jeder zwölfte Mann (8 Prozent). Die Teilzeitquoten variieren zudem stark mit der Elternschaft wenn auch bei Frauen und Männern in unterschiedlicher Richtung: Von den aktiv erwerbstätigen Frauen ohne (minderjährige) Kinder ist nur etwa jede dritte Frau in Teilzeit tätig bei den Müttern sind es hingegen mehr als zwei Drittel. Nur zehn Prozent der aktiv erwerbstätigen Männer ohne (minderjährige) Kinder sind in Teilzeit tätig bei den Vätern sogar nur sechs Prozent. Je nach Alter des jüngsten Kindes variiert der Anteil der teilzeitbeschäftigten Mütter in Deutschland deutlich: Mütter mit einem Kind unter drei Jahren arbeiten zu mehr als zwei Drittel in Teilzeit. Bei den Müttern, deren jüngstes Kind bereits im Kindergarten- oder Grundschulalter ist, liegt die Teilzeitquote sogar bei fast drei Viertel. Mit höherem Alter des jüngsten Kindes sinkt der Anteil zwar etwas, bleibt aber auf hohem Niveau. Im Gegensatz zu den Müttern wirkt sich das Alter der Kinder kaum auf die ohnehin viel niedrigere Teilzeitquote von Vätern aus. Die Teilzeitquote der Frauen weist zudem ein starkes West-Ost-Gefälle auf: Drei Viertel der aktiv erwerbstätigen westdeutschen Mütter arbeiten in Teilzeit, aber nicht einmal jede zweite Mutter in Ostdeutschland.

3/6 Von den aktiv erwerbstätigen Müttern mit einem Kind im Grundschulalter sind in Ostdeutschland nur 47 Prozent, in Westdeutschland aber fast 80 Prozent teilzeitbeschäftigt. In Ostdeutschland liegt die Teilzeitquote der Mütter mit einem jüngsten Kind zwischen 15 und 17 Jahren bei einem starken Drittel, in Westdeutschland jedoch bei zwei Drittel. Bei aktiv erwerbstätigen Vätern in West- und Ostdeutschland geht die Teilzeitquote mit steigendem Alter des jüngsten Kindes leicht zurück allerdings liegen bei ihnen die Teilzeitquoten insgesamt auf niedrigem Niveau. In Ostdeutschland fallen die Teilzeitquoten der Väter für jede Altersgruppe etwas höher als in Westdeutschland. Damit prägt Elternschaft stark den Erwerbsverlauf von Frauen: Nicht nur ob sie arbeiten (vgl. ET 11), sondern auch in welchem Umfang, wird in hohem Maße davon beeinflusst, ob sie minderjährige Kinder zu betreuen haben. Glossar Teilzeitquote (aktiv Erwerbstätige): Die Teilzeitquote gibt in den vorliegenden Analysen den Anteil der aktiv Beschäftigten, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, an allen abhängig Beschäftigten an. Im Mikrozensus wird Teilzeitarbeit über die Selbsteinstufung der Befragten erfasst. Dies gilt auch für die vorliegenden Befunde: Als Teilzeittätige werden hier alle aktiv Erwerbstätigen gewertet, die sich selbst als solche einstufen. (1) Aktiv Erwerbstätige: Als aktiv Erwerbstätige gelten Personen, die in der Berichtswoche, also in der Woche vor der Befragung, mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten, die in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben. (2) Vorübergehend Beurlaubte: Zu den vorübergehend Beurlaubten gehören alle Erwerbstätigen, die in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben [unter anderem wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Kur, (Sonder-)Urlaub, Altersteilzeit, Dienstbefreiung, Streik, Schlechtwetterlage oder Kurzarbeit]. (3) Zudem dürfen die vorübergehend Beurlaubten nur weniger als drei Monate vom Arbeitsplatz abwesend sein, z. B. wegen Mutterschutz. Elternschaft (Mütter, Väter): Personen mit Kind(ern) (d.h. Mütter, Väter, Eltern) sind volljährige Personen, die mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt leben. Das heißt allerdings auch: Personen, deren Kinder älter als 18 Jahre sind und/oder nicht mehr im selben Haushalt leben, werden nicht als Eltern (Mütter/ Väter) definiert. Bei den Kindern ist es unerheblich, ob es sich um leibliche, adoptierte Kinder oder um Stiefkinder handelt. (4) (1) Vgl. Keller, Matthias und Thomas Haustein (2013): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2012, S. 862-882 in: Wirtschaft und Statistik 2013, Heft 12 (2) a.a.o. (3) a.a.o., hier S. 863 (4) a.a.o., S. 862-882

4/6 Datentabelle zu den Grafiken Teilzeitquoten der aktiv erwerbstätigen 1) Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland, West- und Ostdeutschland (2012), in Prozent Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Eltern 2) nach Alter des jüngsten Kindes unter 3 Jahren 70,4 6,3 77,9 5,8 47,0 8,3 3 5 Jahre 73,0 6,2 80,1 5,6 47,2 9,1 6 9 Jahre 72,6 5,3 78,8 4,9 46,9 7,4 10 14 Jahre 68,1 4,8 73,6 4,6 41,6 6,5 15 17 Jahre 61,9 4,7 65,7 4,5 38,0 6,4 Eltern gesamt 69,1 5,5 74,8 5,1 44,3 7,6 Personen ohne Kind 3) 36,3 9,6 37,8 9,1 30,7 11,8 Alle aktiv Erwerbstätigen 4) 47,0 8,3 50,1 7,7 34,8 10,7 1) Aktiv Erwerbstätige sind Erwerbstätige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die in der Berichtswoche mindestens eine Stunde gearbeitet haben. Nicht zu den aktiv Erwerbstätigen zählen die vorübergehend Beurlaubten (z. B. wegen Krankheit, (Sonder-) Urlaub, Altersteilzeit, Mutterschutz, Elternzeit etc.). 2) Als Eltern gelten alle Personen, die mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Unerheblich ist dabei, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder oder um Stiefkinder handelt. 3) Als Personen ohne Kinder gelten alle Frauen/Männer, die nicht in einer Lebensform mit einem ledigen Kind unter 18 Jahren leben. 4) Nur aktiv Erwerbstätige, die keine ledigen Kinder in der Familie/Lebensform sind. Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus, Keller/Haustein (2013) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014 Methodische Anmerkungen Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer 1-Prozent- Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die

5/6 Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. (5) Die vorliegenden Befunde basieren auf Ergebnissen einer Publikation von Matthias Keller und Thomas Haustein zum Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf. (6) (5) Vgl. Statistisches Bundesamt (2013): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe 4.1.1 (6) Vgl. Keller, Matthias und Thomas Haustein (2013): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2012, S. 862-882 in: Wirtschaft und Statistik 2013, Heft 12 Recht Begriff der Teilzeit Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (7). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der normalen Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen ( 2 I Altersteilzeitgesetz (8)). Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV (9) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro-Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden. Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Nach 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (10) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. (11) Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung ist nach TzBfG nicht möglich. Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (12) (BEEG) erfolgen. Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. (13) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG.

6/6 Aufstockung der Arbeitszeit Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach 9 TzBf (14) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (15) Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungsund Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes habe (16), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre. (7) www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/ 2.html (8) www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/ 2.html (9) www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/ 8.html (10) www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/ 8.html (11) Preis, in: ErfK, 8 TzBfG Rn. 24 (12) www.gesetze-im-internet.de/beeg/ 15.html (13) BAG, Urt. v. 15.12.2009-9 AZR 72/09 = NZA 2010, 447 (450) (14) www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/ 9.html (15) BAG, Urt. v. 08.05.2007-9 AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352) (16) Düwell, in: jurispk-familie und Beruf, 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, 9 TzBfG Rn.14 Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sandra Horvath; Lena Oerder (Recht) Literatur Keller, Matthias und Thomas Haustein (2013): Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ergebnisse des Mikrozensus 2012, S. 862-882 in: Wirtschaft und Statistik 2013, Heft 12. Statistisches Bundesamt (2013): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe 4.1.1