1/9. Frauen arbeiten doppelt so häufig wie Männer ausschließlich im Minijob

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1 1/9 arbeiten doppelt so häufig wie ausschließlich im Minijob Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Deutschland ( ), Angaben in DEUTSCHLAND ) Entwicklung der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Deutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % DEUTSCHLAND Ausschließlich geringfügig 6 4 Sozialversicherungspflichtig ) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

2 2/9 Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Westdeutschland ( ), Angaben in WESTDEUTSCHLAND ) Entwicklung der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Westdeutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % WESTDEUTSCHLAND Ausschließlich geringfügig Sozialversicherungspflichtig ) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

3 3/9 Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Ostdeutschland ( ), Angaben in OSTDEUTSCHLAND ) Entwicklung der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Ostdeutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % OSTDEUTSCHLAND Ausschließlich geringfügig Sozialversicherungspflichtig ) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

4 4/9 Kurzanalyse Geringfügige Beschäftigung schreitet in Deutschland voran. Seit 1999 ist die Gruppe der ausschließlich geringfügig n stark angewachsen. Obwohl sie bei den n besonders stark zunimmt, sind immer noch doppelt so häufig geringfügig beschäftigt wie. Es zeigen sich zudem starke regionale Unterschiede: Geringfügige Beschäftigung tritt insbesondere bei in Westdeutschland häufig auf. Zwischen 1999 und 211 ist die Anzahl der, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, von 2,62 Mio. auf 3,23 Mio. angestiegen. Dieser Anstieg um 6. entspricht einer Zunahme um 23 Prozent. Im gleichen Zeitraum ist die Anzahl der ausschließlich geringfügig beschäftigten von 1,4 Mio. auf 1,67 Mio. angestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 61 Prozent in nur 12 Jahren. Als Folge dieser Veränderungen ist der anteil an allen ausschließlich geringfügig n von 72 auf 66 Prozent zurückgegangen. Dennoch bleibt damit die geringfügige Beschäftigung weiterhin stark frauendominiert. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten und deutlich geringer der ist zwischen 1999 und 25 zurückgegangen und in den Jahren danach wieder angestiegen. Über den gesamten Beobachtungszeitraum hinweg kann bei den ein leichter Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung um 8 Prozent festgestellt werden. Bei den n hingegen erreicht die Zahl der sozialversicherungspflichtig n im Jahr 211 wieder das Ausgangsniveau von Im Vergleich dazu ist sowohl bei den als auch bei den n die ausschließlich geringfügige Beschäftigung nach 23 stark gestiegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Anstieg unmittelbar mit den Gesetzesänderungen der Minijobs zusammenhängt: Zum 1. April 23 wurde die Obergrenze für den monatlichen Verdienst aus geringfügiger Beschäftigung von zuvor 325 auf 4 Euro angehoben. Zugleich wurde die bisherige Begrenzung der geringfügigen Beschäftigung auf 15 Stunden pro Woche aufgehoben. Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 15 Stunden und/oder Tätigkeiten, deren Verdienst zwischen 325 und 4 Euro lagen, wurden damit qua Gesetzesänderung zur geringfügigen Beschäftigung. Im regionalen Vergleich sind die Ergebnisse für Westdeutschland fast identisch mit denen für Gesamtdeutschland, allerdings liegt der anteil an den ausschließlich geringfügig n durchgängig um etwa 2 Prozentpunkte über den Werten für Gesamtdeutschland. Für Ostdeutschland gibt es gravierende Abweichungen: Von 1999 bis 211 stieg die geringfügige Beschäftigung bei den ostdeutschen mit 42 Prozent deutlich stärker an als bei den in Westdeutschland. Wie in Westdeutschland nahm sie bei den n aber noch stärker zu: um 66 Prozent. Dies ist insgesamt der höchste Anstieg an ausschließlich geringfügiger Beschäftigung. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ging in Ostdeutschland (im Gegensatz zu Westdeutschland) deutlich zurück: Von 1999 bis 25 sank die Zahl sowohl bei den als auch bei den n stark ab. Seitdem stieg sie wieder an, liegt aber im Jahr 211 sowohl bei den (96 Prozent) als auch bei den n (89 Prozent) immer noch deutlich unter dem Ausgangsniveau von Auch in Ostdeutschland stellen die Mehrheit an den ausschließlich geringfügig n, ihr Anteil ist aber deutlich niedriger als in Westdeutschland. Zudem sank der anteil von 1999 bis 211 von 61 auf 57 Prozent ab.

5 5/9 Glossar Sozialversicherungspflichtig : Sozialversicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer/innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind. Auch Arbeitnehmer/innen, für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, gehören dazu. Zu den sozialversicherungspflichtig n zählen auch Auszubildende, Praktikant/innen, Werkstudent/innen und Altersteilzeitbeschäftigte, während Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörigen, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende nicht dazu gehören. (1) Geringfügige Beschäftigung (Minijobs): Seit April 23 gilt das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, in dem auch die geringfügige Beschäftigung (Minijobs) neu geregelt wurde. Es sind zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung zu unterscheiden: Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 (1) Nr.1 SGBIV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 4,- Euro nicht überschreitet. Bis Ende März 23 lag die Obergrenze des Arbeitsentgelts bei 325,- Euro. Außerdem durfte die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Die Begrenzung auf eine wöchentliche Stundenzahl ist seit April 23 entfallen. Geringfügig entlohnte müssen keine Abgaben an die Sozialversicherungen leisten, der Arbeitgeber führt aber eine pauschale Abgabe in Höhe von 3 Prozent (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer) an die Minijobzentrale ab. Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach 8 (1) Nr.2 SGBIV vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 5 Arbeitstage begrenzt ist. Soweit die zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden, kann das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 4,- Euro liegen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt sind diese zusammenzurechnen. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 4 Euro überschritten, so gelten sie als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Gleiches gilt, wenn eine Person mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgeht und dabei die Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 5 Arbeitstagen überschreitet. Bis März 23 galt, dass auch die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (oder einer kurzfristigen Beschäftigung) als Nebenbeschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen waren ( 8 Abs.2 SGBIV). Seit April 23 bleibt eine geringfügige Beschäftigung (bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 4,- Euro.), die neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt wird, bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. (2) (1) Vgl. Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, a): Kurzinformation nstatistik, siehe: Grund- lagen/kurzinformationen/generische- Publikationen/Kurzinformation-Beschaeftigungsstatistik.pdf (2) Vgl. Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung.

6 6/9 Datentabellen zu den Grafiken Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Deutschland ( ), Angaben in 1. 1) Jahr anteil anteil an den ausschließlich geringfügig n in 1. in Prozent ,6 28, ,9 29, ,5 29, ,2 29,8 23 2) ,8 31, ,3 32, ,1 32, ,2 32, ,5 32, ,4 32, ,8 33, ,3 33, ,9 34,1 Entwicklung 1) der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Deutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % Jahr Ausschließlich Sozialversicherungsgeringfügig pflichtig ²) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213 Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Westdeutschland ( ), Angaben in 1. 1) Jahr anteil anteil an den ausschließlich geringfügig n in 1. in Prozent ,1 26, ,4 27, ,2 27, , 28, 23 2 ) ,5 29, , 31, ,7 31, ,7 31, , 31, ,9 31, ,2 31, ,7 32, ,3 32,7 Entwicklung 1) der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Westdeutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % Jahr Ausschließlich Sozialversicherungsgeringfügig pflichtig ²) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213

7 7/9 Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Ostdeutschland ( ), Angaben in 1. 1) Jahr anteil anteil an den ausschließlich geringfügig n in 1. in Prozent ,1 38, ,3 39, ,5 4, ,9 41,1 23 ²) , 42, ,1 42, ,5 42, , 42, ,5 41, ,5 41, ,7 42, ,6 42, ,3 42,7 Entwicklung 1) der ausschließlich geringfügig beschäftigten und sozialversicherungspflichtig beschäftigten und in Ostdeutschland ( ), Basisjahr: 1999 = 1 % Jahr Ausschließlich Sozialversicherungsgeringfügig pflichtig ²) Anmerkungen: 1) Die Angaben der einzelnen Jahre beziehen sich jeweils auf den Stichtag 3. Juni. 2) Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab sind die Angaben für die geringfügig n vor und nach 23 nur eingeschränkt vergleichbar. Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, nstatistik. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 213 Methodische Anmerkungen Die vorliegenden Analysen basieren auf den Daten der nstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Deren Schwerpunkte sind die Berichterstattung über die sozialversicherungspflichtig und über die geringfügig n. Grundlage der nstatistik bildet das Gemeinsame Meldeverfahren zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenverscherung, das mit Wirkung zum im früheren Bundesgebiet und mit der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern eingeführt wurde. Zum wurde das Meldeverfahren gesetzlich neu geregelt. Seitdem müssen Arbeitgeber/innen gemäß der Datenerfassungs- und Übermittlungsordnung (DE- ÜV) an die Träger der Sozialversicherung Meldungen erstatten, für alle Arbeitnehmer/innen, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig sind, oder der Versicherungspflicht nach dem SGBIII unterliegen. Infolge einer gesetzlichen Neuregelung zum sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, auch für Personen, die ausschließlich sogenannte geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben, pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Als Folge dieser Neuregelung sind geringfügig entlohnte in der nstatistik ab dem zweiten Quartal 1999 enthalten (Angaben zum 3. Juni). Das Meldeverfahren verlangt von den Arbeitgeber/inne/n Angaben zu ihren Arbeitnehmer/innen (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Betrieb, Wohnort) sowie zum Betrieb. Die Daten für die nstatistik stellen also keine Primärerhebung dar, sondern werden aus dem Verwaltungsprozess zur Sozialversicherung gewonnen. Die Qualität dieser Sekundärdaten für statistische Zwecke wird als sehr gut eingeschätzt. Als wichtigste Gründe dafür werden genannt: Die nstatistik ist eine Totalerhebung aller sozialversicherungspflichtig und geringfügig n in Deutschland. Die Auskunftspflicht der Arbeitgeber/innen über ihre sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen n garantiert weitgehend vollständige und aussagefähige Angaben. Die Erhebung der Daten erfolgt als mehrstufiges Verwaltungsverfahren, bei dem die Arbeitgeber/innen ihre Daten zunächst an die Krankenkassen melden. Von diesen werden sie an die Renten-

8 8/9 versicherungsträger und schließlich an die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben. Die gemeldeten Angaben bieten gute Kontrollmöglichkeiten und werden einer mehrfachen Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit durch die Krankenkassen und die Rentenversicherung unterzogen. In der nstatistik wird unterschieden nach ausschließlich geringfügig n und im Nebenjob geringfügig n. Für die ausschließlich geringfügig n liegen Daten ab dem zweiten Quartal 1999 vor. Für die im Nebenjob geringfügig n liegen Daten ab dem zweiten Quartal 23 vor. In der Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit werden Erwerbstätigkeit und Beschäftigung nach dem Inlandskonzept (auch Arbeitsortkonzept genannt) erhoben. Danach gehören Einpendler/innen, die in Deutschland arbeiten, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben, zu den Erwerbstätigen bzw. n in Deutschland, während Auspendler/innen nicht mitgezählt werden. (3) Daten über geringfügig entlohnte in Deutschland werden auch durch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See veröffentlicht. Diese Daten stellen allerdings keine amtliche Statistik dar und sind auch nicht geeignet, statistische Aussagen über die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. (4) In der Statistik der geringfügig n werden alle n gezählt, die nur eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung/en ausüben, und deren Gesamtverdienst unterhalb der Verdienstobergrenze von 4 Euro liegt. Demgegenüber sind Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, nicht versicherungspflichtig und werden daher auch nicht in der nstatistik erfasst. Entsprechend der möglichen Bedeutung der geringfügigen Beschäftigung für den/die Arbeitnehmer/in wird in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterschieden zwischen: (a) den ausschließlich geringfügig n, und (b) den Arbeitnehmer/innen, die neben einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Tätigkeit noch im Nebenjob geringfügig beschäftigt sind. (Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang die n in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten.) Bei Mehrfachbeschäftigungen, die sich aus überlappenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, wird nur die jeweils aktuellste Beschäftigungsinformation pro Person gezählt. Gleiches gilt für Mehrfachbeschäftigungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Demgegenüber werden Mehrfachbeschäftigungen, die sich aus einer sozialversicherungspflichtigen und einer geringfügigen Beschäftigung ergeben, jeweils in den beiden Statistiken erfasst. (5) Da sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen getrennt erfasst werden, kann die Summe beider Gruppen größer sein als die Gesamtheit der n, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig und/oder geringfügig beschäftigt sind. (3) Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung. (4) Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, b): Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig n, siehe: nn_28848/statischer-content/grundlagen/methodische- Hinweise/BST-MethHinweise/SvB-und-GB-meth- Hinweise.html (5) Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung.

9 9/9 Recht Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung (Minijobs): Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV geregelt. (6) Hier unterscheidet der Absatz I zwischen geringfügig entlohnter (Nr.1) und kurzfristiger (Nr. 2) Beschäftigung. Kurzfristige Beschäftigung ist in der Regel gegeben, wenn innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 5 Tage gearbeitet wird. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 4 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 4-Euro-Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig wohl aber müssen sie der Sozialversicherung gemeldet werden. (6) 8.html. Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl; Lena Oerde (Recht) Literatur Bundesagentur für Arbeit (211): Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung. Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, a): Kurzinformation nstatistik, siehe: Content/Grundlagen/Kurzinformationen/ Generische-Publikationen/Kurzinformation- Beschaeftigungsstatistik.pdf Bundesagentur für Arbeit (ohne Jahresangabe, b): Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig n, siehe: Statischer-Content/Grundlagen/Methodische- Hinweise/BST-MethHinweise/SvB-und-GB-meth- Hinweise.html

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