EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR KOSTENAUFSTELLUNGEN TEIL I

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D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung

Transkript:

Version vom 18.11.2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BILDUNG UND KULTUR Direktion Kultur und Kreativität Referat Kulturelle Vielfalt und Innovation MUSTER-LEISTUNGSBESCHREIBUNG FÜR DIE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE KOSTENAUFSTELLUNGEN TEIL I INHALTSVERZEICHNIS MUSTER-LEISTUNGSBESCHREIBUNG FÜR DIE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE KOSTENAUFSTELLUNGEN FÜR EINE VON DER EUROPÄISCHEN UNION (GD EAC) FINANZIERTE FINANZHILFEVEREINBARUNG 1 ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERTRAGSPARTEIEN... 2 2 GEGENSTAND DES AUFTRAGS... 2 3 GRUND FÜR DEN AUFTRAG... 2 4 ART UND ZWECK DES AUFTRAGS... 3 5 UMFANG DER ARBEITEN... 3 5.1 Der Rechnungsprüfer erfüllt diesen Auftrag nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung und... 3 5.2 Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung... 3 5.3 Planung, Prüfungshandlungen, Dokumentation und Nachweise... 3 6 BERICHT... 3 Anhang 1... 4 Informationen zum Gegenstand der Ausgabenüberprüfung... 4 Anhang 2... 5 Umfang der Arbeiten vorzunehmende Prüfungshandlungen... 5

Teil 1 Muster-Leistungsbeschreibung für die Bescheinigung über die Kostenaufstellungen für eine von der Europäischen Union (GD EAC) finanzierte Finanzhilfevereinbarung für eine Maßnahme Unter Zugrundelegung der nachstehenden Leistungsbeschreibung beauftragt <Name des Empfängers> (im Folgenden Empfänger genannt) <Name der Rechnungsprüfungsgesellschaft> (im Folgenden Rechnungsprüfungsgesellschaft genannt), eine Überprüfung der Ausgaben vorzunehmen und im Zusammenhang mit der von der Europäischen Union finanzierten Finanzhilfevereinbarung <Bezeichnung und Nummer der Finanzhilfevereinbarung> Bericht zu erstatten. Die Kommission ist nicht Vertragspartei dieses Auftrags. Der im Einklang mit der vorliegenden Leistungsbeschreibung über eine Ausgabenüberprüfung unterzeichnete Bericht entspricht den Anforderungen von Artikel 207 Absatz 3 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, nach denen vor Zahlung eines bestimmten Finanzhilfebetrags zunächst Prüfbescheinigungen vorgelegt werden müssen. 1 Zuständigkeiten der Vertragsparteien Der Empfänger ist die Organisation, die die Finanzhilfe erhält und die Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission unterzeichnet hat. Der Empfänger hat einen Finanzbericht für die über die Finanzhilfevereinbarung finanzierte Maßnahme vorzulegen sowie zu gewährleisten, dass dieser Finanzbericht vorschriftsmäßig mit dem Rechnungsführungssystem des Empfängers und den zugrundeliegenden Abschlüssen und sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen abgeglichen werden kann. Der Rechnungsprüfer ist der Rechnungsprüfer, der die in dieser Leistungsbeschreibung angeführte Prüfbescheinigung über die Kostenaufstellungen zu erstellen und dem Empfänger einen Prüfungsbericht vorzulegen hat. Der Rechnungsprüfer ist Mitglied von <Name der betreffenden nationalen Vereinigung oder Organisation von Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfern>, welche wiederum Mitglied der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (International Federation of Accountants, IFAC) ist. 2 Gegenstand des Auftrags Gegenstand dieses Auftrags ist der als <Zwischen- bzw. Abschlussbericht fungierende; Nichtzutreffendes streichen> Finanzbericht in Verbindung mit der Finanzhilfevereinbarung für den Zeitraum <vom TT. Monat JJJJ bis TT. Monat JJJJ>. Bei den vom Rechnungsprüfer zu überprüfenden Informationen finanzieller sowie nicht finanzieller Natur handelt es sich um alle Informationen, anhand derer bestätigt werden kann, dass die vom Empfänger im Finanzbericht geltend gemachten Ausgaben tatsächlich angefallen sind, korrekt ausgewiesen wurden und förderfähig sind. Anhang 1 dieser Leistungsbeschreibung bietet einen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Finanzhilfevereinbarung und zur betreffenden Maßnahme. 3 Grund für den Auftrag Nach Artikel II.23.2 Buchstabe d Ziffer ii der Allgemeinen Bedingungen und Artikel I.4.1 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung muss der Empfänger der Kommission zusammen mit dem Zahlungsantrag eine Bescheinigung eines externen Rechnungsprüfers über die Kostenaufstellungen vorlegen. Der Anweisungsbefugte der Kommission benötigt diesen Bericht, da er die vom Empfänger beantragte Kostenerstattung von den Feststellungen dieses Berichts abhängig macht. 2

4 Art und Zweck des Auftrags Im Rahmen dieses Auftrags sind bestimmte vereinbarte Prüfungshandlungen im Hinblick auf eine Ausgabenüberprüfung zu einer von der Europäischen Union finanzierten Finanzhilfevereinbarung vorzunehmen. Anhand dieser Ausgabenüberprüfung stellt der Rechnungsprüfer sicher, dass die vom Empfänger im Finanzbericht geltend gemachten Ausgaben für die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geförderte Maßnahme tatsächlich angefallen sind ( Realität ), korrekt ausgewiesen wurden ( Genauigkeit ) und förderfähig sind. Als Ergebnis legt er dem Empfänger einen Ausgabenprüfungsbericht bezüglich der durchgeführten vereinbarten Prüfungshandlungen vor. Förderfähigkeit heißt, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung bereitgestellten Mittel gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ausgegeben wurden. Da es sich bei diesem Auftrag nicht um einen Zusicherungsauftrag handelt, hat der Rechnungsprüfer keinen Bestätigungsvermerk zu erteilen und keine Zuverlässigkeitserklärung auszustellen. Die Kommission wird aus den Feststellungen des Rechnungsprüfers zum Finanzbericht und zu dem entsprechenden Zahlungsantrag des Empfängers ihre eigenen Schlüsse ziehen. 5 Umfang der Arbeiten 5.1 Der Rechnungsprüfer erfüllt diesen Auftrag nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung und - in Übereinstimmung mit dem von der IFAC veröffentlichten International Standard on Related Services (ISRS) 4400 Engagements to perform Agreed-upon Procedures regarding Financial Information, - im Einklang mit dem von der IFAC herausgegebenen Code of Ethics for Professional Accountants. Zwar ist nach ISRS 4400 die Unabhängigkeit bei Aufträgen über vereinbarte Prüfungshandlungen nicht vorgeschrieben, die Kommission verlangt jedoch, dass der Rechnungsprüfer auch die Anforderungen des Code of Ethics for Professional Accountants in Bezug auf die Unabhängigkeit erfüllt. 5.2 Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung Der Rechnungsprüfer stellt sicher, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung bereitgestellten Mittel gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ausgegeben wurden. 5.3 Planung, Prüfungshandlungen, Dokumentation und Nachweise Der Rechnungsprüfer sollte die Arbeiten so planen, dass eine effektive Ausgabenüberprüfung möglich ist. Zu diesem Zweck nimmt er die in Anhang 2 dieser Leistungsbeschreibung ( Umfang der Arbeiten vorzunehmende Prüfungshandlungen ) angegebenen Prüfungshandlungen vor und verwendet die sich dabei ergebenden Daten als Grundlage für seinen Prüfungsbericht. Der Rechnungsprüfer dokumentiert Angelegenheiten, die wichtig sind, da sie einen Nachweis zur Unterstützung des Prüfungsberichts erbringen und belegen, dass die Arbeiten gemäß ISRS 4400 und der vorliegenden Leistungsbeschreibung durchgeführt wurden. 6 Bericht Im Bericht über diese Ausgabenüberprüfung sollten der Zweck des Auftrags und die vereinbarten Prüfungshandlungen so ausführlich beschrieben werden, dass Art und Umfang der vom Rechnungsprüfer vorgenommenen Prüfungshandlungen für den Empfänger und die Kommission deutlich werden. Der Rechnungsprüfer sollte hierbei die in Teil II dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Meldeformate verwenden. 3

Anhang 1 Informationen zum Gegenstand der Ausgabenüberprüfung [Die nachstehende Tabelle ist vom Empfänger auszufüllen und der dem Rechnungsprüfer zu übermittelnden Leistungsbeschreibung als Anhang 1 beizufügen.] Informationen zum Gegenstand der Ausgabenüberprüfung Nummer und Datum der Finanzhilfevereinbarung <Aktenzeichen der Kommission für die Finanzhilfevereinbarung> Bezeichnung der Finanzhilfevereinbarung Empfänger <vollständiger Name und Anschrift des Empfängers wie in der Finanzhilfevereinbarung angegeben> Beginn der Maßnahme Ende der Maßnahme Förderfähige Gesamtkosten der Maßnahme Höchstbetrag der Finanzhilfe Gesamtbetrag, den der Empfänger bisher von der Kommission erhalten hat Gesamtbetrag des Zahlungsantrags Rechnungsprüfer <Betrag in Artikel I.3 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung und Kostenvoranschlag gemäß Anhang III> <Betrag in Artikel I.3 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung> <bis TT.MM.JJJJ erhaltener Gesamtbetrag> <Gesamtbetrag, dessen Zahlung beantragt wird, wie in den Zahlungsvereinbarungen in Artikel I.4 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung angegeben> <Name und Anschrift der Rechnungsprüfungsgesellschaft sowie Namen/Positionen der Rechnungsprüfer> 4

Anhang 2 Umfang der Arbeiten vorzunehmende Prüfungshandlungen Der Rechnungsprüfer hat seine Prüfungsaufgabe im Einklang mit dem Zweck und dem Umfang dieses Auftrags und den nachstehend angeführten vorzunehmenden Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen. Bei der Durchführung dieser Prüfungshandlungen kann der Rechnungsprüfer Techniken wie Befragungen und Analysen, (Neu-)Berechnungen, Vergleiche, sonstige kaufmännische Genauigkeitsprüfungen, Beobachtungen, Prüfungen von Aufzeichnungen und Unterlagen, Prüfungen von Vermögenswerten und Einholung von Bestätigungen anwenden. Der Rechnungsprüfer verschafft sich mit diesen Prüfungshandlungen ausreichende, geeignete Überprüfungsnachweise, um seinen Ausgabenprüfungsbericht verfassen zu können. Hierbei kann er sich auf die diesbezüglichen Anweisungen im International Standard on Auditing (IAS) 500 Audit Evidence und insbesondere auf die Abschnitte bezüglich ausreichender, geeigneter Prüfungsnachweise stützen. Der Rechnungsprüfer entscheidet nach seinem fachlichen Urteil, ob es sich um einen ausreichenden, geeigneten Prüfungsnachweis handelt, wenn er die Anweisungen im IAS 500, die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung sowie die vorliegende Leistungsbeschreibung zu diesem Auftrag als nicht ausreichend erachtet. Die Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung (Anhang II) und insbesondere Artikel II.27 enthalten Hinweise zur Art der Ausgaben, die dem Rechnungsprüfer bei der Ausgabenüberprüfung häufig vorliegen. 1 Erlangen eines hinreichenden Verständnisses der Maßnahme sowie der Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung Um sich mit den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung hinreichend vertraut zu machen, befasst sich der Rechnungsprüfer mit der Finanzhilfevereinbarung, ihren Anhängen und sonstigen relevanten Informationen und fragt gegebenenfalls beim Empfänger nach. Der Rechnungsprüfer sorgt dafür, dass er eine Kopie der (vom Empfänger und von der Kommission unterzeichneten) Originalfinanzhilfevereinbarung und ihrer Anhänge erhält. Er besorgt sich Kopien des <Zwischen-/ Abschluss->Berichts über die technische Durchführung und des Finanzberichts (Anhang IV bei Finanzhilfen mit einem Empfänger und Anhang V bei Finanzhilfen mit mehreren Empfängern) und prüft diese. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Rechnungsprüfer dem Anhang I der Finanzhilfevereinbarung, der die Beschreibung der Maßnahme enthält, sowie Anhang III (Kostenvoranschlag für die Maßnahme). Stellt der Rechnungsprüfer fest, dass die zu prüfenden Bedingungen nicht ausreichend klar sind, sollte er den Empfänger um Erläuterung bitten. 2 Prüfungshandlungen zur Feststellung der Förderfähigkeit der Ausgaben, die der Empfänger im Finanzbericht und im Zahlungsantrag für die Maßnahme geltend gemacht hat 2.1 Allgemeine Prüfungshandlungen 2.1.1 Der Rechnungsprüfer überprüft, ob der Finanzbericht die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllt. 2.1.2 Der Rechnungsprüfer untersucht, ob der Empfänger die Vorschriften für die Buchführung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere gemäß Artikel II.27.2 der Allgemeinen Bedingungen, eingehalten hat. Zweck dieser Überprüfung ist es, - zu beurteilen, ob eine effiziente und wirksame Überprüfung der Ausgaben im Rahmen des Finanzberichts möglich ist, und 5

- wichtige Abweichungen und Mängel im Hinblick auf die Anforderungen an die Buchführung, die Aufbewahrung von Unterlagen und die Dokumentation zu melden, damit der Empfänger auf dieser Grundlage im verbleibenden Durchführungszeitraum der Maßnahme Korrekturund Verbesserungsmaßnahmen ergreifen kann. 2.1.3 Der Rechnungsprüfer nimmt eine Abstimmung zwischen den Informationen im Finanzbericht und dem Rechnungsführungssystem und den Aufzeichnungen des Empfängers vor (z. B. allgemeine Kontenbilanz, Hauptbuchkonten, Nebenbücher usw.). 2.1.4 Der Rechnungsprüfer vergewissert sich, dass bei eventuellen Währungsumrechnungen die korrekten Wechselkurse verwendet wurden und dass hierbei die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere Artikel II.23.4 der Allgemeinen Bedingungen, eingehalten wurden. 2.2 Übereinstimmung der Kosten mit dem Haushalt sowie analytische Prüfung Der Rechnungsprüfer nimmt eine analytische Prüfung der Ausgabenkategorien im Finanzbericht vor und - prüft, ob der Haushalt im Finanzbericht dem Haushalt der Finanzhilfevereinbarung entspricht (Echtheit und Genehmigung des ursprünglichen Haushalts) und ob die angefallenen Ausgaben im Haushalt der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen waren; - vergewissert sich, dass der vom Empfänger beantragte Gesamtbetrag den in Artikel I.3 der Besonderen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt; - vergewissert sich, dass jegliche Änderungen am Haushalt der Finanzhilfevereinbarung den Bedingungen solcher Änderungen (gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen hinsichtlich eines Zusatzes zur Finanzhilfevereinbarung) gemäß Artikel II.22 der Allgemeinen Bedingungen entsprechen; - vergewissert sich, dass die Bedingungen bezüglich Gewinnen gemäß Artikel II.25.3 der Allgemeinen Bedingungen eingehalten wurden. 2.3 Auswahl der zu prüfenden Ausgaben 2.3.1 Ausgabenkategorien, -unterkategorien und -posten Die vom Empfänger im Finanzbericht geltend gemachten Ausgaben werden in verschiedenen Ausgabenkategorien dargestellt, die wiederum in mehrere Unterkategorien unterteilt sein können. Die Ausgabenunterkategorien können grundsätzlich in einzelne Ausgabenposten oder in Klassen von Ausgabenposten mit identischen oder ähnlichen Merkmalen aufgegliedert sein. Form und Art der Nachweise (z. B. ein Zahlungsbeleg, ein Vertrag oder eine Rechnung) und die Aufzeichnung der Ausgaben (d. h. die Buchung im Journal) hängen von der Art der Ausgaben und der ihnen zugrundeliegenden Geschäfte oder Transaktionen ab. In jedem Fall geben die Ausgabenposten jedoch den Buchwert (finanziellen Wert) der zugrundeliegenden Geschäfte oder Transaktionen wieder, unabhängig von deren Art. 2.3.2 Auswahl der Ausgabenposten Das wichtigste Kriterium, nach dem Ausgabenposten oder Klassen von Ausgabenposten vom Rechnungsprüfer für die Prüfung ausgewählt werden, sollte der Wert sein. Der Rechnungsprüfer wählt Ausgabenposten von hohem Wert aus, um zu gewährleisten, dass die Ausgaben in angemessener Weise abgedeckt sind. Bei der Auswahl bestimmter Ausgabenposten oder Klassen von Ausgabenposten stützt der Rechnungsprüfer sich auf sein fachliches Urteil. Der Rechnungsprüfer kann sich dabei verschiedener 6

Kriterien bedienen, wie seiner Kenntnis der Maßnahme und der Merkmale der zu überprüfenden Ausgabenkategorien, -unterkategorien und -posten (z. B. ungewöhnliche, risikoreiche oder fehleranfällige Ausgabenposten). 2.4 Überprüfung der Ausgaben Der Rechnungsführer überprüft die Ausgaben und erfasst alle dabei ermittelten Abweichungen in einem Bericht. Unter Prüfungsabweichungen fallen alle von den Anforderungen abweichenden Sachverhalte, die bei der Durchführung der in einem Anhang des Prüfberichts festgelegten Prüfungshandlungen festgestellt wurden. Der Rechnungsprüfer bewertet die (geschätzten) finanziellen Auswirkungen der Abweichungen stets als nicht förderfähige Kosten. Der Rechnungsprüfer erfasst in einem Bericht alle Abweichungen, einschließlich derjenigen, für die er die finanziellen Auswirkungen nicht ermitteln kann. Nach der Auswahl der Ausgabenposten überprüft der Rechnungsführer diese anhand der nachstehenden Kriterien. 2.4.1 Förderfähigkeit direkter Kosten Der Rechnungsprüfer vergewissert sich, dass die direkten Kosten gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere gemäß Artikel II.19 der Allgemeinen Bedingungen, förderfähig sind. Dabei überprüft er, ob diese Kosten: - für die Durchführung der Maßnahme notwendig sind. Der Rechnungsführer vergewissert sich also, dass diese Ausgaben zur Erfüllung des vorgesehenen Zwecks im Rahmen einer Transaktion oder Maßnahme tatsächlich angefallen sind und für die Aktivitäten und Ziele der Maßnahme erforderlich waren. Außerdem vergewissert sich der Rechnungsprüfer, dass die direkten Kosten im Haushalt der Finanzhilfevereinbarung ausgewiesen sind und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis; - dem Empfänger oder seinen Partnern im Durchführungszeitraum der Maßnahme gemäß Artikel I.2 der Besonderen Bedingungen tatsächlich entstanden sind; - in der Buchhaltung des Empfängers erfasst sowie identifizierbar und überprüfbar sind und anhand von Originalnachweisen verifiziert werden können. Der Rechnungsprüfer berücksichtigt auch nicht förderfähige Kosten gemäß Artikel II.19.4 der Allgemeinen Bedingungen. Hierbei prüft der Rechnungsprüfer vor allem, ob die Ausgaben bestimmte Steuern enthalten, z. B. die MwSt. Ist dies der Fall, so prüft er, ob diese Steuern vom Empfänger (oder gegebenenfalls seinen Partnern) nicht zurückgefordert werden können und die Einziehung der Steuern in den Kosten nach den geltenden Vorschriften und der Praxis in dem betreffenden Land zulässig ist. 2.4.2 Genauigkeit und Aufzeichnung Der Rechnungsprüfer vergewissert sich, dass die Ausgaben im Rahmen einer Transaktion oder Maßnahme genau und ordnungsgemäß im Rechnungsführungssystem des Empfängers und im Finanzbericht erfasst wurden und durch geeignete Nachweise gestützt werden. Hierzu zählen auch eine angemessene Wertermittlung und die Verwendung korrekter Wechselkurse. 2.4.3 Einreihung Der Rechnungsprüfer vergewissert sich, dass die Ausgaben im Rahmen einer Transaktion oder Maßnahme in die richtigen Kategorien und Unterkategorien des Finanzberichts eingereiht wurden. 2.4.4 Realität (Auftreten/Vorhandensein der Kosten) Der Rechnungsprüfer stützt sich auf sein fachliches Urteil, um sich ausreichende, geeignete Nachweise darüber zu verschaffen, ob die betreffenden Ausgaben tatsächlich angefallen sind (Realität und Qualität der Ausgaben) und ob gegebenenfalls Vermögenswerte vorhanden sind. Der 7

Rechnungsprüfer stellt die Realität und Qualität der Ausgaben im Rahmen einer Transaktion oder Maßnahme sicher, indem er die Nachweise für geleistete Arbeit, erhaltene Waren und fristgerecht erbrachte Dienstleistungen im Hinblick auf einen annehmbaren, vereinbarten Qualitätsmaßstab und vernünftige Preise bzw. Kosten untersucht. 2.4.5 Verwaltungskosten (indirekte Kosten) Bei Bedarf prüft der Rechnungsprüfer, ob die (indirekten) Verwaltungskosten nicht mehr als 7 % des Gesamtbetrags der direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen (Artikel II.19.3 der Allgemeinen Bedingungen). 8

2.5 Umfang der Überprüfung von Ausgaben Der Rechnungsprüfer wendet bei der Planung und Durchführung der Prüfungshandlungen für die Überprüfung von Ausgaben gemäß den vorstehenden Abschnitten 2.3 und 2.4 die nachstehenden Grundsätze und Kriterien an. Dadurch kann die Überprüfung effizienter gestaltet werden. Der Rechnungsprüfer hat nicht notwendigerweise eine vollständige und erschöpfende Prüfung aller Ausgabenposten einer bestimmten Ausgabenkategorie oder -unterkategorie vorzunehmen. Der Rechnungsprüfer sollte eine systematische und repräsentative Prüfung gewährleisten. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe weiter unten) kann er jedoch zufriedenstellende Prüfungsergebnisse für eine Ausgabenkategorie oder -unterkategorie auch dadurch erzielen, dass er eine beschränkte Anzahl ausgewählter Ausgabenposten prüft. Der Rechnungsprüfer kann bei der Prüfung einer oder mehrerer Ausgabenkategorien oder -unterkategorien des Finanzberichts statistische Stichprobenverfahren anwenden. Zu diesem Zweck prüft er, ob Populationen (d. h. Ausgabenunterkategorien oder Klassen von Ausgabenposten innerhalb einer Ausgabenunterkategorie) für eine effektive statistische Stichprobe geeignet und groß genug sind (d. h. sie müssen aus einer großen Zahl von Posten bestehen). Der Rechnungsprüfer kann sich auf diese Weise Nachweise verschaffen und bewerten und so einen Schluss hinsichtlich der Gesamtpopulation ziehen, aus der die Stichprobe entnommen wird. Er kann sich dabei auf den von der IFAC veröffentlichten International Standard on Auditing 530 Audit sampling and other selective testing procedures stützen. 2.5.1 Ausgabenabdeckungsquote Die Ausgabenabdeckungsquote ist der Gesamtbetrag der vom Rechnungsprüfer geprüften Ausgaben, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtbetrag der Ausgaben, die der Empfänger im Finanzbericht angegeben hat und die er im Zwischen- oder Abschlussfinanzbericht gemäß Artikel I.4 der Finanzhilfevereinbarung geltend gemacht hat. Der Rechnungsprüfer gewährleistet, dass die Ausgabenabdeckungsquote mindestens 65 % beträgt. Der Rechnungsprüfer wählt entsprechende Ausgabenposten aus (siehe Abschnitt 2.3.2). Stellt er eine Abweichungsquote von weniger als 2 % des Gesamtbetrags der geprüften Ausgaben fest, so beendet er die Prüfungshandlungen und erstellt den Bericht. Beträgt die Abweichungsquote mehr als 2 %, so dehnt er die Prüfungshandlungen aus, bis die Ausgabenabdeckungsquote mindestens 85 % beträgt. Danach beendet er die Prüfungshandlungen und fährt mit der Berichterstellung fort, ohne Rücksicht auf die Abweichungsquote. 2.6 Überprüfung der Einnahmen der Maßnahme Der Rechnungsprüfer vergewissert sich, dass die durch die Maßnahme erwirtschafteten Einnahmen und die von den Gebern speziell den förderfähigen Kosten zugewiesenen Finanzbeiträge im abschließenden Tätigkeitsbericht und in der Kostenaufstellung ausgewiesen sind. 9